Beschluss
5 E 276/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0315.5E276.18.00
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Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2018 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 1/3.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2018 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 1/3. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind in den Jahren 1995 bzw. 2008 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gegenstände danach insbesondere das Verlegen von Büchern und Zeitschriften, die Produktion sowie der Im- und Export von Bild-, Ton- und Datenträgern sind. Die Gesellschaften verfügen über denselben Alleingesellschafter und -geschäftsführer, benutzen dieselben Geschäftsräume und haben einen gemeinsamen Mitarbeiterstamm. Der Antragsgegner zu 3. ist unter der Anschrift der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. gemeldet. Bei Kontrollen von Fahrzeugen, die entweder auf die Antragsgegnerin zu 1. zugelassen oder von dem Firmengelände der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. aus losgefahren waren, wurde Propagandamaterial für die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) gefunden. Darunter befanden sich Ausgaben der PKK-Zeitschrift, Flaggen und T-Shirts mit dem Abbild des PKK-Führers Öcalan und Kampfanzüge in Kindergrößen. Durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 wurde der PKK einschließlich ihrer Teilorganisation "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Zugleich wurden weitere Vereinigungen einschließlich Teilorganisationen verboten. Die Verbotsverfügung ist bestandskräftig. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 leitete das zuständige Bundesministerium des Innern ein Ermittlungsverfahren zum Verbot der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. ein. Zur Begründung führte es unter anderem aus, beide Gesellschaften seien dringend verdächtig, die verbotene PKK zu unterstützen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 bat das Bundesministerium das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts um Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sowie Beschlagnahme von Beweismitteln. Mit weiterem Schreiben vom 13. Februar 2018 bat es darüber hinaus um Sicherstellung des mit der Verbotsverfügung vom 22. November 1993 beschlagnahmten Vermögens der PKK und ihrer Teilorganisationen. Nachdem das Landesministerium den Antragsteller mit Erlassen vom 9. und 20. Februar 2018 ersucht hatte, diesen Bitten nachzukommen und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen, hat dieser beim Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Anordnungen beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. März 2018 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (einschließlich weiterer, in Nr. I.1a) des Tenors bezeichneter Sachen) zum Auffinden von Beweismitteln sowie die Beschlagnahme dabei aufgefundener, im Einzelnen beschriebener Gegenstände und Dokumente als Beweismittel für deren Aktivitäten angeordnet. Weiterhin hat es die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (einschließlich weiterer, in Nr. I.3 des Tenors bezeichneter Sachen) zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verbotsverfügung vom 22. November 1993 beschlagnahmten Vermögens der PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen und weiterer durch die Verbotsverfügung vom 22. November 1993 betroffener Organisationen angeordnet. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3. hat es die Duldung dieser Maßnahmen angeordnet. Gegen diesen Beschluss, der am 8. März 2018 vollzogen wurde, haben die Antragsgegner nachfolgend jeweils Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. a) Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind zulässig. Hinsichtlich der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnungen haben diese ein anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen stellt regelmäßig einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung dar (Art. 13 Abs. 1 GG), der auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst. Das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert daher die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nachträglich klären zu lassen, wenn diese Klärung vor dem Vollzug ‑ wie hier ‑ nicht erfolgen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2002 ‑ 5 E 112/02 ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Im Hinblick auf die Beschlagnahmeanordnung kommt mangels Erledigung nach wie vor deren Aufhebung in Betracht. Der auch insoweit gestellte Feststellungsantrag ist daher entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO). b) Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind jedoch nicht begründet. Die Durchsuchungsanordnungen und die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfachs (soweit vorhanden) sowie ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge sowohl zum Auffinden von Beweismitteln im Rahmen von gegen diese geführten vereinsrechtlichen Ermittlungen (dazu aa)) als auch zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens der PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen und weiterer Organisationen (dazu cc)) angeordnet. Gleiches gilt für die Anordnung der Beschlagnahme möglicher Beweismittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (dazu bb)). aa) Die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln bedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG der richterlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, das auf Antrag der Verbotsbehörde oder der ersuchten Behörde durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG) entscheidet. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG die Durchsuchung der Räume des Vereins angeordnet werden. Ferner kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO auch die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme elektronischer Speichermedien zur Durchsicht darauf angeordnet werden, ob sie als Beweismittel in Betracht kommen. Vgl. zur Qualifizierung der Durchsicht von Datenbeständen als Durchsuchungsmaßnahme: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 ‑ 5 E 1425/08 ‑, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. waren im Ausgangspunkt taugliche Adressatinnen von Ermittlungsmaßnahmen nach diesen Vorschriften. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a GVG genannten Strafgesetzen zuwiderlaufen. § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GVG verweist unter anderem auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 VereinsG. Gegenstand der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 1. Februar 2018, mit der das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. eingeleitet wurde, ist im Schwerpunkt der Verdacht, dass beide Gesellschaften mit den von ihnen vertriebenen Produkten die mit einem bestandskräftigen Betätigungsverbot belegte PKK unterstützen. Zwar ist fraglich, ob die Strafbarkeit dieses Verhaltens, wie in der Einleitungsverfügung und auch vom Verwaltungsgericht angenommen, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG und nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VereinsG zu beurteilen ist. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG ist nur die Unterstützung derjenigen Vereine (Parteien oder Ersatzorganisationen) mit Strafe bedroht, die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VereinsG bezeichnet sind. Dabei handelt es sich um Vereine (Parteien, Ersatzorganisationen), die im Inland ihren Sitz haben oder hier zumindest über eine Teilorganisation verfügen und deshalb von einem in der Wirkung auf das Inland beschränkten Vereinsverbot und einer damit verbundenen Auflösungsanordnung nach § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VereinsG (sog. Organisationsverbot) betroffen sein können. Zu solchen Vereinigungen gehören die ‑ von Ausländern dominierten ‑ Vereine mit Sitz im Ausland, die sog. ausländischen Vereine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, ohne mindestens eine Teilorganisation im Inland nicht. Gegen sie ergeht kein Organisationsverbot, sondern ‑ wie hier gegen die PKK ‑ ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG. Sie werden daher von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VereinsG erfasst, der (jedenfalls jenseits von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) abschließend Verstöße gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot regelt. Vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 ‑ 3 StR 530/95 ‑, juris, Rn. 7; Albrecht, in: Roggenkamp/Albrecht, VereinsG, 2014, § 18 Rn. 12; Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 32. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Antragstellerinnen zu 1. und 2. taugliches Ziel eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein können. Ebenso wie Verstöße gegen die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG können auch Verstöße gegen Nr. 4 der Bestimmung den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG erfüllen. Die Durchsuchungsanordnung war in ihrer Reichweite ausreichend bestimmt. Im Hinblick auf Art. 13 GG hat bereits der Richter bei der Anordnung einer Durchsuchung für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Soweit ihm vorbehalten ist, die Exekutive zur Durchsuchung und damit zu einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen zu ermächtigen, trifft ihn als Kontrollorgan zugleich auch die Pflicht, mit einer geeigneten Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 ‑ 2 BvR 294/76 ‑, juris, Rn. 31, und Kammerbeschluss vom 23. März 1994 ‑ 2 BvR 396/94 ‑, juris, Rn. 6. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss. In seinem Tenor sind sowohl die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend spezifiziert als auch Zweck und Ausmaß der Durchsuchung in ausreichender Weise bezeichnet. Das gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme vorhandener Computer und sonstiger digitaler Speichermedien zur Durchsicht angeordnet hat. Im Übrigen zählt die Beschlussformel beispielhaft ("insbesondere") eine Reihe von Gegenständen und Dokumenten auf, die der Antragsteller finden und beschlagnahmen möchte. Einer darüber hinausgehenden Konkretisierung des Durchsuchungszwecks auf von vornherein abschließend bezeichnete Beweismittel bedurfte es nicht. Durch die Formulierung der Beschlussformel wird deutlich, dass die Durchsuchung nur auf die Beschlagnahme solcher Gegenstände und Dokumente zielt, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigungen weiter aufzuklären. Aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass damit das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dienende Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. in Bezug genommen ist. Durch diese Bezugnahme werden Zweck und Ausmaß der Durchsuchung in dem erforderlichen Umfang konkretisiert, sodass in der Folge ein hinreichend klar begrenzter Zugriff auf in Betracht kommende Beweismittel möglich ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 ‑ 11 OB 393/08 ‑, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2011 ‑ 1 S 1864/11 ‑, Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. August 2018 ‑ 7 E 10306/18 ‑, juris, Rn. 15; Roth, in: Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 42. Die Durchsuchungsanordnung war auch in der Sache gerechtfertigt. Nach § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume eines Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte im Sinne eines vereinsrechtlichen Anfangsverdachts für das Vorliegen von Verbotsgründen bestehen. Wegen des Gewichts des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind Verdachtsgründe zu fordern, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus. Notwendig ist die auf konkrete Tatsachen gestützte Schilderung eines Verhaltens, das den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt. Gegen diese Anforderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 2014 ‑ 2 BvR 974/12 ‑, juris, Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 19. November 2015 ‑ 1 B 349/14 ‑, juris, Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. August 2018 ‑ 7 E 10306/18 ‑, juris, Rn. 17; Roth, in: Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 41. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen lagen hier vor. Unbeschadet der die Verlags- und Vertriebstätigkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. betreffenden Fragen begründen bereits die Erkenntnisse aus den vier in der verfahrenseinleitenden Verfügung des Bundesministeriums des Innern genannten Fahrzeugkontrollen am 2. Juni 2009, 31. August 2010, 3. Mai 2015 und 24. August 2017 den hinreichenden Verdacht, dass die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. in strafrechtswidriger Weise dem gegen die PKK ergangenen Betätigungsverbot zuwiderhandeln und infolgedessen den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG erfüllen. Zu dieser Bewertung ist zuvor im Ergebnis schon das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9. August 2018 ‑ 7 E 10306/18 ‑, juris, Rn. 18 ff., im Zusammenhang mit einer Durchsuchungsanordnung gelangt, die den gemeinsamen Alleingeschäftsführer der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. und dessen in Rheinland-Pfalz gelegene Wohnung betraf (siehe juris, Rn. 2 ff.). Dabei ist das Gericht von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen (juris, Rn. 19): "Aus den Berichten zu den Fahrzeugkontrollen ergibt sich, dass die beteiligten Personen wissent- und willentlich Material vom Gelände der beiden Gesellschaften abholten, transportierten und überregional ausliefern wollten, das der Propaganda für die verbotene PKK dienen sollte. So wurde im Vorfeld der Kontrolle vom 2. Juni 2009 bekannt, dass auf dem Firmengrundstück Fahrzeuge mit PKK-Propagandamaterial beladen wurden, das im gesamten Bundesgebiet verteilt werden sollte. Bestätigt wurde das durch die Kontrolle selbst. Ein Fahrzeug, das vom Firmengelände fuhr, wurde auf dem Weg Richtung I. kontrolliert. Gefunden wurden umfangreiche Mengen der PKK-Zeitung. Bei der Kontrolle am 31. August 2010 wurden diverse Kartons mit PKK-Zeitschriften und Büchern des PKK-Führers Öcalan gefunden. Die Kartons trugen unterschiedliche Adressen im norddeutschen Raum. Am 3. Mai 2015 wurden Fahnen der verbotenen Partei PKK mit dem Abbild deren Führers entdeckt, die zuvor auf dem Firmengelände abgeholt worden waren. Die Kontrolle am 24. August 2017 fand an einer Fähre nach E. statt. Festgestellt wurden Bücher und CD´s über die PKK, T-Shirts und Flaggen mit der Abbildung Öcalans sowie Kampfanzüge in Kindergrößen." Diese Feststellungen, die durch die vom Bundesministerium des Innern zusammen mit der Verfügung vom 1. Februar 2018 vorgelegten Unterlagen gedeckt sind, legt auch der Senat zugrunde. Ebenso teilt er nach eigener Überzeugungsbildung die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass das aufgefundene Material den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. vereinsrechtlich zuzurechnen ist. Die am 31. August 2010 und 24. August 2017 kontrollierten Transporter waren nach den Angaben des Bundesministeriums des Innern jeweils auf die Antragsgegnerin zu 1. zugelassen. In den beiden anderen Fällen waren die Fahrzeuge jeweils von dem gemeinsamen Firmengelände der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. in O. aus gestartet. Am 2. Juni 2009 war das in Rede stehende Fahrzeug seit Verlassen des Firmengeländes observiert worden, während am 3. Mai 2015 die Fahrzeuginsassen selbst angegeben hatten, die transportierten Kisten bei der Firma "N. Q. " in O. abgeholt zu haben. Der sich danach aufdrängenden Annahme, dass das fragliche Material in einem konkreten Bezug zu den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. stand, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit sie Zweifel daran äußert, dass es sich um Fahrzeuge der Antragsgegnerin zu 1. gehandelt habe, kann dies die gegenteiligen Angaben des Bundesministeriums des Innern nicht erschüttern. Der weitere Einwand, das Verleihen von Fahrzeugen sei sozial üblich, bleibt rein abstrakt. Hieraus folgt schon nicht, dass in der Vergangenheit tatsächlich ein Verleih von Firmenfahrzeugen stattgefunden hat. Erst recht fehlt eine gebotene konkrete Darlegung, wann die Fahrzeuge an wen verliehen wurden. Im Übrigen ist unerheblich, ob die im Rahmen der Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse strafrechtliche Ermittlungen gegen die Beteiligten wegen eines Verstoßes gegen § 20 VereinsG nach sich gezogen haben. Auch wenn das nicht der Fall ist, wird dadurch ihre Eignung als hinreichender Ansatzpunkt für einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht nicht in Frage gezogen. Schließlich kann die Beschwerde nichts daraus herleiten, dass es in den Jahren des Bestehens der Gesellschaften nur wenige polizeiliche Vorfälle gegeben habe. Abgesehen davon, dass im Zuge der künftigen Ermittlungen erst zu prüfen sein wird, ob es weitere Verstöße gegen das Betätigungsverbot gab, erfolgen solche erkennbar verbotene Handlungen typischerweise im Verborgenen. Die Zahl der gleichwohl entdeckten Verstöße gegen das Betätigungsverbot lässt daher keine belastbaren Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Umfang zu. So auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. August 2018 ‑ 7 E 10306/18 ‑, juris, Rn. 21. Hiervon ausgehend bestanden hinreichende Verdachtsgründe, dass die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. dem bestandskräftigen Betätigungsverbot der PKK zuwiderhandelten. Von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VereinsG erfasst werden alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sind. Es genügt jedes Verhalten, das auf die verbotene inländische Betätigung des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Darauf, ob die Tätigkeit einen messbaren Nutzen für die verbotene Betätigung erzielt hat, kommt es zumindest jenseits der Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle nicht an. Der Vorschrift unterfällt nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für die mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung und das Handeln in deren Auftrag, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der Vereinigung unabhängigen, außenstehenden Dritten. Geht es um die Beurteilung der Handlungsweise eines solchen außenstehenden Dritten, muss seinem Verhalten zudem eine gewisse Außenwirkung zukommen, aus der ein (objektiver) Bezug des Dritten zur Vereinstätigkeit erkennbar wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. November 2001 ‑ 1 BvR 98/97 ‑, juris, Rn. 23 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2009 ‑ 6 VR 3.08 u. a. ‑, juris, Rn. 11; BGH, Urteil vom 12. März 1997 ‑ 3 StR 607/96 ‑, juris, Rn. 6, sowie Beschluss vom 11. Februar 2000 ‑ 3 StR 486/99 ‑, juris, Rn. 15 f.; Groh, VereinsG, 2012, § 20 Rn. 17 ff.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 20 VereinsG Rn. 59 ff. Nach diesen Maßstäben stellen Tätigkeiten wie die Verbreitung von Propagandamaterialien des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins regelmäßig eine tatbestandsmäßige Zuwiderhandlung sowohl von Mitgliedern als auch von Dritten dar. Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 ‑ 3 StR 607/96 ‑, juris, Rn. 7; Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 85; Groh, VereinsG, 2012, § 20 Rn. 19; Roth, in: Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 20 VereinsG Rn. 63. Daran anknüpfend konnte hier davon ausgegangen werden, dass die den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. vorgeworfenen Handlungen gegen die Strafvorschrift in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 VereinsG verstoßen. Das aufgefundene Material, das nicht nur einen Bezug zur PKK aufweist, sondern vor allem auch geeignet erscheint, die Verbundenheit mit dieser Partei und deren Führer zum Ausdruck zu bringen und zu fördern, diente augenscheinlich Propagandazwecken. Ein anderer plausibler Grund für den Transport ist nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. nennen keinen solchen Grund. Vielmehr haben sie selbst darauf hingewiesen, dass der Vertrieb von T-Shirts und Flaggen mit der Abbildung Öcalans (oder von Kampfanzügen für Kinder) gerade nicht zu ihrer ‑ tatsächlich oder vermeintlich legalen ‑ Geschäftstätigkeit gehört. Die Tätigkeit der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. beschränkte sich insoweit auch nicht auf das bloße Lagern und Vorrätighalten von Propagandamaterialien, das mangels Außenwirkung nur bei einem Mitglied strafbar sein kann, sondern zielte offensichtlich auf dessen außenwirksame Verbreitung. Zugleich konnte damit von einer bloßen Bagatelle keine Rede sein. Hiergegen sprach schon, dass das Material ausweislich der verwendeten Anschriften vom Firmengelände aus offenbar überregional verteilt wurde. Ob die Verbreitung von Fahnen der syrischen Kurdenorganisationen YPG und YPJ oder von Öcalan-Fahnen ihrerseits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar ist, ist für die Einschätzung, dass das Gebaren der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. geeignet ist, für die verbotene Tätigkeit der PKK im Inland eine vorteilhafte Wirkung zu erzielen, nicht entscheidend. Entgegen der Ansicht der Beschwerde bestanden ferner auch hinreichende tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen propagandistischen Unterstützungshandlungen den Charakter der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. prägen. Da eine Vereinigung selbst nicht strafrechtsfähig ist, sind Rückschlüsse auf eine mögliche Ausrichtung aus den Absichten und Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder zu ziehen. Danach erfüllt eine Vereinigung den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988‑ 1 A 89.83 ‑, juris, Rn. 38 f., und Beschluss vom 29. Januar 2013 ‑ 6 B 40.12 ‑, juris, Rn. 32. Zur Erfüllung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit genügt es, dass Zweck und/oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 ‑ 1 A 3.15 ‑, juris, Rn. 39; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 3 VereinsG Rn. 41 f. Selbst wenn man hier annähme, dass die Geschäftstätigkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. ‑ wofür derzeit wenig spricht ‑ primär auf die Herausgabe unter anderem kurdischer Literatur bzw. die Q. und den Vertrieb kurdischer Musik zielen, stünde dies der Annahme einer strafgesetzwidrigen Prägung in dem vorgenannten Sinne nicht entgegen. Insoweit reicht es aus, dass die vorstehend angeführten Umstände den Verdacht begründen, dass das Handeln der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. darüber hinaus in nicht erkennbar unmaßgeblicher Weise jedenfalls auch auf die verbotene Unterstützung der PKK gerichtet ist, indem diese augenscheinlich bereits seit Jahren ein Netz zum Vertrieb von Propagandamaterial zu Gunsten der PKK in erheblichem Umfang unterhalten. Siehe insoweit auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. August 2018 ‑ 7 E 10306/18 ‑, juris, Rn. 23. Bestand nach alledem ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen, waren auch die weiteren Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen hinreichende Anhaltpunkte dafür bestanden, dass eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. zum Auffinden von Beweismitteln führen würde, die in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. Zudem war erkennbar auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht schließlich auch die Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung von PCs und anderen digitalen Speichermedien zur Durchsicht anordnen. Ein solches Vorgehen entspricht strafprozessual § 110 StPO, den § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG für entsprechend anwendbar erklärt. Eine Beschlagnahme der Geräte war hiermit nicht verbunden. bb) Die Beschlagnahmeanordnung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Danach gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Durchsuchungsanordnung zum Auffinden von Beweismitteln bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung nach diesen Vorschriften verbunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, welche gegebenenfalls beweiserheblichen Gegenstände in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. aufgefunden werden. Eine solche frühzeitige Beschlagnahmeanordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ihrer hinreichenden Bestimmtheit. Der Richtervorbehalt setzt voraus, dass die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht im Ergebnis der Verbotsbehörde obliegt. Die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung darf daher keinen vernünftigen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 ‑ 5 E 1425/08 ‑, juris, Rn. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 2010 ‑ 11 OB 425/10 ‑, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2018 ‑ 1 B 60/16 ‑, juris, Rn. 12. Das zugrunde gelegt ist die Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme auf die in Nr. I.1a) des Beschlusstenors im Einzelnen ‑ dort im Zusammenhang mit der Durchsuchungsanordnung beispielhaft ‑ aufgezählten Gegenstände und Dokumente beschränkt. Die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände sind damit so deutlich bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über deren Umfang aufkommen konnte. Eine gleichwohl verbleibende Restungenauigkeit einzelner Umschreibungen ist unvermeidlich, da eine völlig exakte Beschreibung erst nach Ingewahrsamnahme der Gegenstände möglich wäre, und nimmt der Beschlagnahmeordnung nicht ihre hinreichende Bestimmtheit. cc) Die Durchsuchungsanordnung war ferner auch insoweit rechtmäßig, als sie der Sicherstellung von Vermögen der PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen und weiterer durch die Verbotsverfügung vom 22. November 1993 betroffener Organisationen diente. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung unter anderem des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sind, zu verbinden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund einer danach verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Müssen zur Durchführung dieser Maßnahmen Wohnungen durchsucht werden, ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind, die Durchsuchung an (§ 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG). Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer wirksamen und jedenfalls sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) einerseits und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG) andererseits, müssen darüber hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden derartiger Gegenstände führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2002 ‑ 5 E 3/02 ‑, juris, Rn. 19 ff. Diese Bedingungen waren erfüllt. Es lag eine bestandskräftige Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vor. Auch bestanden nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung gegebenen Erkenntnissen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. von der Beschlagnahmeverfügung erfasste Vermögensgegenstände aufgefunden würden. Insoweit wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6 f.) sowie ergänzend auf die obigen Erwägungen im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln verwiesen. Ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. Dritte im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sind, war die Durchsuchungsanordnung nicht wegen eines fehlenden Sicherstellungsbescheids rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, schon vor der Durchsuchung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Sachen konkret bezeichnet werden, und diesen dem Verwaltungsgericht zudem zumindest als Entwurfsfassung vorzulegen. Der Sicherstellungsbescheid ist (allein) Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Weitergehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns sind weder rechtlich aufgrund der besonderen Vorschriften des Vereinsrechts oder aus allgemeinen Grundsätzen geboten noch praktikabel. Regelmäßig wird die im Rahmen des Sicherstellungsbescheids zu leistende Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände überhaupt erst während der Durchsuchung möglich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 ‑ 5 B 959/94 u. a. ‑, NWVBl. 1995, 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2011 ‑ 1 S 1864/11 ‑, juris, Rn. 13 f.; VG Aachen, Beschluss vom 16. August 2012 ‑ 6 L 353/12 ‑, juris, Rn. 39; unklar insoweit VG Aachen, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ‑ 6 L 1108/04 ‑, juris, Rn. 2, wonach der Sicherstellungsbescheid spätestens bei Beginn der Durchsuchung vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Klärung, ob und gegebenenfalls wann ein Sicherstellungsbescheid vorgelegen hat und den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. bzw. deren Geschäftsführer bekanntgegeben worden ist. Etwaige Mängel insoweit betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung, sondern die der Sicherstellung etwaiger bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstände. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist nicht streitgegenständlich, da sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss auf die Anordnung der Durchsuchung beschränkt hat. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 3. hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dem Antragsgegner zu 3. gegenüber ergangenen Anordnung der Duldung der gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. gerichteten Maßnahmen zielt, ist sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig, aber unbegründet. Nachdem das Vereinsgesetz dem (Mit-)Inhaber von Räumen und Sachen, die nicht im alleinigen Gewahrsam des Hauptbetroffenen der Durchsuchung und Beschlagnahme stehen, nicht ausdrücklich eine Duldungspflicht auferlegt, war diese anzuordnen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung bestehen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, war der zugrunde liegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Sonstige Umstände, die eine Rechtswidrigkeit der Duldungsanordnung begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Was die im Übrigen beantragte Herausgabe eines als Vereinsvermögen der PKK sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 3.810 Euro betrifft, ist die Beschwerde unzulässig. Die Sicherstellung des Vereinsvermögens selbst war ‑ anders als die Beschlagnahme von Beweismitteln ‑ nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses und ist damit auch nicht zulässiger Gegenstand der Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Beschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60 Euro anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).