Urteil
M 27 K 23.2287
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die ausländerrechtliche Reaktion auf die abgeurteilte Straftat des Klägers ist geeignet, eine Abschreckungswirkung bei anderen Ausländern zu erzeugen. Der Sachverhalt weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann. Die abgeurteilte Straftat des Klägers (versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte in Tateinheit mit Beleidigung) ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich als rechtmäßig. a) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 8. Mai 2024 (BGBl I Nr. 152), zugrunde zu legen. b) Im Fall des Klägers liegt jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (nachfolgend aa)) und bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers (nachfolgend bb)). aa) Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann (alleine) auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Dabei bedarf es keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie etwa Drogendelikten oder Delikten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, im Einzelfall so etwa bei Falschangaben zur Erlangung der Duldung, einer Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde, Falschangaben im Visumsverfahren, Verletzung der Passpflicht oder Körperverletzung. Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.). Angeknüpft werden kann dabei nur an ein Ausweisungsinteresse, das zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell ist. Dabei ist für die gefahrabwehrrechtliche Beurteilung eines eintretenden Bedeutungsverlustes eines strafrechtlich relevanten Handelns die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine obere Grenze. In diesem Zeitrahmen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22 f.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 f.). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852c – juris Rn. 7). Daran gemessen besteht im Falle des Klägers ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen (S. 5 f. des Bescheids) des Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Die genannten Fristen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht überschritten. Lediglich ergänzend ist auszuführen: Die ausländerrechtliche Reaktion auf die abgeurteilte Straftat des Klägers ist geeignet, eine Abschreckungswirkung bei anderen Ausländern zu erzeugen. Der Sachverhalt weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 2. Februar 2023 abgeurteilte Straftat des Klägers (versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte in Tateinheit mit Beleidigung) ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. Ob bei dem Kläger selbst zum Entscheidungszeitpunkt – auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen unerlaubten Aufenthalts – eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ist weder für die Beurteilung des Bestands noch der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses von Belang und kann somit dahinstehen. bb) Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23 f.; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 25). Unter Heranziehung dieses Maßstabes ergibt die vorzunehmende Abwägung des Ausreiseinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers ein Überwiegen des Ausreiseinteresses. Die umfangreiche Abwägung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Annahme eines nicht mehr nur geringfügigen Verstoßes im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers nicht zu beanstanden. Ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG ist nicht ersichtlich, insbesondere verfügt der Kläger über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Es liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG vor. Der Kläger hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Ein Rechtsverstoß ist demnach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2023 – 19 ZB 22.2431 – juris Rn. 12 m.w.N.). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Zu dieser Beurteilung kann auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätzen erfasst (vgl. SächsOVG, B.v. 7.1.2019 – 3 B 177/18 – juris Rn. 7). Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 2. Februar 2023 abgeurteilte Straftat stellt eine vorsätzliche Straftat dar, die mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen geahndet wurde und somit nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Von der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG werden auch Straftaten und nicht nur Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften erfasst. Anlass für eine teleologische Reduktion im Hinblick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den anderen in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen besteht nicht, da das Anliegen, den in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (a.F.) enthaltenen Tatbestand zu streichen, im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit fand und der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG (n.F.) vielmehr ausdrücklich eine Auffangfunktion zur Begründung eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses zugedacht worden ist (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 64 m.w.N). Erst die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen. Hieran hat sich auch aufgrund des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) nichts geändert. Hierdurch sind zwar unter anderem zwei neue schwerwiegende Ausweisungsgründe geschaffen worden (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 2a und 9 AufenthG), die sich auf rechtskräftige Verurteilungen wegen dort näher bezeichneter vorsätzlicher Straftaten beziehen und die insoweit jeweils einschränkend formulieren: „Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht“. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten allerdings keinen Hinweis darauf, dass damit auch an das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) strengere Anforderungen gestellt werden sollten und die § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (n.F.) beigemessene Auffangfunktion entfallen sollte. Das gesetzgeberische Anliegen ging vielmehr ausdrücklich dahin, die Ausweisungsgründe erweitern zu wollen (vgl. NdsOVG, U.v. 6.3.2024 – 13 LC 116/23 – juris Rn. 64 m.w.N.; im Ergebnis ebenso weiterhin angewendet von VGH BW, B.v. 7.5.2024 – 12 S 1861/23 – juris Rn. 34). Ob dies auch für den Fall der Einschlägigkeit einer der genannten neu geschaffenen schwerwiegenden Ausweisungsgründe gilt, kann dahinstehen, da die Voraussetzungen des im konkreten Fall des Klägers allein in Betracht kommenden § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (n.F.) im Ergebnis mangels Feststellung eines der dort genannten Beweggründe im Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 2. Februar 2023 nicht erfüllt sind. Sonstige relevante Umstände, die nicht berücksichtigt worden oder seit Bescheiderlass neu eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Entscheidung ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Ferner sind auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.