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Beschluss

8 E 545/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1221.8E545.18.00
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Leitsätze
Für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es erforderlich, aber auch ausreichend, in der richterlichen Beschlagnahmeanordnung im Vorfeld einer Ermittlungsmaßahme gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem zu verbietenden Verein verwiesen wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 05.03.2018 - 3 O 440/18.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es erforderlich, aber auch ausreichend, in der richterlichen Beschlagnahmeanordnung im Vorfeld einer Ermittlungsmaßahme gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem zu verbietenden Verein verwiesen wird. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 05.03.2018 - 3 O 440/18.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Sie ist seit 2005 mit C verheiratet, welcher bis März 2017 der selbsternannte "World President" des Vereins "Osmanen Germania BC" (im Folgenden: OGBC) war. C befindet sich seit August 2017 in Haft; er ist Beschuldigter in insgesamt 49 Ermittlungsverfahren. Das Bundesministerium des Inneren führte ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den OGBC. In diesem Zusammenhang richtete es am 12.01.2018 ein Ermittlungsersuchen an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, in dem die Unterstützung in dem Ermittlungsverfahren durch richterliche Vernehmungen, Beschlagnahme von Beweismitteln und Durchsuchungen erbeten wurde (Bl. 8 bis 14 der Gerichtsakte - GA -). Das Hessische Ministerium beauftragte mit Erlass vom 12.02.2018 das Hessische Landeskriminalamt mit der Vorbereitung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen (Bl. 7 GA). Auf Antrag des Hessischen Landeskriminalamtes traf das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 05.03.2018 folgende Anordnung: 1. Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Antragsgegnerin und der dazugehörigen Grundstücke sowie ihrer Fahrzeuge wird gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 VereinsG angeordnet zum Zwecke des Auffindens und der Sicherstellung solcher Gegenstände (auch Computer, Mobiltelefone und jegliche anderen Datenträger oder Speichermedien) und Unterlagen (Schriftstücke, Akten, Kontounterlagen), die geeignet sind zu belegen, dass es sich bei der Vereinigung Osmanen Germania BC um eine Vereinigung handelt, die die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot erfüllt oder die geeignet sind, die Strukturen der Vereinigung zu erhellen; hierzu zählen auch Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten oder sonstige Vermögenswerte der Osmanen Germania BC ergeben. Gegenüber dem unter derselben Anschrift gemeldeten, aber derzeit in Haft befindlichen Ehemann ergeht ein gesonderter Durchsuchungsbeschluss. 2. Die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen einschließlich Computern, Mobiltelefonen, Datenträgern und Speichermedien im Sinne der Ziffer 1 dieses Beschlusses, die die Antragsgegnerin nicht freiwillig herausgibt, wird angeordnet. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 13.03.2018 ausgehändigt (Bl. 29 GA). Am 19.03.2018 hat sie gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der angegriffene Beschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zusammen mit der Durchsuchungsanordnung pauschal die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet worden sei. Wenn in einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt würden, sei dies unwirksam. Außerdem sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin bereits im Februar 2017 ein Durchsuchungsbeschluss ergangen, was zur Auswertung mehrerer Speichermedien der Antragsgegnerin geführt habe. Der angegriffene Beschluss lasse jede Begründung vermissen, weshalb die hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht auch den Durchsuchungszweck der jetzt angeordneten Maßnahme als milderes Mittel erfüllt hätten. Außerdem beruhe die Durchsuchungsanordnung auf bloßen Mutmaßungen und lasse offen, welche Hinweise auf Vereinsaktivitäten und Vermögensgegenstände es gegeben haben solle, obwohl der Ehemann der Antragsgegnerin im März 2017 seine "Kutte niedergelegt" habe. Selbst wenn es auch nach dem Ausscheiden des Ehemannes der Antragsgegnerin noch Treffen der einzelnen Chapter des Vereins in verschiedenen Städten Deutschlands gegeben habe, bleibe doch offen, was der Ehemann der Antragsgegnerin und diese damit zu tun haben sollten. Der Beschluss sei im Übrigen unverhältnismäßig. Auch sei das Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerin im April 2018 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 19.03.2018, vom 11.05.2018 und vom 30.05.2018 (Bl. 36 - 40, 72 - 74 und 91 - 92 GA) verwiesen. Im Juli 2018 wurde der OGBC durch das Bundesinnenministerium verboten (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 10.07.2018, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2018/07/verbot-osmanen.html). II. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen mittlerweile durchgeführt worden sind. Im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz dieser Maßnahmen ist die Beschwerde mit dem Rechtsschutzziel, nachträglich die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts festzustellen, zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.07.2006 - 2 BvR 1717/04 -, juris Rdnr. 13). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die auf die Wohnung, Nebenräume, Grundstücke und Fahrzeuge der Antragsgegnerin abzielende richterliche Durchsuchungsanordnung, die dem Zweck des Auffindens und der Sicherstellung weiterer für das Verbot des Vereins Osmanen Germania BC beweisrelevanter Unterlagen diente (1.), erweist sich ebenso als rechtmäßig wie die Anordnung, entsprechende Gegenstände und Unterlagen zu beschlagnahmen, sollte die Antragsgegnerin diese nicht freiwillig herausgeben (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Durchsuchungsanordnung zum Auffinden weiterer beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot ist § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 05.08.1964 (BGBl. I. S. 593), in der Fassung der Änderung durch Art. 6 des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1818) -VereinsG -. Bestehen danach hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, kann durch das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. a) Sollen im Vorfeld eines Vereinsverbotes Vereinsräume oder Wohnungen durchsucht werden, so ist Grundvoraussetzung für die Durchsuchungsanordnung das Vorliegen eines Anfangsverdachts für das Vorliegen von Verbotsgründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -, juris). Erforderlich ist eine Konkretisierung der Verdachtsumschreibung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht. Bloße Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung gegeben. Die vom Antragsteller in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf das Ermittlungsersuchen des Bundesinnenministeriums im Einzelnen dargelegten Umstände und Materialien begründeten den hinreichenden Verdacht, dass die Tätigkeiten des OGBC den Strafgesetzen zuwiderliefen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). b) Auch bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räumlichkeiten, Grundstücke und Fahrzeuge der Antragsgegnerin zum Auffinden von für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren relevanten Beweismitteln führen würde. Der Ehemann der Antragsgegnerin war nicht "irgendein" Vereinsmitglied, sondern der sogenannte "World President", dessen Wort nach dem selbst gegebenen Regelwerk des OGBC "Gesetz" für die Vereinsmitglieder sein soll. Außerdem schwören die Mitglieder einen Eid auf den OGBC und den "World President" (vgl. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern vom 12.01.2018, S. 4, Bl. 11 GA). Auch nach dem (vorgeblichen) Austritt des Ehemannes der Antragsgegnerin durch "Niederlegung" seiner "Kutte" gab es keine Zweifel am Fortbestehen der Gruppierung OGBC, da weiterhin regelmäßig Treffen stattfanden, an denen auch hessische OGBC-Mitglieder teilnahmen (vgl. Antragsschrift vom 16.02.2018, S. 4, Bl. 5 GA). Abgesehen von dem "Niederlegen der Kutte" gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses keine Hinweise darauf, dass sich der Ehemann der Antragsgegnerin vollständig vom OGBC gelöst oder sich zumindest von ihm distanziert hätte. Auf Wikipedia wird der Ehemann der Antragsgegnerin bis heute als der Präsident des OGBC bezeichnet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mehmet_). Zusätzlich gab es Hinweise auf Vermögensverschiebungen vom Verein auf die Familie, um es staatlichen Zugriffen zu entziehen und die Vermögensverhältnisse des Vereins zu verschleiern. In diese Vorgänge war die Antragsgegnerin maßgeblich eingebunden. So wurden Teile des Kontovermögens vom Ehemann auf die Antragsgegnerin übertragen, nachdem eine erste Durchsuchung bei den Eheleuten im November 2016 stattgefunden hatte. Außerdem wurde die Antragsgegnerin nach dieser Durchsuchung als alleinige Eigentümerin des Grundstücks in Münster/Dieburg eingetragen, das zu einem früheren Zeitpunkt unter anderem mit Eigenkapital aus dem Vermögen ihres Ehemannes erworben worden war (vgl. Antragsschrift, S. 4, Bl. 5 GA). Die Antragsgegnerin hatte die Arrestierung von Vermögen ihres Ehemannes darüber hinaus bereits erfolgreich vereitelt und es bestand der Verdacht, dass die Antragsgegnerin Zugriff auf das Vereinsvermögen hatte und dieses sogar verwaltete (vgl. Antragsschrift, a.a.O.). Aufgrund dieser Umstände wiesen mehr als bloße Vermutungen auf eine enge Verstrickung der Antragsgegnerin in die Vereinsaktivitäten hin. Damit lagen zugleich hinreichende Anhaltspunkte für ein Auffinden von Gegenständen und Unterlagen, die im Vereinsverbotsverfahren von Bedeutung sein konnten, vor. Die im März 2017 durchgeführte Durchsuchungsmaßnahme aus Anlass des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Geldwäsche, zieht dieses Ergebnis nicht in Zweifel. Dies gilt auch im Hinblick auf die aus diesem Anlass bei der Antragsgegnerin sichergestellten und später ausgewerteten Speichermedien. Während die Durchsuchung im März 2017 dem Auffinden von Beweismaterial wegen des Verdachts der Geldwäsche diente, zielte die hier angeordnete Durchsuchung dem Auffinden von Beweismaterial, das im Vereinsverbotsverfahren von Belang sein konnte. Beide Durchsuchungen hatten von daher unterschiedliche Zielrichtungen. Außerdem lagen zwölf Monate zwischen beiden Terminen, in denen weiteres Material hätte entstehen können. c) Nicht zu beanstanden ist, dass die Durchsuchungsanordnung gegen die Antragsgegnerin gerichtet ist. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG erlaubt die Durchsuchung der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins. "Hintermann" eines Vereins im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2017 - 8 E 4/17 -, juris Rdnr. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 31.01.2018 - 1 B 60/16 -, juris Rdnr. 6). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, häufig verschleiert werden, sodass oft keine Mitgliederlisten geführt werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.08.2012 - 4 C 12.1485 -, juris Rdnr. 7). Aufgrund der persönlichen und familiären Nähe der Antragsgegnerin zum (ehemaligen) "World President" der Vereinigung und der bereits genannten Hinweise auf die Beteiligung der Antragsgegnerin an Verschleierungsversuchen zugunsten des Vereinsvermögens gab es genügend Hinweise für eine tatsächliche Verbindung der Antragsgegnerin zum OGBC, sodass sie als "Hintermann" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG anzusehen war. 2. Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts angeordneten Beschlagnahme ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Sie ist insbesondere bestimmt genug, indem sie die Beschlagnahme "von Gegenständen und Unterlagen einschließlich Computern, Mobiltelefonen, Datenträgern und Speichermedien im Sinne der Ziffer 1 dieses Beschlusses" anordnet. Die Beschlagnahme stellt ebenso wie die Durchsuchung einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar. Deshalb ist ihre Anordnung nicht nur im strafrechtlichen, sondern auch im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren dem Richter vorbehalten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Dies dient dem Schutz des Betroffenen. Das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 2 GG) und der Gesetzgeber gehen davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten. Ordnet ein Richter - wie hier - mit der Anordnung einer Durchsuchung zugleich die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen können, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter, sondern den Ermittlungsbehörden obliegen. Demgemäß hält die fachgerichtliche Rechtsprechung und die strafprozessuale Literatur eine Beschlagnahmeanordnung in Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 -, juris Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -, juris Rdnr. 28f.; Nieders. OVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rdnr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 E ). Eine Beschlagnahmeanordnung soll daher auch im Vereinsverbotsverfahren dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen, wenn sie einen pauschalen und weiten Rahmen für Gegenstände und Unterlagen setzt, welche als Beweismittel geeignet erscheinen, und sie damit letztlich nur ein "Beschlagnahmeblankett" ausstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris Rdnr. 3). Dieser Sichtweise vermag sich der Senat für Ermittlungsmaßnahmen im Vereinsverbotsverfahren nicht vollumfänglich anzuschließen. Denn Ermittlungsmaßnahmen nach § 4 VereinsG dienen der Gefahrenabwehr. Sie knüpfen anders als strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht an einen konkret umrissenen Tatvorwurf an, sondern zielen auf Aufklärung von Organisationsstrukturen, Zielen, Vorgängen, Plänen und Motiven eines größeren Apparates, welche naturgemäß mit erheblichem Aufwand verborgen werden sollen. Um solche Strukturen und Hintergründe erfolgreich aufzudecken und die durch sie entstehende Gefährdung der Allgemeinheit beurteilen zu können, bedarf es eines möglichst effektiven und umfassenden Zugriffs auf taugliches Beweismaterial. Welches dieses konkret sein wird, kann in einem weitaus weniger konkreten Umfang vorab eingeschätzt werden als bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung, die zusammen mit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung ergeht, nicht überspannt werden. Vielmehr folgt aus dem Erfordernis, die Hintergründe eines Vereins (§ 2 Abs. 1 VereinsG), gegen den die erforderlichen Verdachtsmomente vorliegen (oben Ziff. 1 Buchst. a), umfassend und für das Verbotsverfahren möglichst effektiv aufzuklären, die Notwendigkeit, auch die richterliche Beschlagnahmeanordnung im Vorfeld der geplanten Maßnahmen aussprechen zu können. Das ist jedoch nur möglich, wenn auch für diese - wie bei der Durchsuchungsanordnung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2011 - 1 S 1864/11 -, juris Rdnr. 6) - eine eher allgemein gehaltene Beschreibung der zu erwartenden Beweismittel als ausreichend angesehen wird. Im Vorfeld einer Durchsuchung im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens lässt sich regelmäßig nur allgemein prognostizieren, welche Beweismittel aufzufinden sein werden. Gleiches gilt für die Frage, welche Beweismittel vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben werden und deshalb gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt werden müssen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird man regelmäßig damit zu rechnen haben, dass für das Vereinsverbotsverfahren relevante Informationen entweder auf Speichermedien - Computern, Festplatten, Smartphones, USB-Sticks, Tablets, Tonträgern, CDs und DVDs - oder in Schriftstücken jeglicher Art zu finden sein werden. Werden solche Speichermedien und Unterlagen anlässlich der Durchsuchung gefunden, deren Herausgabe aber verweigert, so müssen sie der - sofortigen - Beschlagnahme unterliegen können, weil sonst die Beweismittelsicherung gefährdet würde. Zwar kann die Beschlagnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG auch vor Ort durch die Verbotsbehörde und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet würde. Die hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, dem Richtervorbehalt sei besser Rechnung getragen, wenn im Anschluss an eine solche behördliche Maßnahme die nachträgliche richterliche Anordnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO eingeholt werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -, juris Rdnr. 28f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009, a.a.O. Rdnr. ; Nieders. OVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rdnr. 9 - 11), vermag nicht zu überzeugen. Als Hauptargument für die strengen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung wird darauf verwiesen, es dürfe nicht der Entscheidung der Ermittlungsbeamten überlassen werden, welche Gegenstände zu beschlagnahmen seien (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 -, juris Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -, juris Rdnr. 28). Hierzu würde es aber in der Praxis vermehrt kommen, wenn man die Anforderungen an die Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnung allzu eng fasst. Mangels der hierfür notwendigen Informationen wird in der Realität eine wirkliche Konkretisierung von zu beschlagnahmenden Gegenständen im Vorfeld einer Durchsuchung nicht umsetzbar sein. Der Erlass von "Vorab"-Beschlagnahmeanordnungen müsste damit generell von den Verwaltungsgerichten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot abgelehnt werden. Um gleichwohl die Beweisergebnisse nicht zu gefährden, müssten folgerichtig Beschlagnahmen regelmäßig zunächst vor Ort durch die Ermittlungsbeamten wegen Gefahr im Verzug verfügt werden. Damit würde ihnen de facto die erste Entscheidung über die Beschlagnahme der Gegenstände obliegen, was durch den Richtervorbehalt gerade vermieden werden soll. Nach Auffassung des Senats ist es daher für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots erforderlich, aber auch ausreichend, Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem zu verbietenden Verein verwiesen wird. Eine solche Eingrenzung genügt, um in ausreichendem Maße Zweifel darüber, welches Beweismaterial beschlagnahmt werden darf, auszuräumen. Unschädlich sind die hierbei verbleibenden Unbestimmtheiten, weil diese aufgrund des Wesens einer vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahme nie völlig vermieden werden können (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2013 - 4 C 13.1589 -, juris Rdnr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rdnr. 9). Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung - bei Beschlagnahmen von Gegenständen nicht berührt wird (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, juris Rdnr. 9). Auch deswegen ist eine allzu große Detailliertheit beim Erlass einer Beschlagnahmeanordnung im Vorfeld vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich. Die konkrete Benennung von der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen und Materialien durch Aufzählung der Gegenstände, die als Beweismittel aufgefunden werden könnten, dürfte sich im Übrigen bei genauer Betrachtung als "Augenwischerei" erweisen. Denn mangels Vorhersehbarkeit der Beweismittel, die bei der Durchsuchung gefunden werden, kann eine solche Konkretisierung allenfalls scheinbar gelingen. Dies zeigt sich beispielhaft an der Beschlagnahmeanordnung, welche vom Niedersächsischen OVG in dessen Beschluss vom 04.11.2010 (- 11 OB 425/10 -, juris Rdnr. 33ff.) für ausreichend bestimmt gehalten wurde. Diese erscheint auf den ersten Blick ausführlich und konkret. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass auch sie nichts anderes enthält, als die Aufzählung möglicher, nicht näher bestimmter und daher allgemein umschriebener Gegenstände, bei denen mit dem Auffinden von relevanten Daten und Informationen gerechnet werden konnte (a.a.O., Rdnr. 6 - 19: z.B. Festplatte/n, digitaler Speichermedien, … Propaganda- und Infomaterial …, Rundschreiben und Ankündigungen … usw.). Warum hierdurch den Grundrechten des Betroffenen und dem Richtervorbehalt besser Rechnung getragen werden soll, als mit der Umschreibung "Gegenstände und Unterlagen einschließlich Computern, Mobiltelefonen, Datenträgern und Speichermedien im Sinne der Ziffer 1", wie es vorliegend geschehen ist, erschließt sich dem Senat nicht. b) Die Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig. Die hiergegen in der Beschwerdebegründung angeführten Argumente der Antragsgegnerin überzeugen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt angeordnet wurden, als sich das Verbotsverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand, sodass Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahmen berechtigt sein könnten. Im Gegenteil - hierauf weist die Antragsgegnerin selbst hin - gab es zum damaligen Zeitpunkt offenbar noch nicht genügend Erkenntnisse für den Erlass eines Vereinsverbots. Weitere Ermittlungsmaßnahmen - auch gegen die Antragsgegnerin als "Hintermann" der OGBC - waren deswegen offensichtlich erforderlich. 3. Die Antragsgegnerin hat als Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).