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Beschluss

3 SO 525/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0226.3SO525.23.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG setzt - entsprechend dem Gesetzeszweck - voraus, dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verbotstatbestands im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG besteht.(Rn.32) 2. Der Anfangsverdacht für ein solches Verbot muss dabei auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris); qualitativ entspricht dieser dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO; BVerwG a. a. O.). Liegt eine behördliche Verbotsfeststellung bereits vor, so gelten diese Grundsätze fort (BVerwG a. a. O.).(Rn.32) 3. Behördenzeugnisse und Auswertungsvermerke können grundsätzlich dazu beitragen, einen Anfangsverdacht zu begründen. Sie bedürfen allerdings aufgrund ihrer Eigenschaft als sogenannte „sekundäre Beweismittel“ einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten.(Rn.35)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG setzt - entsprechend dem Gesetzeszweck - voraus, dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verbotstatbestands im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG besteht.(Rn.32) 2. Der Anfangsverdacht für ein solches Verbot muss dabei auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris); qualitativ entspricht dieser dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO; BVerwG a. a. O.). Liegt eine behördliche Verbotsfeststellung bereits vor, so gelten diese Grundsätze fort (BVerwG a. a. O.).(Rn.32) 3. Behördenzeugnisse und Auswertungsvermerke können grundsätzlich dazu beitragen, einen Anfangsverdacht zu begründen. Sie bedürfen allerdings aufgrund ihrer Eigenschaft als sogenannte „sekundäre Beweismittel“ einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten.(Rn.35) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens. Mit Schreiben vom 24.07.2023 ersuchte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in einem vereinsrechtlichen Verbots- und Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigung „H...“ einschließlich ihrer regionalen Chapter und ihrer Teilorganisation „C...“ um den Vollzug der Verbotsverfügung sowie die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Vereinsvermögen und Beweismitteln. Ziel der Ermittlungen sei die Beibringung weiterer Beweismittel, die geeignet seien, die verfassungswidrige Zielsetzung des Vereins, seine Strafgesetzwidrigkeit sowie die aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu belegen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als zuständige Behörde mit Schreiben vom 29.08.2023 beim Verwaltungsgericht Gera unter Bezugnahme auf die Vollzugsersuchen des BMI vom 24. und 27.07.2023 den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Antragsgegner beantragt. Unter dem 05.09.2023 hat das Verwaltungsgericht Gera folgenden Beschluss erlassen: „Die Durchsuchung des Antragsgegners und seiner Wohn- und Nebenräume, Kraftfahrzeuge und Briefkästen auf dem Anwesen D., ... H..., wird angeordnet. Die Beschlagnahmung der dabei aufgefundenen Gegenstände, wie z. B. Mitglieder und Telefonlisten oder Mitgliederausweise, Dokumente etwa in Form von Organisationsplänen, Bankunterlagen und Schriftwechsel mit Organisationsbezug, Propaganda- und Infomaterial, Devotionalien mit Vereinsbezug, Fotos, Videos, Mobiltelefone, Tonträger, PCs und digitalen Speichermedien mit Organisations-, bzw. veranstaltungsbezogenen Hinweisen, Kleidungsstücke mit Vereinssymbolen, Waffen, für die keine Besitzerlaubnisse vorliegen sowie personenbezogene Hinweise, die als Beweismittel geeignet sind, zu belegen, dass Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung "H...“ den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, wird angeordnet. Der Antragsteller wird beauftragt, diesen Beschluss dem Antragsgegner zuzustellen.“ Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die von dem Antragsteller vorgelegte Verbotsverfügung des BMI Bezug genommen, aus der sich die Voraussetzungen der beantragten richterlichen Anordnung ergäben. Der Beschluss ist dem Antragsgegner laut Zustellurkunde am Tag der Maßnahme, dem 19.09.2023, durch einen Mitarbeiter des Thüringer Landesverwaltungsamtes übergeben worden. Mit Schreiben vom 04.10.2023 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 05.09.2023 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass das BMI in seiner Verbotsverfügung nicht darlege, aufgrund welcher Tatsachen es von seiner Mitgliedschaft bei den „H...“ ausgehe; dies hätte das Verwaltungsgericht eigenständig prüfen müssen. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem vom BMI vorgelegten Personendossier, weil hier völlig offenbleibe, worauf die dortigen Erkenntnisse gestützt würden, insbesondere woher die Feststellungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zu seiner angeblichen Teilnahme an dem sogenannten „European Officers Meeting“ (EOM) in Italien herrührten. Mangels nachgewiesener Mitgliedschaft sei die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Gera in dessen Beschluss vom 05.09.2023 rechtswidrig war. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei unbegründet, da das BMI sehr wohl in seinem Personendossier diejenigen Tatsachen dargelegt habe, die für eine Mitgliedschaft des Antragsgegners bei den „H...“ sprächen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 146 Abs. 1 VwGO mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen statthaft. Im Rahmen der Beschwerde beantragt der anwaltlich vertretene Antragsgegner festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war; gegen die Beschlagnahmeanordnung wendet er sich nicht. Nachdem die Durchsuchung bereits vollzogen ist, ist die Beschwerde analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Ziel gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war (st. Rspr. seit BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 ‐ 2 BvR 817/90 - juris; s. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 O 37/14 - Rn. 1). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Gera war im Ergebnis rechtmäßig. Es führen weder das Beschwerdevorbringen noch objektive Umstände auf Gegenteiliges. Dies gilt sowohl für die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „H..._“ relevanter Beweismittel (a.) als auch zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (b.). Schließlich war die Durchsuchungsanordnung auch hinreichend bestimmt (c.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts ist der Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Durchsuchung angeordnet wurde (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - juris Rn. 66 m. w. N.). Das Thüringer Landesverwaltungsamt war für die Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig. Soweit diese dem Zwecke des Auffindens von Beweisen nach § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG diente, folgt dessen Zuständigkeit aus § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die Vorschrift ermöglicht es der Verbotsbehörde - hier dem gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständigen BMI -, für konkrete Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch zu nehmen; die ersuchte Stelle hat wiederum gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG die Befugnis, von der Ermächtigung zu den in § 4 Abs. 2 VereinsG aufgezählten Ermittlungen - u. a. der Durchsuchung - eigenständig Gebrauch zu machen. Das in Thüringen für das öffentliche Vereinswesen zuständige Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (vgl. § 7 Abs. 2 Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 [GVBl. S. 102] - im Folgenden: ThürInMinZustV i V. m. 3. 03 Nr. 15 des Beschlusses der Thüringer Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 14. Januar 2021 in der bis zum 30.11.2023 geltenden Fassung) hat mit Schreiben vom 03.08.2023 das Thüringer Landesverwaltungsamt, welches gemäß § 7 Abs. 2 ThürInMinZustV seinerseits Vollzugsbehörde i. S. d. § 5 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG für Verbote nach dem Vereinsgesetz ist, um die Wahrnehmung des Vollzugs- und Ermittlungsersuchens des BMI gebeten. Soweit die Durchsuchungsanordnung dem Zweck diente, das eingezogene Vermögen des Vereins sicherzustellen bzw. Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein aufzufinden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG), ergibt sich die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamtes aus seiner Eigenschaft als Vollzugsbehörde nach den genannten Vorschriften. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG das Verwaltungsgericht Gera, weil in dessen Bezirk (Landkreis Altenburger Land, vgl. Nr. 1 Anlage ThürAGVwGO) die Durchsuchung durchzuführen war und nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG der Vorsitzende. a. Rechtgrundlage für die angeordnete Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die „H...“ ist § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG. Hiernach kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG führen wird. Der Durchsuchungsanordnung zu diesem Zwecke steht zunächst nicht der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte - wenngleich nicht vollzogene - Erlass der Verbotsverfügung durch das BMI entgegen. Denn vom Normzweck der effektiven Bekämpfung verbotener Vereinigungen umfasst, ist auch das Auffinden von „weiteren“ Beweismitteln für einen möglichen, sich an die Verbotsverfügung anschließenden Anfechtungsprozess (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3/01 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris Rn. 31). Der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG setzt - entsprechend dem Gesetzeszweck - voraus, dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verbotstatbestands im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG besteht (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris Rn. 30; im Anschluss daran bereits Thüringer OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 3 SO 477/21 - n. v.; s. auch schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 - juris Rn. 11 m. w. N.), was zunächst voraussetzt, dass ein Verein gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt. Der Anfangsverdacht für ein Verbot muss dabei auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus (BVerwG a. a. O.); qualitativ entspricht dieser dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO; BVerwG a. a. O.). Liegt - wie hier - eine behördliche Verbotsfeststellung bereits vor, so gelten diese Grundsätze fort (BVerwG a. a. O.). Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zutreffend vom Vorliegen eines Anfangsverdachts im beschriebenen Sinne ausgegangen. Aus der Gesamtschau der vom BMI vorgelegten Unterlagen und Beweismittel (s. die ausführliche Verbotsverfügung vom 24.07.2023) ergeben sich die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte sowohl in Bezug darauf, dass es sich bei den „H...“ um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, als auch darauf, dass dieser Verein verbotswidrige Zwecke im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verfolgt. Darüber hinaus durfte das Verwaltungsgericht hiernach auch davon ausgehen, dass die betreffende Durchsuchung bei einem der Hauptmitglieder der „H...“ weitere neue Erkenntnisse hinsichtlich der Bestrebungen der Vereinigung erbringen würde. Der ausführlichen Darstellung des BMI in dessen Verbotsverfügung tritt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auch nicht entgegen. Die Ermittlungsmaßnahme durfte sich weiterhin gegen den Antragsgegner als Mitglied richten. Entgegen der Ausführungen der Beschwerde geht der Senat von dem Vorliegen der auch hier erforderlichen tatsachenbasierten Anhaltspunkte aus, die für eine Mitgliedschaft des Antragsgegners bei den „H...“ sprechen (für den auch hinsichtlich der Mitgliedschaft maßgeblichen Anfangsverdachts im beschriebenen Sinne: BVerwG a. a. O. Rn. 38; s. auch VGH Baden-Württemberg a. a. O.). Dass der Antragsgegner Vollmitglied der „H..._“ ist, lässt sich den vorliegenden Auswertungen und dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 20.07.2023 in dem vom BMI vorgelegten Personendossier entnehmen. Zwar handelt es sich bei dieser behördlichen Zusammenstellung um bloße sogenannte „sekundäre“ Beweismittel. Denn sie lässt die unmittelbaren Quellen der dort widergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen und ermöglicht daher eine nur eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung im Rahmen eines Verbotsverfahrens: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 - juris und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 45/19 - juris Rn. 8). Dies nimmt diesen Unterlagen jedoch nicht von vornherein jeglichen Beweiswert für die Frage, ob bezüglich der Person des Antragsgegners eine ausreichende Erwartung bestand, Beweismittel oder Vereinsvermögen aufzufinden. Auch nach Rechtsprechung der Strafgerichte können Behördenzeugnisse und Auswertungsvermerke grundsätzlich dazu beitragen, einen Anfangsverdacht zu begründen. Sie bedürfen allerdings einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten. Hier kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder Objektivierung anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris Rn. 39 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15 - NStZ 2016, 370 Rn. 4). Unter Beachtung dieser Vorgaben lassen sich der Aufstellung in dem Personendossier zum Antragsgegner tatsächliche Anhaltspunkte entnehmen, dass er führendes Mitglied der „H...“ ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stützt sich zunächst auf bereits vorhandene Erkenntnisse zum Antragsgegner, die aus offen zugänglichen Informationen zu seiner Person offen verwertbar sind. Diese Angabe wird bereits mittels einfacher Recherche mit der gängigen Internet-Suchmaschine „Google“ bei Eingabe des Namens des Antragsgegners nebst dem Suchbegriff „H....“ bestätigt. Hier findet sich eine Vielzahl an Quellen, die ihrerseits den Antragsgegner als bekanntes Vollmitglied der „H...“ im Chapter S... benennen, so beispielsweise laut einem Eintrag bei „Zeit online“ vom 25.07.2014 (https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2014/07/25/rechtsrock-hammerskins-und-der-nsu_16799, zuletzt aufgerufen am 12.02.2024), einem solchen bei der „taz“ vom 25.02.2012 (https://taz.de/Treffen-der-Hammerskins/!5072512/, zuletzt aufgerufen am 12.02.2024) oder einem solchen der Rechercheplattform „Exif“ vom 28.09.2022 (https://exif-recherche.org/?p=9760, zuletzt aufgerufen am 12.02.2024). Weiterhin ergibt sich aus dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 20.07.2023, dass der Antragsgegner an einem sogenannten „European Officers Meeting“ (EOM) der „H...“ in S... (Italien) am 06.05.2022 teilgenommen hat. Laut Kapitel 5 der in dem Personendossier aufgeführten Statuten der „H...“ dürfen allein (Voll-)Mitglieder an „Meetings“ teilnehmen. Konkret diene ein solches EOM dem Bundesamt für Verfassungsschutz zufolge als Vernetzungs- und Austauschplattform für organisatorische und strategische Fragen. Die „H...“ richteten selbst regelmäßig EOM in Deutschland aus und nähmen an ausländischen EOM zumeist mit einer beachtlichen Delegation teil. An dem EOM in Signa hätten 40 Delegierte aus allen Chaptern der „H...“ teilgenommen. Weiterhin wird ausgeführt, in welcher konkreten Weise die deutsche Delegation in S... agiert habe und was im Einzelnen besprochen worden sei. Die Schilderungen lassen aufgrund ihres Detailreichtums darauf schließen, dass sie auf einer erlebnisbasierten Wiedergabe der Veranstaltung beruhen. Das Behördenzeugnis erschöpft sich insoweit - entgegen dem Anwurf des Antragsgegners - nicht in der bloß pauschalen Behauptung, der Antragsgegner sei Mitglied der „H...“, sondern berichtet eingehend von wesentlichen Inhalten des stattgehabten Meetings. Auch aus den beiden weiteren vorgelegten Drucksachen ergeben sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner Mitglied der „H..._“ ist. So werden in dem vorgelegten Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses III des Landtags Nordrhein-Westfalen die zwei Sachverständigen Prof. Dr. F... sowie Frau R... - beides bekannte Experten auf dem Gebiet des Rechtsextremismus - benannt, die beide den Antragsgegner den „H...“ zuordnen (Drs. 16/14400 S. 230 nebst Fn. 1161 und 1162). Ebenso wird der Antragsgegner in dem Bericht des Untersuchungsausschusses 5/1 „Rechtsterrorismus und Behördenhandeln“ des Thüringer Landtags (Drs. 5/8080 S. 1787 f.) als führendes Mitglied des bundesweiten „H...“-Netzwerkes genannt. Die Beschwerde erschöpft sich allein in der Behauptung, die Mitgliedschaft des Antragsgegners sei nicht belegt, ohne hierzu jedoch näher auszuführen. Weshalb die vom BMI in dem Personendossier zusammengetragenen Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft im Einzelnen nicht zutreffen bzw. die Angaben der zitierten Sachverständigen nicht belastbar sein sollen, zeigt sie nicht auf. Vertritt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde damit letztlich allein die Auffassung, der gesetzlich geforderte Verdachtsgrad wäre nicht erreicht - dass er nicht Mitglied der „H...“ wäre, behauptet er schon nicht - vermag der Senat ihm nach den obigen Ausführungen nicht zu folgen, weil er die mit der für das Bestehen eines Anfangsverdachts erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet. Richtete sich die Maßnahme daher zu Recht gegen den Antragsgegner als Mitglied der „H“, bestanden auch hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen Hinweise auf die verbotswidrigen Aktivitäten des Vereins „H...“ gefunden werden können (Auffindungserwartung). Bei Mitgliedern, Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne Weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 B 349/14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -; jeweils juris). Die Auffindungserwartung folgt vorliegend aus der wahrscheinlichen Stellung des Antragsgegners als (führendem) Vollmitglied und der damit verbundenen persönlichen Nähe bzw. Eingebundenheit in die Führungsebene des Vereins. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass angesichts dieser Stellung Beweismittel zu Struktur, Bestrebungen und Wirken des Vereins sowie Hinweise auf bestehendes Vermögen jeglicher Art gefunden werden können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die „H..._“, wie sich ihren Statuten (vgl. das Personendossier) und den Recherchen des BMI in der Verbotsverfügung vom 24.07.2023 entnehmen lässt, über flache Hierarchien verfügen, bei denen alle (Voll-)Mitglieder gleichberechtigte Entscheidungs- und Funktionsträger sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände im Fall des Antragsgegners diese in aller Regel nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegende Auffindungserwartung nicht gegeben sein könnte. Im Gegenteil, besteht gerade wegen der besonderen Struktur der „H..._“, d. h. deren flach hierarchischer Organisation, in die alle, die den schwer zu erreichenden Status eines Vollmitglieds innehaben, eingebunden sind (vgl. die Ausführungen des BMI in der Begründung zur Verbotsverfügung), die Auffindungserwartung im besonderen Maße. b. Die Durchsuchungsanordnung der Wohnung des Antragsgegners ist darüber hinaus auch zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG, wonach das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das Verwaltungsgericht Gera, s. o. -, die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Sicherstellung von dem Vereinsvermögen zuzurechnender und mit der Verbotsverfügung beschlagnahmter Gegenstände anordnet. Der im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln dargestellte Beurteilungsmaßstab gilt auch für Ermittlungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris Rn. 32.). Neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Annahme, Vereinsvermögen aufzufinden, ist das Vorliegen einer vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen Voraussetzung - gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besondere Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verbotsfeststellung ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung jedoch nicht in vollem Umfang zu prüfen, sondern es ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität durchzuführen (BVerwG a. a. O.; jüngst OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 P 85/23 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 VereinsG differenziert § 10 Abs. 2 VereinsG darüber hinaus nicht zwischen der Durchsuchung bei Mitgliedern und einer solchen bei anderen Personen, sondern danach, ob sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins oder im Gewahrsam Dritter befinden. Von einem Gewahrsam des Vereins ist etwa dann auszugehen, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Funktionär bzw. ein Organ des Vereins oder eine mit besonderen (Vereins-)Aufgaben betraute Person handelt (s. etwa OVG Sachsen-Anhalt a. a. O. Rn. 23); bei diesen Personen ist eine entsprechende Durchsuchung quasi „auf Verdacht“ möglich, weil grundsätzlich naheliegt, dass es sich bei Sachen in deren Gewahrsam um solche des Vereinsvermögens handelt (OVG Sachsen-Anhalt a. a. O.). Bei anderen Personen, also „einfachen“ Vereinsmitgliedern oder sogar außerhalb des Vereins stehenden Dritten, ordnet § 4 VereinsG-DVO ein besonderes Verfahren an. Es müssen bei Dritten ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Sachsen-Anhalt a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 - juris Rn. 10). Diesen Prüfungsmaßstab vorausgeschickt und unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu a. ist von der Rechtmäßigkeit der Verbotsfeststellung des BMI auszugehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Antragsgegner sowohl bereits wirksam geworden als auch sofort vollziehbar war. Unter Ziffer 8 der Verbotsverfügung des BMI vom 24.07.2023 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung in den hier maßgeblichen Ziffern angeordnet (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 2. HS. VereinsG; am Tag des Vollzugs - dem 19.09.2023 - wurde das Verbot durch Übergabe an die in der Verbotsverfügung genannten Mitglieder, und damit im Zeitpunkt des Wirksamwerdens wiederum der gerichtlichen Anordnung des Verwaltungsgerichts Gera, wirksam (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 1. HS. VereinsG). Mit der Verbotsverfügung wurden zudem die Beschlagnahme und die Einziehung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG verbunden (vgl. Ziffer 5. - 7. der Verbotsverfügung). Weiterhin lagen auch die Voraussetzungen der Wohnungsdurchsuchung in Bezug auf den Antragsgegner nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG vor. Wie bereits zu a. dargestellt, bestanden tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür, dass sich gerade beim Antragsgegner Gegenstände, die dem Vereinsvermögen zuzuordnen sind, finden würden. Hierfür spricht etwa auch der Umstand, dass es sich bei den „H..._“ gerade um eine „konspirative“ Vereinigung handelt, die nicht über Vereinsräume o. ä. verfügt; insoweit ist nachvollziehbar davon auszugehen, dass sich Unterlagen und Gegenstände des Vereins in den Privatbereichen der (hier Voll-)Mitglieder befinden. c. Die angefochtene Durchsuchungsanordnung ist schließlich hinreichend bestimmt. Bei der Durchsuchungsanordnung gehört zur hinreichenden Bestimmtheit, dass die „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkretisiert sowie Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung hinreichend klar begrenzt werden müssen (OVG Sachsen, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 14). Auch muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 393/08 - juris Rn. 8). Dies erschiene auch wenig praktikabel. Diesen Anforderungen wird die Durchsuchungsanordnung gerecht. Aus ihr geht klar hervor, welche Räume durchsucht werden sollen und welchen Zweck die Durchsuchung hat, wobei der Verein in der Anordnung eindeutig bezeichnet ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr in Höhe von 66,00 EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).