OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 2679/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

20mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nach Vollzug der Durchsuchung statthaft und kann zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung geführt werden. • Eine natürliche oder juristische Person, deren Räume durch eine solche Anordnung betroffen sind, ist trotz fehlender erstinstanzlicher Beteiligung als sonst von der Entscheidung Betroffener beschwerdebefugt. • Die Verbotsbehörde muss in ihrem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend bestimmt darlegen, ob betroffene Räume als Vereinsräume (Gewahrsam des Vereins) oder als Räume Dritter zu behandeln sind; ist dies nicht erkennbar und hat die Vollzugsbehörde die Entscheidung ohne solche Deckung getroffen, ist die darauf beruhende Durchsuchungsanordnung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Durchsuchungsanordnung wegen unbestimmten Vollzugs- und Ermittlungsersuchens • Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nach Vollzug der Durchsuchung statthaft und kann zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung geführt werden. • Eine natürliche oder juristische Person, deren Räume durch eine solche Anordnung betroffen sind, ist trotz fehlender erstinstanzlicher Beteiligung als sonst von der Entscheidung Betroffener beschwerdebefugt. • Die Verbotsbehörde muss in ihrem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend bestimmt darlegen, ob betroffene Räume als Vereinsräume (Gewahrsam des Vereins) oder als Räume Dritter zu behandeln sind; ist dies nicht erkennbar und hat die Vollzugsbehörde die Entscheidung ohne solche Deckung getroffen, ist die darauf beruhende Durchsuchungsanordnung rechtswidrig. Der Kläger ist Betreiber eines Kultur- und Begegnungszentrums (KTS), dessen Räume er von der Stadt mietet. Das Bundesministerium des Innern (BMI) verbot die Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ und ersuchte die Landesbehörden um Vollzug, wobei eine Objektliste den KTS als ‚Infrastruktur‘ aufführte. Das Regierungspräsidium Freiburg stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Durchsuchung der gesamten Räume des KTS gegen eine namentlich bezeichnete Person (mitgewahrsamsverdächtig). Das Verwaltungsgericht ordnete die Durchsuchung an; sie wurde am 25.08.2017 durchgeführt und führte zur Beschlagnahme von Gegenständen. Der KTS-Betreiber habe gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde erhoben und rügte u.a. die fehlende Zuständigkeit der Landesbehörde für den Antrag, unklare Aktenlage und Verletzungen der in § 4 VereinsG und Art. 13 GG normierten Richter- und Verfahrensvorbehalte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde für zulässig befunden und die Durchsuchungsanordnung wegen Versagung der erforderlichen Bestimmtheit des Vollzugs- und Ermittlungsersuchens für rechtswidrig erklärt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen in vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nach Vollzug statthaft; Betroffene von Durchsuchungsanordnungen gelten als sonst von der Entscheidung Betroffene und sind beschwerdebefugt (§ 146 VwGO, Art. 13 GG). • Beschwerdebefugnis: Auch ohne formelle Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren ist der Inhaber der betroffenen Räume materiell betroffen, weil die gerichtliche Anordnung den Grundrechtseingriff ermöglicht; eine Rechtsmittelspaltung wäre sonst die Folge. • Beiladung: Eine Beteiligung des ursprünglich angegriffenen Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist nicht zwingend; der Senat übte sein Ermessen, eine Beiladung zu unterlassen (§ 65 VwGO). • Prüfungsgegenstand und Zeitpunkt: Maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses; die Art und Weise der Durchsuchung ist im Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand. • Materielle Voraussetzung für Rechtmäßigkeit: Die Landesbehörde durfte den Antrag auf Durchsuchung nur stellen, wenn das BMI als zuständige Verbotsbehörde im Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend bestimmt vorgegeben hatte, ob die zu durchsuchenden Räume als Vereinsräume (Gewahrsam des Vereins) oder als Räume Dritter zu behandeln sind (§ 4 Abs. 1, 2 und 4 VereinsG). • Fehlende Bestimmtheit des Ersuchens: Das BMI-Ersuchen nannte den KTS in der Objektliste ohne Personennennung und beantwortete nicht, ob die Räume als im Gewahrsam des Vereins stehend anzusehen seien; damit fehlte die erforderliche Deckung für einen gegen eine bestimmte Person gerichteten Antrag. • Keine nachträgliche Rechtfertigung: Eigenrecherche der Landesbehörde und spätere Erkenntnisse (z. B. Verfassungsschutzzeugnisse) können die fehlende Bestimmtheit des ursächlichen BMI-Ersuchens nicht heilend ersetzen; das Gericht hätte den gegen die konkrete Person gerichteten Antrag bei unklarer Deckung des Ersuchens nicht stattgeben dürfen. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Grundlage war die richterliche Durchsuchungsanordnung rechtswidrig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 rechtswidrig war. Die Beschwerde war zulässig und begründet, weil das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen hat, ob die KTS-Räumlichkeiten als Vereinsräume oder als Räume Dritter zu behandeln seien, sodass die Landesbehörde den gegen die benannte Person gerichteten Antrag nicht tragen konnte. Die Anordnung der Durchsuchung war deshalb nicht deckungsgleich mit dem Ersuchen der Verbotsbehörde und hätte nicht ergehen dürfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.