Beschluss
6 E 62/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
33Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hintermann i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert. 2. Richtet sich die Durchsuchung gegen andere Personen i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG, bestehen erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung. Die Behörde hat in diesem Fall substantiiert darzulegen - und der Gerichtsbeschluss genau zu benennen - welche Beweismittel gefunden werden sollen und welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese im Gewahrsam der betroffenen Person befinden. 3. Zur Begrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf unterschiedliche Durchsuchungszwecke.
Entscheidungsgründe
1. Hintermann i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert. 2. Richtet sich die Durchsuchung gegen andere Personen i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG, bestehen erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung. Die Behörde hat in diesem Fall substantiiert darzulegen - und der Gerichtsbeschluss genau zu benennen - welche Beweismittel gefunden werden sollen und welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese im Gewahrsam der betroffenen Person befinden. 3. Zur Begrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf unterschiedliche Durchsuchungszwecke. Az.: 6 E 62/23 7 O 8/23 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Freistaates Sachsen vertreten durch Landesdirektion Sachsen diese vertreten durch die Präsidentin 09105 Chemnitz – Antragsteller – – Beschwerdegegner – gegen 1. Herrn – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – 2. Herrn 3. Frau 4. Frau die Antragsgegnerin zu 3 und 4 vertreten durch den Antragsgegner zu 1 und Frau sämtlich wohnhaft: – Antragsgegner – prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt wegen richterlicher Durchsuchungsanordnung und Anordnung der Beschlagnahme sowie deren Duldung wegen Vereinsverbots hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 25. September 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 wird festgestellt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. September 2023 - 7 O 8/23 - in Gestalt der Berichtigungsbeschlüsse vom 25. September und 5. Oktober 2023 rechtswidrig ist, soweit die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1 zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu 1 trägt 4/5 und der Antragsteller 1/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr nach Nr. 5502 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Gründe I. Der Antragsgegner zu 1 wendet sich gegen eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sowie gegen die Spiegelung von Daten auf sichergestellten Speichermedien im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und begehrt die Herausgabe sichergestellter Gegenstände. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 informierte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI, im Folgenden: Verbotsbehörde) das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI), es sei beabsichtigt, die Vereinigung „…A................................................................................. e. V.“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 VereinsG unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu verbieten, und ersuchte es, diese Verbotsverfügung zu vollziehen und die vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere bei namentlich bezeichneten Vereinsmitgliedern die Durchsuchung der Person sowie deren Wohnräume einschließlich Nebengelasse sowie von deren Kraftfahrzeugen sowie die Beschlagnahme und Sicherstellung der aufgefundenen Beweismittel und gegebenenfalls des Vereinsvermögens auf Grundlage von § 4 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 2 VereinsG durchzuführen. Zu den namentlich bezeichneten Vereinsmitgliedern gehört auch die Ehefrau des Antragsgegners zu 1, nicht aber dieser selbst. Mit Verfügung vom 4. August 2023 stellte die Verbotsbehörde fest, dass sich der Verein „…A................................................................................. e. V.“ (im Folgenden: verbotener Verein) gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der 1 2 3 3 Völkerverständigung richtet (Nr. 1) und der verbotene Verein und dessen Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“, sowie die Teil-organisation „F........... e. V.“ verboten sind und aufgelöst werden, und es verboten ist, Ersatzorganisationen für den verbotenen Verein und dessen Teilorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen (Nr. 2). Des Weiteren wird dem verbotenen Verein der Betrieb seiner Internetseite sowie derjenigen seiner Teilorganisationen (Nr. 3) und die Verwendung vereinsbezogener Kennzeichen verboten (Nr. 4), das Vermögen des verbotenen Vereins beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen (Nr. 5). Weiterhin werden Forderungen Dritter gegen den verbotenen Verein beschlagnahmt und zu Gunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang und Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des verbotenen Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des verbotenen Vereins zu mindern (Nr. 6). Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den verbotenen Verein dessen gesetzes-widrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehungsverfügungen Nr. 5 bis 7 wird angeordnet (Nr. 8). Das SMI ersuchte mit Schreiben vom 22. August 2023 die Landesdirektion Sachsen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und als ersuchte Behörde i. S. d. § 4 VereinsG, die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Umsetzung des angekündigten Vereinsverbots durchzuführen und beauftragte sie, beim Verwaltungsgericht entsprechend dem Ersuchen der Verbotsbehörde vom 12. Juli 2023 einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu stellen. Nachdem auf telefonische Nachfrage des SMI die Verbotsbehörde telefonisch die Ausweitung ihres Vollzugs- und Ermittlungsersuchens einschließlich des Erlasses einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf den Antragsgegner zu 1 erweitert hatte, hat die Landesdirektion Sachsen beim Verwaltungsgericht Chemnitz gegen den Antragsgegner zu 1 am 29. August 2023 eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 bis 4 als (Mit-)Gewahrsamsinhaber eine Duldungsanordnung beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss in Gestalt der Änderungsbeschlüsse vom 25. September und 5. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht angeordnet: 1. Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1 einschließlich seiner Briefkästen, Geschäfts-, Arbeits-, Keller- und Nebenräume im N........, ….. L......, sowie etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge 4 5 4 - zum Zweck des Auffindens von Beweismitteln, die in dem Verbotsverfahren gegen den verbotenen Verein und seiner Teilorganisationen von Bedeutung sein können, - zum Zweck der Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins, das durch die Verbotsverfügung der Verbotsbehörde vom 4. August 2023 beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen worden ist, - zum Zweck der Sicherstellung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung an den verbotenen Verein dessen gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, die durch die Verbotsverfügung der Verbotsbehörde vom 4. August 2023 beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen worden sind, außerhalb der Nachtzeit sowie 2. die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1, beschränkt auf die Nachschau in und unter der Kleidung, zum Zweck des Auffindens von Beweismitteln außerhalb der Nachtzeit sowie 3. die Mitnahme von - mobilen Kommunikationsendgeräten (Handys/Smartphones, Tablets) und zugehörigen Datenträgern, - PCs, Spielkonsolen und digitalen Speichermedien (externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, CDs, DVDs, Blu-Ray-Discs, Magnetbänder), - Foto-/Videotechnik und zugehörigen Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht sowie 4. die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel für die weitere Aufklärung der Vereinsstrukturen des verbotenen Vereins seiner Teilorganisationen von Bedeutung sein können, d. h. - auf den unter Ziffer 3 bezeichneten Gegenständen gespeicherte Daten mit Bezug zum Verein, - Unterlagen zur Internetpräsenz des Vereins, Schriftverkehr mit dem Provider, - Passwörter der Sozial-Media-Accounts des Vereins, - Mitgliederlisten und -ausweise, Phantasiedokumente, Telefon- und Kontaktdaten/-listen von Vereinsmitgliedern, Verteiler- und Bezugslisten, - Organisationspläne und andere Unterlagen über die Organisation, - Kassen- und Kontounterlagen mit Bezug zum Verein, - Propaganda- und Infomaterial des Vereins, 5 - Rundschreiben, Ankündigungen, Einladungen, Protokolle und sonstiger vereinsbezogener Schriftwechsel bzw. vorbereitete Schreiben, - Fotos, Videos, Chat-Protokolle und sonstige Dokumente über Aktivitäten des Vereins, - sonstige Printmedien, Audio- und Videoträger, die strafbare Handlungen beinhalten, - Bekleidungsstücke, Abzeichen, Devotionalien, Stempel, Audio- und Videoträger, Fahnen und Flaggen mit Vereinssymbolen, - Waffen, Munition, gefährliche Gegenstände, sofern diese bei der Durchsuchung nach Nr. 1 und 2 aufgefunden und nicht freiwillig herausgegeben werden, sowie 5. die Duldung der unter den Nr. 1, 3 und 4 gegen den Antragsgegner zu 1 beantragten Maßnahmen durch die Antragsgegner zu 2 bis 4. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner zu 1, den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere solche der EDV- und Kommunikationstechnik, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt wurden, herauszugeben. Ferner widerspricht er der vorgenommenen Spiegelung von Daten, die auf dieser Technik gespeichert sind. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner zu 1 zusammengefasst aus, es sei ihm nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden. Auch dem Verwaltungsgericht hätten keine Akten zum Verbotsverfahren vorgelegen. Die in der Verbotsverfügung angesprochenen Schriften und weitere dort genannte Unterlagen seien ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Er könne nicht prüfen, ob der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 VereinsG erfüllt sei. Als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft stehe der verbotene Verein unter dem Schutz des Art. 4 GG. Er verweise insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot des „Bundes für Gotterkenntnis (Ludendorf e. V.)“. Der angefochtene Beschluss enthalte selbst keine nachvollziehbare Bewertung von Tatsachen, wonach ein hinreichender Verdacht bestehen solle, dass der Zweck oder die Tätigkeit des verbotenen Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sei. Soweit dem verbotenen Verein eine Bezugnahme auf die ethnisch-kulturelle Abstammung vorgehalten werde, sei diese nicht menschenwürdewidrig und stehe nicht außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Vielmehr gehe es dem Verein angesichts der jüngsten Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts um eine Diskussion und Einflussnahme im Hinblick auf zukünftige Änderungen. 6 7 8 6 Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwieweit und auf Grundlage welcher Anhaltspunkte er als Mitglied und zugleich auch als Hintermann mit wesentlicher Leistung für den verbotenen Verein zu betrachten sei. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei er nicht Mitglied des verbotenen Vereins. Auch sei er kein Hintermann des verbotenen Vereins. Richtig sei, dass er eine Biografie über J..... R..... vertreibe. Diese könne jedoch auch im Buchhandel bestellt und erworben werden, wie aus der von ihm durchgeführten Internetrecherche des Anbieters Amazon hervorgehe, die er zum Beweis vorlege. Dies gelte auch für die weiteren vom Antragsteller in der Verbotsverfügung genannten Werke. Er sei nur eine Handelsstufe im Vertrieb dieser Bücher. An der Erstellung, Produktion und Vertrieb über den Buchdienst des verbotenen Vereins oder den Manuskripten sei er nicht beteiligt gewesen. Der verbotene Verein betreibe zudem auch einen eigenen Zeitschriftenverlag, mit dem die N........ Zeitung publiziert werde, und über den der verbotene Verein die genannten Bücher selbst verbreite. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass er durch den Vertrieb der Bücher zumindest ideologisch Wesentliches für den verbotenen Verein leiste. Die Durchsuchung und Beschlagnahme sei unverhältnismäßig. Neben seinen Geschäftsräumen seien auch seine Wohnräume sowie die seiner Kinder und seiner Ehefrau durchsucht worden. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dort relevante Gegenstände und Dokumente aufgefunden werden. Ebenso sei das Fotografieren aller Gebäude von außen und innen sowie der Zimmer nicht erforderlich gewesen. Die Anordnung einer „pauschalen Vorwegbeschlagnahme“ von Gegenständen sei unwirksam. Er widerspreche der Spiegelung der Daten, ihrer Auswertung und Speicherung. Insoweit seien die Beschlagnahme aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere aber die beschlagnahmte EDV- und Kommunikationstechnik, herauszugeben. Im Übrigen seien die gespeicherten Daten dem Antragsteller bereits bekannt gewesen, weshalb es keiner Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern bedurft hätte. Gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners zu 1, B.... S......, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers am 25. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2023 einen inhaltsgleichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss (Az. 7 O 6/23) erlassen und gegenüber den Antragsgegnern zu 1, 3 und 4 die entsprechende Duldung angeordnet. Gegen diesen Beschluss wurde keine Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluss vom 25. September 2023 in Gestalt der Beschlüsse vom 25. September und 5. Oktober 2023 hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. 9 10 11 12 7 1. Die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung richtet - nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (a). Soweit sie sich gegen die Beschlagnahmeanordnung und die Spiegelung richtet, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis (b). Soweit sie sich gegen die Durchführung der Durchsuchung wendet und die Herausgabe bestimmter Gegenstände fordert, ist darüber im Beschwerdeverfahren vom Senat nicht zu entscheiden (c). a) Auf die Beschwerde gegen eine im Beschlusswege ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist die für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) geltende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO, die in Satz 1 eine Frist für die Begründung der Beschwerde vorsieht, nicht anwendbar. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht deshalb nicht entgegen, dass der Antragsgegner zu 1 den Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 mit Ausführungen zur Beschwerdebegründung nicht - wie es § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO für die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO vorsieht - beim Oberverwaltungsgericht und seine weiteren Beschwerdebegründungen vom 22. Oktober und 8. November 2023 erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt hat. Der Senat legt die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 in seinem wohlverstandenen Interesse (§ 88 VwGO) in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde aus. Für die von ihm begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sich diese infolge der am 27. September 2023 abgeschlossenen und nicht mehr rückgängig zu machenden Durchsuchung endgültig erledigt hat. Anders verhielte es sich nur dann, wenn noch eine den Antragsgegner zu 1 beeinträchtigende Fortwirkung der Durchsuchungsanordnung bestünde. Dies ist jedoch nicht der Fall; insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für eine Herausgabe von anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Gegenständen, da deren Verstrickung erst durch eine spätere Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverfügung des Antragstellers begründet wird (SächsOVG, Beschl. v. 12. November 2013 - 3 E 70/13 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris Rn. 13). Da keine Speichermedien mitgenommen wurden (vgl. Protokoll der Durchsuchung, Schreiben des Antragstellers vom 15. Juli 2024 auf Anfrage des Senats), geht von der Durchsuchungsanordnung auch keine Fortwirkung als Rechtsgrundlage für die Durchsicht aus (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschl. v. 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3 ff.). Hat sich die richterliche Durchsuchungsanordnung - wie somit im Streitfall - bereits erledigt, bevor der Betroffene Beschwerde einlegen konnte, gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung 13 14 15 8 effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch eine nachträgliche Prüfung in Form einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 146 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog (zur strafprozessualen Beschwerde: BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2006 - 2 BvR 1717/04 -, juris; zur vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung: SächsOVG, Beschl. v. 12. November 2013 - 3 E 70/13 -, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2024 - 3 SO 525/23 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 15. März 2019 - 5 E 276/18 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17-, juris Rn. 2). Der Antragsgegner zu 1 hat sich mit einer Auslegung und Umformulierung seiner Anträge auch ausdrücklich einverstanden erklärt. b) Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen die richterliche Anordnung zur Beschlagnahme ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Dies gilt auch für seine Einwände gegen die „Spiegelung seiner Daten“. Insoweit könnte im Hinblick auf eine fortdauernde Wirkung der Mitnahme- und Beschlagnahmeanordnung zwar mangels Erledigung grundsätzlich nach wie vor deren Aufhebung in Betracht kommen, weshalb das Aufhebungsbegehren des Antragsgegners zu 1 nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein könnte. Jedoch mangelt es im konkreten Fall an einer solchen Fortdauer und damit am Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners zu 1. Denn der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ordnet in Nr. 4 die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen nur insoweit an, als sie mit dem Zweck der Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln (Nr. 1 Spiegelstrich 1) im Zusammenhang stehen. Wie aus Anlage 1 zum Durchsuchungsprotokoll zu der beim Antragsgegner zu 1 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung hervorgeht, wurden beim Antragsgegner zu 1 jedoch keine Beweismittel beschlagnahmt, weshalb er durch die richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zwar sind in dieser Anlage unter „Bemerkungen“ für die Beschlagnahme sowohl § 10 Abs. 2 als auch § 4 Abs. 4 VereinsG als Rechtsgrundlage angegeben. Bei den beschlagnahmten und sichergestellten Büchern handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um Gegenstände i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sondern vielmehr um Sachen Dritter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, die zur Förderung verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt waren und deren Beschlagnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) und Sicherstellung (§ 12) daher allein auf der bereits mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahmeanordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) beruht. Im Übrigen geht auch der Antragsgegner zu 1 zutreffend davon aus, dass es im Hinblick auf die beschlagnahmten Bücher schon keiner Beweissicherung bedurfte, da der Inhalt der Werke der Verbotsbehörde bereits bekannt war. Er übersieht aber, dass die Beschlagnahme insoweit nicht vom Verwaltungsgericht angeordnet, sondern von der Verbotsbehörde verfügt wurde. 16 17 9 Soweit der Antragsgegner zu 1 sich des Weiteren gegen die „Spiegelung seiner Daten“ wendet, fehlt seiner Beschwerde ebenfalls das Rechtschutzbedürfnis, weil bei ihm keine Speichermedien beschlagnahmt und sichergestellt worden sind, wie sich aus Anl. 1 des von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Durchsuchungsprotokolls und dem Schreiben des Antragstellers vom 15. Juli 2024 auf Anfrage des Senats ergibt. c) Im Übrigen ist für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Raum. Soweit ausweislich der Anl. 1 des Protokolls der Durchsuchung bei seiner Ehefrau Beweismittel beschlagnahmt wurden, die auch in seinem Mitgewahrsam standen, kann er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren hiergegen nicht zur Wehr setzen. Diese Rüge bezieht sich nicht auf das „Ob“ der Durchsuchung, sondern auf die Art und Weise ihrer Durchführung. Für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung - also der Rechtswidrigkeit der Art und Weise ("Wie" der Durchsuchung) - ist in dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist - und so auch hier - keine Regelung. Soweit der von einer Durchsuchung Betroffene auch die Art und Weise des Vollzugs gerichtlich überprüfen lassen will, stehen ihm dafür andere Möglichkeiten des effektiven Rechtsschutzes außerhalb des Beschwerdeverfahrens offen. Diese sind - in Ermangelung von spezialgesetzlichen Verweisen im Vereinsgesetz auf spezielle Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung - grundsätzlich der insoweit keine Regelungslücken enthaltenden, insbesondere die Feststellungsklage vorsehenden, Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen (VGH BW, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 62 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner zu 1 die Herausgabe vorläufig sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen begehrt. Ob die im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen Bücher zu Recht als „Gegenstände“ i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG beschlagnahmt und sichergestellt wurden, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Beschlagnahme und Sicherstellung der Bücher beruht zudem nicht auf der gerichtlichen Anordnung, sondern dem Verbotsbescheid. Nicht zu prüfen ist auch die die Art und Weise der Durchsuchung betreffende Rüge, die Polizeibeamten hätten in rechtswidriger Weise Fotografien seiner Wohnräume angefertigt. 2. Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung bleibt überwiegend ohne Erfolg, da die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit Ausnahme der Durchsuchung der Person - vorlagen. 18 19 20 21 22 23 10 Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung ist rechtmäßig, soweit die Durchsuchung seiner Wohnung einschließlich seiner Briefkästen, Geschäfts-, Arbeits-, Keller- und Nebenräume sowie etwaiger auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Durchsuchung der Wohnung) zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen, die zur Förderung gesetzeswidriger Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sind, angeordnet wurde (a). Es kann offenbleiben, ob die Anordnung der Durchsuchung aus den weiteren in Nr. 1 der richterlichen Anordnung genannten Durchsuchungszwecken gerechtfertigt war (b). Die richterliche Durchsuchungsanordnung stellt sich jedoch als rechtswidrig dar, soweit die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1 angeordnet wurde (c). a) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1 zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen, die zur Förderung gesetzeswidriger Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt waren (Nr. 1 Spiegelstrich 3 der Anordnung), lagen vor. aa) Die Durchsuchungsanordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Landesdirektion Sachsen war berechtigt, den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht Chemnitz zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2024 - 6 E 60/23 -, juris Rn. 17 f.). Einer Anhörung des Antragsgegners zu 1 bedurfte es vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorliegend nicht. Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris Rn. 52 ff.) konnte vorliegend auf eine Anhörung verzichtet werden, weil ansonsten der Zweck der Durchsuchungsanordnung gefährdet worden wäre (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2024 - 6 E 60/23 -, juris Rn. 19). bb) Sie ist auch überwiegend materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist. Die Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahmeanordnung voraus. Ob diese behördliche Verfügung (hier: Nr. 7 der Verbotsverfügung vom 4. August 2023), und die ihr 24 25 26 27 28 29 30 11 zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten (BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 -, juris Rn. 14). Er ist allerdings verpflichtet die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG: SächsOVG, Beschl. v. 17. Juli 2024 - 6 E 60/23 -, juris Rn. 22 m. w. N.; im Hinblick auf § 10 Abs. 2 VereinsG: BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 2024 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 12. Dezember 2023 - 3 P 85/23 -, juris Rn. 11). (1) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 4. August 2023 keine durchgreifenden Bedenken. Es bestanden (und bestehen) hinreichende, tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür, dass sich der verbotene Verein i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Die diesbezüglichen Feststellungen der Verbotsbehörde in ihrer Verbotsverfügung vom 4. August 2023 stellen sich nicht als bloße Vermutungen dar. Sie hat anhand von konkreten Tatsachen und unter Angabe von Beweismitteln vielmehr schlüssig dargelegt, dass der verbotene Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist, weswegen der für den Anordnungsbeschluss erforderliche Anfangsverdacht begründet ist. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dem entspricht die Ausgestaltung des Vereinsverbots im Vereinsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) behandelt werden, wenn das Vorliegen eines Verbotsgrundes durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde und die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. -, BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13 jeweils m. w. N. sowie § 4 Abs. 2 BVerfSchG, § 3 Abs. 2 SächsVSG). Eine Vereinigung richtet sich gegen diese Ordnung, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt, d. h. diese Ziele verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen; auch kommt es für die Beurteilung 31 32 33 12 dieses Merkmals nicht auf die Erfolgsaussichten des Handelns der Vereinigung und dessen räumliche Reichweite an. Entscheidend ist für die Rechtfertigung des Verbots, ob das Gesamtbild der Vereinigung mit ihrer formellen und tatsächlichen Zwecksetzung, ihrer erkennbaren Haltung, ihrer Organisation, den Tätigkeiten der Organe und Mitglieder klar den Verbotstatbestand verwirklicht. In diesem Sinne ist eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Das ist namentlich bei einer Vereinigung der Fall, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (BVerwG, Beschl. v. 21. September 2020 - 6 VR 1.20 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8). Die Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG gilt - entgegen der Beschwerde - auch für religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zusammengeschlossen haben und religiöse oder weltanschauliche Ziele propagieren. Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen (BVerfG [K], Beschl. v. 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47, 48; BVerwG, Urt. v. 23. März 1971 - I C 54.66 -, juris Rn. 66 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 12. Oktober 2011 - 1 S 11/11 -, juris Ls. u. Rn. 28). Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist nur gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG, richtet (BVerfG [K], Beschl. v. 2. Oktober 2003 a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 27. November 2002 - 6 A 4.02 -, NVwZ 2003, 986, 989; OVG Bremen, Beschl. v. 12. Oktober 2011 a. a. O.). Das Verbot einer solchen Vereinigung setzt jedoch den Nachweis voraus, dass sie sich nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 -, juris Rn. 36). In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG 34 35 13 garantierte Religionsfreiheit (BVerfG [K], Beschl. v. 2. Oktober 2003 a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 -, juris Rn. 10 ff.). Denn diese ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann ihre Grenze in den kollidierenden Grundrechten anderer Grundrechtsträger, aber auch in anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern finden. Die Verbotsbehörde hat in ihrer Verbotsverfügung unter Auswertung zahlreicher Beweismittel schlüssig dargelegt, dass der verbotene Verein in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweist und sich damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Er propagiere eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre, mache die demokratische Staatsform verächtlich und untergrabe mit seinen Agitationen fortlaufend die verfassungsmäßige Ordnung. Bereits durch dessen Namensgebung werde deutlich, dass der verbotene Verein eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiere. Er mache damit einhergehend die bestehende demokratische Ordnung verächtlich. Mit den drei Namensbestandteilen „A..............“, „G.......... Glaubensgemeinschaft“ und „wesensgemäße Lebensgestaltung“ versuche der verbotene Verein zwar die Nähe zur nationalsozialistischen Rassenlehre zu verschleiern. Dennoch beinhalte der Name für Sympathisanten oder Angehörige des rechten Spektrums eine deutliche Aussage. Mit dem Begriff der „Art“ greife der Verein auf einen sprachlichen Austausch des Begriffs der „Rasse“ zurück. So habe der frühere Vorsitzende des verbotenen Vereins J..... R..... in einer Veröffentlichung im Jahr 2020 betont, dass mit der „Art“ im Begriff „A..............“ die „nordisch-fälische Rassengemeinschaft“ gemeint sei. Seine Tätigkeit sei maßgeblich für die Entwicklung des verbotenen Vereins seit den 80er-Jahren. Seine Werke besäßen weiterhin Gültigkeit und würden vom verbotenen Verein weiter vertrieben. Die Ideologie des verbotenen Vereins werde durch das von der Mitgliederversammlung „gutgeheißene“ Werk J..... R.....s „Unsere Ordnung“ vorgegeben. Hierbei handele es sich um das immer noch gültige Regelwerk des verbotenen Vereins. Seine prägende Bedeutung lasse sich auch daran ablesen, dass der verbotene Verein zu seinem zehnten Todestag im Jahr 2019 zum Gedenken eine „Morgenfeier“ abgehalten habe, und er vom verbotenen Verein in eine Reihe mit Kant, Schopenhauer oder Nietzsche gestellt worden sei und als „geistiger Erblasser“ verehrt werde. Dass J..... R..... im Verbotszeitpunkt schon verstorben war, steht der Berücksichtigung seiner Schriften nicht entgegen. Stammen Texte und Äußerungen - wie in seinem Fall - von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie - wie in der Verbotsverfügung aufgezeigt - den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die 36 37 38 14 Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Beschl. v. 21. September 2020 - 6 VR 1.20 -, juris Rn. 18). Die Verbotsbehörde hat im Verbotsbescheid schlüssig begründet, dass es sich bei den Werken von J..... R..... „Bekenntnis unserer Art“, „Sittengesetz unserer Art“, „Weg und Ziel der A..............“ und „Unsere Ordnung“ um Grundlagenwerke handelt, die den verbotenen Verein bis zuletzt geprägt haben. Dies gelte vor allem für sein Werk „Unsere Ordnung“, in welchem er die Grundsätze des verbotenen Vereins schriftlich festgelegt habe, die bis heute gültig seien. Die Wesensverwandtschaft des verbotenen Vereins zur Rassenlehre des Nationalsozialismus ergibt sich des Weiteren schlüssig aus zahlreichen weiteren Beweismitteln und Indizien, die in der Verbotsverfügung ausgewertet wurden. Der Verbotsbescheid hat zur Begründung auf das Schriftgut weiterer für die Ideologie des verbotenen Vereins bedeutsamer Autoren verwiesen, auf die Regelwerke des verbotenen Vereins, den Sprachgebrauch seiner Mitglieder und An- hänger, wie beispielsweise der Nutzung szenetypischer Parolen und Grußformeln („Heil Dir“, „Heil Euch“), den Gebrauch von runenartigen Symbolen, die eine auffällige Ähnlichkeit mit den im Nationalsozialismus verwendeten Runenzeichen aufwiesen, auf Verlautbarungen in sozialen Medien und über den Telegram-Kanal sowie auf Verlautbarungen seiner Funktionsträger. Zu den Einzelheiten, die vom Antragsgegner zu 1 nicht konkret in Zweifel gezogen werden, verweist der Senat auf die Verbotsverfügung (S. 23 bis 83). Daraus ergibt sich, dass die Publikationen und sonstigen Verlautbarungen des verbotenen Vereins nicht nur als Diskussionsbeiträge zu den jüngsten Änderungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu bewerten sind und es dem verbotenen Verein mithin nicht nur um eine Einflussnahme im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen dieses Rechts geht, wie die Beschwerde vorträgt. Vielmehr handelt es sich um Indizien, die nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen in der Verbotsverfügung eine Verbundenheit der Vereinigung mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus und eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Grundordnung dokumentieren. Auch finden sich sachlich zureichende Gründe für den Anfangsverdacht, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt. Dazu genügt, dass die Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will (BVerwG, Beschl. v. 21. September 2020 - 6 VR 1.20 -, juris Rn. 36). Das Verwaltungsgericht hat, indem es auf den Antrag der Landesdirektion Sachsen Bezug genommen und sich damit auch die Feststellungen der Verbotsbehörde in der Verbotsverfügung zu eigen gemacht hat, in diesem Zusammenhang u. a. darauf abgestellt, dass in dem Grundlagenwerk von J..... R....., „Weg und Ziel der A..............“, die herabwürdigende Ablehnung des politischen Gegners deutlich 39 40 15 wird. Dort würden demokratische Parteien als handlungsunfähig und korrupt beschrieben, es sei von einer „Bevölkerungsexplosion in der Dritten Welt“ die Rede, der durch Entwicklungs- und Finanzhilfe sowie Nahrungsmittelzuschüsse mit deutschen Steuermitteln Vorschub geleistet werde. Hinzu komme, dass der verbotene Verein Bücher mit rassistischen und antisemitischen Inhalten vertreibe, die sich auch an Kinder richteten und in denen das Element des „Kampfes“ und der Ablehnung von Menschen, die nicht der eigenen Ethnie angehören, eine zentrale Rolle einnehme. In der Verbotsverfügung wird auf Seite 26 aus dem 1975 vom Gründer der A.............. K....... mit der Hauptabteilung des A.............. e. V. und einem Ausschuss verfassten „Leitbild der Artvölker“ u. a. die „Setzung 6“ zitiert: „Über die Gestaltung des STAATLICHEN in einem freien Volkswesen sind die Meinungen des Hauptausschusses noch nicht zum Abschluss gekommen. Jedoch waren sich alle darüber einig, dass die heutige Form der parlamentarischen Demokratie nicht geeignet ist, die großen Gefahren, die auf uns zukommen, abzuwenden oder gar einen Plan zu entwickeln, der unser Volk (und die anderen Artvölker) aus dem Verhängnis herausführt, die Wesensgleichheit (Identität) unseres Volkstums und unserer eingeborenen Art zu verlieren.“ R..... kommentiere die Küre 9 wie folgt: „Wenn unsere Welt in Ordnung wäre, könnten wir die Hände in den Schoß legen und die Regierung ‚machen lassen‘. Aber sie ist aus den Fugen. (…) Wer dies erkennt, gleichwohl schweigt und nicht Kraft und Geld zur Bekämpfung einsetzt, wird mitschuldig.“ Dies begründet jedenfalls in der Zusammenschau den Anfangsverdacht, dass sich die Ablehnung nicht nur auf die heutige Form der parlamentarischen Demokratie, sondern auf diese Staatsform insgesamt bezieht und die Kritik der in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungs-grundsätze nicht nur in der geistigen Wirkebene und dem Bereich des Vereins bleibt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 Rn. 99), sondern die Vereinigung sich auch nach außen aggressiv- kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG betätigt, indem sie die konkrete Umsetzung ihrer Lehren und den aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (so jedenfalls im Ergebnis auch: BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 21 und zweifelnd, aber einen Anfangsverdacht letztlich bejahend: VG Frankfurt, Beschl. v. 7. September 2023 - 5 L 2671/23.F -, juris Rn. 12 f.). Soweit der Antragsgegner zu 1 die Verbotsverfügung im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit oder, weil weitere Voraussetzungen für das Verbot des Vereins nicht vorlägen, für rechtswidrig hält, bleibt die etwaige Prüfung dieser Fragen dem Verfahren gegen die Verbotsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 A 18.23) vorbehalten. 41 42 43 16 (2) Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der beantragten Wohnungsdurchsuchung im Hinblick auf den Durchsuchungszweck der Sicherstellung von Sachen, die zur Förderung gesetzeswidriger Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sind, zutreffend am Maßstab des § 10 Abs. 2 VereinsG gemessen. Danach können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme von Sachen im Gewahrsam des Vereins auch Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Durchsuchung zum Auffinden von sicherzustellenden Sachen führen wird, die zur Förderung gesetzeswidriger Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sind. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Angaben im Antrag der Landesdirektion Sachsen auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 18. September 2023, die Verbotsverfügung vom 4. August 2023 und das Schreiben des SMI vom 22. August 2023 zutreffend bejaht. Es hatte hinreichende Anhaltspunkte, dass in der Wohnung des Antragsgegners zu 1 solche Sachen aufgefunden werden würden. Denn aus dem Antrag der Landesdirektion Sachsen geht hervor, dass der Antragsgegner zu 1 den Vertrieb „D........ B.........“ betrieb, über den auch Werke und Schriften zur „A..............“ vertrieben wurden, die vom verbotenen Verein selbst herausgegeben wurden. Unter den vom verbotenen Verein herausgegebenen und vom Antragsgegner zu 1 über den „D........ B.........“ vertriebenen Werken befinden sich etwa das Grundlagenwerk des verbotenen Vereins „Weg und Ziel der A..............-GGG“ von J..... R..... sowie das Buch „Unsere jüngsten Gefährten - Geschichten, Spiele, Lieder, Rätsel“, für Eltern, Großeltern und Kinder. Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen der Verbotsbehörde um eine Sammlung von antisemitischen und fremdenfeindlichen Geschichten, die der Indoktrination von Kindern dienen. Es war deshalb zu erwarten, dass beim Antragsgegner zu 1 solche Propagandamittel vorgefunden würden, die der Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins dienen. b) Hier kann dahinstehen, ob die Durchsuchung auch zu den weiteren in Nr. 1 genannten Durchsuchungszwecken, nämlich dem Auffinden von Beweismitteln, die in dem Verbotsverfahren gegen den verbotenen Verein und seiner Teilorganisationen von Bedeutung sein können (Spiegelstrich 1), sowie der Sicherstellung des Vermögens des verbotenen Vereins, das durch die Verbotsverfügung das BMI vom 4. August 2023 beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen worden ist (Spiegelstrich 2), gerechtfertigt war. 44 45 46 17 Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass bestimmte abgegrenzte Bereiche der zu durchsuchenden Gegenstände nur im Hinblick auf das Auffinden von Beweismitteln oder Vereinsvermögen, nicht aber zum Auffinden von zur Förderung der Bestrebungen des Vereins dienenden Sachen durchsucht werden konnten, und diesen Durchsuchungszwecken somit eine eigenständige Begrenzungsfunktion zukam (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887,4 C 23.1888 -, juris Rn. 28). Die Anordnung des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn hinsichtlich dieser Durchsuchungszwecke rechtliche Bedenken bestünden, da die Durchsuchung sämtlicher Räume der Wohnung des Antragsgegners zu 1, seines Kraftfahrzeugs sowie verschlossener Behältnisse gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG zulässig war. Der Antragsgegner kann sich somit insoweit nicht auf eine Rechtsverletzung in Gestalt eines unzulässigen Eingriffs die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) berufen. c) Die Durchsuchungsanordnung ist hingegen rechtswidrig, soweit das Verwaltungsgericht in Nr. 2 auch die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1 zum Zweck des Auffindens von Beweismitteln angeordnet hat. § 10 VereinsG ist keine Befugnis für eine Durchsuchung von Personen zum Zwecke des Auffindens von Sachen, die zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen des verbotenen Vereins dienen, zu entnehmen. Eine solche Befugnis regelt das Vereinsgesetzes nur zum Auffinden von Beweismitteln in § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG. Diese Voraussetzungen lagen jedoch beim Antragsgegner zu 1 nicht vor. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, so kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG die Durchsuchung der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die Anordnung der Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1 konnte auf keine dieser drei Alternativen gestützt werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung war nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1 Mitglied des verbotenen Vereins war. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht offen gelassen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, häufig verschleiert werden, sodass oft keine Mitgliederlisten geführt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7. August 2012 - 4 C 12.1485 -, juris Rn. 7). Der Antragsteller hat aber weder 47 48 49 50 18 behauptet oder dargelegt, dass der Antragsgegner zu 1 als Mitglied des verbotenen Vereins anzusehen ist, noch ließen sich den vorgelegten Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme entnehmen, weswegen die Anordnung gegen den Antragsgegner zu 1 nicht als Vereinsmitglied gerichtet werden konnte. Anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme des Antragstellers, dass der Antragsgegner zu 1 „Hintermann“ i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG war. „Hintermann" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert (vgl. HessVGH, Beschl. vom 21. Dezember 2018 - 8 E 545/18 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 31. Januar 2018 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 6). Es entspricht jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch Hintermänner im Besitz von Gegenständen sein können, die Aufschluss über die Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben (ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2024 - 3 SO 525/23 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Allein der vom Antragsteller in der Antragsschrift angeführte Umstand, dass der Antragsgegner zu 1 einen Verlag betreibe, auf dessen Website eine Biografie von J..... R..... angeboten werde, und er des Weiteren über den Buchdienst Werke zum Kauf anbiete, die von dem verbotenen Verein herausgegeben würden, begründet noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegner zu 1 sei „Hintermann“ des verbotenen Vereins. Darin kann noch keine besondere Leistungserbringung für den Verein gesehen werden. Denn die vom Antragsteller genannten Werke, die der Ideologie des verbotenen Vereins entspringen oder diese wiedergeben, waren auch anderweitig auf einfache Weise zu erwerben, wie der Antragsgegner zu 1 durch den Ausdruck einer entsprechenden Internetrecherche durch den Anbieter Amazon nachweisen konnte. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass ansonsten bei jedem Anbieter eine Durchsuchung gerechtfertigt wäre, der solche Werke vertreibt. Der Antragsgegner zu 1 war auch nicht als „andere Person“ i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG anzusehen. Bei anderen Personen - als Vereinsmitgliedern und Hintermännern i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG - ist die Durchsuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. In diesem Fall gelten § 104, § 105 Abs. 2 bis 4 und die §§ 106 bis 110 StPO entsprechend. Richtet sich die Durchsuchung gegen andere Personen im Sinne dieser Vorschrift, bestehen erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung. Die Behörde hat in diesem Fall substantiiert darzulegen - und der Gerichtsbeschluss genau zu benennen - gegen welche Personen und warum gegen diese ermittelt werden soll. Es sind die Tatsachen zu benennen, 51 52 19 aus denen sich ergibt, welche bestimmt benannten Beweismittel bei den anderen Personen gesucht werden und dass diese sich wahrscheinlich im Gewahrsam des Betroffenen befinden werden (OVG Bremen, Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 1 S 332/05 -, Rn. 21; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 4 Rn. 72; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 14; Groh, VereinsG, 2. Online- Auflage 2021, § 4 Rn. 32). Hier fehlt es an letzterer Voraussetzung. Vom Verwaltungsgericht sind keine Tatsachen benannt worden, die die Annahme rechtfertigen könnten, die benannten Beweismittel könnten sich im Gewahrsam des Antragsgegners zu 1 befinden. Das gemeinsame politische Interesse des Antragsgegners zu 1 und seiner Ehefrau, dass der Antragsteller aus deren gemeinsamer Tätigkeit in einer anderen verbotenen Vereinigung mit rechtsextremer Ausrichtung ableiten will, bietet jedenfalls noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme. Dass und ggf. inwiefern vom Verein herausgegebene und vom Antragsteller vertriebene Bücher - deren Inhalt bekannt ist - als Beweismittel für die weitere Aufklärung der Vereinsstrukturen von Bedeutung sein können, ist nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr in Höhe von 66,00 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach Nr. 5502 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (66 €) nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Hat die Beschwerde zu einem Teil Erfolg, entspricht es billigem Ermessen, die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Groschupp Schröter 53 54 55