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Beschluss

1 MB 25/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2013:1015.1MB25.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 29.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 12.07.2013 für eine gastronomische Außenterrasse mit 70 Sitzplätzen (davon 20 auf der vorhandenen Terrasse und 50 neu zu schaffende Plätze). Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese Genehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2013 i. w. mit der Begründung abgelehnt, die Genehmigung führe weder hinsichtlich der Lärmwirkungen der Terrassennutzung noch derjenigen der Nutzung von Stellplätzen zu rücksichtslosen Wirkungen zu Lasten der Antragsteller. 2 Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie sind der Ansicht, der der Genehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 5 - 1. Änderung - sei unwirksam. Ihr Grundstück sei besonders schutzbedürftig; es liege in einem über Jahrzehnte gewachsenen Bereich für Wohn- und Erholungszwecke. Die Ansiedlung lärmverursachender Betriebe sei auch im Hinblick auf benachbarte Naturschutzbereiche ausgeschlossen. Lärm sei nur im Rahmen der Werte für ein Reines Wohngebiet zumutbar. Schutzvorkehrungen gegen das Waldbrandrisiko könnten beansprucht werden. II. 3 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.08.2013 ist unbegründet. 4 Der Senat folgt den - durchweg überzeugenden - Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen weder das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses noch dessen Begründung in Frage. 5 1. Ob der Bebauungsplan Nr. 5 - 1. Änderung - , wie die Antragsteller annehmen, unwirksam ist, kann dahinstehen, weil damit allein noch kein „Abwehrrecht“ gegen die angefochtene Genehmigung begründet wäre. Die Antragsteller haben auch als (entfernte) Nachbarn eines Vorhabens kein „abstraktes“ Recht darauf, dass dafür ein Bebauungsplan aufgestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.1997, 4 B 65.97, NVwZ-RR 1997, 682). Sie können - rechtlich schutzwürdig - auch nicht darauf vertrauen, dass die bisherige „ruhige“ Außenbereichslage unverändert erhalten bleibt. Sie müssen vielmehr auch mit Veränderungen in ihrer Umgebung rechnen. 6 Die nachbarrechtlichen Ansprüche der Antragsteller bestimmen sich allein danach, ob das mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Vorhaben (Außenterrasse mit gastronomischer Nutzung) zu unzumutbaren Wirkungen in Bezug auf deren mehr als 100 m entfernt liegendes Grundstück führt. Die Frage des Maßstabes für die Zumutbarkeit (insbesondere) von Lärmimmissionen beurteilt sich nach der planungsrechtlichen Lage des Grundstücks der Antragsteller (vgl. Ziff. 6.1 der TA Lärm). 7 2. Die Annahme der Antragsteller, ihr Grundstück sei „besonders schutzbedürftig“, weil es in einem Wohn- und Erholungsgebiet liege, ist unzutreffend. Das Grundstück liegt im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB; das belegt schon die „Baugeschichte“ des Gebiets, wie sie von den Antragstellern selbst in der Beschwerdebegründung (S. 3-4) beschrieben worden ist: Danach besteht die Bebauung südöstlich des Pipersees aus vier Gebäuden (dem „Holzhaus“ und dem Wohnhaus der Antragsteller, sowie je einem Wohnhaus auf dem Flurstück 14 und dem Flurstück 23). Eine solche Bebauungsstruktur kann nicht als „natürlich gewachsene Wohnsiedlung“ oder (gar) Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden. Den in gelockerter Ordnung mit weiten Abständen in ein Wald-/Seengebiet „eingestreuten“ Gebäuden fehlt die erforderliche Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und - auch - das erforderliche Gewicht, um Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, 4 B 7.07, BRS 71 Nr. 81). 8 3. Ob benachbarte Naturschutzbereiche (Vogelschutz-, FFH-, Naturschutzgebiete) die Ansiedlung „lärmverursachender“ Betriebe ausschließen, kann hier dahinstehen, denn die Antragsteller können daraus keine Rechte für sich herleiten. Naturschutzbestimmungen (§§ 34 Abs. 2, 44 Abs. 1 BNatSchG, §§ 13, 25 LNatSchG, § 4 NSG-VO Schaalsee) schützen nicht die Nachbarn eines Vorhabens in ihrem privaten Interesse, sondern bestimmte Schutz- und Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete im öffentlichen Interesse. 9 4. Die Antragsteller können Lärmbeeinträchtigungen nur in dem Maße „abwehren“, wie sie einem Grundstück im Außenbereich unzumutbar sind. Ihrer Ansicht, sie könnten die Schutzwerte eines reinen Wohngebiets für sich beanspruchen, ist nicht zu folgen. Im Außenbereich sind gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben zulässig, die (etwa) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft typischerweise emissionsträchtig sein können. Insoweit ist das Grundstück der Antragsteller schon seiner planungsrechtlichen Lage nach „vorbelastet“. 10 Das Verwaltungsgericht hat bereits auf die Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 18.11.2002, 7 A 2127/00, ZfBR 2003, 275/277) verwiesen, wonach zur Beurteilung der für Wohngrundstücke im Außenbereich zumutbaren Lärmimmissionen auf die - entsprechend anwendbaren (VGH München, Urt. v. 21.10.2010, 14 B 08.1267, BeckRS 2010, 36907, Rn. 30) - Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes in Ziff. 6.1c der TA Lärm zurückgegriffen werden kann. Der Senat ist dem (in Bezug auf Verkehrslärmimmissionen) gefolgt (vgl. Urt. v. 19.01.2012, 1 KS 4/11, NordÖR 2012, 546 [Rn. 37 ff., m. w. N.]); für Geruchsimmissionen gelten die Mischgebiets-Werte sogar eher als Untergrenze des Zumutbaren (vgl. Urt. des Senats v. 08.03.2013, 1 LB 5/12 [Rn. 73]). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 11 Ausgehend von den Immissionsrichtwerten für Mischgebiete hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass diese „nicht annähernd“ erreicht werden. Die Antragsteller stellen - insgesamt - weit überzogene Lärmschutzansprüche, die rechtlich in keiner Weise zu begründen sind. 12 Soweit die Antragsteller (auch) im Beschwerdeverfahren die „Schalltechnische Untersuchung“ vom 03.12.2012 und die ergänzenden Stellungnahme dazu vom 09.07.2013 (Bl. 17 ff., 68 der Beiakte C) kritisieren, beziehen sie sich nur auf eine „Darstellung der Beigeladenen“ im Schriftsatz vom 21.08.2013. Das genügt nicht, um die sachverständig erstellte Lärmprognose in Frage zu stellen. In die Prognosewerte sind die Stellplätze und der Anlieferverkehr eingeflossen (S. 8-9 der „Schalltechnischen Untersuchung“). Eine Lärmminderung durch den Wald ist - anders als in der schriftsätzlich vorgetragenen Ansicht der Beigeladenen (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 21.08.2013) - in der „Schalltechnischen Untersuchung“ überhaupt nicht in Ansatz gebracht worden; berücksichtigt wurden die Geländetopographie und die Bodendämpfung. Die Kritik, bei der Lärmprognose sei der sog. „Parksuchverkehr“ nicht berücksichtigt worden, übersieht, dass die Fahrzeugbewegungen in der „Schalltechnischen Untersuchung“ (S. 8) nach den Erfahrungswerten der sog. Parkplatzlärmstudie (hg. vom Bayer. Landesamt für Umwelt, 6. Aufl. 2007) in Ansatz gebracht worden sind, die derartige Verkehrsbewegungen mit einschließen. Auf die Musikveranstaltung vom 22.06.2013 musste die Untersuchung nicht eingehen, weil die Lärmbeurteilung nicht von auf der Grundlage eines Einzelereignisses erfolgen darf. 13 Die Antragsteller zeigen in ihrer Beschwerdebegründung somit keinen Ansatzpunkt auf, der eine Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose begründen könnte. 14 Die Annahme der Antragsteller, zu ihren Gunsten sei nach Ziff. 6.5 TA Lärm ein sog. „Ruhezuschlag“ für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit anzusetzen, trifft nicht zu. Die genannte Regelung gilt nur für Wohn-, Kleinsiedlungs- und Kurgebiete (Ziff. 6.1d - f TA Lärm). Abgesehen davon liegen die prognostizierten Lärmwerte mit 35,3 dB(A) tags und 27,3 dB(A) nachts so weit „unten“, dass selbst bei Hinzurechnen eines „Ruhezuschlags“ von 6 dB(A) die Immissionsrichtwerte - auch - für Wohn-, Kleinsiedlungs- und Kurgebiete nicht überschritten würden. 15 5. Die Antragsteller können die Baugenehmigung auch nicht wegen fehlender „Schutzvorkehrungen“ gegen das Risiko eines Waldbrandes angreifen. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 7) führt zutreffend aus, dass der in § 24 Abs. 2 LWaldG vorgesehene Waldschutzstreifen öffentlichen Interessen dient. Den Antragstellern werden dadurch keine nachbarlichen Abwehrrechte vermittelt. Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass § 24 LWaldG „eine Vorschrift der vorbeugenden (allgemeinen) Gefahrenabwehr“ ist, die verhindern soll, „dass die Gefahren eintreten, die ein zu nahes Nebeneinander von Wald und baulichen Anlagen typischerweise mit sich bringt (Brand, Windwurf). ... Aus diesem Zweck der Vorschrift kann daher allenfalls abgeleitet werden, dass sie – neben den Interessen der Allgemeinheit an der Verhütung der bezeichneten Gefahren – auch dem Schutz des jeweiligen Waldeigentümers und der Bauherren bzw. der Bewohner der neu zu errichtenden baulichen Anlagen dient. Dafür, dass die Vorschrift darüber hinaus bezweckte, Eigentümer bzw. Bewohner von im Waldschutzstreifen bereits vorhandener baulicher Anlagen ... zu schützen, gibt es dagegen keinen Anhaltspunkt. ... Das wird schon aus ihrem Wortlaut und unmittelbaren Regelungsgehalt deutlich, der nur die (Neu-) Errichtung baulicher Anlagen verbietet. Dass sie nicht dem Schutz individueller Interessen bestimmt ist – von den oben in Betracht gezogenen Ausnahmen einmal abgesehen –, wird auch durch ihre Stellung in Abschnitt VI des Landeswaldgesetzes, der die Überschrift ‚Waldschutz‘ trägt, bekräftigt“ (Urt. des Senats v. 14.12.2006, 1 KN 4/06, NordÖR 2008, 121). 16 6. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 17 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht durch eigene Anträge beteiligt hat. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).