Beschluss
18 B 492/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
30mal zitiert
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch einen abgelehnten Asylbewerber begründet nicht ohne Weiteres Fiktionswirkung nach §81 AufenthG, wenn das einschlägige Asylverfahrensrecht dies ausschließt.
• Kann durch den Antrag auf einen Aufenthaltstitel keine Fiktion des Bleiberechts entstehen und ist ein nachfolgender Antrag auf Aussetzung der Abschiebung unzulässig, kommt eine Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht.
• Ein Anspruch auf Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG ist glaubhaft zu machen; eine konkrete, personenbezogene Erklärung der zuständigen Auslandsbehörde, dass eine Rückführung möglich ist, schließt die Duldung aus.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung bei fehlender Fiktionswirkung und gegebenen Rückführungsmöglichkeiten • Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch einen abgelehnten Asylbewerber begründet nicht ohne Weiteres Fiktionswirkung nach §81 AufenthG, wenn das einschlägige Asylverfahrensrecht dies ausschließt. • Kann durch den Antrag auf einen Aufenthaltstitel keine Fiktion des Bleiberechts entstehen und ist ein nachfolgender Antrag auf Aussetzung der Abschiebung unzulässig, kommt eine Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. • Ein Anspruch auf Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG ist glaubhaft zu machen; eine konkrete, personenbezogene Erklärung der zuständigen Auslandsbehörde, dass eine Rückführung möglich ist, schließt die Duldung aus. Der Antragsteller ist ein abgelehnter Asylbewerber, der beim Verwaltungsgericht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Seine Prozessbevollmächtigten stellten den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und anschließend eine Beschwerde gegen die Ablehnung von einstweiligen Anordnungen. Der Antragsteller berief sich im Beschwerdeverfahren zudem darauf, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören und deshalb nicht in das Kosovo zurückgeführt werden zu können. Der Antragsgegner verweigerte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und lehnte eine Duldung ab. Der Senat prüfte, ob durch den Antrag Fiktionswirkungen nach §81 AufenthG eintreten oder ob ein Aussetzungsanspruch bzw. eine Duldung gemäß §60a Abs.2 AufenthG besteht. Zur Beurteilung legte der Antragsteller eine Erklärung der UNMIK vor, die keine Bedenken gegen seine zwangsweise Rückführung anmeldet. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen abgelehnten Asylbewerber entfaltet nach §43 Abs.2 Satz2 AsylVfG nicht ohne Weiteres die Fiktionswirkung des §81 AufenthG; damit ist ein später gestellter Aussetzungsantrag unzulässig und eine Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausgeschieden. • Die gesetzliche Konzeption des Aufenthaltsgesetzes gewährt vorläufiges Bleiberecht während Genehmigungsverfahren nur in den ausdrücklich geregelten Fällen der Fiktionswirkung nach §81 Abs.3 und 4 AufenthG; eine Duldung entgegen dieser Regelung würde dieser Wertung widersprechen (vgl. §§50 Abs.1, 58 Abs.1 und 2, 81 Abs.3 und 4 AufenthG). • Der Anspruch auf Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG muss glaubhaft gemacht werden; im vorliegenden Fall hat die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung der UNMIK vom 18.03.2005 ergeben, dass gegen eine zwangsweise Rückführung in das Kosovo keine Bedenken bestehen, sodass keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt. • Mangels inländischen Vollstreckungshindernisses besteht kein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung; deshalb bestand kein durchsetzbarer Anordnungsanspruch des Antragstellers. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem abgelehnten Asylbewerber keine Fiktionswirkung nach §81 AufenthG entfaltet und daher ein Aussetzungsantrag unzulässig ist. Eine Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens kommt nicht in Betracht, zumal die UNMIK ausdrücklich keine Bedenken gegen eine Rückführung in das Kosovo erklärt hat, sodass keine Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt.