Beschluss
2 B 4/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0415.2B4.25.00
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Leitsätze
1. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.(Rn.38)
2. Für die Begründung des Sofortvollzugs kann genügen, dass naturschutzrechtliche Gefährdungen vorliegen, die – wenn sie sich bestätigen – nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des zu erhaltenden Naturzustandes bewirken. Dabei ist beispielsweise auf die Schutzzwecke eines Naturschutzgebietes abzustellen. Sind – im genannten Sinne – irreversible Veränderungen zu besorgen, ist eine Sofortvollzugsanordnung in der Regel angezeigt.(Rn.39)
3. Anders als im Bauordnungsrecht, wo etwaige Substanzverluste durch den Vollzug einer Beseitigungsanordnung relevant sein können, sind dabei hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung Substanzverluste im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden auch (schon) in Fällen einer nur "formellen" Rechtswidrigkeit einer Maßnahme hinzunehmen.(Rn.42)
4. Durch die Verbreiterung der Steganlage sind jedoch Wasserflächen einer Nutzung zugeführt worden, die vorher nicht als Steganlage genutzt wurden, sodass die ursprüngliche Nutzung des Steges räumlich deutlich erweitert wurde. Die Verbreiterung eines vorhandenen Steges hat mit dessen baulicher Instandhaltung nichts zu tun.(Rn.45)
5. Sind für einen (baurechts-)widrigen Zustand mehrere Personen verantwortlich, muss die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, gegen welche Person sie vorgehen will. Für die Auswahl unter mehreren Störern gibt es keine Rangfolge.(Rn.47)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. September 2024 gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. August 2024 wird wiederhergestellt, hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 6. August 2024 wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.(Rn.38) 2. Für die Begründung des Sofortvollzugs kann genügen, dass naturschutzrechtliche Gefährdungen vorliegen, die – wenn sie sich bestätigen – nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des zu erhaltenden Naturzustandes bewirken. Dabei ist beispielsweise auf die Schutzzwecke eines Naturschutzgebietes abzustellen. Sind – im genannten Sinne – irreversible Veränderungen zu besorgen, ist eine Sofortvollzugsanordnung in der Regel angezeigt.(Rn.39) 3. Anders als im Bauordnungsrecht, wo etwaige Substanzverluste durch den Vollzug einer Beseitigungsanordnung relevant sein können, sind dabei hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung Substanzverluste im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden auch (schon) in Fällen einer nur "formellen" Rechtswidrigkeit einer Maßnahme hinzunehmen.(Rn.42) 4. Durch die Verbreiterung der Steganlage sind jedoch Wasserflächen einer Nutzung zugeführt worden, die vorher nicht als Steganlage genutzt wurden, sodass die ursprüngliche Nutzung des Steges räumlich deutlich erweitert wurde. Die Verbreiterung eines vorhandenen Steges hat mit dessen baulicher Instandhaltung nichts zu tun.(Rn.45) 5. Sind für einen (baurechts-)widrigen Zustand mehrere Personen verantwortlich, muss die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, gegen welche Person sie vorgehen will. Für die Auswahl unter mehreren Störern gibt es keine Rangfolge.(Rn.47) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. September 2024 gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. August 2024 wird wiederhergestellt, hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 6. August 2024 wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung nebst Zwangsgeldandrohung, mit der ihr der Antragsgegner die Beseitigung einer Steganlage aufgegeben hat. Die streitgegenständliche Steganlage befindet sich am Ostufer des Ratzeburger Sees auf dem Flurstück xx, Flur xx der Gemarkung x auf Höhe des westlich angrenzenden Flurstücks xx, Flur x der Gemarkung x. Der Antragsgegner ist Eigentümer des Flurstücks xx, auf welchem sich der Ratzeburger See befindet. Die streitgegenständliche Steganlage befindet sich im Geltungsbereich der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer des Großen Ratzeburger See" vom 2. März 2000 (NSG-VO), im Vogelschutzgebiet "Schaalsee-Gebiet" Nr. xxxx-xxx sowie im FFH-Gebiet "Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees" Nr. xxxx-xxx. Sowohl nach dem Vortrag der Antragstellerin als auch nach den Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. April 1984, Az. 1 A 43/85, (Bl. 137 ff. d.BA.) wurde am Standort der streitgegenständlichen Steganlage bereits zwischen den 1930er und 1950er Jahren ein Steg mit einer Länge von rund 6 m und einer Breite von in etwa 0,8 m errichtet. Im Oktober des Jahres 1968 schloss der damalige Kläger mit dem Antragsgegner einen Vertrag über die Anlage eines Bootssteges gegen Zahlung eines jährlichen Betrages. Zum Zeitpunkt des Urteils verfügte der Steg bereits über eine Länge von 13,5 m. Am 16. September 1986 schlossen der inzwischen verstorbene Ehemann der Antragstellerin, Herr Claus xxx, und der Antragsgegner einen Vertrag, in welchem der Antragsteller Herrn xxx die Errichtung und Unterhaltung eines Bootssteges mit einer Länge von 13,5 m (Ufergrenze bis Stegkopf) und einer Breite von 0,8 m an der bisherigen Stelle am Ufer des Ratzeburger Sees und den Durchgang durch das kreiseigene Seevorland gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes gestattete. Hinsichtlich der Vertragsdauer einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werde, längstens jedoch bis zur Neuordnung der Anlagen am Ratzeburger See. Hinsichtlich des Zustands der Anlage einigten sie sich darauf, dass diese fachgerecht hergestellt sein müsse und in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu unterhalten sei. Durch Eis oder Wellengang zerstörte Teile der gestatteten Anlagen seien vom Berechtigten unverzüglich zu beseitigen und auszubessern. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 129 ff. d. BA. Bezug genommen. In einem von Antragsgegner in Auftrag gegebenen Artenschutzgutachten zum Ratzeburger See aus dem Jahr 2023 (https://www.kreis-rz.de/media/custom/3150_1938_1.PDF?1700050325) wird die Entdeckung eines illegalen Bootssteges im Naturschutzgebiet bei Hohenleuchte im Jahr 2021 thematisiert. Der Bau des Stegs sei auf Grundlage einer uralten Genehmigung aus dem Jahr 1968 erfolgt. Das größte Problem an dem Steg sei, dass dieser von weit her zu sehen sei und immer wieder von Wassersportlern angesteuert werde, die nicht wüssten, dass sie damit das Naturschutzgebiet störten (vgl. S. 74 des Gutachtens). Am 20. Mai 2021 führte der Antragsgegner vor dem Hintergrund einer Anzeige, nach der es zu einer neuen und deutlich größeren Errichtung der streitgegenständlichen Steganlage gekommen sei, eine Ortbesichtigung durch. Dabei stellte er fest, dass die streitgegenständliche Steganlage eine Breite von 1,3 m und einer Länge von 13,1 m aufweist. Er vermerkte, dass die Steganlage augenscheinlich völlig neu errichtet worden sei. Alle Unterzüge und Bohlen und auch die Pfosten seien offenbar neu. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 wandte sich der Antragsgegner an Herrn xxx. Der Umbau bzw. die Neuerrichtung der vorhandenen Steganlage sei entgegen der Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 der NSG-VO erfolgt. Durch den offensichtlichen Abriss einer bestehenden Steganlage und den Neu-/Umbau in einer wesentlich größeren Art und Weise, als in dem geschlossenen Nutzungsvertrag gestattet, komme es zu einer Realisierung des Verbotstatbestandes. Der vorhandene "Bestandsschutz" für die Anlage sei erloschen. Durch den Um- bzw. Neubau komme es zudem zu Eingriffen in Natur und Landschaft i.S.d. §§ 13 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 8 ff. LNatSchG. Es werde zudem auch gegen den zwischen dem Antragsgegner und Herrn xxx mit Datum vom 25. August/16. September 1986 geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsvertrag, in dem eine Größe der Steganlage von 13,5 m Länge und 0,8 m Breite festgeschrieben sei, verstoßen. Mit E-Mail vom 21. Juni 2021 kontaktierte Herr xxx, der Eigentümer einer in der Nähe des Steges befindlichen Hofstelle mit der postalischen Anschrift ... 3 ist, den Antragsgegner. Er gab an, von Herrn xxx in dieser Angelegenheit bevollmächtigt worden zu sein. Die vom Antragsgegner beschriebene Steganlage bestehe seit mehreren Generationen. Herr xxx sei Pächter bzw. Vertragspartner des Antragsgegners. In dem Vertrag sei die Verpflichtung zur Reparatur enthalten. Er, Herr xx, sei seit 2009 Eigentümer des Hofes und betrete den Steg ebenfalls gelegentlich. Die Steganlage sei durch Eisgang immer wieder beschädigt worden. Er, Herr xx, habe die Reparatur organisiert. Der Steg sei stark beschädigt gewesen, zahlreiche Pfeiler seien umgeknickt oder beschädigt worden und zudem morsch gewesen. Die Reparaturarbeiten seien fachgerecht vor sieben bis neun Jahren durchgeführt worden. Hierbei seien die vorderen Pfähle und der restliche vorhandene Steg entfernt worden. Mehrere Pfähle seien erhalten geblieben, wie auch einige Querbinder. Es seien neue Holzträger über die alten Querverbinder montiert und an den neuen Pfählen verschraubt worden. Der Steg sei anschließend mit einem neuen Belag versehen worden. Es handle sich nicht wie vom Antragsgegner beschrieben um einen kompletten Neubau. Vor drei bis vier Jahren seien weitere Pfeiler durchgerottet und daraufhin die alten Elemente ganz entfernt und entsorgt worden. Einige Reste dürften noch vorhanden sein. Der Trampelpfad zu dem Steg sei keine Folge des Steges selbst, sondern das Problem bestehe eher in der fehlenden Beschilderung des Bereichs. Der Steg sei mit einem Schild mit dem Hinweis "Privat" versehen. Unter dem 25. August 2021 vermerkte der Antragsgegner, dass Herr xx ihm mitgeteilt habe, dass Herr xxx schwer erkrankt sei. Herr xx habe ihn vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Herrn xxx darum gebeten, die Steganlage in der jetzigen Form für eine gewisse Zeit zu dulden. Spätestens, wenn er von Herrn xxx nicht mehr genutzt werden könne, sollte der Steg vollständig durch Herrn xx zurückgebaut werden (vgl. Bl. 113 d. BA). Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 teilte der Antragsgegner Herrn xx und Herr xxx mit, dass die "verbreiterte" Steganlage bis zum Auslaufen des Vertrages mit Herrn xxx oder bis zum natürlichen Untergang geduldet werde, ein Rückbau der vorhandenen Steganlage nach Auslaufen des Vertrages mit Herrn xxx zu erfolgen habe und kein Neubau der Steganlage nach natürlichem Untergang erfolgen dürfe. Es werde um Anerkennung dieser "Feststellungen" durch "Mitzeichnung" des Schreibens gebeten. Diese Mitteilung wurde von Herrn xx und Herrn xxx unterzeichnet und zurückgesendet (vgl. Bl. 40 d. BA). Herr xxx verstarb am 29. November 2022. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte der Antragsgegner Herrn xx mit, dass die Regelungen vom 31. Mai 2022 vor diesem Hintergrund nicht mehr greifen würden. Diese legten fest, dass ein Rückbau der vorhandenen Steganlage nach Auslaufen des Vertrages mit Herrn xxx zu erfolgen habe. Herr xx werde aufgefordert, die vorhandene Steganlage bis zum 28. Februar 2023 vollständig zurück zu bauen. Nach einer Ortsbesichtigung vom 23. März 2023 stellte der Antragsgegner fest, dass die Bretter der vorderen Plattform der Steganlage zwar abgebaut worden seien, alles andere aber unverändert sei. Für die von dem Antragsgegner angefertigten Lichtbilder wird auf Bl. 50 f. d. BA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 kündigte der Antragsgegner gegenüber Herrn xx an, den Rückbau der Steganlage zu veranlassen und ihm dafür Kosten i.H.v. rund 1.000 Euro in Rechnung zu stellen und forderte ihn auf, dies bis zum 8. November 2023 anzuerkennen. Daraufhin meldete sich mit Schreiben vom 7. November 2023 der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin für Herrn xx und wies darauf hin, dass ein langjähriges ungekündigtes Pachtverhältnis zu dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn xxx bestanden habe, die Antragstellerin in die Rechte und Pflichten eingetreten sei und den Erhalt und die Nutzung des Bootssteges wünsche. Das Nutzungsverhältnis und die Investitionen seien aufgrund des damaligen Pachtverhältnisses eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossene Vereinbarung einen nunmehrigen Rückbau der Steganlage vorsehe. Der Nutzungsvertrag zwischen ihm und ihrem verstorbenen Ehemann sei ausgelaufen. Daraufhin erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Mai 2024 nach einer erneuten Ortsbesichtigung, dass das Vertragsverhältnis nach Anfall des Erbfalls im Rahmen der Universalsukzession auf sie übergegangen sei. Es sei zu Erneuerungen der Steganlage, aber nicht zu einer Neuerrichtung gekommen. Mit Bescheid vom 6. August 2024 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter Ziffer 1 an, die streitgegenständliche Steganlage inklusive des Zuganges komplett zurück zu bauen und das dabei anfallende Material aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen. Der komplette Rückbau beinhalte auch die Entfernung der Pfosten, auf denen der Steg ruhe. Der Rückbau der Steganlage inklusive der Entfernung der Pfosten und des dabei anfallenden Materials habe in der Zeit vom 31. August 2024 bis zum 15. März 2025 zu erfolgen. Unter Ziffer 2 ordnete er die sofortige Vollziehung für die unter Ziffer 1 geforderte Maßnahme an. Ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro drohte er unter Ziffer 3 für den Fall an, dass die Antragstellerin seinen vorstehenden Forderungen nicht bzw. nicht fristgerecht nachkomme. Zur Begründung führte er an, dass die untere Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 5 LNatSchG vorgesehen Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 LNatSchG ergreife, wenn Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig, zerstört, beschädigt oder verändert worden seien. Er habe bereits am 20. August 2003 festgestellt, dass sich ein rund 1 m breiter und rund 8 m langer Steg, mit einer Größe von rund 8 m², im Naturschutzgebiet befunden habe. Für diesen Steg habe eine privatrechtliche Gestattung bestanden. Diese sei aufgrund des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. November 1985 (Az. 1 A 43/85) erteilt worden. Durch einen erfolgten Abriss dieser bestehenden Steganlage und den Neu-/Umbau sei es zu einer Realisierung des Verbotstatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 der NSG-VO gekommen und auch der Bestandsschutz für die Anlage sei erloschen. Bei einer Ortsbesichtigung am 20. Mai 2021 sei festgestellt worden, dass die Steganlage deutlich vergrößert und wesentlich geändert worden sei. Der an gleicher Stelle stehende Steg verfüge nun über eine Breite von 1,3 m und eine Länge von 13,1 m. Die vorgenommenen Maßnahmen stellten auch einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. §§ 13 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 8 ff LNatSchG dar. Durch die Veränderung des Bootssteges werde zudem gegen den zwischen ihm als Eigentümer der Ratzeburger Seen und dem verstorbenen Ehemann der Antragstellerin geschlossenen Nutzungsvertrag vom 16. September 1986 verstoßen. Zu den im Jahr 2021 festgestellten Veränderungen sei bereits der verstorbene Ehemann der Antragstellerin angehört worden. Daraufhin sei mit Herrn xx ein Vorgehen abgestimmt worden, das in einer der Antragstellerin vorliegenden Vereinbarung festgehalten worden sei. Nach dem Ableben des Ehemanns der Antragstellerin habe der Steg vollständig abgebaut werden und bis dahin sowohl durch die Familie der Antragstellerin als auch durch Herrn xx selbst weiter genutzt werden sollen. Bei einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 2024 sei festgestellt worden, dass die Steganlage mit rund 17 m² weiterhin in den zuvor vorhandenen Ausmaßen vorhanden sei. Bei einer Verdoppelung der Größe im Vergleich zu der vorhandenen Steganlage im Jahr 2003 handle es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage. Die Änderungen seien auch nicht unter die in § 5 Abs. 1 der NSG-VO genannten zulässigen Änderungen zu subsumieren. Auch die in § 6 Abs. 1 NSG-VO genannten Ausnahmen seien offensichtlich nicht einschlägig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Da die Steganlage nicht durch öffentliche Wege erschlossen sei, handle es sich ausschließlich um ein privates Interesse. Es liege keine unzumutbare Belastung, die durch die Versagung der Erweiterung der Steganlage entstehe, vor. Die Antragstellerin sei von ihrem ursprünglichen Wohnort in der Nähe der Steganlage weggezogen. Es sei darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 19 NSG-VO verboten, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten. Nach seiner Kenntnis liege keine privatrechtliche Gestattung zum Begehen der im Eigentum des Zweckverbandes stehenden befindlichen Wege der "Schaalsee-Landschaft" vor der Steganlage vor. Da eine Nutzung der Steganlage vornehmlich ab dem späten Frühjahr und über die Sommermonate erfolge und diese Nutzung zu einer Realisierung weiterer Verbotstatbestände der NSG-VO führen würde, müsse der Rückbau bis zum 15. März 2025 erfolgen und könne ab dem 30. August 2024 beginnen, da das Brutgeschehen insoweit abgeschlossen sei und es insofern nicht zu Störungen bzw. der Realisierung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG komme. Die streitgegenständliche Steganlage befinde sich zudem auch in einem Bereich, der Bestandteil des FFH-Gebietes DE 2230-391 "Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees" und des Vogelschutzgebietes DE 2331-491 "Schaalsee-Gebiet" sei. Der Waldbereich, durch den die Zuwegung zu dem Steg erfolge, sei als Lebensraumtyp 9130 "Waldmeister-Buchenwald" kartiert. In dem Waldbereich seien in der Vergangenheit Neuntöter und Schwarzkehlchen als Brutvögel kartiert worden. Der Neuntöter sei für das Vogelschutzgebiet als Erhaltungsgegenstand von besonderer Bedeutung aufgeführt. Es handle sich bei ihm auch um eine Art des Anhanges I des Vogelschutzgebietes. Die Erhaltungsziele für die Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks, zu denen der Neuntöter gehöre, würden eine Störungsarmut im Horstbereich zwischen dem 1. Mai und 31. August eines jeden Jahres vorsehen. Die Nutzung der Steganlage in diesem ansonsten völlig ungestörten Bereich widerspreche den Erhaltungszielen für dieses Gebiet. Aus dem Abschlussbericht des Artenschutzgutachten zur Avifauna am Ratzeburger See ergebe sich, dass bei vielen Arten eine höhere Dichte im Schutzgebiet am Ostufer zu erkennen sei. Die streitgegenständliche Steganlage bilde insbesondere während der Nutzung in den Sommermonaten insofern ein großes Störpotential. Die Aufforderung zum Rückbau habe er an die Antragstellerin gerichtet, da diese im Rahmen der Universalsukzession die tatsächliche Gewalt über den Steg ausübe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil sich bei einer über eine weitere längere Zeit bestehenden Steganlage und deren Nutzung nachteilige Folgen für den Naturhaushalt und die vorhandenen Lebensgemeinschaften ergeben würden. Das besondere öffentliche Interesse manifestiere sich insbesondere in den allgemeinen Eingriffsregelungen zu den Verstößen und aufgrund der Belegenheit des Steges in einem Naturschutzgebiet und den beiden Natura 2000-Gebieten mit einer sehr hohen Schutzkategorie. Dabei sei auch zu beachten, dass durch die Erweiterung der Steganlage innerhalb des Naturschutzgebietes eine negative Vorbildwirkung ausgeübt werde. Die Nutzung der Steganlage sowie der Zugang über die Fläche würden zudem über einen längeren Zeitraum zu einer Realisierung von weiteren Verbotstatbeständen führen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsvorschriften überwiege das private Interesse der Antragstellerin. Gegen die benannte Anordnung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. September 2024 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Antragsgegner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete dies damit, dass die Familie xxx seit Generationen anwesend sei und seit diesem Zeitpunkt auch der entsprechende Steg vorhanden sei. Es bestehe jedenfalls Vertrauensschutz. Ein Neueingriff i.S.d. § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG bestehe nicht. Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2025 bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, dass ein Rückbau der Steganlage unverhältnismäßig sei. Dieser schaffe irreversible Tatsachen und verursache schwerwiegende wirtschaftliche Schäden für sie. Eine Wiederherstellung des aktuellen Zustands nach einem Rückbau sei mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwand verbunden. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege ihr privates Interesse an der Erhaltung der Steganlage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Steg werde seit Jahrzehnten in gleicher Form genutzt und stelle keine unmittelbare Gefahr oder erhebliche Beeinträchtigung für die Umwelt dar. Der streitgegenständliche Steg sei bereits in den 1930er/40er errichtet worden und unterliege damit dem Bestandsschutz. Dies sei bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1985, Az. 1 A 43/85 bestätigt worden. Der Steg sei lediglich instandgehalten und ergänzt worden, ohne seine ursprüngliche Substanz zu verändern. Er ende außerhalb des Schilfgürtels und berücksichtige damit naturschutzrechtliche Anforderungen. Es lägen keine neuen Umstände vor, die eine Rückbauverfügung rechtfertigten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. September 2024 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2024 zum dortigen Az. 420-30/300 H13 V9 gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Die Steganlage sei ausnahmslos an allen Stellen erneuert worden. Bei den Arbeiten am Steg handle es sich nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Die notwendigen Arbeiten erreichten den Aufwand eines Neubaus. In dem naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebiet stelle die Neuerrichtung der vergrößerten Steganlage eine Veränderung der Grundfläche i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtige. Unter anderem würden durch potenzielle Störungen durch Wassersportler, die sowohl die Zuwegung als auch die Steganlage nutzten, die Brut-, Rast- und Ruheplätze streng geschützter Wasservögel in dem ansonsten völlig ruhigen Gebiet beeinträchtigt. Der vorhandene, deutlich vergrößerte Ersatzbau sei gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 11 Abs. 3 LNatSchG genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung komme nicht in Betracht. Die Errichtung stelle einen Verbotstatbestand gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 der inzwischen bestehenden Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer des großen Ratzeburger Sees" dar. Eine in § 6 Abs. 2 der Verordnung i.V.m. § 51 LNatSchG bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG vorgesehene Befreiung komme im Hinblick auf die erhebliche Schutzbedürftigkeit des als Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet DE 2331-491 und SPA-Gebiet ausgewiesenen Bereichs als Brut-/Mauser- und Rastplatz für artenrechtlich streng geschützte Wasservögel nicht in Betracht. Es werde auf das Artenschutzgutachten aus dem Jahr 2023 verwiesen. Hinzu komme die Schutzbedürftigkeit des die Zuwegung zum Steg betreffenden Waldbereiches. Die Beseitigungsanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig oder verstoße gegen einen Vertrauensschutz, da aufgrund der gegenüber der ursprünglichen Duldungsverpflichtung geänderten Sach- und Rechtslage eine Vereinbarung mit Herrn xxx zustande gekommen sei, die bereits einen Rückbau vorgesehen habe. Man habe seinerzeit im Hinblick auf den Gesundheitszustand von Herrn xxx und die durch diesen bedingte, nicht mehr vorhandene Nutzung des Steges von einem sofortigen Eingreifen abgesehen. Dieses Entgegenkommen sei bei Eigentumsübergang auf die neue Eigentümerin, die Antragstellerin, nicht mehr angemessen. Es sei damit zu rechnen, dass der Steg in seiner vergrößerten Form tatsächlich wieder umfangreicher genutzt werde. Insbesondere, da die Antragstellerin nicht selbst an Ort und Stelle wohne, sei davon auszugehen, dass eine verstärkte Nutzung durch Dritte in Betracht komme. Das Artenschutzgutachten weise auf den kurzfristigen unbedingten Handlungsbedarf in Bezug auf den Schutz der Brut-/Mauser- und Rastplätze, insbesondere im Schilfgürtel des Uferbereiches am Ostufer des Ratzeburger Sees sowie in dessen Umfeld hin. Daher sei nach Nichterfüllung der auf der Duldungsvereinbarung vom 31. Mai 2022 fußenden Rückbauvereinbarung nach Untergang der ursprünglichen Steganlage die ausgesprochene Ordnungsverfügung sowohl zum Schutz des Gebietes geeignet als auch erforderlich. Das Artenschutzgutachten weise darauf hin, dass der Steg immer wieder von fremden Wassersportlern angesteuert werde, denen nicht bewusst sei, dass sie das Naturschutzgebiet störten. Es habe ausreichend Zeit für die Umsetzung des Rückbaus bestanden. Um Kosten zu minimieren sei gegebenenfalls eine Eigenleistung möglich. Das Artenschutzgutachten weise auf die besondere Bedeutung eines ungestörten und durchgängigen Schilfgürtels als Brut-, Mauser- und Rastplatz hin. Schaffe man diese Schutzzone für die streng geschützten Arten nicht, werde es zu erheblichen Beeinträchtigungen, vielleicht sogar zu irreversiblen Dezimierungen der Art durch Aufgabe der Brutplätze kommen. Dabei erfolge die Störung einerseits durch die Zuwegung zum Steg als auch durch die Nutzung des Stegs selbst. Das Zwangsgeld sei für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung schriftlich angedroht und angesichts des mit der Umsetzung der Maßnahme verbundenen Aufwandes in einer Höhe gewählt worden, die geeignet sei, den entsprechenden Druck auszuüben, um die erwünschte Handlung zu befördern, die Umsetzungspflichtige aber nicht zu überfordern. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei wegen der von einem solchen Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung in diesem besonders geschützten Gebiet begründet. Substanzverluste seien insoweit hinzunehmen. Darüber hinaus sei das besondere Interesse am Schutz des besonders sensiblen Bereichs zu berücksichtigen. Das Artenschutzgutachten fordere eine schnelle Unterbindung der Zerstörung und Wiederherstellung von Schilfzonen. Das Fehlen entsprechender Schilfzonen und weiterer ruhiger Zonen führe zur Minimierung der Bruten. Da dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin bereits eine langfristige ungenutzte Umsetzungsfrist eingeräumt worden sei, sei angesichts langer Verfahrensdauern ein kurzfristiges Handeln erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid vom 6. August 2024 unter Ziffer 1 getroffene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Beseitigungsanordnung anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohung gerichtete Antrag ist wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich der Beseitigungsanordnung keine Erledigung durch Zeitablauf i.S.v. § 112 Abs. 2 LVwG eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann zwar durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 –, juris Rn. 6). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die in Ziffer 1 mitenthaltene Beseitigungsfrist ist jedenfalls hinsichtlich ihres Ablaufs am 15. März 2025 als unabhängige Befolgungsfrist im Rahmen von der an sie anschließenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2015 – 3 L 386/14 –, juris Rn. 58) zu sehen. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich, dass der Ablauf der Frist am 15. März 2025 nicht wesentlicher Inhalt der Beseitigungsanordnung geworden ist, die Beseitigungsanordnung mithin auch noch nach dem Ablauf der Beseitigungsfrist grundsätzlich umgesetzt werden soll. Im Gegensatz zum Beginn der Befolgungsfrist am 30. August 2024 ist der Fristablauf am 15. März 2025 nicht von Störungen des Brutgeschehens abhängig gemacht worden. Der Antragsgegner begründet den Ablauf der Beseitigungsfrist vielmehr damit, dass der Rückbau bis zum 15. März 2025 zu erfolgen habe, da die Steganlage vornehmlich ab dem späten Frühjahr und über die Sommermonate genutzt werde und dies zu einer Realisierung weiterer Verbotstatbestände der NSG-VO führe. Auf Störungen des im Frühjahr beginnenden Brutgeschehens durch den Rückbau an sich nimmt der Antragsgegner keinen Bezug. Zudem hätte die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides andernfalls zu keinem Zeitpunkt Grundlage für eine anschließende Zwangsgeldfestsetzung sein können, da Letztere erst nach Ablauf der Frist erfolgen durfte und die Antragstellerin bei einer gleichzeitigen Erledigung durch Fristablauf der Beseitigungsanordnung nicht mehr nachkommen hätte müssen bzw. können. Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner vorliegend mit der Belegenheit der Steganlage in den jeweiligen besonders sensiblen naturschutzrechtlichen Schutzgebieten begründet (vgl. zu in diesen Fällen gerechtfertigten Sofortvollzugsanordnung u.a. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, juris Rn. 16). Die vorhandene Steganlage rege zudem die Nutzung durch Wassersportler an, die die Fauna des Gebiets störten und es gehe von ihr eine Vorbildwirkung aus. Auch in materieller Hinsicht ist die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Im Bereich des Naturschutzrechtes rechtfertigt bereits das Interesse an der Wahrung und Einhaltung der Rechtsordnung im Regelfall ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, für die nach geltendem Recht ein Genehmigungserfordernis in Betracht kommt. Es würde dem rechtsstaatlichen Ordnungsprinzip widersprechen, wenn der die Erteilung der – gegebenenfalls erforderlichen – Genehmigung abwartende Bürger gegenüber demjenigen benachteiligt würde, der sein Vorhaben unmittelbar umsetzt. Das öffentliche Interesse an der Beachtung (auch) des formellen Naturschutzrechts vermag den Sofortvollzug umso eher zu begründen, als die verlangte Beseitigung einer einfach konstruierten Steganlage ohne nennenswerten Substanzverlust oder Kosten möglich ist. Dabei ist die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung grundsätzlich dazu geeignet, ein besonderes Interesse am Vollzug einer Beseitigungsanordnung zu begründen (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 –, juris Rn. 3). Für die Begründung des Sofortvollzugs kann genügen, dass naturschutzrechtliche Gefährdungen vorliegen, die – wenn sie sich bestätigen – nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des zu erhaltenden Naturzustandes bewirken. Dabei ist beispielsweise auf die Schutzzwecke eines Naturschutzgebietes abzustellen. Sind – im genannten Sinne – irreversible Veränderungen zu besorgen, ist eine Sofortvollzugsanordnung in der Regel angezeigt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall. Das Gebiet, in dem sich die streitgegenständliche formell illegal errichtete Steganlage befindet, ist als naturschutzrechtlich schützenswert einzustufen. Sie befindet sich mitten in einem Naturschutz-, Vogelschutz- und FFH-Gebiet. Allein die Berücksichtigung schützenswerter Vogelarten zur Brutzeit rechtfertigt ein besonderes Vollzugsinteresse. Auch ergibt sich aus dem Artenschutzgutachten aus dem Jahr 2023 und aus der Anzeige aus dem Jahr 2021, dass die Steganlage Aufmerksamkeit erregt, und öfter von Wassersportlern angesteuert wird, die das Naturschutzgebiet bereits stören. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch nicht im Hinblick auf eine Duldung des ordnungswidrigen Zustandes entfallen. Zwar kann eine faktische Duldung des (bau)rechtswidrigen Zustandes über längere Zeit unter Umständen einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung entgegenstehen. Dies ist aber dann regelhaft nicht der Fall, wenn es an einem Vertrauen darauf fehlt, dass der (bau)rechtswidrige Zustand auf längere Sicht geduldet würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2001 – 10 B 705/01 –, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 2 B 39/24 –, juris Rn. 48). Das Interesse der Antragstellerin vor irreparablen Schäden durch die Beseitigung der Steganlage geschützt zu werden, ist nach diesem Maßstab vorliegend nicht ausnahmsweise schutzwürdig. Zwar hat der Antragsgegner sich im Juni des Jahres 2022 mit Herrn xxx und Herrn xx darüber geeinigt, dass die Steganlage zunächst noch geduldet werde. Die Beteiligten waren sich jedoch auch einig darüber, dass mit dem Ableben des Herrn xxx der Nutzungsvertrag und die weitere Nutzung des Steges enden sollte und ein Rückbau der vorhandenen Steganlage zu erfolgen hat. Aus dem Ergebnisvermerk des Antragsgegners vom 25. August 2021 ergibt sich, dass der Antragsgegner und Herr xx die schwere Erkrankung des Herrn xxx zum Anlass genommen haben, darüber nachzudenken, ob der Steg zumindest so lange fortbestehen kann, bis er von Herrn xxx nicht mehr genutzt werden kann (vgl. Bl. 113 d.BA). Aus diesem Grund wurde ausdrücklich auf ein Auslaufen des Vertrages mit Herrn xxx abgestellt, sodass ohne diesen als persönlichen Vertragspartner eine weitere Fortführung des Vertrages nicht beabsichtigt gewesen ist. Hiermit hat sich auch Herr xxx einverstanden erklärt. Im Rahmen der Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt dennoch das Wiederherstellungsinteresse der Antragstellerin. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die vorgenannte Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung liegen zwar vor, aber sie ist hinsichtlich der Störerauswahl mit einem Ermessensfehler behaftet. Die Anordnung der Beseitigung der Steganalge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Anders als im Bauordnungsrecht, wo etwaige Substanzverluste durch den Vollzug einer Beseitigungsanordnung relevant sein können, sind dabei hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung Substanzverluste im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden auch (schon) in Fällen einer nur "formellen" Rechtswidrigkeit einer Maßnahme hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 19). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung liegen vor. Vorliegend sind jedenfalls durch die Erweiterung der Steganlage Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig verändert worden. Die Erweiterung der Steganlage stellt einen illegalen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG können insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sein (vgl. zur Indizwirkung der Positivliste OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 MB 2/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. und allgemein zur rechtlichen Relevanz der landesrechtlichen Positivlisten Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 73. Edition, 1. Januar 2025, BNatSchG § 14 Rn. 22). Anhaltspunkte die gegen diese Vermutung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG – beispielsweise aufgrund der konkreten Bauausführung der Steganlage – sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus stellt die Erweiterung der Steganlage gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSG-VO einen Verstoß gegen das Verbot der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen im streitgegenständlichen Naturschutzgebiet dar. Die Erweiterung der Steganlage erfolgte auch formell illegal. Die im Zeitraum zwischen den Jahren 2003 und 2021 jedenfalls um in etwa 0,5 m auf 1,3 m verbreiterte Steganlage ist zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer naturschutzrechtlichen Genehmigung oder des Nutzungsvertrags vom 16. September 1986 geworden. Der zwischen dem Antragsgegner und Herrn xxx geschlossene Nutzungsvertrag sieht eine Gestattung der Errichtung und Unterhaltung eines Bootssteges mit einer Breite von 0,8 m vor. Auch die nach den Feststellungen des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. April 1984 (Az. 1 A 43/85) an dem Standort zwischen den 1930er und 1950er Jahren errichtete Steganlage hat nur eine Breite von 0,8 m aufgewiesen. Die streitgegenständliche Steganlage weist demgegenüber eine Breite von 1,3 m auf. Etwaige Bestandsschutzerwägungen greifen nicht. Bestandsschutz könnte zwar für rechtmäßig errichtete Anlagen gegenüber späteren Rechtsänderungen in Betracht kommen. Ein Bestandsschutz könnte hier indessen nur Platz greifen, wenn eine alte Steganlage unter Wahrung ihrer Identität instandgesetzt worden wäre (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 06. Oktober 1998 – 1 A 198/95 –, juris). Durch die Verbreiterung der Steganlage sind jedoch Wasserflächen einer Nutzung zugeführt worden, die vorher nicht als Steganlage genutzt wurden, sodass die ursprüngliche Nutzung des Steges räumlich deutlich erweitert wurde. Die Verbreiterung eines vorhandenen Steges hat mit dessen baulicher Instandhaltung nichts zu tun (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 1 A 196/19 – juris Rn. 37). Bei einer Verbreiterung um 0,5 m ist auch davon auszugehen, dass tragende Pfeiler an anderer Stelle in den Boden befestigt worden sind. Die Antragstellerin kommt auch grundsätzlich als Adressatin der Ordnungsverfügung in Betracht. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG (VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 –, juris Rn. 18, m.w.N.). Vorliegend kann aber dahinstehen, ob der Antragsgegner als Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich die Steganlage befindet, oder die Antragstellerin als Erbin Eigentümerin der Steganlage geworden ist. Jedenfalls beabsichtigt die Antragstellerin, die Steganlage weiterhin zu nutzen und behauptet über Nutzungsrechte an dieser zu verfügen. Hinsichtlich der Störerauswahl liegt jedoch ein Ermessensausfall vor. Die Auswahl des verantwortlichen Störers ist vorliegend ermessensfehlerhaft erfolgt, da Herr xx, der ebenfalls als Störer in Betracht kommt, bei der behördlichen Ermessensausübung vollständig außer Acht gelassen wurde. Sind nämlich für einen (baurechts-)widrigen Zustand mehrere Personen verantwortlich, muss die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, gegen welche Person sie vorgehen will. Für die Auswahl unter mehreren Störern gibt es keine Rangfolge (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris, Rn. 56 m.w.N.). Es liegt hier auch keine Ermessensreduzierung auf Null für eine Auswahl der Antragstellerin als Adressatin der Ordnungsverfügung vor, aufgrund derer ein Ermessenausfall unschädlich wäre. Dies gälte selbst dann, wenn die Steganlage im Eigentum des Herrn xxx gestanden hätte und die Antragstellerin als jetzige Eigentümerin der Steganlage Zustandsstörerin wäre. Die Eigentümerstellung würde für sich genommen noch nicht dazu führen, dass sie vorrangig als Adressatin auszuwählen wäre. Einen Grundsatz, wonach stets der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, gibt es ebenso wenig (s. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 MB 27/11 – juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 – juris, Rn 12), wie einen Grundsatz, nach dem stets der Zustandsstörer heranzuziehen wäre. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des für die Umsetzung einer Ordnungsverfügung heranzuziehenden Zustands- oder Verhaltensstörers sind vielmehr auch die Effektivität des Einschreitens, die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu berücksichtigen. An Erwägungen hierzu mangelt es dem streitgegenständlichen Bescheid jedoch vollständig. Der Antragsgegner hat vorliegend insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass Herr xx die Steganlage ebenfalls regelmäßig nutzt und die damaligen Erweiterungsarbeiten an der Steganlage durch ihn durchgeführt worden sind. Herr xx wohnt außerdem in unmittelbarer Nähe zu der Steganlage, wohingegen die Antragstellerin in den etwas weiter entfernten Ort A-Stadt gezogen ist. Der Antragsgegner geht zudem davon aus, dass der Nutzungsvertrag zwischen Herrn xxx und ihm gerade nicht von der Antragstellerin als Erbin fortgeführt wird. Insbesondere hat Herr xx zusammen mit Herrn xxx die damalige Vereinbarung mitunterzeichnet, wonach die Steganlage nach dem Auslaufen des Vertrages mit Herrn xxx zurückzubauen ist. Ist die Rückbauverpflichtung zwangsläufig mit dem Auslaufen des Vertrages mit Herrn xxx und damit mit seinem Ableben verknüpft gewesen, kommt als aus der Vereinbarung für den Rückbau Verantwortlicher Herr xx als Unterzeichner in Betracht. Auch aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 25. August 2021 ergibt sich, dass Herr xx bei Abschluss der Vereinbarung als Rückbauverpflichteter thematisiert worden ist. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wollte der Antragsgegner nach dem Tod von Herrn xxx zunächst auch gegen ihn vorgehen, ist aber, nachdem der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf die beabsichtigte Nutzung und die Rechte der Antragstellerin verwiesen hat, von einem Vorgehen gegen diesen abgerückt. Aus welchen Gründen ein Vorgehen gegen Herrn xx nicht mehr in Betracht gezogen wurde, sondern die Beseitigungsanordnung ausschließlich gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen worden ist, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde – worauf es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung maßgeblich ankommt – in der Ordnungsverfügung auch nicht ausgeführt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist infolgedessen auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer schätzt die Kosten für die Beseitigung der Steganlage auf 4.000 Euro. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren gewesen.