Soweit es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist und soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die in den Jahren 1985, 2005, 2007 und 2011 geborenen Kläger sind georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlichen Glaubens. Die Kläger zu 2. bis 4. sind die Kinder der Klägerin zu 1. Die Eltern, zwei Geschwister und die Großfamilie der Klägerin zu 1. leben in Georgien. Dies gilt wohl auch für ihren Ehemann N. C. , den Vater der Kläger zu 2. bis 4. Die Kläger und ihr im Jahre 1979 geborener Ehemann bzw. Vater verließen im September 2014 ihr Heimatland und reisten über Polen auf dem Landweg nach Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellten (Az. 5818172-430). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ersuchte zunächst die polnischen Behörden um Übernahme der Kläger nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“). Die polnischen Behörden stimmten im November 2014 zu. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge daraufhin unter dem 1. Dezember 2014 ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. Januar 2015 (2 L 29/15.A) ab. Eine Überstellung nach Polen fand indes nicht statt, weil die Familie untergetaucht war. Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (2 K 92/15) wurde eingestellt. Im Februar 2018 – zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Kläger offenbar wieder in Georgien – wurden eine weitere Tochter (F. ) und ein weiterer Sohn (J. ) der Klägerin zu 1. geboren. In den Jahren 2018 und 2019 reisten die Kläger jeweils nach Deutschland ein, um den Sohn J. , der mit einer Lungenfunktionsstörung geboren worden war, in München untersuchen und behandeln zu lassen. Anschließend kehrten sie jeweils wieder nach Georgien zurück. Nachdem sie im August 2020 erneut nach Deutschland eingereist waren, stellten die Kläger am 7. Oktober 2020 einen Folgeantrag (Az. xxxx). Auch für die im Jahre 2018 geborenen Zwillinge wurde nun ein Asylantrag gestellt (Az. xxx). Die Kläger legten eine Reihe von georgischen Arztberichten vor, in denen dem Kind J. eine angeborene Lungenfehlbildung attestiert und die Behandlung in Deutschland empfohlen wird. In der schriftlichen Begründung ihres Folgeantrags erklärte die Klägerin zu 1., der Grund für die (erneute) Einreise nach Deutschland sei der Gesundheitszustand ihres Sohnes J. . In Georgien sei dessen Leben in Gefahr. Dort sei er sechs Monate lang künstlich beatmet worden, aber man habe sonst nichts für ihn tun können. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 4. März 2021 gab die Klägerin zu 1. an, sie sei ausgebildete Grundschullehrerin und habe elf Jahre in dem Beruf gearbeitet. Seit der Geburt der Zwillinge im Jahre 2018 sei sie „in Elternzeit“. Die Zwillinge seien Frühgeburten gewesen und hätten gesundheitliche Probleme gehabt. Das Mädchen sei schnell aus der Klinik entlassen worden. Ihrem Sohn aber sei es immer schlechter gegangen. In den Jahren 2018 und 2019 sei in München eine Reihe von Untersuchungen gemacht worden. Sie seien mit den Berichten zurück nach Georgien gegangen, aber die dortigen Ärzte hätten damit nichts anfangen können. Sie hätten auch kein Geld mehr, um die Behandlungen zu finanzieren, insbesondere nicht die jährlichen Flüge nach Deutschland. Wenn der Junge größer sei, müsse eine „Stendierung“ der Bronchien erfolgen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab. Es lehnte auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 11. Juni 2021 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 (Az. xxx) ist dem Sohn J. der Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens zuerkannt worden. Der Asylantrag seiner Zwillingsschwester F. ist mit Bescheid vom 28. Juli 2022 (Az. xxx abgelehnt worden und Gegenstand des Klageverfahrens 6a K 3498/22.A. Mit Schriftsatz vom 10. März 2023 hat das Bundesamt auf Anregung des erkennenden Gerichts mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren (Verfahren C-484/22) die Regelungen zu Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Mai 2021 (Abschiebungsandrohung und Wiedereinreisesperre) aufgehoben. Die Beteiligten haben anschließend das Klageverfahren teilweise, nämlich hinsichtlich der Regelungen zu Ziffern 5 und 6, für in der Hauptsache erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung ist die verbliebene Klage zurückgenommen worden, soweit sie auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes gerichtet gewesen war (Ziffern 1. bis 3. des Ablehnungsbescheides). Die Kläger sind der Auffassung, infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei das Bundesamt auch verpflichtet, ein Abschiebungshindernis festzustellen. Sie beantragen daher, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist und soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die noch angegriffene Entscheidung des Bundesamtes zu Ziffer 4. des Ablehnungsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ersichtlich nicht vor. Dass ein Aufenthalt in Georgien für sie eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten oder zu einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) führen würde, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass dem Sohn und Bruder der Kläger mit Blick auf seinen Gesundheitszustand ein Abschiebungshindernis zuerkannt worden ist, vermag lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen, das von § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst wird. Denn nach ständiger Rechtsprechung umfasst der dortige Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, und vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 ff. (Rn. 35); Möller, in: NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60 Rn. 22 m.w.N. Daran hat sich durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - nach Auffassung des Gerichts nichts geändert. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung allerdings festgestellt, dass Art. 5 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) es verlangt, das Wohl eines Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass der gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, NVwZ 2023, 743 f. Diese Rechtsprechung dürfte ohne Weiteres auch auf den umgekehrten Fall zu übertragen sein, dass eine gegen Eltern eines minderjährigen Kindes gerichtete Rückkehrentscheidung im Raum steht. „Rückkehrentscheidung“ im Sinne der Rückführungs-RL ist nach deren Art. 3 Nr. 4 die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Im deutschen Ausländerrecht erfüllt die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG und § 34 AsylG diese Voraussetzungen und ist daher als Rückkehrentscheidung anzusehen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 ff. (Rn. 41, 45, 56). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs steht somit fest, dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf, wenn das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen einer Rückführung in das Heimatland entgegenstehen. Die anderslautende Regelung in § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommt in einem solchen Fall wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht (mehr) zur Anwendung. Vgl. zur Unmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung und zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung der Rückführungs-RL eingehend VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris. Vorliegend ist ein entsprechender Fall gegeben, weil der fünfjährige Sohn der Klägerin zu 1. infolge seiner Erkrankung in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf bzw. muss. Dass sich daraus vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 EMRK und Art. 7, 24 EU-Grundrechtecharta auch ein Bleiberecht seiner Mutter, der Klägerin zu 1., und damit – zumindest mittelbar – auch ihrer weiteren minderjährigen Kinder, der Kläger zu 2 bis 4., ergibt, liegt auf der Hand. Die in dem Bescheid vom 27. Mai 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des Bescheides) war folglich rechtswidrig und ebenso aufzuheben, wie das in diesem Zusammenhang ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des Bescheides). Der entsprechenden Anregung des Gerichts ist das Bundesamt bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2023 nachgekommen und hat die Regelungen zu Ziffern 5. und 6. des streitgegenständlichen Bescheides aufgehoben. Die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vermag das erkennende Gericht hingegen auch in Ansehung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 in einem solchen Fall nicht zu erkennen. Ebenso (implizit) VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 - VG 31 K 226/20.A -, juris; VG Bremen, Urteil vom 12. Mai 2023 - 7 K 825/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2023 - 2a K 12350/17.A -, n.v.; VG Köln, Urteile vom 18. April 2023 - 12 K 3652/20.A - juris, und vom 19. Mai 2023 - 15 K 2083/19.A -, juris; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. Mai 2023 - RO 14 K 22.30745 -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 -, juris; bereits vor der Entscheidung des EuGH auch VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Juni 2021 - A 4 K 3124/19 -, juris, und VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021 - A 19 K 9993/17 -, juris -; anderer Ansicht VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Juni 2023 - 9a K 3660/20.A, 9a K 4131/20.A und 9a K 250/21.A -, juris. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits, dass die „Rückkehrentscheidung“, für welche die Rückführungs-Richtlinie die in Rede stehenden Vorgaben betreffend (unter anderem) das Kindeswohl und die Familieneinheit macht, in der Abschiebungsandrohung liegt, wie oben bereits aufgezeigt worden ist. Erlässt das Bundesamt – wie im Parallelverfahren 6a K 3498/22.A – keine Abschiebungsandrohung oder hebt es diese – wie vorliegend – auf, kann seine Entscheidung nicht (mehr) als „Rückkehrentscheidung“ betrachtet werden und unterfällt insgesamt nicht der Rückführungs-Richtlinie. Eine Verpflichtung des Bundesamts, dennoch über die Feststellung von (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernissen zu entscheiden, lässt sich daher wohl jedenfalls nicht der Rückführungs-Richtlinie entnehmen. Zu bedenken ist ferner, dass der Rückführungs-Richtlinie hinsichtlich der Berücksichtigung der in ihrem Art. 5 genannten Belange derzeit nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass Vorschriften des deutschen Rechts – namentlich § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG – unangewendet bleiben. Der Verzicht auf die Anwendung geltenden Rechts ist gerechtfertigt und erforderlich, um der Richtlinie zu effektiver Durchsetzung zu verhelfen. Er hat sich allerdings auf den zwingend notwendigen Umfang zu beschränken. Wie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs künftig mit entsprechenden Sachverhalten umzugehen ist, hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die positive Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt in die Systematik des deutschen Ausländer- und Asylrechts nur bedingt einfügen würde. Die bisher zugrunde gelegte Aufspaltung in eine Zuständigkeit des Bundesamts für zielstaatsbezogene und eine solche der Ausländerbehörde für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse beruht unter anderem auf der Überlegung, dass die für den Ausländer konkret zuständige Ausländerbehörde hinsichtlich solcher Gründe, die in seiner Person liegen, als sachnäher anzusehen ist und sich mit inlandsbezogenen Umständen, die nicht selten erst kurz vor einer Abschiebung abschließend beurteilt werden können, daher effektiv und zeitnah befassen kann. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Ziel der betreffenden Regelungen. Würde das Bundesamt ausdrücklich über das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse entscheiden, wäre die Ausländerbehörde jedoch anschließend gemäß § 42 AsylG an die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamts gebunden. Bei Änderungen betreffend den Gesundheitszustand oder die Familienverhältnisse wäre also wohl jeweils erneut das Bundesamt zu beteiligen, was der beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zuwiderliefe. Insgesamt spricht daher mehr dafür, in einem solchen Fall lediglich die Abschiebungsandrohung des Bundesamts aufzuheben mit der Folge, dass die Ausländerbehörde sich im weiteren Ablauf der entsprechenden Folgen annehmen kann und muss. Insoweit bedarf es im Übrigen auch keiner Aufhebung der Regelung zu Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamts. Denn soweit dort festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, betrifft dies ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, was sich bereits aus der Bescheidbegründung ergibt. Für spätere Entscheidungen der Ausländerbehörde betreffend inlandsbezogene Umstände, entfaltet diese Regelung also kein Präjudiz, geschweige denn eine Sperrwirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Soweit sie die Klage zurückgenommen haben und soweit ihre Klage mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen worden ist, haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es hingegen billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Regelungen zu Ziffern 5. und 6. rechtswidrig gewesen sind. Zwar entsprach das Vorgehen des Bundesamts insoweit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Dies ändert aber nichts daran, dass die vom Europäischen Gerichtshof klargestellte Rechtslage dem Erlass der Abschiebungsandrohung von vornherein entgegenstand und den Klägern nur der Klageweg zur Durchsetzung ihrer Rechte blieb. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.