Beschluss
5 LA 8/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1109.5LA8.20.00
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Leitsätze
Aus der Systematik und dem Schutzzweck des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (juris: WaldG SH 2004) folgt, dass der Waldbegriff weit auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Waldfläche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG (juris: WaldG SH 2004) vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Die danach maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern auszugehen. Nicht von Bedeutung ist auch, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. Insbesondere kommt es nicht auf eine gewollte Dauerhaftigkeit an. Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis sind nicht entscheidend. Die Bebauung in der Umgebung ist ebenfalls nicht maßgeblich.(Rn.4)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Systematik und dem Schutzzweck des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (juris: WaldG SH 2004) folgt, dass der Waldbegriff weit auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Waldfläche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG (juris: WaldG SH 2004) vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Die danach maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern auszugehen. Nicht von Bedeutung ist auch, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist. Insbesondere kommt es nicht auf eine gewollte Dauerhaftigkeit an. Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis sind nicht entscheidend. Die Bebauung in der Umgebung ist ebenfalls nicht maßgeblich.(Rn.4) (Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Oktober 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid vom 3. April 2014 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der streitgegenständlichen Fläche nicht um einen Wald im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Waldgesetzes (LWaldG) handele. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht in seinem Urteil von einer Waldeigenschaft ausgegangen. Es habe weitere, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale nicht geprüft. Aus der Gesetzesbegründung zum LWaldG ergebe sich, dass eine Fläche dann nicht als Wald anzusehen sei, wenn dies von der ratio legis nicht gewollt sei – dies sei der Fall, wenn sie weder für die Forstwirtschaft, noch für die Erholung noch für die Schutzfunktion eine Rolle spiele. Zudem müsse Gehölzen eine gewollte Dauerhaftigkeit anhaften. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des LWaldG handelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWaldG auch kahl geschlagene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen als Wald gelten. Nicht von Bedeutung für die Beurteilung der Waldeigenschaft ist, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 LWaldG). Auch Alter, Aufbauform, Entwicklungszustand, Funktion, Bestockungsdichte und die Eintragung im Waldverzeichnis sind nicht entscheidend (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rn. 9, S. 84; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 1993 – 3 S 2356/91 –, Rn. 32, juris; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2009 – 1 LA 113/08 –, Rn. 6, juris). Bei der Beurteilung, ob eine Waldfläche vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Die danach maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche im Rahmen des § 2 LWaldG auszugehen (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rn. 9 ff., S. 84 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 5 S 1417/14 –, Rn. 15, juris zu § 2 LWaldG BW; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, Rn. 28, juris zu § 2 LWaldG Bbg). Nach diesen Maßstäben kommt es auf den fehlenden Willen des Klägers oder der Gemeinde zur Entstehung eines Waldes nicht an. Es ist unerheblich, wenn der Kläger vorträgt, dass die streitgegenständliche Fläche als Wohnbebauung geplant gewesen sei. Soweit der Kläger anknüpfend an die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 3 LWaldG (LT-Drs. 15/3262, S. 62) vorträgt, es sei eine teleologische Reduktion vorzunehmen, weil die streitgegenständliche Fläche keine der Funktionen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG erfülle, greift dieser Einwand nicht durch. Es kann dahinstehen, ob eine Fläche, die keine der Funktionen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG erfüllt, aus dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 LWaldG herausfällt, weil der Kläger eine solche Funktionslosigkeit schon nicht darlegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Baumbestand – wie auf älteren Luftaufnahmen erkennbar – eine geschlossene Baumkrone aufwies und deshalb von einer eigenen Lebensgemeinschaft und einem eigenen ökologischen Haushalt von gewisser Erheblichkeit auszugehen ist. Es geht demnach von einem eigenen Binnenklima aus. Weshalb hiernach weder die Schutz- noch die Erholungsfunktion gegeben wären, legt der Kläger nicht dar. Soweit der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Binnenklima angreift, zieht er diese nicht ernsthaft in Zweifel. Dass ein Binnenklima und die Schutz- bzw. Erholungsfunktion bereits wegen der örtlichen Begebenheiten – Umgebungsbebauung und in südlicher Richtung eine Straße usw. – völlig ausgeschlossen wären, erschließt sich dem Senat nicht. Ein Binnenklima scheidet auch nicht deshalb aus, weil um die Waldfläche eine sich anschließende Waldfläche fehlt. Dass der Gesetzgeber diese „umbauten“ Flächen nicht aus dem Anwendungsbereich des Landeswaldgesetzes ausschließen wollte, zeigt sich an den Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 LWaldG – welche hier nicht einschlägig sind. Für solche Flächen besteht die Möglichkeit der Umwandlung nach § 9 LWaldG. Auch die vom Kläger vorgetragene gewollte Dauerhaftigkeit ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Waldes nach § 2 Abs. 1 LWaldG. Der Wortlaut lässt für ein solches Tatbestandsmerkmal schon keinen Raum. Aus der Systematik und dem Schutzzweck des Landeswaldgesetzes (vgl. § 1 LWaldG) folgt vielmehr, dass der Waldbegriff weit auszulegen ist. Auch die in den § 2 Abs. 1 Satz 3 LWaldG geregelten Ausnahmen zeigen, dass es für die Annahme eines Waldes nach § 2 Abs. 1 LWaldG auf eine gewollte Dauerhaftigkeit nicht ankommt. Wenn in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LWaldG („Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen“) davon gesprochen wird, dass „diese“ Kulturen deshalb nicht unter das LWaldG fallen sollen, weil sie nicht auf Dauer angelegt sind (LT-Drucks. 15/3262, S. 62), lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss annehmen, dass alle nicht willentlich auf Dauer angelegten Flächen kein Wald seien. Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die gesetzlich geregelten Ausnahmen zunächst unter den weiten Waldbegriff nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG subsumiert werden können, weshalb es einer gesetzlichen Regelung ihrer Ausnahme bedurfte. Fielen diese von vornherein mangels einer gewollten Dauerhaftigkeit aus dem Waldbegriff heraus, hätte es der Ausnahmen gerade nicht bedurft. Ferner macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Grund für die Ausnahmen nicht eine fehlende willentliche Dauerhaftigkeit ist, sondern die fehlende Bedeutung der dortigen Flächen für die Forstwirtschaft, die Erholung und den Schutzzweck (vgl. LT-Drucks 15/3262, S. 62). Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich anhand von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaldG der Wille des Gesetzgebers ableiten ließe, bei natürlicher Sukzession sei für die Entstehung von Wald der Ablauf einer gewissen Zeitdauer (mindestens 5 Jahre) Voraussetzung und vorliegend der vorhandene Aufwuchs auf der Kahlfläche deshalb für eine Einstufung als Wald nicht ausreichend, ist dies unerheblich. Denn die streitgegenständliche Fläche war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor dem ungenehmigten Kahlschlag mit Bäumen bewachsen, die einen Kronenschluss aufwiesen und eindeutig älter als fünf Jahre waren. Der von ihm behauptete notwendige längere Zeitraum war gegeben, weshalb eine Kahlfläche, aus der erst Wald hätte entstehen können, schon nicht vorliegt. Weiterhin ist der vom Kläger behauptete Verstoß des § 2 Abs. 1 LWaldG gegen das Bestimmtheitsgebot nicht dargelegt. Ein solcher ist aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung auch nicht ersichtlich. Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. November 2014 – 20/14 – lässt sich nichts entnehmen, da die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer mangelnden Begründung als unzulässig verworfen worden ist und das Gericht keinerlei Aussagen zur Bestimmtheit des Waldbegriffs getroffen hat. Soweit der Kläger zur weiteren Argumentation auf § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG abstellt, übersieht er, dass § 8 Abs. 1 LWaldG bereits denklogisch einen Wald voraussetzt, wenn dieser von „Wiederbewaldung“ spricht. Bereits aus diesem Grund lässt sich aus § 8 Abs. 1 LWaldG zur Definition und zur Einordnung der vorliegenden Fläche als Wald nichts entnehmen. Die Rüge des Klägers, dass Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob standortheimische Waldbäume vorhanden seien, die sich bereits nachhaltig etabliert hätten, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass das Flurstuck mit standortheimischen Waldgehölzen wie Bergahorn, Esche und Stieleiche bestockt war, die auf Bildaufnahmen einen Kronenschluss aufwiesen. Weshalb diese trotz dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachhaltig etabliert gewesen sind, trägt der Kläger nicht vor. Der Kahlschlag ändert nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWaldG an dieser Betrachtung jedenfalls nichts. Dass der Beklagte schließlich eine Anordnung nach § 8 Abs. 3 LWaldG getroffen hat, schließt die Annahme des Verwaltungsgerichts einer natürlichen Sukzession als Entstehung für den Wald nicht aus. Zudem ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 LWAldG unerheblich, wie der Wald entstanden ist. Insofern sind auch die weiteren Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts einer natürlichen Sukzession, unerheblich. Die Einwände des Klägers gegen die Ermessensausübung des Beklagten sind nicht substantiiert. Ein Ermessensfehler folgt jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass ungeschriebene Tatbestandsmerkmale das Ermessen des Beklagten hinsichtlich eines Einschreiten reduzierten. Denn – wie aufgezeigt – bestehen die vom Kläger geltend gemachten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 – 2 LA 117/15 –, Rn. 19, juris). Nach diesen Maßstäben mangelt es bei der vom Kläger formulierten Frage, „inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des LWaldG auf derartigen Aufwuchs noch dem Bestimmtheitserfordernis genügt“, bereits an einer Begründung der allgemeinen Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. § 2 LWaldG definiert legal, welche Flächen als Wald anzusehen sind. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung legt der Kläger nicht dar, woraus sich Bestimmtheitsprobleme ergeben könnten. Eine fehlende Bestimmtheit von § 2 LWaldG folgt jedenfalls nicht aus den vom Kläger geltend gemachten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen (vgl. hierzu Ausführungen unter 1.). 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, d.h. wenn seine Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, indem die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind. Es ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 – 2 LA 117/15 –, Rn. 17, juris). Unabhängig davon, dass der Kläger solche Schwierigkeiten schon nicht darlegt, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine typische verwaltungsrechtliche Streitigkeit, in der eine gesetzliche Definition im Einzelfall auf einen vom Gericht festzustellenden Sachverhalt anzuwenden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).