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Beschluss

5 LA 158/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1215.5LA158.23.00
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Leitsätze
Dem Bundesamt ist bei der Entscheidung, ob die Abschiebung angedroht wird, kein Ermessen eingeräumt (entgegen VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 7 A 285/22 , juris Rn. 13).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. Oktober 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Bundesamt ist bei der Entscheidung, ob die Abschiebung angedroht wird, kein Ermessen eingeräumt (entgegen VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 7 A 285/22 , juris Rn. 13).(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. Oktober 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor oder ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (Senat, Beschluss vom 12. August 2021 – 5 LA 110/21 –, juris Rn. 2). Der Zulassungsantragsteller muss die für fallübergreifend gehaltene Frage formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (Senat, Beschluss vom 21. September 2020 – 5 LA 40/20 –, juris Rn. 2). Der Kläger hält unter anderem für klärungsbedürftig, wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Februar 2023 in der Rechtssache C-484/22 innerstaatlich zu berücksichtigen ist, um Verstöße gegen Unionsrecht zu vermeiden, und wie der unionsrechtliche Begriff der "gebührenden Berücksichtigung" von Belangen in die deutsche Rechtsordnung zu übertragen ist. Die Fragen sind zu allgemein gehalten. Auch wenn eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage fallübergreifende Bedeutung haben muss, ist sie zu unbestimmt formuliert, wenn sie – wie hier – für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer – jeweils differenzierten – Antwort zugänglich ist und deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2018 – 12 LA 83/17 –, juris Rn. 59; zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9.20 –, juris Rn. 5). Die weitere Frage, ob auch die Prüfung von Duldungsgründen vor der Abfassung einer Abschiebungsandrohung erfolgen muss, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, dass § 59 AufenthG auch im Hinblick auf das Unionsrecht nicht als Ermessenvorschrift auszulegen ist, sondern dass es sich bei der Androhung der Abschiebung um eine gebundene Entscheidung handelt, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß eigenständig geprüft, ob die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) genannten Belange dem Erlass der Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Auf die Frage, ob bereits das Bundesamt Duldungsgründe geprüft hat, kam es dabei nicht an. Sollte der Kläger mit dem Vortrag, dass derartige Belange im Ermessenswege zu berücksichtigen sind, dass daher die vollständige Nichtberücksichtigung wegen Ermessensausfalls zur Aufhebung der Behördenentscheidung führt, ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formulieren wollen, so rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt nicht dar, dass die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Nach dem Wortlaut von § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG ist dem Bundesamt bei der Entscheidung, ob die Abschiebung angedroht wird, kein Ermessen eingeräumt. Der Kläger bezeichnet keine Gründe dafür, warum der Anwendungsvorrang des Unionsrechts Gegenteiliges gebieten könnte. Der bloße Hinweis auf eine einzelne erstinstanzliche Entscheidung reicht nicht aus, zumal das zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2023 – 7 A 285/22 – (juris Rn. 13) seinerseits kein Argument dafür nennt, "ein auf diesen Umstand beschränktes Ermessen hineinzulesen, da sonst den Vorgaben der zitierten Entscheidung des EuGH und damit der Anwendung des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nicht genügt werden könnte." Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).