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Beschluss

4 L 951/23.KS

VG Kassel 4. 4, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:0726.4L951.23.KS.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.05.2023 (Az.: 4 K 952/23.KS) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 12.05.2023 (Nr. 2 des Bescheides) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B, B-Straße, B-Stadt, beigeordnet soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12.05.2023 begehrt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.05.2023 (Az.: 4 K 952/23.KS) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 12.05.2023 (Nr. 2 des Bescheides) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B, B-Straße, B-Stadt, beigeordnet soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12.05.2023 begehrt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Antragstellerin, geboren am …, reiste am 21.01.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war im Besitz eines bahrainischen Nationalpasses und eines Schengen-Visums zum Zwecke des Besuchsaufenthaltes, welches als Multi-Visum ausgestellt wurde für den Zeitraum vom 21.01.2022 bis 20.01.2023. Der Sichtvermerk enthält die Angabe: Touristisches Visum. Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Am 27.11.2022 wurde in D. die Tochter der Antragstellerin, E. (vgl. Bl. 40 eA) bzw. F. (vgl. Bl. 22 des Behördenvorgangs), geboren. Die Vaterschaftsanerkennung durch den Kindsvater, Herrn G., geb. am …, syrischer Staatsangehöriger (Bl. 55 eA), erfolgte am 27.01.2023 beim Jugendamt G.. Eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegt nicht vor. Herrn G. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2016 (Az.: …) unanfechtbar internationaler Schutz im Sinne eines Anrechts auf subsidiären Schutz zuerkannt (Bl. 41 eA). Am 21.03.2023 sprach die Antragstellerin zur Klärung des Aufenthaltes bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor. Mit Bescheid vom 12.05.2023 stellte der Antragsgegner fest, dass sich die Antragstellerin ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte, wies darauf hin, dass sie zur Ausreise verpflichtet und die Ausreisepflicht vollziehbar sei (Nr. 1). Zugleich drohte er ihr die Abschiebung nach Bahrain an (Nr. 2) und ordnete ein auf 6 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung an (Nr.3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Antragstellerin sich seit dem 21.04.2022 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Das Visum habe nur zu einem (durchgängigen) Aufenthalt für maximal 90 Tage berechtigt. Für die Tochter sei ein Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Der Antragstellerin wurde am 23.05.2023 eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit zunächst bis 01.08.2023 ausgestellt (Bl. 80 des Behördenvorgangs). Am 25.05.2023 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2023 (Az.: 4 K 952/23.KS) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie gibt an, syrische Staatsangehörige zu sein. Ob sie noch ein Aufenthaltsrecht für Bahrain habe, werde gerade geprüft. Mit Schreiben vom 08.05.2023 habe sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, da sie für ihre Tochter Asyl beantragt habe und diese ihre Unterstützung brauche. Inzwischen sei ihrer Tochter, die syrische Staatsangehörige sei, mit Bescheid vom 23.06.2023 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden (Bl. 40 eA). Eine Ausreise der Tochter sei weder gewollt noch möglich oder zumutbar. Deshalb könne auch sie nicht ausreisen. Zudem habe die Tochter einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 Satz 1 AufenthG, von dem die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.05.2023 im Hinblick auf die angeordnete Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nebst der Abschiebungsandrohung anzuordnen; hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen“, und „der Antragstellerin zur Rechtsverfolgung mit dem vorliegenden Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen“. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Er führt an, dass der bahrainische Pass der Antragstellerin weiterhin gültig sei. Die Sorge für die Tochter könne die Antragstellerin ausüben, da sie geduldet sei. Die Verlängerung werde bei Ablauf erneut geprüft und sei nicht ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der des beigezogenen Verfahrens 4 K 952/22.KS und des Behördenvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreisepflicht richtet, ist der Antrag unzulässig, denn bei der im Bescheid vom 12.05.2023 angeführten Ausreisepflicht handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ohne Regelungscharakter (vgl. VG München, Urteil vom 23.08.2022 – M 4 K 21.4317 –, Rn. 46, juris). Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist der Antrag zulässig, denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weil es sich hierbei um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Hess. AGVwGO). Insoweit ist der Antrag auch begründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG. Die danach vorausgesetzte Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er hat in diesem Fall das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die Antragstellerin ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Indes erscheint die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig, weil die familiäre Situation der Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde. Bei einer Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – im Folgenden: RRL –; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, Rn. 41, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, Rn. 33, juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bereits bei Erlass einer Rückkehrentscheidung, neben den weiteren im nationalen Recht normierten Voraussetzungen, das Kindeswohl, familiäre Bindungen und der Gesundheitszustand zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Rn. 27, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris). Nach Art. 5 lit. a) und b) RRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen. Art. 5 RRL verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls gilt nicht nur dann, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, wenn sie gegen einen Elternteil ergeht. Dabei sind Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 EUGrCh zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021 – C-112/20, Rn. 33 ff., juris). Diese Prüfung erst im Rahmen der Duldungserteilung (§ 60a AufenthG) vorzunehmen, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C 484/22 –, Rn. 27 f., juris, OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, Rn. 33, juris). Eine erst im Rahmen der Ergreifung von konkreten Maßnahmen zur Vollstreckung erfolgende Berücksichtigung von solchen Aspekten, wie es durch den Antragsgegner vorliegend zutreffend durch Erteilung der Duldung erfolgte, genügt nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes daher entgegen §§ 57, 59 AufenthG nicht (mehr). Die Kammer (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 04.07.2023 – 4 L 497/21.KS –, n.v.) folgt insoweit der Rechtsprechung aktueller Entscheidungen (OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, Rn. 31 ff, juris; VGH München, Beschluss vom 05.06.2023, – 11 ZB 23.30200 –, juris; VG Schleswig, Urteil vom 03.05.2023 – 7 A 285/22, juris). Zwar steht die behauptete syrische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin dem Erlass der Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung nicht entgegen. Diese nicht glaubhaft gemachte Behauptung und der schlichte Vortrag der Antragstellerin, es werde geprüft, ob sie noch ein Aufenthaltsrecht für Bahrain habe, vermag nicht zu entkräften, dass keine konkreten Anhaltspunkte dargetan und glaubhaft gemacht sind, dass ihr als Inhaberin eines gültigen bahrainischen Nationalpasses, der sie als bahrainische Staatsangehörige ausweist (Bl. 16 ff des Behördenvorgangs), die Ausreise nach Bahrain nicht möglich ist. Indes stehen bei summarischer Prüfung nach der maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage die familiären Bindungen der Antragstellerin einer Abschiebung und damit dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach Bahrain entgegen. Die Antragstellerin ist Mutter einer erst acht Monate alten Tochter. Eine Trennung von dieser kommt daher nicht in Betracht. Dass die Tochter ihre Mutter (dauerhaft) nach Bahrain begleiten kann, ist bei summarischer Prüfung derzeit nicht zu erkennen, denn die Tochter ist syrische Staatsangehörige und es fehlt an Reisedokumenten. Offenbleiben kann daher derzeit, inwieweit einer Ausreise der Tochter nach Bahrain zudem eine möglicherweise dadurch erfolgende Trennung vom nicht sorgeberechtigten Vater entgegensteht. Dass eine Ausreise der Tochter nach Syrien aufgrund der asylrechtlichen Schutzgewährung nicht in Betracht kommt, ist unerheblich, denn die Antragstellerin soll nach Bahrain abgeschoben werden. Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, da die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag nur teilweise erfolgreich war. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist zwar statthaft, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis erlassen werden, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht eines Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss einem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss ein Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Soweit im Wortlaut beantragt wird, dem Antragsgegner aufzugeben, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ergreifen, ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner ist für die beantragte Anordnung des Unterlassens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht passivlegitimiert, da er Maßnahmen zur Abschiebung nicht selbst ergreift (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 05.06.2018; GVBl. S. 251). Versteht man den Hilfsantrag als Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 88 VwGO analog), liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anordnungsgrund vor. Da die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung angeordnet wird, fehlt es (vorläufig) für die Durchführung der Abschiebung an der erforderlichen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, damit ist in der Abschiebungsandrohung gesetzte Frist nicht abgelaufen und eine Abschiebung nicht zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 59 Rn. 19, 73). Zudem ist auch bisher – der Antrag ist auch nicht nur für die Zukunft (ab 02.08.2023) gestellt – kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin bereits seit der Antragstellung am 25.05.2023 im Besitz einer am 23.05.2023 ausgestellten Duldung ist, deren Prüfung der Verlängerung der Antragsgegner in Aussicht gestellt hat, ist derzeit keine Notwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Anh §164 Rn. 14). Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin den halben Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Anh §164 Rn. 14) zugrunde gelegt, da die Klägerin sich in der Hauptsache mit ihrem Aufhebungsbegehren bezüglich des Bescheides des Beklagten vom 12.05.2023 im Wesentlichen allein gegen die dort verfügte Abschiebungsandrohung wendet. Für das Eilverfahren hat das Gericht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes den Wert halbiert. Das hilfsweise geltend gemachte Begehren wird nicht als streitwerterhöhend berücksichtigt, da es in der Sache ebenfalls allein auf die Abwendung der Abschiebung gerichtet ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. Die Rechtsverfolgung bietet nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.