Urteil
7 A 285/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0503.7A285.22.00
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Leitsätze
Im Fall minderjähriger Asylsuchender sind familiäre Bindungen und das Kindeswohl bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Ist das nicht geschehen, so ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben (Umsetzung EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 - C-484/22 - juris).(Rn.13)
Tenor
Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2022 werden aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ¾ und die Beklagte ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall minderjähriger Asylsuchender sind familiäre Bindungen und das Kindeswohl bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Ist das nicht geschehen, so ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und daher aufzuheben (Umsetzung EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 - C-484/22 - juris).(Rn.13) Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2022 werden aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ¾ und die Beklagte ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur hinsichtlich der Anfechtung der Abschiebungsandrohung begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2022 ist im Umfang der Anfechtung überwiegend rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Rechtswidrig ist der Bescheid jedoch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten. Die Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiärer Schutz ist zu gewähren, wenn der Asylbewerber stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ernsthafter Schaden sind nach dieser Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger ernsthaften Schaden im Sinne dieser Vorschrift befürchten müssen. Insoweit haben die Kläger nichts vorgetragen, was Anlass zu einer dahingehenden Vermutung bieten könnte. Den Klägern hätte es oblegen, gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 AsylG die dahingehende Entscheidung der Beklagten, ihren Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen, durch Vorlage von Tatsachen und Beweismittel in Frage zu stellen und die aus dem Umstand, dass sie aus Albanien als sicherem Herkunftsstaat stammen, folgende Vermutung, dass ihnen dort kein ernsthafter Schaden droht, zu widerlegen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gem. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung unterworfen werden. Eine Abschiebung ist demnach nicht zulässig, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 03.11.2017 - Az. A 11 S 1704/17 –, juris Rz. 169ff.), dass bei Vorliegen entsprechender Rahmenbedingungen schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt, mit der Folge der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. In Fällen, in denen die Rahmenbedingungen nicht staatlichem Handeln zuzuschreiben sind, sondern Ausfluss der allgemeinen Verhältnisse in dem Land sind, müssen diese Verhältnisse so schlecht sein, dass die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 C 15/12 – juris – Rn. 23; EGMR, Urteil vom 28.06.2011, Az. 8319/07 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 682, Rn. 278ff.; bestätigt durch EGMR, Urteil vom 13.12.2016, Az. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – juris – Rn. 183). Das gleiche gilt für den Fall, dass die – minderjährigen – Kläger in eine Obhut gelangen würden, die nach den obigen Maßstäben zwar von privater Seite ausgehen, denen sich die Kläger aber nicht entziehen könnten. Das ist aber nach den vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag in Bezug auf ihre erlittene und für den Fall der Rückkehr drohende Behandlung in der Obhut des Vaters stimmen und die Kläger dort Misshandlungen und Beleidigungen ausgesetzt wären, so wäre nach den hier vorliegenden Informationen Schutz von staatlicher Seite dagegen für die Kläger zugänglich. Demnach gibt es für Kinder und Jugendliche, die Opfer häuslicher Gewalt werden, rund um die Uhr erreichbare Notrufnummern. Des weiteren wird jeder Fall eines gefährdeten Kindes von einer Kinderschutzeinheit in der jeweils zuständigen Gemeinde behandelt, die auch klärt, ob die Kinder an eine Unterkunft verwiesen werden oder in ihre Familien zurückkehren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich): Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Albanien, Gesamtaktualisierung 13.5.2022, S. 22; UNICEF, Albania Child Notice, 2012, S. 55 ff. abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2087459/Albania-Child-Notice-2021.pdf). Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Der Abschiebungsandrohung steht vorliegend Art. 5 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107, im Folgenden Rückführungsrichtlinie) entgegen. Danach haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen zu berücksichtigen. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 -, juris Rn. 27) gebietet die vorgenannte Vorschrift, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Daraus ergibt sich, dass das Kindeswohl und die familiären Bindungen bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung von Belang ist und einer Androhung entgegenstehen kann. Zwar spricht der Wortlaut der §§ 57, 59 AufenthG dagegen, die ein dahingehendes Ermessen nicht eröffnen, sondern die Androhung der Abschiebung zwingend als Folge der – auch hier vorliegenden – vollziehbaren Ausreisepflicht vorsehen. Diese gebundene Rechtsfolge ist jedoch im Sinne der unionsrechtskonformen Auslegung einzuschränken und ein auf diesen Umstand beschränktes Ermessen hineinzulesen, da sonst den Vorgaben der zitierten Entscheidung des EuGH und damit der Anwendung des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nicht genügt werden könnte. Ein dahingehendes Ermessen übte die Beklagte bei Erlass der Abschiebungsandrohung gar nicht aus, berücksichtigte entsprechend auch nicht die nach Unionsrecht schutzwürdigen Belange der Kläger, die sich schon daraus ergeben, dass sie von der allein sorgeberechtigten Mutter getrennt werden könnten, was jedenfalls angesichts des Umstandes, dass sie mit einem staatenlosen Partner, der gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausreisepflichtig ist, zwei Kinder hat und daher womöglich nicht abgeschoben werden kann, in Betracht zu ziehen ist. Des Weiteren ist die Kindeswohlgefährdung angesichts der drohenden Rückkehr in die Familie des Vaters mit Händen greifbar. Ob diese Umstände letztlich einer Abschiebungsandrohung tatsächlich entgegenstehen, kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Rechtswidrig erweist sich die in Ziffer 5 des Bescheides getroffene Anordnung aber bereits deswegen, weil Kindeswohl und familiäre Bindungen gar nicht berücksichtigt wurden, obwohl dies nach dem Beschluss des EuGH geboten gewesen wäre. Ziffern 6 und 7 des Bescheides sind aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos und daher aufzuheben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 155 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Geschwister und minderjährige albanische Staatsbürger. Gesetzliche Vertreter ist ihre ebenfalls in Deutschland aber getrennt von ihnen lebende Mutter, die auch albanische Staatsbürgerin ist. Sie lebt in Lebensgemeinschaft mit einem Staatenlosen, mit dem sie zwei weitere gemeinsame Kinder hat. Der Asylantrag der Mutter wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Mutter der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Kläger leben in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Nachdem zunächst der Vater der Kläger, bei dem sie lebten, das alleinige Sorgerecht für die Kläger innehatte, wurde es am ... auf die Mutter der Kläger übertragen. Die Kläger reisten im Juli 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beklagte betrachtete ihren Asylantrag aufgrund der Antragsfiktion des § 14 Abs. 2 AsylG als mit Wirkung zum 22. November 2022 gestellt. Die Mutter der Kläger trug für sie im Asylverfahren vor, die Kläger seien in Albanien von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter, wo sie gelebt hätten, missbraucht worden. Der Vater sei Alkoholiker und habe sich nicht um die Kläger gekümmert. Sie hätten dort ohne Essen und ohne Kleidung sein müssen und keine Schule und keinen Beruf gehabt. Sie wären gezwungen gewesen, zu stehlen und schmutzige Arbeit zu machen. Die Beklagte lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2022, der am 18. Oktober 2022 zugestellt wurde, als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3 des Bescheides), stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Albanien besteht (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Albanien an (Ziffer 5) und ordnete ein auf 10 Monate ab der Ausreise bzw. 30 Monate ab der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffern 6 und 7). Mit der am 21. Oktober 2022 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz, die Ablehnung der Feststellung des Abschiebungsverbotes und die Abschiebungsandrohung. Die Kläger würden in Albanien in Lebensverhältnisse geraten, die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Die Abschiebungsandrohung sei außerdem nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig, weil Belange des Kindeswohls nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2022, Az.: ... , zugestellt am 18. Oktober 2022, zu verpflichten, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen und die Beklagte zu verpflichten, den Antragstellerin subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlage, die Asylakte der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Klägerin zu 2) ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden.