Beschluss
8 ME 136/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht allein deshalb, weil der Ausländer ein aufenthaltsrechtliches Erteilungsverfahren geltend macht.
• Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht (Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion) ist nur nach den engen Regelungen des § 81 AufenthG gegeben und gilt nicht für ein Visumverfahren nach § 6 AufenthG.
• Ein Duldungsanspruch zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes kommt nur in Betracht, wenn nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erkennbar ein Anspruch oder eine gesetzliche Grundlage besteht, die das Verfahren aus dem Inland zuließe.
• Familiäre Gründe begründen nicht ohne Weiteres ein Ausnahmerecht von der Pflicht, ein Visum vor der Einreise zu beantragen; eine vorübergehende Trennung kann zumutbar sein.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung wegen laufenden Visum- bzw. Aufenthaltserteilungsverfahrens • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht allein deshalb, weil der Ausländer ein aufenthaltsrechtliches Erteilungsverfahren geltend macht. • Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht (Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion) ist nur nach den engen Regelungen des § 81 AufenthG gegeben und gilt nicht für ein Visumverfahren nach § 6 AufenthG. • Ein Duldungsanspruch zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes kommt nur in Betracht, wenn nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erkennbar ein Anspruch oder eine gesetzliche Grundlage besteht, die das Verfahren aus dem Inland zuließe. • Familiäre Gründe begründen nicht ohne Weiteres ein Ausnahmerecht von der Pflicht, ein Visum vor der Einreise zu beantragen; eine vorübergehende Trennung kann zumutbar sein. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger, dessen visumfreier 90-Tage-Aufenthalt im Schengenraum abgelaufen ist. Er beantragte beim Antragsgegner die Erteilung einer Duldung für sechs Monate mit dem Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis für einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen. Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Der Antragsteller beruft sich insbesondere auf familiäre Bindungen in Deutschland (Lebenspartnerin und mehrere Kinder) und macht geltend, ein sofortiges Verlassen des Bundesgebiets sei unzumutbar. Die Ausländerbehörde sieht der Erteilung eines Visums das vorgelagert zu prüfende Visumverfahren vor und hält einen Duldungsanspruch nicht für gegeben. Das OVG überprüfte die Frage, ob eine Duldung oder ein sonstiges Bleiberecht gerechtfertigt ist und ob Verfassungs- oder Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht begründet. • Rechtslage: Nach Art. Anhang II VO (EU) 2018/1806 durfte der Antragsteller visumfrei nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bleiben; für Daueraufenthalt ist grundsätzlich ein vor der Einreise zu beantragendes Visum nach §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich. • Anwendungsbereich § 60a AufenthG: Eine Duldung setzt voraus, daß Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist; die bloße Geltendmachung eines Erteilungsanspruchs im Klageverfahren reicht nicht aus. • Keine Erlaubnisfiktion: Gesetzliche Bleibefiktionen nach § 81 AufenthG greifen nicht für ein Visumverfahren nach § 6 AufenthG; damit besteht keine fiktive Fortgeltung des Aufenthaltsrechts. • Erforderlichkeit für effektiven Rechtsschutz: Ein Duldungsanspruch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kommt nur in Betracht, wenn die aufenthaltsrechtlichen Regelungen erkennen lassen, daß der angestrebte Status auch aus dem Inland verfolgt werden kann oder ein bindender Anspruch auf Erteilung besteht; das ist hier nicht der Fall (§§ 5 Abs. 2 Satz 2, 25b, 25 Abs. 2 und 5, 36 AufenthG relevant). • Prüfung materieller Anspruchsgrundlagen: Ansprüche nach §§ 25 Abs. 5, 25 Abs. 4, 22, 36 AufenthG scheiden mangels Tatbestandsvoraussetzungen oder wegen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus; für familienrechtliche Erteilungsvoraussetzungen (z. B. Wohnraum, Lebensunterhalt nach § 5 Abs.1 AufenthG) fehlt Glaubhaftmachung im Eilverfahren. • Unions- und Verfassungsrecht: Direkte Rechte aus Art. 21 AEUV/FreizügG-EU oder Art. 6 GG/Art. 8 EMRK begründen kein unmittelbares Aufenthaltsrecht, zumal der Antragsteller nicht als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger einzuordnen ist. • Zumutbarkeit der Trennung: Unter Abwägung der familiären Umstände ist eine vorübergehende Trennung zumutbar; Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten sowie visumfreie Kurzaufenthalte (90 Tage/180 Tage) bestehen. • Ermessen der Behörde: Selbst aus Ermessensgründen wäre ein Absehen vom Visumverfahren nicht zu beanstanden; das Absehen dient nicht der Begünstigung von Umgehungsversuchen des Visumzwangs. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Es besteht derzeit kein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, weil die Voraussetzungen für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder für eine Fiktion des Aufenthaltsstatus nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus aufenthaltsrechtlichen oder unionsrechtlichen Grundlagen wurde im Eilverfahren nicht festgestellt und ist auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die familiären Umstände rechtfertigen angesichts der vorhandenen Betreuungs- und Kontaktmöglichkeiten und der Möglichkeit visumfreier Kurzaufenthalte keine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Visumserteilung; deshalb war die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, das Visumverfahren vorzuschalten, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.