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Beschluss

2 B 8/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0623.2B8.25.00
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Leitsätze
1. Die Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung kann nicht auf eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen des Fehlens einer erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes (UVPG) gestützt werden, da diese nachgeholt werden kann. (Rn.37) 2. Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist aus materiellen Gründen rechtswidrig, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. (Rn.42) 3. Es ist dabei nicht entscheidungserheblich, ob der Waldfläche eine besondere bzw. herausragende naturfachliche, forstfachliche oder ökologische Bedeutung zukommt. (Rn.51)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung kann nicht auf eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen des Fehlens einer erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes (UVPG) gestützt werden, da diese nachgeholt werden kann. (Rn.37) 2. Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist aus materiellen Gründen rechtswidrig, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. (Rn.42) 3. Es ist dabei nicht entscheidungserheblich, ob der Waldfläche eine besondere bzw. herausragende naturfachliche, forstfachliche oder ökologische Bedeutung zukommt. (Rn.51) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die mit sofortiger Vollziehung angeordnete Rücknahme einer ihm vom Antragsgegner erteilten Waldumwandlungsgenehmigung. Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer der Flurstücke xxx und xxx, Flur x, Gemarkung: A-Stadt, mit einer Fläche von 1,0412 ha. Unter dem 16. März 2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 LWaldG für das Flurstück 205. Die Belegenheit der streitbefangenen Flächen ergibt sich aus den nachfolgenden Darstellungen (Quelle: Digitaler Atlas Nord): Darstellungen anonymisiert Die zunächst in Rede stehende Umwandlungsfläche entsprach der Größe des Flurstücks xxx. Nach der Umwandlung sollte die Fläche für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Zur Begründung des besonderen Interesses an der Waldumwandlung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es wegen der Lage der Waldfläche einen erheblichen Konflikt mit der umliegenden Wohnbebauung gebe. Der Abstand zwischen der Waldfläche und der in nördlicher, westlicher und östlicher Richtung angrenzenden Wohnbebauung betrage weniger als 30 m, zu den westlich bzw. östlich von der Waldgrenze belegenen Häusern liege er zwischen 4 und 6 m. Die Wohnhäuser seien einer Sturm- und Brandgefahr ausgesetzt. Würde man den nach § 24 LWaldG erforderlichen Abstand von 30 m einhalten, müssten mindestens 75 Prozent der Bäume gerodet werden. Der Wald könne sich am jetzigen Standort nicht natürlich entwickeln. Das natürliche Wachstum des Waldes sei infolge der bestehenden Verkehrssicherungspflicht stark beeinträchtigt. Die Bewirtschaftung des Waldes sei durch die enge und rechtwinklig verlaufende Zuwegung über den Fasanenweg mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Waldfläche sei nicht mit großen Fahrzeugen erreichbar. Dies gelte auch für die Feuerwehr im Falle eines Waldbrandes. Die Bewirtschaftungskosten für den Wald würden vom Ertrag nicht gedeckt. In den Jahren 2019 und 2020 seien von der unteren Forstbehörde Hiebsmaßnahmen genehmigt worden, die zur Verkehrssicherungspflicht unbedingt erforderlich gewesen seien. Diese reichten unter Berücksichtigung der Sturmereignisse in den letzten Jahren jedoch nicht aus. Der Bestand an Bäumen wie Kiefern, Fichten, Tannen und Birken sei 40 bis 60 Jahre alt und damit erntereif. Der nördliche Bereich des Flurstücks sei infolge der genehmigten Hiebsmaßnahmen und anschließender Sturmereignisse inzwischen stark ausgedünnt. Durch die Hiebsmaßnahmen sei der verbliebene Wald windanfälliger geworden. Bei den vorhandenen Gehölzen handele es sich nicht um einen naturnahen, naturschutz- und artenschutzfachlich bedeutenden Waldbestand. Eine Ersatzaufforstung im Verhältnis von 1:3 könne auf in seinem Eigentum stehenden Flächen durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsunterlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5. April 2022 forderte die untere Forstbehörde den Antragsteller auf, die Antragsunterlagen hinsichtlich der geplanten Flächen für die Ersatzaufforstung zu konkretisieren. Des Weiteren wurde er aufgefordert, die Angabe zur geplanten Nutzungsart nach der Waldumwandlung zu spezifizieren. Die Angabe "landwirtschaftliche Nutzfläche" allein sei nicht ausreichend, da nach den Ausführungen im Antrag eine Bewirtschaftung mit größeren Geräten aufgrund der Wegeanbindung nicht möglich sei. Ausweislich eines Schreibens der unteren Forstbehörde vom 3. November 2022 sei der Antrag auf Erstaufforstung auf den geplanten Ersatzflächen von der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 abgelehnt worden. Aufgrund dieser Versagung sei der Antrag auf Waldumwandlung unvollständig und könne nicht abschließend bearbeitet werden. Im Zuge weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten übermittelte der Antragsteller dem Antragsgegner u.a. eine "Faunistische Potenzialanalyse und Artenschutzuntersuchung im Hinblick auf eine Waldumwandlung in A-Stadt" vom 30. November 2022 (Bl. 62 ff. des Verwaltungsvorgangs) sowie mit E-Mail vom 12. Januar 2023 eine Übersicht mit Flächenvorschlägen, aus denen eine alternative Ersatzfläche generiert werden könnte. Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 teilte die untere Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg dem Antragsgegner mit, unter welchen Bedingungen die vom Antragsteller vorgeschlagenen Flächen für eine Erstaufforstung in Frage kämen. Unter dem 21. Februar 2023 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Neuanlage von Wald gemäß § 10 LWaldG mit einer gegenüber dem Antrag vom 16. März 2022 geänderten Angabe der aufzuforstenden Flächen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 beantragte er sodann die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 LWaldG für das Flurstück 205 (1,012 ha) und das Flurstück 206 (0,0181 ha). Als vorgesehene Nutzungsart nach der Waldumwandlung wurde "Grünland – Weide" angegeben. Zur Begründung des besonderen Interesses an der Waldumwandlung wiederholte der Antragsteller seine Ausführungen aus dem Antrag vom 16. März 2022. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte die untere Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg dem Antragsgegner mit, dass für die vom Antragsteller geplante Erstaufforstung auf den näher bezeichneten Flächen das naturschutzrechtliche Einvernehmen unter Beachtung näher bezeichneter Auflagen erteilt werde. Ebenfalls mit Schreiben vom 15. März 2023 erteilte die untere Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg gegenüber dem Antragsgegner das naturschutzrechtliche Einvernehmen zu der beantragten Waldumwandlung auf den Flurstücken 205 und 206. Mit Bescheid vom 14. April 2023 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller die beantragte Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf den Flurstücken xxx (Umwandlungsfläche 0,9819 ha) und 206 (Umwandlungsfläche 0,0181 ha) mit einer Umwandlungsfläche von insgesamt 1 ha. Die Genehmigung wurde auf fünf Jahre nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides befristet und unter der Bedingung erteilt, dass vor der Durchführung bzw. Umsetzung der Waldumwandlung über den Bezirksförster der Landwirtschaftskammer der Auftrag zur Aufforstung der konkret benannten Flächen als Ersatzaufforstung zu vergeben und die Auftragserteilung nachzuweisen sei. Der Antragsgegner führte unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 LWaldG unter anderem aus, dass Gründe für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 3 LWaldG nicht gegeben seien. Die Entscheidung erfolge antragsgemäß. Ebenfalls unter dem 14. April 2023 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 22. Februar 2023 die forstrechtliche Genehmigung zur Neuanlage von Wald gemäß § 10 LWaldG. Wegen der weiteren Einzelheiten, u.a. der zusätzlich erteilten Auflagen, wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Dokumente erkundigte sich eine Anwohnerin der streitbefangenen Waldfläche bei diesem nach Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die dem Antragsteller erteilte Waldumwandlungsgenehmigung. In einer E-Mail vom 20. Februar 2024 äußerte die Anwohnerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. Sinnhaftigkeit einer für die streitbefangene Fläche bewilligten Waldumwandlung. In einer E-Mail eines Bediensteten des Antragsgegners an einen Mitarbeiter des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 28. März 2024 äußerte dieser u.a., dass er nicht sicher sei, ob die bei einer Waldumwandlung ab 1 ha erforderliche standortbezogene Vorprüfung nach dem Landesgesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden habe (vgl. hierzu Bl. 218 ff des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 3. Juni 2024 nahm der Antragsgegner die Waldumwandlungsgenehmigung vom 14. April 2023 für die Fläche auf den Flurstücken xxx und xxx mit einer Größe von 1 ha zurück. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Sowohl bei der unteren Forstbehörde als auch beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz seien im Februar 2024 Hinweise eingegangen, in denen u.a. Zweifel geäußert worden seien, ob die geplante Waldumwandlung mit geltendem Forstrecht vereinbar sei. Bei einer vom benannten Ministerium angeordneten Überprüfung sei daraufhin festgestellt worden, dass die erteilte Genehmigung Mängel aufweise. Der Zulässigkeit der Waldumwandlung stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG entgegen. Bei der Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag seien die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers in die Abwägung einzustellen. Das wirtschaftliche Interesse eines Waldbesitzers an der Waldumwandlung bestehe regelmäßig in einem von ihm erstrebten wirtschaftlichen Vorteil durch eine anderweitige Nutzung der Waldfläche. Dieses (allgemeine) Interesse allein überwiege das öffentliche Interesse an der Walderhaltung hingegen nicht. Es müsse vielmehr ein besonderes Interesse an der Waldumwandlung im Sinne eines Sachzwangs für den Waldbesitzer an der Umwandlung von Wald in die gewünschte andere Nutzungsart vorliegen. In der Regel sei dies nur dann anzunehmen, wenn die Versagung der Umwandlung die wirtschaftliche Existenz des Waldbesitzers bedrohen würde. Die dargelegten Gründe des Freihaltens von Aufwendungen zur Verkehrssicherungspflicht wegen der angrenzenden Wohnbebauung und der Nutzung der Fläche als Grünland reichten insoweit nicht aus. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, dass die dem Antrag auf Waldumwandlung zu Grunde liegende Nutzung eine existenzielle Bedeutung habe. Die betroffene Waldfläche rage in die Wohnbebauung hinein und sei auf drei Seiten von bebauten Bereichen umgeben. Damit sei sie besonders exponiert. Aufgrund dieser Lage komme bestimmten Waldfunktionen eine hohe Bedeutung zu. Die Waldfläche sei insbesondere geeignet, dazu beizutragen, eine zu starke Aufheizung des sonst weitgehend überbauten Kleinstadtgebietes zu vermeiden. Waldbäume filterten aufgrund der großen Oberfläche ihrer Blätter und Nadeln zudem Staub und Schadstoffe aus der Umgebungsluft und seien Kaltluftentstehungsgebiete. Zudem liege die Waldfläche im Naturraum der x-y Geest, welcher zu den am geringsten bewaldeten Naturräumen in Schleswig-Holstein gehöre. Das Land Schleswig-Holstein weise mit nur 11% bereits einen geringen Waldanteil auf. Daher komme dem Walderhalt in diesem Naturraum zusätzlich eine besondere Bedeutung zu. Da Ersatzaufforstungen erst nach einem langen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in der Lage seien, die vernichteten Waldfunktionen auszugleichen, bestehe ein hohes Interesse am Erhalt des vorhandenen Waldes, auch wenn der Ersatz im selben Naturraum erfolgen soll. Ferner sei die nach § 9 Abs. 4 LWaldG erforderliche standortbezogene Vorprüfung nicht durchgeführt worden. Der Vortrag, dass eine Bewirtschaftung nur unter hohem Aufwand möglich sei, sei nicht erheblich. Eine Bewirtschaftung des Waldes sei nicht verpflichtend. Auch die Behauptung, dass der Ertrag nicht die Bewirtschaftungskosten zu decken vermöge und das Problem der illegalen Müllentsorgung rechtfertigten keine Waldumwandlung. Aufgrund des freien Betretungsrechts von Wald sei es grundsätzlich Pflichtaufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den illegal entsorgten Abfall zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen. Eine Pflicht der Grundeigentümer zu einer solchen Entsorgung bestehe nicht. Zur Verminderung der genannten Waldbrandgefahr und der Windwurfgefahr sei eine Waldumwandlung ebenfalls nicht erforderlich. Vielmehr könne ein Umbau der Bestockung zu einer reinen Laubholzbestockung zur Minderung beitragen, ohne dass die Waldeigenschaft und die damit verbundenen Waldfunktionen verloren gingen. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb der vorhandenen Waldfläche potenziell gefährliche Bäume, insbesondere innerhalb von 30 m um die bestehenden Gebäude, aus Gründen der Verkehrssicherung oder im Zuge einer Bestandspflege zu entnehmen. Um die Gefährdung und den Aufwand der Verkehrssicherung langfristig zu mindern, sei es möglich, die Waldfläche in einen Laubholzbestand mit Waldrandbereichen aus typischen Waldrandgehölzen umzubauen. Einer Umwandlung der Waldfläche, verbunden mit dem Verlust aller Waldfunktionen, bedürfe es daher nicht. Die für eine Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung sprechenden öffentlichen Belange überwögen die betroffenen Interessen des Antragstellers. Ohne die Rücknahme wäre dieser berechtigt, das Waldstück zu vernichten. Da sowohl die Umwandlungsgenehmigung als auch die Ersatzaufforstung noch nicht durchgeführt wurden, bestehe kein erhöhtes Interesse an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Umwandlungsgenehmigung. Zudem bestehe nach § 116 Abs. 3 LVwG ein Anspruch auf Ausgleich von bestimmten Vermögensnachteilen. Relevante Härten für den Fall der Rücknahme seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe zur Folge, dass etwaige Rechtsmittel gegen die Rücknahme keine aufschiebende Wirkung hätten und von der Waldumwandlungsgenehmigung vorerst kein Gebrauch gemacht werden könne. Diese Anordnung sei erforderlich, weil ansonsten die formelle Berechtigung bestünde, die Waldumwandlung durchzuführen und somit tatsächlich einen materiell rechtswidrigen Zustand herbeizuführen, der mit der Rücknahme verhindert werden solle. Damit würden vollendete Tatsachen geschaffen und die mit der Rücknahme verfolgten öffentlichen Interessen dauerhaft vereitelt. Ein schützenswertes Interesse an der Umsetzung der rechtswidrigen Genehmigung bestehe nicht. Der Antragsteller legte gegen die Rücknahmeentscheidung mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Die Rücknahme sei rechtswidrig, da sich an dem Sachverhalt, der zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung geführt habe, nichts geändert habe. Die Genehmigung sei gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Im Falle der Verwendung von Regelbeispielen wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 LWaldG müssten vergleichbar schwere Gründe vorliegen, um die Versagung zu rechtfertigen. Dies sei nicht der Fall. Die Annahmen des Antragsgegners zu den betroffenen Waldfunktionen seien unzutreffend. Die Fläche befinde sich in einem ländlichen Gebiet mit durchgrünten Grundstücken in Ortsrandlage. Eine besonders exponierte Lage bestehe nicht. Die Argumentation zu den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers sei widersprüchlich. Die behauptete Notwendigkeit einer existenziellen Bedeutung sei keine Voraussetzung für eine Waldumwandlungsgenehmigung. Der Antragsgegner führe zudem aus, dass die Bewirtschaftung des Waldes für den Antragsteller nicht verpflichtend sei. Allerdings werde erwähnt, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, potenziell gefährliche Bäume aus Gründen der Verkehrssicherung oder im Zuge einer Bestandspflege zu entnehmen. Diese Kosten der Verkehrssicherung führten jedoch dazu, dass die Waldeigenschaft dieser Fläche unwirtschaftlich sei. Die streitgegenständliche Fläche weise lediglich einen noch geringen Nadelholzbestand auf und werde von den umliegenden Grundstücken als Ablagerungsfläche für Gartenmüll und Strauchgut missbraucht. Bei Einhaltung des 30 m Waldabstandes verbliebe keine ausreichend große Fläche, auf der sich Wald natürlich entwickeln könne. Es gebe auch keine vergleichbar gewichtigen Gründe, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes führten. Es bestünden vielmehr öffentliche Interessen für eine Umwandlung der streitgegenständlichen Fläche. Die Sicherheit der Bewohner der angrenzenden Häuser erfordere die Freihaltung des Schutzstreifens von 30 m. Zudem sei die Brandgefahr wegen der schlechten Erreichbarkeit der Fläche nicht beherrschbar. Mit der Neuanlage der Ersatzaufforstung werde zudem eine dreifach größere Fläche als Neuwald angelegt, was der Vergrößerung von Waldflächen diene. Aufgrund der umfangreichen Prüfungen des Waldumwandlungsantrages sei davon auszugehen, dass die standortbezogene Vorprüfung vorgenommen wurde. Nach erfolgter Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzte der Antragsteller seine Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 unter anderem dahingehend, dass eine Anordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Überprüfung des Verfahrens nicht dokumentiert sei. Der Antragsgegner habe sich offenbar von einer vehement auftretenden Anwohnerin einschüchtern lassen. Eine Prüfung des öffentlichen Interesses habe nicht stattgefunden. Der Antragsteller beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Mit Schriftsatz vom 7. November 2024 gab der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung über die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung erheblichen Tatsachen nachträglich ergänzend zu äußern. Am 7. November 2024 hat der Antragsteller gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2024. Mit Schriftsatz vom 23. April 2025 hat der Antragsteller sodann bei dem erkennenden Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und auf den Schriftsatz vom 7. Oktober 2024. Ergänzend führt er aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig sei, da es an der gebotenen individuellen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehle. Allein der Verweis auf die allgemeine Rechtslage reiche nicht aus. Es bedürfe einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geführt haben. Wegen der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides fehle es zudem an einem überwiegenden Interesse für dessen sofortige Vollziehung. Die Würdigung des Antragsgegners sei nicht mit der gesetzlichen Wertung aus § 24 Abs. 1 LWaldG vereinbar. Vielmehr zeige die Entwicklung der streitgegenständlichen Waldfläche, dass die Notwendigkeit des Einhaltes des Waldabstandes bestehe. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Hiebsmaßnahmen durchgeführt, um seine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Die vergangenen Jahrzehnte hätten gezeigt, dass sich die von drei Seiten von Wohnbebauung umgebene Waldfläche nicht allein entwickele, sondern immer wieder Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erfordere. Den Ausführungen des Antragsgegners, bei existentem Wald sei eine dauerhafte Freistellung des Waldschutzstreifens nicht angebracht, stehe § 24 Abs. 1 LWaldG entgegen. Vielmehr belege der in Bezug genommene § 8 Abs. 2 LWaldG, dass der Waldbesitzer doch Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen habe, da eine ausreichende natürliche Verjüngung auf der streitgegenständlichen Fläche wegen der Wohnbebauung nicht erfolge. Mit der Annahme, dass eine Bepflanzung mit Laubholz erfolgen müsse, belege der Antragsgegner die Unwirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung. Diese Unwirtschaftlichkeit ergebe sich zudem daraus, dass die Bebauung innerhalb des Waldabstandes die Waldentwicklung erheblich beeinträchtige. Die Nachbarn entsorgten immer wieder Gartenabfälle im Wald. Eine Vielzahl von Haustieren verhindere darüber hinaus die Entwicklung einer ungestörten Fauna. Ein Wald, der die besonderen Funktionen von Wald erfülle, sei an dieser Stelle nicht wirtschaftlich möglich. Dies gelte auch im Hinblick auf die schlechte Erreichbarkeit des Waldstücks. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass die Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund von Hinweisen einer Privatperson im Jahr 2024 und einer daraufhin anschließenden fachaufsichtlichen Aufforderung des Ministeriums überprüft worden sei. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die erteilte Genehmigung von Beginn an rechtswidrig sei. Eine Protokollierung der Telefonate zwischen der unteren und der oberen Forstbehörde, welche die Überprüfung und Aufhebung der Genehmigung thematisiert hätten, habe nicht stattgefunden. Die Umwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes bestehe. Die Fläche sei von drei Seiten von Wohnbebauung umgeben und liege in einem unterdurchschnittlich bewaldetem Naturraum des waldärmsten Bundeslandes. Die besonderen Funktionen von Waldflächen in bebautem Gebiet seien wissenschaftlich belegt und würden vor dem Hintergrund des voranschreitenden Klimawandels weiter zunehmen. Bei existentem Wald sei eine dauerhafte Freistellung des Waldschutzstreifens nicht angebracht. Die Realisierung des Waldschutzstreifens sei auch nicht zulässig, da gemäß § 8 Abs. 2 LWaldG verlichtete Waldbestände außerhalb von Naturwäldern durch die waldbesitzende Person unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung in angemessener Frist zu unterpflanzen oder zu ergänzen seien, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngten. Der beschriebenen Gefahrenlage könne durch einen Waldumbau begegnet werden. Mit der Entfernung der instabilen und kalamitätsanfälligen Nadelholzbestockung und der Bepflanzung mit Laubholz und einer Waldrandgestaltung aus Waldrandgehölzen werde die Gefahrensituation deutlich und langfristig vermindert. Genannte Waldfunktionen blieben dabei erhalten und würden aufgrund der verbesserten Waldstruktur sogar erhöht. Insofern bestehe die Möglichkeit der forstlichen Förderung dieser Maßnahmen über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. Die vom Antragsteller erwähnte Ersatzaufforstung sei nicht Teil der Interessenabwägung im Rahmen des Waldumwandlungsverfahrens, sondern eine Bedingung für die Genehmigungsfähigkeit. Ferner bestehe kein dringliches überwiegendes Interesse des Antragstellers an der sofortigen Umsetzung der Genehmigung zur Umwandlung des Waldes. Es sei für den Antragsteller zumutbar, den Wald weiterhin mindestens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu belassen. Eine Rodung der Gehölze sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben derzeit ohnehin nicht möglich. Dies sei nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar erlaubt. Dagegen liege ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme vor. Ohne diese Anordnung bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller die Waldumwandlung durchführe und damit vollendete Tatsachen schaffe. Bei einer Umsetzung der Genehmigung würde der bestehende Wald beseitigt und irreversibel zerstört. Neben der Schaffung freilandähnlicher Verhältnisse und der Beseitigung der Waldbodenflora, ggf. verbunden mit Bodenbearbeitungsverfahren, käme es zu einer irreversiblen Schädigung des Waldökosystems. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. Juni 2024 gegen die mit Bescheid vom 3. Juni 2024 ausgesprochene Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung vom 14. April 2023 wiederherzustellen, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Angesichts der bezüglich der Rücknahme ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt der Antrag die statthafte Rechtsschutzform dar. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag des Antragstellers ist nach verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juni 2024 und nicht zusätzlich auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 7. November 2024 erhobenen Klage begehrt. Bis zum Eintritt einer etwaigen Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung kann noch die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs angeordnet werden. Denn durchgehender "Träger" des Suspensiveffektes ist – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts andauert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 6 MB 2/25 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der vom Antragsgegner erteilten Waldumwandlungsgenehmigung ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es auch darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen bzw. dessen Wirkungen einstweilen nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Die vom Antragsgegner dargelegte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dabei den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d.h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris, Rn. 14). Der Antragsgegner hat insofern ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle dazu dienen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung und damit letztlich die Durchführung der Waldumwandlung zu verhindern. Die Ausnutzung der Genehmigung führe einen materiell rechtswidrigen Zustand herbei und schaffe und vollendete Tatsachen. Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der Umsetzung der rechtswidrigen Genehmigung bestehe hingegen nicht. In zulässiger Weise hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 7. Mai 2025 seine Erwägungen dahingehend ergänzt, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, den streitbefangenen Wald bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu belassen und dass eine Umsetzung der Genehmigung zu einer irreversiblen Zerstörung der Waldfläche führte. Die vom Antragsgegner angeführten Aspekte zeigen, dass er sich der Ausnahmesituation des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war. Mit dem Verweis auf das Verhindern der Schaffung von vollendeten und zugleich irreversiblen Tatsachen im Fall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat er auch einen Umstand angeführt, der über das bloße Vollzugsinteresse an der Rücknahmeentscheidung als solcher hinausgeht. Im Bereich des Naturschutzrechts ist anerkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von behördlichen Entscheidung vor allem dann gerechtfertigt ist, wenn ansonsten irreversible Veränderungen zu besorgen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7; VG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2025 – 2 B 4/25 –, Rn. 38 f., juris und ausdrücklich zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2017 – 1 B 69/17 – juris, Rn. 31). Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit oder Tragfähigkeit dieser Begründung des Sofortvollzugs erfolgt dabei im Rahmen der formellen Prüfung nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 – juris, Rn. 85 m.w.N.). In die nach den dargestellten Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung ist nach Auffassung der Kammer zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass sich die streitgegenständliche Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner kann sich zur Rechtfertigung der Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung allerdings nicht auf eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen des Fehlens einer erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes (UVPG) berufen, auch wenn eine solche hier erforderlich ist. Die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung ergibt sich insoweit allerdings nicht aus dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz – LUPVG vom 13. Mai 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2024, GVOBl., S. 734). Zwar bestimmt § 9 Abs. 4 LWaldG, dass die Genehmigung für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes nur in einem Verfahren erteilt werden kann, das den dort genannten Anforderungen entspricht. Allerdings sieht das LUVPG keine "UVP-Pflicht" für das streitbefangene Vorhaben einer Waldumwandlung (mehr) vor. In der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LUVPG maßgeblichen Anlage 1 wird eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zur Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls für eine Waldumwandlung in dem genehmigten Umfang nicht statuiert (vgl. dort unter Ziffer 3 zu den land- und forstwirtschaftlichen Vorhaben). Die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 2 Satz 1 UVGP i.V.m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1. Dort wird das Vorhaben der Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzung mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald in Spalte 2 mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet. Das geplante Vorhaben sieht eine Umwandlung von einer Waldfläche von 1 ha vor, die mit einer Rodung der Waldfläche verbunden ist. Die Fläche soll nachfolgend als Dauergrünland genutzt werden. Das Landes-UVP-Gesetz sah in der bis zum 20. Dezember 2018 geltenden Fassung insoweit eine Abweichung vom Bundesrecht vor. Das Vorhaben der Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche von 1 ha bis weniger als 5 ha unterlag bis dahin keiner Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung (vgl. BGBl. 2011, S. 244; LT-Drs. 19/787, S. 3, 32). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte der Wegfall der landesrechtlichen Abweichungsregelung hinsichtlich der Rodung kleinerer Waldflächen zur Folge haben, dass dem Bundesrecht entsprechend für diese Flächen auch in Schleswig-Holstein künftig eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen ist (vgl. LT-Drs. 19/787, S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine den Vorgaben von § 7 UVGP entsprechende standortbezogene Vorprüfung durchgeführt wurde, bestehen nicht. Die Vorprüfung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen. Auf dieser Grundlage soll der Behörde eine begründete – eigene – Einschätzung darüber ermöglicht, aber auch abverlangt werden, ob das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2021 – 7 KS 87/18 – juris, Rn. 36). Eine solche Untersuchung bzw. Einschätzung für das streitbefangene Vorhaben wurde durch den Antragsgegner nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht durchgeführt. Hierfür spricht bereits, dass sich dem Verwaltungsvorgang zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung keine § 7 Abs. 7 UVPG entsprechende Dokumentierung der Durchführung und des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung entnehmen lässt. Erforderlich ist insoweit, dass die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. Schink/ Reidt/ Mitschang/ Tepperwien, 2. Auflage 2023, UVPG § 7 Rn. 13 m.w.N.). Zwar führt jeder Rechtsanwendungsfehler zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, so dass im Rahmen von § 116 Abs. 1 LVwG die formelle Rechtswidrigkeit der materiellen Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich gleichsteht (vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 48 VwVfG Rn. 95). Allerdings ist insoweit das Fehlerfolgenregime des Verwaltungsverfahrensrechts zu beachten. So kann die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 45 VwVfG (§ 114 LVwG) die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes entfallen lassen. Ist der Verwaltungsakt nach der Fehlerbehebung rechtmäßig geworden, unterliegt er nicht mehr der Rücknahme. Vor der heilenden Verfahrenshandlung ist die Rücknahmevorschrift zwar grundsätzlich anwendbar, gleichwohl kann die Behebung des heilbaren Fehlers vorrangig geboten sein (vgl. Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, 10. Auflage 2023, § 48 Rn 56). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG – entspricht § 114 Abs. 1 und 2 LVwG – bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Urteil vom 29. August 2008 – 4 C 11/07 – juris, Rn. 24). Obwohl der Antragsgegner erkannt hat, dass die gebotene standortbezogene Vorprüfung nicht durchgeführt wurde, ist dieser Verfahrensmangel bislang nicht geheilt worden. Gleichwohl kann sich der Antragsgegner hierauf zur Rechtfertigung der Rücknahmeentscheidung nicht berufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Vorprüfung nach § 7 UVPG eine von der Behörde selbst vorzunehmende Prüfung darstellt. Sie kann hierbei zwar vom Vorhabenträger vorgelegte Unterlagen heranziehen; diese lassen eine eigene Prüfung der Behörde jedoch nicht entbehrlich werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2021 – 7 KS 87/18 – juris, Rn. 36). Da es somit in der Sphäre und Verantwortung des Antragsgegners liegt bzw. gelegen hat, den vom ihm selbst festgestellten Verfahrensfehler zu heilen, ist es ihm verwehrt, die Genehmigungsentscheidung deswegen aufzuheben. Die Waldumwandlungsgenehmigung ist jedoch aus materiellen Gründen rechtswidrig, sodass der Tatbestand des § 116 Abs. 1 LVwG dennoch erfüllt ist. Die Voraussetzungen für ihre Erteilung lagen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 darf Wald nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG bestimmt, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG ist dies in der Regel der Fall, wenn die beabsichtigte Umwandlung 1. Naturwald beeinträchtigen würde, 2. benachbarten Wald gefährden oder die Erhaltung oder Bildung geschlossener Waldbestände beeinträchtigen würde oder 3. der Wald für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Nach Auffassung der Kammer kann den Ausführungen des Antragsgegners in der Rücknahmeentscheidung jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LWaldG benannte Regelbeispiele erfüllt werden. Bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich nicht offensichtlich nicht um Naturwald im Sinne von § 14 LWaldG. Der Antragsgegner hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Fläche nach den Vorgaben des § 14 Abs. 2 LWaldG zu Naturwald erklärt wurde oder gemäß § 14 Abs. 3 LWaldG durch Verordnung zu Naturwald erklärt wurde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Darstellungen des Antragsgegners, dass die beabsichtigte Umwandlung benachbarten Wald gefährden würde oder der Wald für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Ob sich der Antragsgegner inhaltlich (auch) auf die Voraussetzungen der zweiten Variante von Nr. 2 – Beeinträchtigung der Erhaltung oder Bildung geschlossener Waldbestände – beziehen wollte, bedarf aus den nachfolgenden Gründen ebenso keiner abschließenden Entscheidung wie die Beantwortung der Frage ob mit den in dieser Variante betroffenen Waldflächen die umzuwandelnde Fläche selbst oder ebenfalls benachbarte (Wald)Flächen gemeint sind. Jedenfalls teilt die Kammer der Auffassung des Antragsgegners, dass die Erhaltung der streitgegenständlichen Waldfläche gleichwohl im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG liegt, auch die in Satz 2 benannten Regelbeispiele nicht erfüllt sein mögen. Die Aufzählung in § 9 Abs. 3 Satz 2 LWaldG ist nicht abschließend. Vielmehr handelt es sich um (Regel-)Beispiele, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass der Aufzählung ein "in der Regel" vorangestellt ist. Dies bedeutet, dass auch wenn keiner der Beispielsfälle vorliegt, gleichwohl zwischen dem privaten Interesse an der Waldumwandlung und dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung abzuwägen ist (vgl. zur einer vergleichbaren OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 2 L 82/09 – juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die bei der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG vorzunehmenden Prüfung anzuwendenden Maßstäbe schließt sich die Kammer im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Rechtsprechung der bis vor Kurzem für das Fortrecht zuständigen 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an. Diese hat in Fortführung ihrer langjährigen Kammerrechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlung zuletzt Folgendes ausgeführt (Urteil von 29. September 2023 – 1 A 136/20 – n.v.): Die[…] Vorschrift [des § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG] beruht zwar auf der bundesrahmenrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 BWaldG, die auch nach Aufhebung der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung durch Streichung des Art. 75 GG nach Art. 125 a Abs. 1 GG fortgilt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 A 143/05 –, nicht veröffentlicht). Danach sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Welches Gewicht dabei die Rechtspositionen des Waldbesitzers und jene der Allgemeinheit besitzen, bringt das Bundesgesetz nur mittelbar in Satz 3 der Regelung dadurch zum Ausdruck, dass eine Umwandlungsgenehmigung versagt werden "soll", wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist und dies nicht durch Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung ausgeschlossen oder wesentlich gemildert werden kann (vgl. Ungerbieler/Ungerbieler, NordÖR 2022, 325, 336). Die landesrechtliche Regelung des § 9 Abs. 3 LWaldG ist aber – in Anwendung des § 5 BWaldG – wesentlich restriktiver ausgestaltet als § 9 BWaldG. Dementsprechend schreibt § 9 Abs. 3 Satz 1 LWaldG die zwingende Versagung der Umwandlung ("ist zu versagen") vor, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und führt in Satz 2 drei konkrete Versagungsgründe als Regelbeispiele auf. Eine solche Gesetzestechnik zeigt, dass die Befugnisse des Waldbesitzers nicht weiter eingeschränkt werden sollen als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dies erfordert, das bedeutet, dass immer ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht, soweit der Versagungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nicht gegeben ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 A 143/05 –, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Auf das bundesrechtliche Tatbestandsmerkmal, der betroffene Wald müsse für die genannten Schutzgüter von "wesentlicher Bedeutung" sein, hat der Landesgesetzgeber absichtlich verzichtet. Darüber hinaus hat er im Vergleich zur Fassung des § 9 LWaldG in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Dezember 2004 (vgl. Lt-Drs. 15/3262), wonach die Genehmigung zur Waldumwandlung zu versagen war, wenn die beabsichtigte Umwandlung 1. Schutz- oder Naturwald beeinträchtigen würde, 2. benachbarten Wald gefährden oder die Erhaltung oder Bildung geschlossener Waldbestände beeinträchtigen würde, oder wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, das überwiegende Interesse aus dem letzten Halbsatz herausgenommen und an die Spitze gestellt, was nochmals die gesetzgeberische Intention, den Wald unter besonderen Schutz zu stellen, systematisch hervorhebt. Vorliegend liegt die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Forstbehörde kommt bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung noch ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite zu. Die Abwägung unterliegt vielmehr einer umfassenden gerichtlichen Bewertung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 A 143/05 –, nicht veröffentlicht mit Verweis auf: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 1999 – 5 S 328/99 – VBlBW 1999, 311 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. November 1999 – 2 L 30/98 – Natur und Recht 2000, 471). Ein Rechtsanspruch auf eine Waldumwandlung besteht danach dann, wenn das zu Gunsten des Waldbesitzers streitende Interesse an der begehrten Umwandlung des Waldes die Belange der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes, wie sie etwa in § 1 LWaldG zum Ausdruck kommen, überwiegt. Das wirtschaftliche Interesse eines Waldbesitzers an der Waldumwandlung besteht regelmäßig in einem von ihm erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, den er aus der anderweitigen Nutzung der Waldfläche zu gewinnen versucht. Dieser an allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Interessenlage des Waldbesitzers kann allerdings in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung allein keine durchgreifende Bedeutung zugemessen werden; es muss vielmehr ein besonderes, nämlich über das allgemeine wirtschaftliche Interesse hinausgehendes Interesse an der Waldumwandlung vorliegen. Es muss mit anderen Worten ein Sachzwang für den Waldbesitzer zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erkennbar sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 A 143/05 –, nicht veröffentlicht mit Verweis auf: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 13. September 2001 – 5 K 4398/97, juris). Das allgemeine Interesse an einer möglichst optimalen wirtschaftlichen Nutzung des Waldes ist für den Gesetzgeber Veranlassung gewesen, den vorhandenen Waldbestand unter gesetzlichen Schutz zu stellen. Dieses Schutzes hätte der Wald nicht bedurft, wenn seine Erhaltung bereits auf Grund der an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Interessenlage des Waldbesitzers in aller Regel ausreichend gesichert gewesen wäre (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 A 143/05 –, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Dies ergibt sich auch aus §§ 1, 4 LWaldG, die das Ziel verfolgen, den Wald zu erhalten und Trägern öffentlicher Belange bei ihren Planungen und Maßnahmen besondere Rücksichtnahmeverpflichtungen auf den Wald auferlegen. Diesen Zielen gegenüber kann sich nur ein qualifiziertes privates Interesse durchsetzen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 LA 87/07 mit Verweis auf Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 9 Rn. 123). In Anwendung der dargestellten Maßstäbe fehlt es an der Darlegung eines ausreichenden wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers als Waldbesitzer an der Umwandlung der streitgegenständlichen Waldfläche, welches das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Bei der Bewertung des Vorliegens eines ausreichenden – besonderen – wirtschaftlichen Interesses an der Waldumwandlung sind insofern mehrere Perspektiven denkbar. Stellt man auf das wirtschaftliche Interesse des Waldbesitzers ab, welches sich aus der Nutzung der umgewandelten Fläche ergeben kann, fehlt es an jeglicher Darlegung des Antragstellers, weshalb er auf die beantragte Umwandlung der Waldfläche angewiesen ist. In der Begründung für den Umwandlungsantrag wird lediglich angegeben, dass die Fläche als Grünland (Weide) genutzt werden soll. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass der Antragsteller aus betrieblichen oder anderen wirtschaftlichen Gründen (zwingend) darauf angewiesen ist, dass die streitbefangene Fläche auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ein in diesem Sinne zu verstehender Sachgrund, welcher die (vollständige) Umwandlung der Fläche erfordert, ist nicht erkennbar (vgl. zum Erfordernis eines Sachzwangs bzw. Sachgrundes auch OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2007 – 20 A 3343/06 – juris, Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Dezember 2022 – VG 5 K 36/20 – juris, Rn. 20 m.w.N.). Der Antragsteller hat insofern nicht dargelegt, dass es ihm um die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils geht, den er primär aus der anderweitigen Nutzung der Waldfläche zu gewinnen versucht. Aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich vielmehr, dass die mit der Erhaltung der Waldfläche für ihn verbundenen Belastungen, v.a. infolge von Verkehrssicherungspflichten, ein ausreichendes wirtschaftliches Interesse darstellen sollen. Im Vordergrund steht insoweit ein wirtschaftliches Interesse im Sinne der Vermeidung von Aufwendungen durch eine anderweitige Nutzung der Waldfläche. Unabhängig von der Frage, ob allein die für einen Waldbesitzer aus dem Bestand des Waldes möglicherweise resultierenden Belastungen für sich genommen ausreichen, um ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes privates (wirtschaftliches) Interesse begründen zu können, hat der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass den vom Antragsteller vorgetragenen Belastungen durch den Waldbesitz mit zumutbaren Maßnahmen begegnet werden kann. Er hat insoweit plausibel ausgeführt, dass durch eine Umgestaltung des Waldrandbereichs und der Anpflanzung von typischen Waldrandgehölzen den Gefahren durch Windwurf bzw. einer Waldbrandgefahr effektiv begegnet werden könne. Ebenso könnten die Aufwendung zur Verkehrssicherung durch die Anpflanzung von Laubgehölzen reduziert werden. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht hinreichend dargelegt worden, dass solche (Bewirtschaftungs-)Maßnahmen ein für ihn unzumutbares Ausmaß erreichen, welches gegenüber dem Interesse an der Erhaltung der Waldfläche überwöge. In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller auch nicht allein auf die Schutzwirkungen des Waldabstandes nach § 24 Abs. 1 LWaldG berufen. Es unterliegt in tatsächlicher Hinsicht zwar keinen Zweifeln, dass der nach § 24 Abs. 1 LWaldG geforderte Abstand von 30 m zwischen dem Waldrand und der angrenzenden Wohnbebauung vor allem den westlichen östlichen Grenzen der streitbefangenen Waldfläche deutlich unterschritten wird. Aus § 24 Abs. 1 LWaldG folgt jedoch nicht die Pflicht des Waldbesitzers, den erforderlichen Waldabstand auf den in seinem Eigentum stehenden und als Wald im Sinne des LWaldG klassifizierten Flächen zu realisieren. Adressat der Vorgaben aus § 24 LWaldG sind in erster Linie die Genehmigungsbehörden im Fall der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Der in § 24 Abs. 2 LWaldG vorgesehene Waldschutzstreifen dient dabei in erster Linie öffentlichen Interessen und vermittelt grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte. § 24 LWaldG ist eine Vorschrift der vorbeugenden (allgemeinen) Gefahrenabwehr, die verhindern soll, dass die Gefahren eintreten, die ein zu nahes Nebeneinander von Wald und baulichen Anlagen typischerweise mit sich bringt (Brand, Windwurf). Aus diesem Zweck der Vorschrift kann daher allenfalls abgeleitet werden, dass sie – neben den Interessen der Allgemeinheit an der Verhütung der bezeichneten Gefahren – auch dem Schutz des jeweiligen Waldeigentümers und der Bauherren bzw. der Bewohner der neu zu errichtenden baulichen Anlagen dient. Dafür, dass die Vorschrift darüber hinaus bezweckte, Eigentümer bzw. Bewohner von im Waldschutzstreifen bereits vorhandener baulicher Anlagen zu schützen, gibt es dagegen keinen Anhaltspunkt. Das wird schon aus ihrem Wortlaut und unmittelbaren Regelungsgehalt deutlich, der nur die (Neu-) Errichtung baulicher Anlagen verbietet. Dass sie nicht dem Schutz individueller Interessen bestimmt ist – von den oben in Betracht gezogenen Ausnahmen einmal abgesehen –, wird auch durch ihre Stellung in Abschnitt VI des Landeswaldgesetzes, der die Überschrift ‚Waldschutz‘ trägt, bekräftigt" (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 MB 25/13 –, Rn. 15, juris mit Verweis auf OVG Schleswig, Urteil 14. Dezember 2006 - 1 KN 4/06 - NordÖR 2008, 121; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 18. März 2015 – 1 MB 47/14 – juris, Rn. 3). Im Übrigen ergibt weder aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners noch aus den Darlegungen des Antragstellers, dass es sich bei dem betreffenden Waldstück um eine besonders brandgefährdete Fläche handelt. Eine abstrakte – auf keiner Waldfläche gänzlich auszuschließende – Brandgefahr kann eine Waldumwandlung jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. zu diesem Aspekt VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Dezember 2022 – VG 5 K 36/20 – juris, Rn. 22 f.). Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vom ihm in der Vergangenheit geforderten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Verkehrssicherung ein derart unzumutbares bzw. wirtschaftlich relevantes Ausmaß erreicht haben, welches die Umwandlung der gesamten streitbefangenen Fläche rechtfertigen kann. Der Antragsteller hat lediglich pauschal angegeben, dass die Bewirtschaftungskosten für den Wald, v.a. in Form von Maßnahmen der Verkehrssicherung, vom Ertrag nicht gedeckt würden. Zudem ergibt sich nach seinen eigenen Ausführungen, dass der Antragsgegner im Bedarfsfall die Durchführung von Hiebsmaßnahmen zum Zwecke der Verkehrssicherungspflicht genehmigt habe. Dieser hat im angefochtenen Bescheid zudem dargestellt, dass zur Wahrung der Sicherheit der Bewohner der angrenzenden Häuser und der vorhandenen Bebauung die Möglichkeit bestehe, innerhalb der vorhandenen Waldfläche potentiell gefährliche Bäume aus Gründen der Verkehrssicherung oder im Zuge der Bestandspflege zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. der Gefahrenabwehr die vollständige Rodung der streitbefangenen Fläche erforderlich wäre, zumal damit der vollständige Verlust jeglicher Waldfunktionen in diesem Bereich einherginge. Angesichts der voranstehenden Ausführungen, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der streitbefangenen Waldfläche eine besondere bzw. herausragende naturfachliche, forstfachliche oder ökologische Bedeutung zukommt. Angesichts der der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen steht es außer Zweifel, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG handelt und damit dem Schutz- und Regelungsregime des Landeswaldgesetzes unterliegt. Insbesondere sind Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion und Bestockungsdichte für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht von Bedeutung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 LA 8/20 – juris, Rn. 4 m.w.N.). Ohne rechtliche Relevanz sind auch die Ausführungen, dass die Qualität der Waldfläche infolge Müllablagerungen und anderweitige Nutzungen durch die angrenzenden Bewohner abgesenkt sei. Die Schutzwürdigkeit einer Waldfläche kann insoweit nicht durch möglicherweise illegale Handlungen von Dritten in Frage gestellt werden. Solchen Handlungen ist mit den entsprechenden Mitteln des Ordnungs- und Privatrechts zu begegnen. Angesichts der insoweit plausiblen Ausführungen des Antragsgegners liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Waldfläche keine der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG genannten Waldfunktionen erfüllen kann. Vielmehr führt der Antragsgegner nachvollziehbar aus, dass der Waldfläche jedenfalls eine entsprechende Schutzfunktion sowie eine Funktion für das Binnenklima (Vermeidung der Aufheizung, Luftfilterung) zukommt. Soweit der Antragsteller noch vorträgt, dass die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung einer natürlichen Entwicklung des Waldes entgegenstehen, ist anzumerken, dass sich aus den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Luftbildern (Bl. 236, sogleich links) und aus im Internet zugänglichen Satellitenbildern (Quelle: Digitaler Atlas Nord, sogleich rechts) ergibt, dass das Flurstück 205 noch bis vor wenigen Jahren (Aufnahmezeitraum 2014 bis 2017 bzw. 2018) fast vollständig mit Bäumen bestockt gewesen ist. Bilder anonymisiert Die nunmehr vorhandenen und auch auf aktuellen Satellitenbildern erkennbaren Freiflächen auf der streitbefangenen Fläche sind somit augenscheinlich erst in den letzten Jahren entstanden. Jedenfalls bis zu den in 2019 und 2020 durchgeführten Hiebsmaßnahmen existierte eine durchgängig bestockte Waldfläche. Dieser Befund steht der Annahme entgegen, dass vor allem die die Waldfläche umgebende Bebauung und deren Nutzung per se eine natürliche Entwicklung des Waldes verhindert. Nach den Angaben des Antragstellers in der Antragsbegründung ist die angrenzende Wohnbebauung im Fasanenweg, im Seeweg und in der Straße Seetwiete in den letzten 20 bis 60 Jahren errichtet worden, der Baumbestand ist mittlerweile 40 bis 60 Jahre alt. Selbst wenn – wie vom Antragsteller vorgetragen – die (genehmigten) Hiebsmaßnahmen sämtlich zu den nunmehr bestehenden Kahlflächen geführt haben sollten, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass eine natürliche Entwicklung des Waldes durch eine entsprechende Waldrandbestockung möglich ist und hiermit auch den Aspekten des Windwurf- und Brandschutzes Rechnung getragen werden kann. Insofern liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine natürliche Entwicklung der Waldfläche auf den streitbefangenen Flächen nicht möglich ist und auch die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG benannten Waldfunktionen, wenn auch nicht unbedingt kumulativ, erfüllt werden können. Ob es sich wegen ihrer Lage um eine aus naturfachlichen Gründen besonders exponierte Waldfläche handelt, ist insoweit nicht maßgeblich. Soweit der Antragsteller weiterhin darauf abstellt, dass eine fachgerechte Bewirtschaftung der Waldfläche wegen seines Standortes und der beengten Verhältnisse auf der vorhandenen Zuwegung nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei, rechtfertigt dies für sich genommen ebenfalls nicht die Annahme eines das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden privaten Interesses. Insoweit fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen zu den Erfordernissen der aus Sicht des Antragstellers fachgerechten Bewirtschaftung der Waldfläche. Zudem ist zu berücksichtigten, dass der Antragsteller in der Lage gewesen ist, in den letzten Jahren zum Teil umfangreiche Hiebsmaßnahmen durchzuführen. Offensichtlich war eine Erreichbarkeit der Fläche mit dem hierfür erforderlichen Gerät möglich. Mangels entsprechender Angaben der Beteiligten kann zudem eine Erreichbarkeit der Waldfläche von den südlich bzw. südöstlich belegenen Flächen nicht ausgeschlossen werden. Unabhängig davon kann sich der Antragsteller zur Ermöglichung der Bewirtschaftung der Waldfläche nötigenfalls auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LWaldG berufen. Danach sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines fremden Grundstücks auf Antrag der Waldbesitzenden verpflichtet, die Benutzung des Grundstücks im notwendigen Umfang zu gestatten, wenn die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung des fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich ist. Da nach den voranstehenden Ausführungen das Interesse am Erhalt der streitbefangenen Waldfläche überwiegt, kann offenbleiben, ob der Antragsgegner zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass die Waldfläche innerhalb eines für sich genommen schon waldarmen Gebietes im bereits waldarmen Schleswig-Holstein liegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 LVwG sind somit erfüllt. Etwaige Aspekte des Vertrauensschutzes des Betroffenen sind bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes auf Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Einer tatbestandlich vorgeschriebenen Abwägung nach dem Modell des § 116 Abs. 2 S. 1 LVwG, die zu einer Rücknahmesperre führen kann, unterliegen die von § 116 Abs. 3 LVwG erfassten Verwaltungsakte nicht. Bei der Waldumwandlungsgenehmigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Der Antragsgegner hat auch die Fristvorgabe aus § 116 Abs. 4 LVwG eingehalten, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Bei der in § 116 Abs. 4 LVwG vorgesehene Jahresfrist handelt es sich zudem, wie auch bei der vergleichbaren Regelung des Bundes in § 48 Abs. 4 VwVfG, um eine Entscheidungsfrist und nicht um eine sogenannte Bearbeitungsfrist. Diese Entscheidungsfrist beginnt erst dann, wenn der für die Rücknahme erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei, einschließlich der für eine eindeutige rechtliche Wertung und der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte, ermittelt worden ist. In der Regel ist die Aufbereitung des Sachverhaltes frühestens abgeschlossen, wenn die Behörde dem mit der Rücknahme Belasteten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, vgl. § 87 Abs. 1 LVwG. Erst in diesem Stand des Verwaltungsverfahrens liegen regelhaft alle auch für die Ermessensentscheidung nach § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG und für die Beurteilung eines eventuellen Vertrauensschutzes notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 – juris, Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 1999 – 10 A 3381/97 – juris, Rn. 8 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 228 ff. m.w.N.). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat der Antragsgegner anlässlich der dokumentierten Anfragen einer Anwohnerin im Februar 2024 die Überprüfung der dem Antragsteller erteilten Waldumwandlungsgenehmigung eingeleitet. Unabhängig von der Bewertung des Umstandes, dass der Antragsteller erst nach Erlass der Rücknahmeentscheidung zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten angehört worden ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahmeentscheidung bereits seit über einem Jahr Kenntnis von der Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der Umwandlungsgenehmigung und aller für die Entscheidung relevanten Umstände hatte. Auch wenn die entsprechenden Vorgänge nicht dokumentiert worden sind, ist es nachvollziehbar, dass sowohl die Prüfung des Antragsgegners als auch die Befassung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde des Antragsgegners erst infolge der Nachbaranfrage begonnen haben. Die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2017 – 1 B 69/17 – juris, Rn. 47 ff.). Gemessen daran lässt die Entscheidung des Antragsgegners keine Ermessensfehler erkennen. Dieser hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf den Bestand der noch nicht umgesetzten Waldumwandlungsgenehmigung Vorrang einzuräumen sei. Relevante Härten für den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Zudem bestehe gemäß § 116 Abs. 3 LVwG ein Anspruch auf Ausgleich von bestimmten Vermögensnachteilen. Der Antragsgegner hat somit erkannt, dass ihm ein Ermessenspielraum eingeräumt wurde, weshalb kein Ermessensausfall vorliegt. Er ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder andere Belange des Antragstellers der Rücknahme nicht entgegenstehen und das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts überwiegt. Der Antragsteller hat insoweit auch nicht dargelegt, dass er beispielsweise im Vertrauen auf den Bestand der Umwandlungsgenehmigung erhebliche Investitionen getroffen hat, die einer Rücknahme entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Aspekt bei der Rücknahme einer Baugenehmigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 2 S 74.14 – juris, Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 –, Rn. 35, juris). Darüber hinaus ist auch die gesetzgeberische Wertung aus § 116 Abs. 3 LVwG Satz 1 zu beachten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils besteht, welcher durch das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes entstanden ist. Diese gesetzliche Ausgleichsregelung spricht dafür, dass jedenfalls durch das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes getroffene Vermögensdispositionen einen etwaigen Vertrauensschutz des Adressaten nicht derart "aufladen", dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes grundsätzlich rechtswidrig wäre (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss 1. September 2004 – 1 MB 7/03 – NordÖR 2005, 65). Die Annahme des Antragsgegners, für die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung bestehe ein besonderes Vollziehungsinteresse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vollziehung der Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache dulden (vgl. zur Rücknahme einer Baugenehmigung VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 9 CS 18.2533 – juris, Rn. 23). Hierbei ist eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse haben, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 85). Ein solches Dringlichkeitsinteresse muss positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall gem. § 80 Abs. 1 VwGO derjenige des Aufschubinteresses ist. Der Antragsgegner stellt vorliegend zutreffend darauf ab, dass ein legitimes öffentliches Interesse daran besteht, die Ausnutzung einer rechtswidrigen Waldumwandlungsgenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Insofern ist die Interessenlage der Beteiligten mit dem Fall der Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung vergleichbar (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 15 CS 23.731 – juris, Rn. 23; vgl. zur Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten bei der Rücknahme einer Waldumwandlungsgenehmigung auch VG Schleswig, Beschluss vom 20. November 2017 – 1 B 69/17 – juris, Rn. 52). Dies gilt im Grunde selbst dann, wenn sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen darstellen würden, weil beispielsweise die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Waldumwandlungsgenehmigung tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Maßgeblich ist insoweit der Umstand, dass nur so die Erteilung bzw. Fortgeltung einer möglicherweise rechtswidrigen Genehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Verwirklichung des Vorhabens verhindert werden kann. Sollte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet werden, könnte er die Waldumwandlungsgenehmigung ausnutzen und die streitbefangene Fläche roden. Dadurch würden irreversible Zustände entstehen. Die auf der streitgegenständlichen Fläche vorhandenen Bäume und Gehölze würden beseitigt. Dieser Verlust würde auch nicht unmittelbar durch die mit der Umwandlungsberechtigung korrespondierende Pflicht zur Ersatzaufforstung kompensiert. Es bedarf eines nicht unerheblichen Zeitraums bis die auf den Ersatzflächen vorgesehenen Pflanzen die gleichen Funktionen erfüllen können, wie eine seit Jahrzehnten bestehende Waldfläche. Darüber hinaus wären die Funktionen der Waldfläche an dem konkreten Standort unwiederbringlich bzw. – im Falle der Anordnung einer Ersatzaufforstung – für einen längeren Zeitraum verloren. Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Erteilung und Realisierung einer Waldumwandlungsgenehmigung ohne weitere Verzögerung grundsätzlich zurücktreten (vgl. zur übertragbaren Wertung bei der Rücknahme einer Baugenehmigung VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 5 S 1825/06 – juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 15 CS 23.731 – juris, Rn. 31 ff.). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass eine von den vorangestellten Grundsätzen abweichende Interessenlage besteht, die es ausnahmsweise rechtfertigen würde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und ihm somit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der Waldumwandlungsgenehmigung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei schätzt die Kammer mangels näherer Angaben durch die Beteiligten, dass im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 20.000 € dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers entspricht. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum zu halbieren.