Beschluss
2 M 89/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0820.2M89.21.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzinteresse eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, ihm eine Duldung gemäß § 60a AufenthG (juris: AufentG 2004) zu erteilen, entfällt erst mit einer unmissverständlichen Anerkennung seines Rechtsanspruchs auf weitere Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzinteresse eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, ihm eine Duldung gemäß § 60a AufenthG (juris: AufentG 2004) zu erteilen, entfällt erst mit einer unmissverständlichen Anerkennung seines Rechtsanspruchs auf weitere Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde.(Rn.16) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt eine Duldung gemäß § 60a AufenthG aus rechtlichen Gründen. Die am (…) 1963 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und reiste im Jahr 2019 mit Reisepass und Visum in das Bundesgebiet ein. Der von ihr gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2020 abgelehnt. Sie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in die Russische Föderation abgeschoben. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der am (…) 1991 geborene Sohn der Antragstellerin, R., wohnt in A-Stadt und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Er ist nach mehreren Schlaganfällen schwer pflegebedürftig. Die erforderliche Pflege wird von der Antragstellerin übernommen. Mit Schreiben vom 12. März 2020 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Am 9. Juli 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine bis zum 5. Februar 2021 gültige Duldung mit dem Zusatz: „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe der Abschiebung“. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung bis zum 27. Juli 2021. Mit Schreiben vom 23. März 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet bis zum 23. April 2021 zu verlassen. Andernfalls werde über die Zentrale Abschiebestelle die Abschiebung eingeleitet. Am 6. April 2021 leitete die Antragsgegnerin bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Referat Zentrales Rückkehrmanagement - die Abschiebung der Antragstellerin mit dem Zielland Russische Föderation ein. Am 26. April 2021 beantragte die Antragstellerin im Verfahren 1 B 156/21 HAL bei dem Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen die drohende Abschiebung. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die für den 19. Mai 2021 vorgesehene Abschiebung der Antragstellerin storniert worden sei, und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren ebenfalls für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 18. Mai 2021 eingestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ihren Antrag vom 12. März 2020 zu bescheiden und verbindlich zu bestätigen, dass sie bis zu einer Entscheidung über den Antrag nicht abgeschoben werde. Für eine Rückmeldung setzte sie eine Frist bis zum 2. Juni 2021. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte innerhalb dieser Frist nicht. Am 3. Juni 2021 beantragte die Antragstellerin im Verfahren 1 B 210/21 HAL bei dem Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr eine Duldung gemäß § 60a AufenthG aus rechtlichen Gründen zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zuzusichern, dass sie bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werde. Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 8. Juni 2021 darauf hin, dass die Antragstellerin im Besitz einer bis zum 27. Juli 2021 gültigen Duldung sei. Sie beabsichtige, die Antragstellerin auch weiterhin zu dulden. Es sei nicht beabsichtigt, die Antragstellerin bald möglichst abzuschieben, jedenfalls solange ihr Sohn im Besitz eines Aufenthaltstitels und auf die Betreuung seiner Mutter angewiesen sei. Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 - 1 B 210/21 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin eine Duldung gemäß § 60a AufenthG aus rechtlichen Gründen zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein Rechtsschutzbedürfnis zu, obwohl sie im Besitz einer bis zum 27. Juli 2021 gültigen Duldung sei. Zwar erschöpfe sich der Regelungsgehalt einer Duldung darin, dass die Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werde mit der Folge, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der Duldung nicht abgeschoben werden dürfe. Die Antragstellerin begehre aber die Aussetzung der Abschiebung aus rechtlichen Gründen, da sie die Mutter des gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aufenthaltsberechtigten R. sei und diesen aufgrund von mehreren Schlaganfällen pflegen und betreuen müsse. Das Begehren der Antragstellerin gehe deshalb über den Regelungsgehalt der bisherigen Duldung hinaus, da sie im Fall ihres Obsiegens ihren Rechtskreis zu erweitern vermöge. Denn insofern wäre ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich, da ihr Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegenstünden. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle auch nicht aufgrund der Aussage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 8. Juni 2021, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, die Antragstellerin bald möglichst abzuschieben, jedenfalls nicht solange ihr Sohn im Besitz eines Aufenthaltstitels und auf ihre Betreuung angewiesen sei. Denn im nächsten Abschnitt dieses Schreibens habe sich die Antragsgegnerin nicht imstande gesehen, die begehrte Zusicherung entsprechend des hilfsweise gestellten Antrags abzugeben. Somit sei der Inhalt der Aussage, eine Abschiebung sei nicht beabsichtigt, solange der Sohn aufenthaltsberechtigt sei und die Pflege der Mutter benötige, wieder relativiert bzw. zurückgenommen worden. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie könne sich auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wegen der Betreuung ihres Sohnes berufen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits versucht habe, die Antragstellerin abzuschieben. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Zwar kann ihr Rechtsschutzinteresse nicht damit begründet werden, dass sie durch eine Duldung gemäß § 60a AufenthG aus rechtlichen Gründen eine Erweiterung ihres Rechtskreises erlangen könne, denn die Gründe für eine Duldung nach § 60a AufenthG sind für den Umfang der Rechtsfolgen der Duldung - die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bei Fortbestand der Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG) - ohne Belang. Gleichwohl fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag nicht. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen, denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 M 43/21 - juris Rn. 18). Gemessen daran fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag nicht. Zwar war sie zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 3. Juni 2021 im Besitz einer Duldung, die nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2021 bis zum 27. Juli 2021 weiterhin gültig sein sollte. Nach der Nebenbestimmung zu der ursprünglich am 9. Juli 2020 erteilten Duldung sollte diese jedoch "mit Bekanntgabe der Abschiebung" erlöschen. Darüber hinaus bestimmt § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG, dass die Duldung widerrufen wird, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Vor diesem Hintergrund hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein anzuerkennendes Interesse an einem Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen eine drohende Abschiebung, denn die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 23. März 2021 die Einleitung der Abschiebung für den Fall angekündigt, dass die Antragstellerin das Bundesgebiet nicht bis zum 23. April 2021 verlässt. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin nach Abschluss des Verfahrens 1 B 156/21 HAL auf das Schreiben der Antragstellerin vom 18. Mai 2021, mit dem diese um Anerkennung ihres Anspruchs auf Duldung gebeten hatte, zunächst nicht reagiert. Die Antragstellerin musste vor diesem Hintergrund am 3. Juni 2021 jederzeit damit rechnen, dass die Antragsgegnerin erneut versuchen wird, sie in die Russische Föderation abzuschieben, weil eine unmissverständliche Anerkennung ihres Rechtsanspruchs auf eine weitere Duldung nicht vorlag. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2021 weggefallen. Hiermit hatte die Antragsgegnerin angekündigt, die Antragstellerin weiterhin dulden zu wollen, jedenfalls solange der Sohn der Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels und auf die Betreuung seiner Mutter angewiesen sei. Zwar kann der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin auch nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2021 - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht damit begründet werden, dass in der Weigerung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden, eine Relativierung bzw. Rücknahme der Aussage, dass nicht beabsichtigt sei, die Antragstellerin abzuschieben, zu sehen sei. Zu einer derart weitgehenden Duldungszusage war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Erteilung einer Duldung scheidet für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat. Die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Dem § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist - neben § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11). Das Rechtsschutzinteresser der Antragstellerin ist jedoch deshalb mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2021 nicht weggefallen, weil auch hiermit keine unmissverständliche Anerkennung ihres Rechtsanspruchs auf (weitere) Duldung erfolgt ist. Aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen können, also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 14). Hiernach kommt es für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG wegen der Pflege ihres Sohnes nicht darauf an, ob dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, sondern allein darauf, ob dieser auf die Pflege durch die Antragstellerin angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, weil dem Sohn der Antragstellerin ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Diesen Duldungsanspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin wegen des Vorbehalts, dass die Duldung (nur) erfolge, solange der Sohn der Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, auch mit dem Schreiben vom 8. Juni 2021 nicht anerkannt, so dass es der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).