Anerkenntnisurteil
6a K 3498/22.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0721.6A.K3498.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Februar 2018 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Ihre Mutter und ihre in den Jahren 2005, 2007 und 2011 geborenen Geschwister sind Kläger des Verfahrens 6a K 2402/21.A. Ihr Vater und weitere Verwandte leben in Georgien. Die Eltern und die älteren Geschwister der Klägerin hatten bereits im Jahre 2014 erfolglos in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht (Az. xxx). Im Februar 2018 – zu diesem Zeitpunkt befand sich die Familie wieder in Georgien – wurden die Klägerin und ihr Zwillingsbruder J. geboren. In den Jahren 2018 und 2019 reiste die Familie jeweils nach Deutschland ein, um den Zwillingsbruder der Klägerin, der mit einer Lungenfunktionsstörung geboren worden war, in München untersuchen und behandeln zu lassen. Danach kehrten sie jeweils in ihr Heimatland zurück. Nachdem sie im August 2020 erneut nach Deutschland eingereist waren, stellten die Mutter und die älteren Geschwister der Klägerin am 7. Oktober 2020 einen Folgeantrag (Az. xxx). Auch für die im Jahre 2018 geborenen Zwillinge wurde nun ein Asylantrag gestellt (Az.xxx). Es wurde eine Reihe von georgischen Arztberichten vorgelegt, in denen dem Zwillingsbruder der Klägerin eine angeborene Lungenfehlbildung attestiert und die Behandlung in Deutschland empfohlen wird. In der schriftlichen Begründung ihres Folgeantrages erklärte die Mutter der Klägerin, Grund für die (erneute) Reise nach Deutschland sei der Gesundheitszustand ihres Sohnes J. . In Georgien sei dessen Leben in Gefahr. Dort sei er sechs Monate lang künstlich beatmet worden, aber man habe sonst nichts für ihn tun können. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 4. März 2021 gab die Mutter der Klägerin an, sie sei ausgebildete Grundschullehrerin und habe elf Jahre in dem Beruf gearbeitet. Seit der Geburt der Zwillinge im Jahre 2018 sei sie „in Elternzeit“. Die Zwillinge seien Frühgeburten gewesen und hätten gesundheitliche Probleme gehabt. Das Mädchen sei schnell aus der Klinik entlassen worden, ihrem Sohn aber sei es immer schlechter gegangen. In den Jahren 2018 und 2019 sei in München eine Reihe von Untersuchungen gemacht worden, aber die Ärzte in Georgien hätten damit nichts anfangen können. Sie hätten auch kein Geld mehr, um die Behandlungen zu finanzieren, insbesondere nicht die jährlichen Flüge nach Deutschland. Wenn der Junge größer sei, müsse eine „Stendierung“ der Bronchien erfolgen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Mutter der Klägerin und ihrer älteren Geschwister als (einfach) unbegründet ab. Diese Ablehnung ist Gegenstand des Klageverfahrens 6a K 2402/21.A. Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 (Az. xxx) wurde dem Zwillingsbruder der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens zuerkannt. Mit Bescheid vom 28. Juli 2022 (Az. xxx), zur Post gegeben am 16. August 2022, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Überdies stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. In der Begründung des Bescheides führt die Behörde aus, von einer Abschiebungsandrohung sei vorläufig abgesehen worden, weil der Mutter der Klägerin und ihren Geschwistern durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Auch hinsichtlich der Klägerin werde eine entsprechende Prüfung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Familieneinheit erfolgen. Am 30. August 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, infolge der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Verfahren C-484/22) sei durch das Bundesamt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis festzustellen. Ferner sei auch das Offensichtlichkeitsurteil aufzuheben, weil die Klage ihrer Mutter ihrerseits nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2022 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, das Offensichtlichkeitsurteil und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Auch eine isolierte Aufhebung des „Offensichtlichkeitsurteils“ ist nicht angezeigt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Dass in Georgien die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung besteht, ist weder in Bezug auf die Klägerin, noch in Bezug auf ihre Familie geltend gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung hat ihre Mutter vielmehr erklärt, in Georgien habe man – abgesehen von der schweren Erkrankung des Bruders der Klägerin – keine Schwierigkeiten gehabt. 2. Fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung, so scheidet auch eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte aus. 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Schadens in diesem Sinne haben die Klägerin und ihre Familie nicht vorgebracht. 4. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Dass ein Aufenthalt in Georgien für sie eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten oder zu einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) führen würde, hat die Klägerin nicht behauptet. Der Umstand, dass dem Zwillingsbruder der Klägerin mit Blick auf seinen Gesundheitszustand ein Abschiebungshindernis zuerkannt worden ist und damit naturgemäß auch ihre Mutter nicht aus Deutschland abgeschoben werden darf, vermag lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen, das von § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst wird. Denn nach ständiger Rechtsprechung umfasst der dortige Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, und vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 ff. (Rn. 35); Möller, in: NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60 Rn. 22 m.w.N. Daran hat sich durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - nach Auffassung des Gerichts nichts geändert. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung allerdings festgestellt, dass Art. 5 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) es verlangt, das Wohl eines Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass der gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, NVwZ 2023, 743 f. „Rückkehrentscheidung“ im Sinne der Rückführungs-RL ist nach deren Art. 3 Nr. 4 die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Im deutschen Ausländerrecht erfüllt die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG und § 34 AsylG diese Voraussetzungen und ist daher als Rückkehrentscheidung anzusehen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16 ff. (Rn. 41, 45, 56). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs steht somit fest, dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf, wenn das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen einer Rückführung in das Heimatland entgegenstehen. Die anderslautende Regelung in § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG kommt in einem solchen Fall wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht (mehr) zur Anwendung. Vgl. zur Unmöglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung und zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung der Rückführungs-RL eingehend VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris. Vorliegend ist ein entsprechender Fall gegeben, weil dem Zwillingsbruder der Klägerin mit Blick auf seinen Gesundheitszustand ein Abschiebungshindernis zuerkannt worden ist und damit auch ihre Mutter ersichtlich nicht aus Deutschland abgeschoben werden darf. Dass sich daraus vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 EMRK und Art. 7, 24 EU-Grundrechtecharta auch ein Bleiberecht der fünfjährigen Klägerin ergibt, liegt auf der Hand. Das Bundesamt hat diese Umstände indes bei Erlass seines Bescheides bereits berücksichtigt und mit Blick auf die Familieneinheit und die entsprechenden Interessen der Klägerin von einer Abschiebungsandrohung abgesehen. Damit ist den Vorgaben der Rückführungs-Richtlinie nach Auffassung des erkennenden Gerichts hinreichend Rechnung getragen. Die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vermag die Kammer hingegen auch in Ansehung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 in einem solchen Fall nicht zu erkennen. Ebenso (implizit) VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 - VG 31 K 226/20.A -, juris; VG Bremen, Urteil vom 12. Mai 2023 - 7 K 825/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juni 2023 - 2a K 12350/17.A -, n.v.; VG Köln, Urteile vom 18. April 2023 - 12 K 3652/20.A - juris, und vom 19. Mai 2023 - 15 K 2083/19.A -, juris; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. Mai 2023 - RO 14 K 22.30745 -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 -, juris; bereits vor der Entscheidung des EuGH auch VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Juni 2021 - A 4 K 3124/19 -, juris, und VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021 - A 19 K 9993/17 -, juris -; anderer Ansicht VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Juni 2023 - 9a K 3660/20.A, 9a K 4131/20.A und 9a K 250/21.A -, juris. Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits, dass die „Rückkehrentscheidung“, für welche die Rückführungs-Richtlinie die in Rede stehenden Vorgaben betreffend (unter anderem) das Kindeswohl und die Familieneinheit macht, in der Abschiebungsandrohung liegt, wie oben bereits aufgezeigt worden ist. Erlässt das Bundesamt – wie vorliegend – keine Abschiebungsandrohung oder hebt es diese – wie in dem Parallelverfahren 6a K 2402/21.A – auf, kann seine Entscheidung nicht (mehr) als „Rückkehrentscheidung“ betrachtet werden und unterfällt insgesamt nicht der Rückführungs-Richtlinie. Eine Verpflichtung des Bundesamts, dennoch über die Feststellung von (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernissen zu entscheiden, lässt sich daher wohl jedenfalls nicht der Rückführungs-Richtlinie entnehmen. Zu bedenken ist ferner, dass der Rückführungs-Richtlinie hinsichtlich der Berücksichtigung der in ihrem Art. 5 genannten Belange derzeit nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass Vorschriften des deutschen Rechts – namentlich § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG – unangewendet bleiben. Der Verzicht auf die Anwendung geltenden Rechts ist gerechtfertigt und erforderlich, um der Richtlinie zu effektiver Durchsetzung zu verhelfen. Er hat sich allerdings auf den zwingend notwendigen Umfang zu beschränken. Wie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs künftig mit entsprechenden Sachverhalten umzugehen ist, hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die positive Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt in die Systematik des deutschen Ausländer- und Asylrechts nur bedingt einfügen würde. Die bisher zugrunde gelegte Aufspaltung in eine Zuständigkeit des Bundesamts für zielstaatsbezogene und eine solche der Ausländerbehörde für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse beruht unter anderem auf der Überlegung, dass die für den Ausländer konkret zuständige Ausländerbehörde hinsichtlich solcher Gründe, die in seiner Person liegen, als sachnäher anzusehen ist und sich mit inlandsbezogenen Umständen, die nicht selten erst kurz vor einer Abschiebung abschließend beurteilt werden können, daher effektiv und zeitnah befassen kann. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Ziel der betreffenden Regelungen. Würde das Bundesamt ausdrücklich über das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse entscheiden, wäre die Ausländerbehörde jedoch anschließend gemäß § 42 AsylG an die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamts gebunden. Bei Änderungen betreffend den Gesundheitszustand oder die Familienverhältnisse wäre also wohl jeweils erneut das Bundesamt zu beteiligen, was der beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zuwiderliefe. Insgesamt spricht daher mehr dafür, in einem solchen Fall lediglich die (etwaige) Abschiebungsandrohung des Bundesamts aufzuheben mit der Folge, dass die Ausländerbehörde sich im weiteren Ablauf der entsprechenden Folgen annehmen kann und muss. Insoweit bedarf es im Übrigen auch keiner Aufhebung der Regelung zu Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamts. Denn soweit dort festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, betrifft dies ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, was sich bereits aus der Bescheidbegründung ergibt. Für spätere Entscheidungen der Ausländerbehörde betreffend inlandsbezogene Umstände, entfaltet diese Regelung also kein Präjudiz, geschweige denn eine Sperrwirkung. 5. Soweit die Klägerin mit ihrem letzten Hilfsantrag eine Aufhebung des „Offensichtlichkeitsverdikts“ begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt kann dann Gegenstand eines isolierten Aufhebungsantrags sein, wenn diese Einstufung auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützt ist. Denn in diesem Fall hat das Offensichtlichkeitsverdikt gravierende ausländerrechtliche Folgen in Gestalt der sog. „absoluten Titelsperre“ nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Daraus ergibt sich ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Ausländers. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 30. August 2013 - 6a K 4498/10.A -, juris, und vom 19. August 2016 - 6a K 4148/15.A -, n.v., jeweils mit weiteren Nachweisen. Ist die Einstufung als offensichtlich unbegründet hingegen – wie hier – auf § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG gestützt, treten die genannten ausländerrechtlichen Folgen nicht ein; ein isolierter Antrag auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts ist daher unzulässig. Vgl. jüngst VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Dezember 2022 - A 7 K 1179/19 -, juris. Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Zwar spricht manches dafür, dass mit Blick auf die Möglichkeit des Familienasyls bzw. -flüchtlingsschutzes der Asylantrag eines Familienmitglieds nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf, wenn die Anträge in Betracht kommender Bezugspersonen entweder ebenfalls als offensichtlich unbegründet oder bereits bestandskräftig abgelehnt worden sind. Vgl. zum Meinungsstand Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2023, § 30 AsylG Rn. 11, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend ist diese Voraussetzung indes gegeben. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, war die Klage der Mutter und der Geschwister der Klägerin (6a K 2402/21.A) bereits zurückgenommen worden und die Ablehnung ihrer Anträge somit bestandskräftig. Soweit mit dem Hilfsantrag auch eine Aufhebung des „Einreise- und Aufenthaltsverbots“ begehrt wird, geht der Antrag ins Leere, da der Ablehnungsbescheid eine solche Regelung nicht enthält. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.