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Beschluss

3 B 177/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Verurteilung eines Ausländers zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellt.
Entscheidungsgründe
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Verurteilung eines Ausländers zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellt.