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Urteil

12 S 2127/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1015.12S2127.22.00
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Leitsätze
1. An Gewalttätigkeiten im Sinne von § 54 Abs 1 Nr 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beteiligt sich nur derjenige, bei dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund in der Vergangenheit liegender Handlungen weiterhin jederzeit mit weiteren Beteiligungshandlungen zu rechnen ist. Die Beteiligungshandlung muss also in diesem Sinne bis in die Gegenwart fortwirken. (Rn.92) 2. Den Bleibeinteressen eines Ausländers kommt im Rahmen der Abwägung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung kein von vorn herein verringertes Gewicht zu, wenn eine Aufenthaltsbeendigung bis auf Weiteres nicht in Betracht kommt (sog. inlandsbezogene Ausweisung). Der Senat schließt sich insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 120 ff.) der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.03.2025 (1 C 15.23) an. (Rn.139)
Tenor
Soweit der Kläger und der Beklagte die Berufung jeweils zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2022 - 14 K 1888/21 - geändert. Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An Gewalttätigkeiten im Sinne von § 54 Abs 1 Nr 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beteiligt sich nur derjenige, bei dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund in der Vergangenheit liegender Handlungen weiterhin jederzeit mit weiteren Beteiligungshandlungen zu rechnen ist. Die Beteiligungshandlung muss also in diesem Sinne bis in die Gegenwart fortwirken. (Rn.92) 2. Den Bleibeinteressen eines Ausländers kommt im Rahmen der Abwägung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung kein von vorn herein verringertes Gewicht zu, wenn eine Aufenthaltsbeendigung bis auf Weiteres nicht in Betracht kommt (sog. inlandsbezogene Ausweisung). Der Senat schließt sich insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 120 ff.) der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.03.2025 (1 C 15.23) an. (Rn.139) Soweit der Kläger und der Beklagte die Berufung jeweils zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2022 - 14 K 1888/21 - geändert. Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit der Kläger und der Beklagte die von ihnen eingelegte Berufung jeweils zurückgenommen haben, bewirkt dies den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Berufungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Kläger eingelegte Berufung, die sich auf die von dem Beklagten verfügte Ausweisung bezieht, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der in § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Frist eingelegt und unter Wahrung der in § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist begründet. Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten ist auch begründet. Die angegriffene Ausweisung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Abzustellen ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris Rn. 14 ff., und vom 25.05.2023 - 1 C 6.22 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 37). Im vorliegenden Fall ist - ausgehend von der Berufungsverhandlung am 15.10.2025 - für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17.07.2025 (BGBl. I Nr. 173) maßgeblich. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Ob daneben auf den vorliegenden Fall auch der erhöhte Ausweisungsmaßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG anwendbar ist, weil in Bezug auf die Zurücknahme des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig ist, kann hier offen bleiben. Denn die Ausweisung des Klägers erweist sich bereits unter Anwendung des niedrigeren Maßstabs des § 53 Abs. 1 AufenthG als rechtswidrig. B. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17, und vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind jedoch neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26). Sie konkretisieren damit einerseits Situationen, in denen eine Gefährdung der in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG vorliegen kann, beeinflussen aber zugleich die nach § 53 Abs. 3 Halbs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung. I. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowohl aus spezialpräventiven Gründen (dazu 1.) als auch aus generalpräventiven Gründen (dazu 2.). 1. Der Kläger verwirklicht in seiner Person in § 54 AufenthG geregelte Ausweisungsinteressen und es ist festzustellen, dass von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgeht. a) Der Kläger erfüllt aufgrund der Verurteilung des Landgerichts xxx den Tatbestand des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Das Landgericht xxx hat den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 05.04.2019 wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen Herstellen von Brandsätzen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Bei der Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung handelt es sich um eine Verurteilung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG. Eine Brandstiftung stellt nach überwiegender Meinung eine spezielle bzw. qualifizierte Form der Sachbeschädigung dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - 4 StR 487/15 -, juris Rn. 23; Radtke in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2022, § 306 Rn. 5; Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 306 Rn. 1; Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, Vorbem. zu den §§ 306-3022 Rn. 2). Teilweise wird den Brandschutzdelikten darüber hinaus ein auf der Gemeingefährlichkeit der Tathandlung fußender Schutzzweck zugeschrieben (vgl. Radtke in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2022, § 306 Rn. 5). Schutzgut ist aber jedenfalls auch das Eigentum. Es handelt sich dabei auch um eine Straftat, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Nach § 38 Abs. 2 StGB beträgt das Mindestmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe einen Monat. § 306 Abs. 1 StGB sieht für eine Brandstiftung mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und damit eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vor. b) Ein Ausweisungsinteresse ergibt sich jedoch nicht aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Hinblick auf die im Vorfeld der durch das Landgericht xxx abgeurteilten Tat von weiteren Tatbeteiligten angebrachten Schriftzüge („Eroran ist ein Faschiest“, „Afrin APO PKK“, „YPG“ sowie „PKK APO“) an einer Unterführung. Dies stellt keine relevante Unterstützungshandlung in Bezug auf die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) dar, die dem Kläger zugerechnet werden kann. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG unterstellt das Vorliegen einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in den dort genannten Fällen. Es handelt sich dabei um eine zwingende gesetzliche Festlegung (Hoppe in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 113 ). Für die Auslegung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gelten insoweit die Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des früheren Regelausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 19). Danach unterstützt eine Vereinigung den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 19, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 29). Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 15 und 18 m.w.N.). Gemessen hieran liegt bereits in der Anbringung der erwähnten Schriftzüge im Vorfeld der vom Landgericht xxx abgeurteilten Tat, selbst wenn man diese auch dem Kläger, der persönlich nicht daran beteiligt war, zurechnen könnte, keine Unterstützungshandlung einer terroristischen Vereinigung, namentlich der PKK. Zwar wurde die PKK bislang in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, eingestuft (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 24, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.03.2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 82, vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 37, und vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 73 ff.; Beschlüsse vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 -, juris Rn. 14, und vom 08.07.2019 - 11 S 45/19 -, juris Rn. 7). Jedoch ist in dem Anbringen der Schriftzüge jedenfalls keine Unterstützungshandlung der PKK zu sehen. Sie weisen nur teilweise überhaupt einen Bezug zur PKK auf. Im Übrigen gehen sie über Parteikürzel und weitere Abkürzungen nicht hinaus. Der Aussagegehalt der Schriftzüge ist damit gering, so dass es an dem für positive Auswirkungen auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK notwendigen Gewicht der Handlung fehlt. Auch im Übrigen lässt sich keine Nähe des Klägers zur PKK feststellen. Weder ergibt sich diese aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger schilderte glaubhaft, dass er sich als Kurde für die Situation seines Volkes interessiere, aber weder politisch aktiv sei noch in Kontakt mit der PKK stehe oder gestanden habe. Soweit er in diesem Zusammenhang zu seinem Tatbeitrag und dem Umstand, auf welches Tatobjekt sich der geplante Brandanschlag nach seiner Vorstellung beziehen sollte, befragt angab, der Brandanschlag sei auf eine Flagge gerichtet gewesen, aber dennoch gewusst zu haben, dass es um ein Gebäude gehen sollte, so ist dies zwar unverständlich. Gleichwohl stellen sich die Angaben sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Senat als konsistent dar und lassen keinen Bezug zur PKK erkennen. c) Ein Ausweisungsinteresse folgt auch nicht aus § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt. (1) Politische Ziele werden dann verfolgt, wenn auf gesamtgesellschaftlich relevante Entscheidungen eingewirkt werden soll, indem etwa die Öffentlichkeit auf bestimmte Zustände aufmerksam gemacht oder öffentlicher Protest gegen bestimmte Zustände artikuliert wird (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 -, juris Rn. 123; Fleuß in: BeckOK AuslR, § 54 Rn. 148 ). Religiöse Ziele stellen eine Untergruppe der politischen Ziele dar. Ihre Erfassung soll der Existenz extremistischer Netzwerke im religiös-politischen Spektrum, wie insbesondere der Szene der gewaltbereiten Salafisten, Rechnung tragen (BT-Drs. 18/4097, S. 51). Der Begriff der Gewalt in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG umfasst ein vorsätzliches aktives Tun gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen fremde Sachen unter Einsatz von physischer Kraft (Hoppe in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rn. 240 ; Fleuß, in: BeckOK AuslR, § 54 Rn. 151 ). Weiter setzt die Vorschrift voraus, dass sich der Ausländer zur Verfolgung der genannten Ziele an Gewalttätigkeiten „beteiligt“. Die Beteiligung ist nach Maßgabe der §§ 25 ff. StGB festzustellen. Eine Teilnahme im Sinne von Beihilfe oder Anstiftung ist ausreichend (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 87). Die Formulierung im Präsens legt es dabei nahe, dass die Beteiligung zeitlich aktuell sein muss. Dafür spricht in systematischer Hinsicht auch die Formulierung des Gesetzestextes bei anderen in § 54 Abs. 1 AufenthG geregelten Ausweisungsinteressen. So nimmt beispielsweise § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Vorliegen einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat oder wenn er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Eine ähnliche - im Perfekt gehaltene - Formulierung weist auch § 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG auf. Die klare Trennung bei der Verwendung der Präsensform und des Perfekts bei den Tatbeständen des § 54 AufenthG zeigt, dass eine präsentische Formulierung ein aktuelles Fehlverhalten meint. Dieses systematische Argument wird auch durch die Gesetzeshistorie gestützt. Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lässt sich zurückführen auf § 5 Abs. 4 des Entwurfs des Zuwanderungsgesetzes (BT-Drs. 15/420, S. 8) sowie des dann auf die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30.06.2004 Gesetz gewordenen § 54 Nr. 5a AufenthG (vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 2 und 9). Dort war geregelt, dass u.a. derjenige in der Regel ausgewiesen wird, der sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt. Dabei ging die Begründung zum Entwurf von § 5 Abs. 4 AufenthG in der Fassung des Entwurfs des Zuwanderungsgesetz davon aus, dass die von einem Ausländer insoweit ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein muss, wohingegen abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz außer Betracht zu bleiben hatten (BT-Drs. 15/420, S. 70). Davon ausgehend beteiligt sich nur derjenige an Gewalttätigkeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, bei dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund in der Vergangenheit liegender Handlungen weiterhin jederzeit mit weiteren Beteiligungshandlungen zu rechnen ist. Je weiter die letzte Beteiligungshandlung in der Vergangenheit liegt und je deutlicher damit eine zeitliche Zäsur zu erkennen ist, desto eher ist diese nicht mehr als aktuell anzusehen. Gleiches gilt für eine inhaltliche Absage an die Wiederholung solcher Handlungen, gleich aus welchem Grunde diese erfolgt. Die Beteiligungshandlung muss also in diesem Sinne bis in die Gegenwart fortwirken. (2) Gemessen hieran handelt es sich bei der Beteiligung des Klägers an dem durch das Landgericht xxx abgeurteilten Brandanschlag um keine hinreichend aktuelle Beteiligung an einer Gewalttätigkeit. Denn die abgeurteilte Tat liegt mittlerweile mehr als sieben Jahre in der Vergangenheit. Es liegt damit eine deutliche zeitliche Zäsur vor. Diese ist auch erheblich. Der Kläger hat sich in der Zwischenzeit nichts Vergleichbares zu Schulden kommen lassen. Vielmehr hat er sich auf sein Privatleben konzentriert. Dies bestätigen auch seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Er hat darin Gewalttaten mit Blick auf seine Familie und die drohenden Konsequenzen für sein Familienleben eine klare Absage erteilt. Wenn - wie hier - das familiäre Umfeld hinreichend stabil Anlass dazu gibt, dass der Ausländer keine weiteren, erheblichen Straftaten mehr begehen und sich insbesondere nicht mehr an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer Ziele beteiligen wird, ist es auch unerheblich, wie die Tat inhaltlich bewertet wird. Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Tatbeitrag des Klägers noch als Beteiligung an einer Gewalttätigkeit bis in die Gegenwart fortwirkt. (3) Soweit sich der Kläger im Vorfeld der vom Landgericht xxx abgeurteilten Tat am xxxxx Hauptbahnhof und sich auf den Gleisen befunden hat, weshalb ein anfahrender Fernzug eine Schnellbremsung einleiten musste, liegt hierin keine Gewaltanwendung im oben genannten Sinne. Das entsprechende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxxxxxxx wegen des Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr wurde mit Verfügung vom 22.03.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft verweist in der Einstellungsverfügung auf ein im Verfahren 3 KLs 241 Js 29178/18 eingeholtes Sachverständigengutachten der Technischen Universität xxxxxxxxxxxx vom 19.11.2018 und eine ergänzende Stellungnahme vom 11.12.2018, wonach keine Gefährdung der Insassen des Fernzuges bestanden habe. Da sich insbesondere aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, dass beispielsweise ein anderer Zug an der Befahrung der Gleise gehindert war, mangelt es jedenfalls an der erforderlichen körperlichen Zwangswirkung. d) Der Kläger hat neben dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG auch Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 2 AufenthG verwirklicht, die schwer wiegen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, der der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltenden Fassung des AufenthG entspricht, wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Der Tatbestand erfasst vor allem die Begehung sämtlicher Straftaten, ohne dass eine Verurteilung notwendig ist (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 132). Dabei sind Rechtsverstöße nur dann unbeachtlich, wenn sie sowohl vereinzelt als auch geringfügig sind. Rechtsverstöße führen dagegen immer dann zu einem Ausweisungsinteresse, wenn sie vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt sind (vgl. zur Vorgängervorschrift § 46 Nr. 2 AuslG BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rn. 21; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2019 - 3 B 177/18 -, juris Rn. 6). Vorsätzlich begangene Straftaten sind dabei grundsätzlich als nicht geringfügig zu bewerten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2019 - 3 B 177/18 -, juris Rn. 7). Ausnahmefälle davon kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 f. StPO eingestellt worden ist. Weiter ist ein Ausnahmefall auch dann in Betracht zu ziehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich bei dem Vergehen um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2025 - 12 S 1057/24 -, juris Rn. 13). Gemessen hieran begründen die Verurteilungen des Klägers wegen wiederholter Verstöße gegen Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Zwar wurde der Kläger hier jeweils zu verhältnismäßig geringen Geldstrafen verurteilt. Jedoch wurde er mehrfach wegen vergleichbarer Verstöße verurteilt, so dass es sich nicht mehr nur um vereinzelte Verstöße handelt. Daher kann offen bleiben, ob der Rechtsverstoß, infolgedessen der Kläger mit Strafbefehl vom 14.02.2023 zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist, noch als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu bewerten ist (vgl. dazu Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 Rn. 134). Kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften lässt sich dagegen aus dem Umstand herleiten, dass sich der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts xxx zur Vorgeschichte des abgeurteilten Brandanschlags bei dem Vorfall am xxxxx Hauptbahnhof auch unter die Lokomotive des Zuges begeben hat und in der Folge ein Polizist erfolglos versucht hatte, ihn hervorzuziehen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzung wurde nach den dem Senat vorliegenden Akten weder eingeleitet noch unter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beendet, so dass sich der Sachverhalt für den Senat nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären lässt. e) Der Aufenthalt des Klägers stellt auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Denn hinsichtlich der Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, weswegen der Kläger auch verurteilt wurde, besteht die Gefahr, dass der Kläger weitere Straftaten vergleichbarer Qualität begehen wird. Hingegen lässt sich aus der Tat, die den Anlass der Ausweisung bildet, nicht mehr ableiten, dass der Kläger zukünftig Straftaten vergleichbarer Schwere oder aus vergleichbaren Motiven begehen wird. (1) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil oder der Strafbefehl und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 53 m.w.N.). Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Notwendigkeit einer Therapie und deren Durchführung, die Frage, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und ob die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Ausländers, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 80, und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 46; Fleuß in: BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 24 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 53 f.). Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört auch die Gefahr der Begehung von anderweitigen, nicht mit dem begangenen Delikt vergleichbaren Straftaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 -, juris Rn. 7). Hierbei kann es sich etwa um andere Formen von (gravierenden) Gewalttaten handeln (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 - 2 LB 26/24 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 31.05.2023 - 6 A 556/23.Z -, juris Rn. 9). Die Frage, ob eine erneute Begehung von Straftaten droht, ist allerdings jeweils ausgehend von der der Ausweisung zugrundeliegenden Anlasstat zu beantworten. Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12, und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7). Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (Dörig in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 19). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2025 - 12 S 479/25 -, juris Rn. 43, sowie Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 79, vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 45, und vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48; Fleuß in: BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 22 ). (2) In Bezug auf die Verstöße des Klägers gegen das Aufenthaltsgesetz lässt sich nicht feststellen, dass bei ihm eine deutlich erkennbare, abnehmende Bereitschaft zur Begehung vergleichbarer vorsätzlicher Straftaten und damit also eine geminderte Wiederholungsgefahr besteht. Die Taten, die beide Verstöße gegen die dem Kläger auferlegte ausländerrechtliche Meldeauflage zum Gegenstand haben, liegen erst knappe drei Jahre und rund zwei Jahre in der Vergangenheit. Auch der Umstand, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum seit der ersten Tat mehrfach strafbar gemacht hat, zeigt, dass ihn Verurteilungen nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Dies bestätigen auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger schilderte, er habe die Termine bei der Polizei aus Gedankenlosigkeit versäumt und dass so etwas eben hin und wieder passiere. Dies bringt zum Ausdruck, dass der Kläger sich von für ihn geltenden Vorschriften nicht beeindrucken lässt und diese nicht zwingend ernst nimmt. Auch durch eine Verurteilung hat er sich nicht beeindrucken lassen, sondern vielmehr dieselbe Gedankenlosigkeit wie zuvor walten lassen. (3) Hingegen lässt sich in Bezug auf die abgeurteilte Beteiligung des Klägers an einem Brandanschlag und das dadurch verwirklichte Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 lit. d AufenthG keine Wiederholungsgefahr für die Begehung von Straftaten ableiten. Aus dieser Tat selbst und dem Nachtatverhalten des Klägers lässt sich nicht auf ein Risiko der Begehung von Straftaten schließen, das ein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Zwar ist die Tat weiterhin im Bundeszentralregister enthalten und unterliegt damit keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG. Jedoch ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass hier nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit weiteren vergleichbaren Straftaten des Klägers zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich die Strafe, zu der der Kläger verurteilt wurde, auch bei Berücksichtigung der nach § 27 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB eingetretenen Strafmilderung eher am unteren Ende des Strafrahmens, den § 306 Abs. 1 StGB vorsieht, bewegt. Dies wurde insbesondere auch damit begründet, dass sein Tatbeitrag leicht zu ersetzen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Für seine positive Prognose im Hinblick auf die Gefahr, dass der Kläger keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, stellte das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass der Kläger durch die erlittene, einjährige Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gewesen sei. Außerdem habe er über einen festen Wohnsitz verfügt und sein Arbeitgeber sei bereit gewesen, ihn erneut zu beschäftigten. Diese von dem Landgericht angestellte Prognoseentscheidung hat sich auch bestätigt und dem Kläger wurde die Strafe erlassen. Dabei ist zu beachten, dass zwar von strafgerichtlichen Entscheidungen, die eine Prognose der Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten beinhalten, für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung ausgeht, diese aber für die Prüfung der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer spezialpräventiven Ausweisung ein wesentliches Indiz darstellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff., und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29). Dieses wesentliche Indiz und seine Bestätigung durch das Ausbleiben weiterer Straftaten aus dem Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte vermögen die weiteren vom Kläger begangenen Straftaten nicht durchgreifend zu erschüttern. Denn bei diesen Taten, die Verstöße gegen seine ausländerrechtliche Meldepflicht zum Gegenstand haben, handelt es sich - bezogen auf ihr Gewicht, ihren Anlass und die damit zusammenhängende Einstellung zur Bedeutung seiner aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen - mit der abgeurteilten Beihilfe zur versuchten Brandstiftung nicht um vergleichbare Taten. Darüber hinaus kam der Kläger seinen Meldepflichten letztlich doch aus eigenem Antrieb nach, wenn auch verspätet. Hierdurch zeigt sich, dass er sich nicht vollständig weigert, seinen ausländerrechtlichen Pflichten nachzukommen. Damit weichen die Motivlage und die Einstellung zur Rechtsordnung, die der Anlasstat zugrunde lagen, grundlegend von der Motivation und den Gründen der Verletzung ausländerrechtlicher Meldepflichten ab, so dass die ersteren Umstände trotz der erneuten Straffälligkeit nicht geeignet sind, eine auch nur geringe, fortbestehende Wiederholungsgefahr zu begründen. Im Übrigen blieb der Kläger straffrei und die hier in Rede stehende Tat einer Beihilfe zur versuchten Brandstiftung liegt mittlerweile mehr als sieben Jahre in der Vergangenheit. Darüber hinaus haben sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers, die auch für die Prognoseentscheidung des Landgerichts von wesentlicher Bedeutung waren, im Vergleich zur Situation 2018 noch weiter stabilisiert. Er ist mittlerweile verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Die persönliche Situation des Klägers stellt sich somit als deutlich anders dar als vor der von dem Landgericht abgeurteilten Anlasstat. Der Kläger hat insoweit glaubhaft und - auch im Vergleich zu seinen Angaben beim Verwaltungsgericht - konsistent ausgeführt, sich auf sein Familienleben und auf seine Arbeit zu konzentrieren. Dabei hat er herausgestellt, dass für ihn angesichts seines heutigen persönlichen Umfelds unter keinen Umständen in Betracht komme, sich wieder an einem Brandanschlag oder einer anderen Straftat aus dem Bereich der mittleren oder schweren Kriminalität zu beteiligen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die von dem Beklagten angeführten Argumente. Soweit der Beklagte darauf abstellt, der Kläger habe sich nicht hinreichend von seiner tatursächlichen politischen Überzeugung distanziert und sich auch nicht bei den Opfern der Tat entschuldigt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsgesetz nicht den Umstand, dass ein Ausländer eine politische Überzeugung vertritt, als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansieht und damit als Ausweisungsinteresse in § 54 AufenthG erwähnt. Vielmehr stellt erst die Verknüpfung von politischen Zielen mit Gewalt, terroristischen Handlungen oder Straftaten im Allgemeinen ein Ausweisungsinteresse dar. Der Umstand, dass der Kläger weiterhin eine politische Überzeugung hat und sich für die Belange des kurdischen Volkes interessiert, vermag daher für sich genommen keine Wiederholungsgefahr zu begründen. Auch ist angesichts der bereits aufgezeigten Umstände und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, dass er Gewalt weiterhin als ein Mittel der Verfolgung politischer Ziele ansieht und daher erneut vergleichbare Straftaten begehen wird. Er führte glaubhaft aus, dass er sich nunmehr auf seine Familie konzentriere und Gewalt für ihn kein Mittel darstelle, um auf politische Ziele aufmerksam zu machen. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Kläger seit der durch das Landgericht xxx abgeurteilten Tat keinerlei weitere Straftat im politischen Kontext begangen hat. Deshalb ist es auch ohne Belang, ob der Kläger sich von „kurdischen Demonstrationen“ fernhält. Sofern und soweit eine Teilnahme an einer Demonstration nicht der Unterstützung des Einsatzes von Gewalt zu politischen Zielen dienen soll, lässt sich aus ihr nichts für eine Wiederholungsgefahr schließen. Ein anderes Verständnis steht überdies mit Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht in Einklang, weil der nicht durch konkrete Tatsachen gerechtfertigte Rückschluss von der Teilnahme an einer Demonstration auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer schwerwiegenden Straftat eine abschreckende Wirkung bezogen auf die zukünftige Teilnahme an Demonstrationen hat. Maßnahmen, die geeignet sind, jemanden von der zukünftigen Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten, greifen indes in Art. 11 Abs. 1 EMRK ein (vgl. EGMR, Urteil vom 25.09.2012 - 11828/08 - Rn. 60 ; Daiber in: Mayer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 11 Rn. 14). Eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK kommt im konkreten Fall nicht in Betracht. Auch die von dem Beklagten angeführten widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Tatablauf und der fehlenden Aufarbeitung der Tat stellen die Prognose, der Kläger werde keine weiteren vergleichbaren Straftaten mehr begehen, nicht in Frage. Der Beklagte zeigt nicht auf, warum sich hieraus angesichts des Zeitablaufs seit der Tat, der seitherigen Straffreiheit des Klägers sowie seiner veränderten persönlichen Umstände eine Gefahr ergeben sollte, dass der Kläger weiterhin Straftaten von erheblichem Gewicht begehen sollte. Gleiches gilt für die Kontakte, die der Kläger nach der Untersuchungshaft mit den weiteren Tatbeteiligten gehabt hat. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums xxx hatte er zuletzt im Februar 2021 Kontakt zu weiteren Tatbeteiligten, der auch nicht im Kontext mit Straftaten stand. Nach seinen glaubhaften Angaben kam es in der Folge allenfalls zu zufälligen, losen Begegnungen auf der Straße. Eine Gefahr für die Begehung erheblicher Straftaten resultiert hieraus nicht. Zusammengefasst beruht damit die Überzeugung des Senats, dass sich aus der Beteiligung des Klägers an der versuchten Brandstiftung keine Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten ableiten lässt, zentral auf dem erheblichen Eindruck, den die Untersuchungshaft beim Kläger hinterlassen hat, auf seinen gefestigten Familienverhältnissen, deren Stabilität er höchste Priorität einräumt, und auf dem langen Zeitablauf seit Begehung seiner Beihilfehandlungen. 2. Im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung besteht durch den Aufenthalt des Klägers jedoch im Hinblick auf das Erfordernis einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (generalpräventives Ausweisungsinteresse). a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Ausweisung auch aus rein generalpräventiven Gründen erfolgen kann (BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 14, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16). Die Ausweisung des wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilten Ausländers muss nicht ausscheiden, weil kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass er sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung missachten würde. Sie kann zulässig sein, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, dass andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten (BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 14, und vom 16.06.1970 - 1 C 47.69 -, juris Rn. 10). Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Die Zulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschlüsse vom 17.01.1979 - 1 BvR 241/77 -, juris Rn. 43, vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 34, und Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 23) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 88; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725 -, juris Rn. 12). Dies kann dann der Fall sein, wenn zwar grundsätzlich eine Anlasstat im oben genannten Sinne vorliegt, es sich jedoch im konkreten Einzelfall etwa um eine Affekt-, Hang- oder Leidenschaftstat gehandelt hat, denen ein rational gesteuertes Verhalten nicht mehr zugrunde lag (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1980 - I C 90.76 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 88). Voraussetzung ist ferner, dass das auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist. Denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 18, und vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, juris Rn. 22). Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 19). b) Gemessen hieran ist in der der Verurteilung des Landgerichts xxx zugrundeliegenden Tat des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zu sehen. Bei der abgeurteilten Beihilfe zu einer versuchten Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tat, die Anlass dafür bietet, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Der Straftatbestand der Brandstiftung trägt ein abstraktes Gefährdungspotential in sich. Das Strafmaß beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Tat ist damit nach § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen einzustufen. Zwar war der Kläger lediglich Teilnehmer an einer solchen Tat. Jedoch zeigt die Verurteilung des zuvor nicht vorbestraften Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, doch ein beträchtliches Gewicht. Auch das Aufenthaltsgesetz misst einer solchen Tat ein erhebliches Gewicht zu. Denn diese erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG. Selbst wenn daher die Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraussetzen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 15), wofür es keinen Anhaltspunkt im Wortlaut von § 53 AufenthG gibt, liegen diese hier jedenfalls vor. Darüber hinaus stellt sich die Tat des Klägers auch nicht als spontane Affekttat dar. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Kläger zwar zum Tatzeitpunkt in einer Phase innerer Aufgewühltheit angesichts der Situation seiner Verwandten in Afrin. Jedoch erwarb er bereits am 07.03.2018 die Farbspraydose und auch das Benzin zeitlich deutlich vor der Umsetzung des Brandanschlags durch andere Tatbeteiligte am 19.03.2018. Seine emotionale Situation war damit zwar Hintergrund für die Tat, stellte aber keinen Anlass dar, der ihn kurzfristig aus der Situation heraus zu der konkreten Tat animierte. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch hinreichend aktuell. Im vorliegenden Fall ist für die Tat des Klägers noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB abgelaufen. Diese beträgt im Falle der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre, da das Höchstmaß der Strafe bei einer Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Dass der Kläger lediglich Teilnehmer einer Tat war, die nicht über das Versuchsstadium hinausging, bleibt für die Länge der Frist ohne Bedeutung. Denn nach § 78 Abs. 4 StGB richtet sich die Frist nach der Strafandrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. II. Die im Rahmen einer Ausweisung zu berücksichtigenden Bleibeinteressen können sich aus den in § 55 AufenthG vertypten Bleibeinteressen oder aus sonstigen, nicht näher konkretisierten Bleibeinteressen im Sinn von § 53 Abs. 1 AufenthG ergeben. Der Kläger kann sich sowohl auf vertypte als auch auf nicht-vertypte Bleibeinteressen berufen. 1. Im Falle des Klägers liegt ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor. Danach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Das jüngste Kind des Klägers, der am 10.06.2025 geborene xxxxx, verfügt nach den Feststellungen des Senats über die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit diesem lebt der Kläger auch in familiärer Lebensgemeinschaft. 2. Daneben kann sich der Kläger auch auf Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG berufen. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet sich rechtmäßig aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern zweier weiterer gemeinsamer Kinder, die jeweils nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben. Es handelt sich dabei um das am xxxxxxxxx geborene Kind xxxxx und das am xxxxxxxxxx geborene Kind xxxxxx. Bezüglich des Kindes xxxxx ist der Kläger als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen und war zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet, so dass er rechtlich nach § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes ist und ihm grundsätzlich gemeinsam mit der Mutter nach § 1626 BGB die elterliche Sorge zusteht. Bezüglich des Kindes xxxxxx liegt eine Sorgeerklärung vor. Der Kläger übt sein Personensorgerecht auch aus. Damit sind auch die Belange bzw. das Wohl von Kindern zu berücksichtigen. 3. Daneben stehen ihm nicht-vertypte Bleibeinteressen zur Seite. Hierzu zählt zunächst die Ehe des Klägers mit einer syrischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und mit der er in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Ebenso sind hier die von dem Kläger gezeigten Integrationsleistungen zu berücksichtigen. Er ist seit dem 01.09.2019 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma xxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx als Reinigungskraft beschäftigt und dort mittlerweile zum Vorarbeiter aufgestiegen. Er lebt damit in wirtschaftlich wie familiär geordneten Verhältnissen. Er hat auch die deutsche Sprache auf einem respektablen Niveau erlernt und kann sich problemlos auf Deutsch verständigen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit März 2014 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Bis August 2021 war oder galt sein Aufenthalt als legal, so dass er sich einen Großteil der Zeit legal in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. 4. Der Kläger kann jedoch kein zu berücksichtigendes Bleibeinteresse aus dem Umstand herleiten, dass ihm bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien eine Gefahr droht, die es rechtfertigt, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Erfolgt wie im vorliegenden Fall eine Ausweisung eines Ausländers, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann (sog. inlandsbezogene Ausweisung), sind im Rahmen der Bleibeinteressen nur Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 25, und vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 35). Gefahren im Herkunftsland, die diese Schwelle überschreiten, sind hingegen nicht zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ein (der Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unterfallendes) zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bereits festgestellt ist oder nicht. Solange dieses Verbot Bestand hat, kommt eine Aufenthaltsbeendigung unter keinen Umständen in Betracht, so dass die Gefahren, vor denen dieses Verbot schützen soll, nicht tatsächlich drohen (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 25). Herkunftslandbezogene Gefahren, die nicht die Schwelle eines Abschiebungsverbots erreichen, sich aber dennoch auf die in Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Ausweisung des Klägers erweist sich im Hinblick auf die anzustellende Gesamtabwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. 1. Gemäß § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG muss die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Daneben sind bei der Abwägung einzubeziehende Kriterien für die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat sowie zum Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 B 10.25 -, juris Rn. 5). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben sich als ebenfalls zu berücksichtigende Kriterien die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat; die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, juris Rn 57 f., m.w.N. ). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 111, und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 35). Dabei sind die widerstreitenden vertypten und nicht-vertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen. Eine schematisierende oder gleichsam mathematische Abwägung der vertypten Interessen verbietet sich (BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 -, juris Rn. 4, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 39). Der abstrakten gesetzlichen Gewichtung eines Ausweisungs- und Bleibeinteresses ist zwar eine die Abwägung prägende Funktion beizumessen; den vertypten Interessen kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein abweichendes Gewicht beizumessen sein, so dass erst nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles feststeht, ob das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse überwiegt (BT-Drs. 18/4097, S. 50; BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2025 - 1 B 10.25 -, juris Rn. 5, und vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 39). Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gelten auch bei Ausweisungen, die auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Eine derartige Ausweisung ist nur zur Bekämpfung schwerwiegender Verfehlungen zulässig, bei denen ein dringendes Bedürfnis für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 15, und vom 14.02.2021 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 65). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer über Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Es bedarf der Würdigung der konkreten Tat zur Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer verhaltenssteuernden Wirkung. Denn das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung ist bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 66). Daneben sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aber auch die aufgezeigten verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Privat- und Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Ausweisung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers allein zum Zwecke der Generalprävention ist grundsätzlich unzulässig. Sie kommt bei diesem Personenkreis nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung anderer Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 1 B 98.95 -, juris Rn. 5, siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris Rn. 51; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 65; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 150 ). Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich im Jahr 1996 allein auf deutsche Ehegatten bezogen hatte, war dies dem damaligen Staatsangehörigkeitsrecht geschuldet, nachdem es praktisch unmöglich war, dass ausländische (leibliche) Eltern mit einem deutschen minderjährigen Kind zusammenlebten. Den Bleibeinteressen des Klägers kommt dabei im Rahmen der Abwägung kein von vornherein verringertes Gewicht zu, weil im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsbeendigung angesichts des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Abschiebungsverbots bis auf Weiteres nicht in Betracht kommt (sog. inlandsbezogene Ausweisung). Hierauf deutet bereits der Wortlaut von § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG hin. Die Vorschriften differenzieren für die Berücksichtigung von Bleibeinteressen nicht danach, ob eine Aufenthaltsbeendigung zeitnah erfolgen kann oder ob diese aus Rechtsgründen derzeit nicht in Betracht kommt. Vielmehr sieht § 53 Abs. 1 AufenthG eine Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen gerade im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung vor. Damit wird auch gewährleistet, dass bei späterem Wegfall des Abschiebungsverbots eine Abschiebung erfolgen kann, ohne dass das Verfahren über die Ausweisung allein deshalb wiederaufgegriffen werden müsste, weil die Bleibeinteressen in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 26). Der Senat schließt sich insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 120 ff.) der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.03.2025 an. 2. Nach diesen Maßstäben überwiegen die Bleibeinteressen des Klägers die festgestellten Ausweisungsinteressen. Die Ausweisungsinteressen weisen hier nur ein eingeschränktes Gewicht auf. Zwar liegt hier unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor. Es handelt sich dabei auch um ein Ausweisungsinteresse, das das Gesetz als schwerwiegend einstuft. Die Taten des Klägers stellen sich jedoch in ihrer konkreten Ausführung als nicht außerordentlich gravierend dar. Der Kläger hatte es versäumt, seiner ausländerrechtlichen Meldeauflage rechtzeitig nachzukommen. Nach seinem glaubhaften Vorbringen, das auch durch den Inhalt der beigezogenen Strafakten bestätigt wird, erschien der Kläger jeweils einen Tag verspätet bei der entsprechenden Stelle, dem Polizeirevier xxxxxxxx. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu den Tatzeitpunkten untergetaucht war und so für den Beklagten nicht mehr greifbar war. Dies zu verhindern, ist der eigentliche Zweck einer Meldeauflage. Vielmehr beruhen die Verstöße des Klägers auf einer bloßen Nachlässigkeit und dem daraus resultierenden bewussten in Kauf nehmen der Verletzung der Meldeauflage und lassen nicht erkennen, dass sich der Kläger dem Zugriff der Ausländerbehörden bewusst entziehen wollte. Der Unrechtsgehalt der Taten ist daher eingeschränkt. In Bezug auf das festgestellte generalpräventive Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG kann hier offen bleiben, ob die Ausweisung nach den oben dargestellten Grundsätzen schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit lebt. Zwar spricht einiges dafür, dass bei der hier in Rede stehenden politisch motivierten Tat, die den Anlass für das generalpräventive Ausweisungsinteresse bildet, eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen möglich erscheint. Hier stellt sie sich aber jedenfalls im Ergebnis unter Abwägung mit den bestehenden Bleibeinteressen des Klägers als unverhältnismäßig dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem generalpräventiven Ausweisungsinteresse zwar eine - wie oben festgestellt - durchaus erhebliche Tat in Form einer Beihilfe zu einer versuchten Brandstiftung zugrunde liegt. Allerdings ist auch der konkrete Tatbeitrag des Klägers in den Blick zu nehmen. Er hat nach den Feststellungen des Strafgerichts lediglich im Vorfeld der eigentlichen Tat Benzin und eine Farbspraydose besorgt. Bei der Tatausführung, die schließlich auch zu keiner vollendeten Brandstiftung führte, war der Kläger nicht anwesend. Dieser Tatbeitrag weist kein sehr hohes Gewicht auf und wäre darüber hinaus leicht durch einen anderen Tatbeteiligten ersetzbar gewesen. Hinzu kommt, dass dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden kann, Menschenleben konkret gefährdet zu haben. Denn der Kläger wurde durch das Landgericht xxx lediglich wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung, nicht aber zur versuchten schweren Brandstiftung verurteilt. Im Unterschied zur Brandstiftung nach § 306 StGB richtet sich die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB gegen Gebäude oder sonstige Räumlichkeiten, bei denen - jedenfalls zeitweise - mit einem Aufenthalt von Menschen zu rechnen ist (Abs. 1), oder gegen die in § 306 Abs. 1 StGB genannten Sachen, wenn bei dem Delikt eine konkrete Gefährdung von Menschen eingetreten ist (Abs. 2). Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass sich sein Vorsatz auf ein in § 306a Abs. 1 StGB genanntes Gebäude oder die konkrete Gefährdung von Menschen bezogen hat. Dementsprechend kann dem Kläger auch im Rahmen des streitgegenständlichen Ausweisungsverfahrens nicht vorgehalten werden, er habe durch seine Tat Menschenleben gefährden wollen. Das Landgericht xxx hat den Kläger in der Folge lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die ihm schließlich erlassen wurde. Auch handelte es sich bei dem von dem Kläger geleisteten Tatbeitrag um keinen herausgehoben wichtigen. Denn die Beschaffung von Benzin und einer Farbspraydose wäre unschwer auch durch einen anderen Tatbeteiligten möglich gewesen. Zudem trägt zu einem eingeschränkten Gewicht des generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei, dass die Tat nunmehr mehr als sieben Jahre in der Vergangenheit liegt. Denn selbst wenn ein generalpräventives Ausweisungsinteresse in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich noch vorhaltbar ist, verliert es mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht und seine verhaltenssteuernde Wirkung nimmt ab (vgl. Fleuß in: BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 33 ). Sowohl angesichts des konkreten Tatbeitrags des Klägers als auch im Hinblick auf den Zeitablauf ist dem generalpräventiven Ausweisungsinteresse daher kein hohes Gewicht beizumessen. Die vorliegenden Bleibeinteressen des Klägers, zu denen auch besonders schwerwiegende im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG zählen, überwiegenden die Ausweisungsinteressen deutlich. Der Kläger verfügt über ausgeprägte familiäre Bindungen. Er ist mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Mit seiner Ehefrau hat er drei gemeinsame Kinder im Alter von vier Jahren, drei Jahren und vier Monaten, von denen das jüngste Kind über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Es handelt sich dabei um von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehungen. Der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter dienen in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23, und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23, und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48). Die Kinder des Klägers, mit denen der Kläger sowie seine Ehefrau in einer familiären Lebensgemeinschaft leben, sind im Kleinkindalter und daher in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesen. Auch die Beziehung zu dem Kläger stellt eine über bloße Umgangskontakte weit hinausgehende familiäre Beziehung dar, so dass eine - hypothetische - Aufenthaltsbeendigung des Klägers für seine Kinder weitreichende negative Folgen hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem jüngsten Kind des Klägers unzumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft in Syrien fortzusetzen. Denn dieses Kind verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 43). Auch der Ehefrau ist es aus eigenem Recht nicht zumutbar, nach Syrien zurückzukehren. Denn ihr wird in Deutschland internationaler Schutz gewährt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Kinder des Klägers in Deutschland geboren sind und damit die Verhältnisse in Syrien nicht kennen. Diese äußerst gewichtigen Bleibeinteressen führen auch in der Gesamtschau mit den weiteren festgestellten Bleibeinteressen und dabei insbesondere der wirtschaftlichen Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im vorliegenden Fall. Die Ausweisungsinteressen weisen hier ein im Vergleich zu den Bleibeinteressen deutlich geringeres Gewicht auf. Dies gilt sowohl für die oben beschriebenen spezialpräventiven als auch generalpräventiven Ausweisungsinteressen. Letztere sind vor allem deshalb als von geringem Gewicht anzusehen, da die das generalpräventive Ausweisungsinteresse auslösende Tat schon mehr als sieben Jahre zurückliegt und der Kläger lediglich Teilnehmer dieser Tat war, bei der er selbst am Tatort nicht in Erscheinung getreten ist. Diese Ausweisungsinteressen müssen hinter den Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet zurückstehen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Beklagte die von ihm eingelegte Berufung vollumfänglich und der Kläger die von ihm eingelegte Berufung teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen berücksichtigt die Kostenentscheidung das jeweilige Unterliegen der Beteiligten in beiden Instanzen. D. Die Revision ist nicht zuzulassen. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe liegt vor. BESCHLUSS vom 15. Oktober 2025 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Sie entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts. Der Senat legt seiner Entscheidung dabei nicht die Empfehlung in Nr. 8.2.1 i.V.m. Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2025 - zugrunde, wonach der Streitwert im Fall Ausweisung mit dem eineinhalbfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG je Person, hier also mit 7.500,- EUR, zu bemessen wäre. Die Empfehlung ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 2 ff., und vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 32 ff.). Vielmehr ist hier weiterhin Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 - zugrunde zu legen, wonach bei einer Ausweisung von einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes, also 5.000,- EUR, auszugehen ist. Für die begehrte Verlängerung der dem Kläger gewährten Aufenthaltserlaubnis sind - entsprechend der Empfehlung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 - ebenfalls 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen. Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, so dass sich ein festzusetzender Wert von 10.000,- EUR ergibt. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirken sich daneben nicht streitwerterhöhend aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde am 02.01.1991 in Aleppo geboren. Er wuchs gemeinsam mit zwei Brüdern und drei Schwestern bei den Eltern auf. Im Jahr 2006 - im Alter von 13 Jahren - wanderte der Kläger nach seinen Angaben nach Griechenland aus. Von November 2006 bis 2010 lebte er bei seinem Bruder in Griechenland. Als dieser nach Syrien zurückkehrte, lebte der Kläger in einer eigenen Wohnung und verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Näher und Kellner. Im Jahr 2012 wurde er bei einer geplanten Weiterreise nach Dänemark beim Transit in Lettland aufgegriffen. In Lettland beantragte er Asyl und erhielt nach etwa sieben Monaten eine Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund der von ihm als schwierig empfundenen Lebensverhältnisse in Lettland kehrte der Kläger allerdings nach Griechenland zurück und ging von dort aus weiter nach Norwegen. Dort lebte er 1,5 Jahre lang und arbeitete in einer Autowaschanlage. Über Belgien gelangte er nach seinen Angaben am 26.03.2014 in die Bundesrepublik Deutschland. Er stellte am 03.04.2014 einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24.06.2014 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz zu. Im Übrigen wurde sein Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem er während seines Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung verfügte, erhielt er ab dem 07.08.2014 eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG, die zuletzt bis zum 28.05.2019 gültig war. Am 03.06.2019 stellte er bei der Ausländerbehörde der Stadt xxx einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. In der Folge erhielt er zunächst Fiktionsbescheinigungen und ab dem 05.08.2021 Duldungen. Vom 28.03.2018 bis 05.04.2019 befand sich der Kläger auf der Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.03.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt xxx. Mit Urteil des Landgerichts xxx vom 05.04.2019 (Az. 3 KLs 241 Js 29178/18 jug.) wurde der Kläger wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen Herstellen von Brandsätzen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weiteren Tatbeteiligten K., S. und A. wurden wegen versuchten Mordes in acht tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit vorsätzlichem Herstellen und Führen von Brandsätzen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (K.), einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten (S.) und einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt (A.). Daneben wurden die Angeklagten Al. und B. wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Al.) sowie verwarnt (B.). Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender, vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: „Die sechs Angeklagten sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnizität und halten sich seit 2015 in der Bundesrepublik auf. Ab Januar 2018 rückte die türkische Armee im Rahmen einer Militäroffensive auf die Stadt Afrin im Nordwesten von Syrien vor, die mehrheitlich von Kurden bewohnt wird. Im Zuge dieser Offensive wurde Afrin schließlich ab März 2018 eingeschlossen und belagert. Durch Artilleriefeuer und Luftangriffe kamen Zivilisten ums Leben. Die Angeklagten sind durch den Einsatz der türkischen Armee in ihrer Heimat und das Vorgehen auch gegen die Zivilbevölkerung empört und bestürzt. xxxx xxxxx hat erfahren, dass seine Tante dort getötet und sein Cousin schwer verletzt wurde. Ein Angehöriger der übrigen Angeklagten kam bislang nicht zu Schaden. Unter den Angeklagten ist K. der Wortführer. Er ist zumindest mit xxxx xxxxx näher vertraut, den er aus dem kurdischen Kulturverein xxx kennt, der seinen Sitz im Universum Center xxx hatte. Das Universum Center liegt in Sichtweite des späteren Tatortes, etwa 70 Meter entfernt. Die übrigen Angeklagten sind teilweise miteinander befreundet oder kennen sich von kurdischen Veranstaltungen. Aufgrund der Entwicklung in seiner Heimat war in K. der Entschluss gereift, ein Fanal gegen das Vorgehen der Türkei in Afrin zu setzen. Er kontaktierte xxxx xxxxx und erläuterte diesem sein Vorhaben. Hierbei offenbarte K. dem xxxx xxxxx, dass er plane, einen Brandanschlag auf ein türkisches Geschäft oder ähnliches, also ein Gebäude, zu verüben. Er bat xxxx xxxxx, ihn bei seinem Vorhaben zu unterstützen und Benzin zu besorgen, das zu dem Brandanschlag eingesetzt werden sollte. Zudem sollte xxxx xxxxx Farbspray beschaffen, um damit Parolen gegen die Türkei im Stadtgebiet xxx anbringen zu können. xxxx xxxxx erklärte sich in Kenntnis des Vorhabens K.s mit dessen Ansinnen einverstanden und kaufte, um das Vorhaben des K. zu unterstützen, am 07.03.2018 zumindest eine gelbe Farbspraydose und zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 18.03.2018 ca. 3 Liter Benzin in einem Reservekanister. xxxx xxxxx hatte in seine Überlegungen einbezogen, dass das Benzin zum Bau von Molotow-Cocktails verwendet werden würde. Vom Samstag den 17.03.2018 bis zum Sonntag den 18.03.2019 hielten sich K., S., A., B., Al. und F. A. in Hannover auf und nahmen an einer Veranstaltung anlässlich des bevorstehenden Newroz-Festes, dem kurdischen Neujahrsfest am 21. März, teil. Dem Newroz-Fest kommt unter Kurden auch eine politische Bedeutung zu; es ist Symbol des erfolgreichen Widerstandes gegen Unterdrückung. Im Rahmen dieser Veranstaltung war die aktuelle Situation in Afrin Thema. In der Nacht vom 17.03.2018 auf den 18.03.2018 kehrten sie nach xxx zurück. K. entschied, dass es nun die Zeit für das geplante Fanal gegen die Türkei gekommen war. Für den Nachmittag des 18.03.2018 berief er daher ein Treffen in seiner Wohnung im xxxxxxxxxxxxxxxx xx in xxxxxxxxxxxx ein. Er wollte besprechen, was man tun könne, um auf das Leid in Afrin, das derzeit beherrschende Thema unter Kurden, aufmerksam zu machen. Zur Organisation des Treffens nahm K. telefonisch Kontakt zu B. und A. auf und forderte sie auf, zu ihm zu kommen; S. hielt sich bereits in der Wohnung des K. auf. xxxx xxxxxx, der seinerseits bereits Kenntnis von dem Treffen hatte, informierte Al. und F. A. Während xxxx xxxxx, B., Al. und F. A. aus Richtung xxxxxxx kommend spätestens gegen 15:30 Uhr gemeinsam bei K. eintrafen, kam A. erst später, etwa gegen 16:30 Uhr, hinzu. In einem schwarzen Rucksack brachte xxxx xxxxx zu dem Treffen die gelbe Farbspraydose, die er am 07.03.2018 gekauft hatte, und einen Reservekanister mit ca. 3 Liter Ottokraftstoff mit. Den Rucksack mitsamt den Gegenständen übergab er auftragsgemäß K., damit das Benzin zu dem von K. angekündigten Brandanschlag auf ein türkisches Gebäude eingesetzt werden konnte. In der Wohnung des K. besprachen die Angeklagten die Situation in Afrin und waren sich einig, dass die Bevölkerung in Deutschland hiervon zu wenig Notiz nehme. Um Aufmerksamkeit zu erregen, verabredeten sie, um 19:30 Uhr am xxxxxx Hauptbahnhof zu demonstrieren und hierzu weitere Kurden einzuladen. K. erläuterte den übrigen Angeklagten zudem, dass mit dem von xxxxx xxxxx mitgebrachten Benzin Molotow-Cocktails hergestellt werden sollen und ein Brandanschlag auf ein türkisches Gebäude verübt werden soll, um ein Fanal gegen das Vorgehen der Türkei zu setzen. Zu konkreteren Planungen oder Vorbereitungshandlungen kam es zunächst nicht mehr; denn gegen 18 Uhr wurden sie gestört, als der Vermieter des K. diesen sprechen wollte, aus Sorge, die Wohnung sei überbelegt. Nachdem der Vermieter schließlich gegangen war, verblieb keine Zeit mehr, um noch Molotow-Cocktails herzustellen. Die Angeklagten mussten aufbrechen, um rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt am xxxxxx Hauptbahnhof zu sein. Von der nahe der Wohnung des K. gelegenen Straßenbahnhaltestelle benötigten sie zur Haltestelle Hauptbahnhof xxx 17 Minuten. Ab ca. 19:30 Uhr demonstrierten sie dann mit weiteren Kurden zunächst im xxxxx Bahnhofsgebäude und später auf dem Bahnsteig. Aufgrund eines spontanen Entschlusses sprangen K., S., B., Al., xxxx xxxxx und weitere Personen kurz vor 20 Uhr auf das Gleis 1 und bildeten dort eine Menschenkette. A. war zwar zunächst auch auf das Gleis gesprungen, war jedoch zum Bahnsteig zurückgekehrt, um seinen vergessenen Rucksack zu holen; an einer Rückkehr auf das Gleis wurde er gehindert. Um 20:04 Uhr fuhr der ICxxxx der DB Fernverkehr AG aus Richtung xxxxxxx kommend in den Hauptbahnhof xxx ein. Der Triebfahrzeugführer sah sich gezwungen, eine Schnellbremsung durchzuführen, um einen Zusammenstoß mit den Angeklagten zu vermeiden. Der Zug kam letztlich ca. 30 Meter vor der Gruppe um K. zum Stehen, ohne dass jemand verletzt oder konkret gefährdet wurde. Nachdem der Zug angehalten hatte, rannte die Gruppe auf die Lokomotive zu, positionierte sich unmittelbar vor dieser und skandierte Parolen gegen die Türkei. xxxx xxxxx kroch unter die Lokomotive, klammerte sich an dieser fest und erklärte, sterben zu wollen. Die Angeklagten wurden schließlich von hinzugeeilten Kräften der Bundespolizei in Gewahrsam genommen und zur Identitätsfeststellung zum Bundespolizeirevier verbracht. Während xxxx xxxxx wegen seiner Äußerung, sterben zu wollen, vorsorglich in die psychiatrische Station der Universitätsklinik xxx verbracht wurde, wurden K., A., S., B. und Al. nach und nach bis ca. 23:30 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen und trafen im Bereich Straßenbahnhaltestelle Hauptbahnhof xxx wieder aufeinander. Dort ergriff K. das Wort und erklärte, dass jetzt noch das getan werden solle, wofür das Benzin und das Farbspray gedacht sei. Es forderte die übrigen auf, gemeinsam eine türkische Einrichtung, also ein Gebäude, zu verbrennen und betonte, es sei eine Pflicht, dies zu tun. S. und A. erklärten sich hierauf bereit, mit K. gemeinsam einen Brandanschlag zu verüben. B. und Al. erklärten hingegen, nicht mitmachen zu wollen. K., S. und A. fuhren um 23:45 Uhr mit der Straßenbahn der Linie 1 in Richtung xxxxxxxx zur Wohnung des K., wo sie gegen 23:05 Uhr eintrafen. Al. und B. gingen nach Hause. Obwohl ihnen bewusst war, dass K., S. und A. vorhatten, noch in dieser Nacht ein türkisches Gebäude in Brand zu setzen, teilten sie dies den Behörden nicht mit. Beiden war hierbei klar, dass noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die Tat zu verhindern. Sie wollten aber das Vorhaben ihrer Kameraden nicht gefährden. Zurück in der Wohnung des K. leerten sie sechs 0,33 l Bierflaschen aus Glas der Marke Heineken. Sodann befüllte S. im Badezimmer die Flaschen mit dem von xxxx xxxxx hierzu mitgebrachten Benzin. Als Lunte für die Brandsätze stellte K. S. ein weißes T-Shirt aus Baumwolle zur Verfügung, das dieser in Streifen schnitt und in die Flaschenhälse stopfte. Anschließend umwickelte S. die Flaschen mit Klebeband, das ihm ebenfalls von K. übergeben wurde, um die Lunten zu befestigen und die Flaschen zu verschließen. Die sechs Molotow-Cocktails gab S. in eine Plastiktüte, die er dann unter anderem mit der ebenfalls von xxxx xxxxx stammenden Farbspraydose in einem schwarzen Rucksack verstaute. Zusätzlich befüllte S. eine Plastikflasche der Marke „Mountain Dew" mit Benzin, um gegebenenfalls die Lunten damit tränken und so besser entflammen zu können. Diese packte er ebenfalls in den Rucksack. Spätestens jetzt gab K. als Ziel des Brandanschlages die national-türkische Milli Görüs Moschee in xxx vor, die auch A. bekannt war. Aus seinen Besuchen des kurdischen Kulturvereins im Universum Center xxx war ihm bekannt, dass die Moschee im Gebäude xxxxxxxx xxxxx xx untergebracht ist; das Universum Center liegt zu diesem Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft. A. kannte die Moschee, da ihn sein täglicher Schulweg daran vorbeiführte. Um 00:55 Uhr führte K. noch ein rund zweiminütiges Telefonat mit xxxx xxxxx. Denn K., S. und A. wussten nicht, ob sich dieser immer noch in der Psychiatrie befand und wollten nachfragen, ob er bei dem Brandanschlag mitmachen wolle. xxxx xxxxx befand sich zu diesem Zeitpunkt allerdings noch immer in der Psychiatrie. Unmittelbar danach machten sich K., S. und A. zu Fuß - eine Straßenbahn verkehrte zu dieser Zeit nicht mehr - von der Wohnung des K. aus auf den Weg zum Gebäude xxxxx xxxxxxxxx xx. Während des Fußmarsches wechselten sie sich beim Tragen des Rucksacks mit den Molotow-Cocktails ab, so dass jeder der drei den Rucksack zeitweise trug. Ihr Weg führte sie zunächst zur 1,7 km entfernten Unterführung am xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx xxx. Dort hielten sie sich etwa zwischen 01:17 Uhr und 01:28 Uhr auf, um in der Unterführung mit den mitgeführten Farbspraydosen politische Parolen gegen den türkischen Präsidenten Erdogan und für die PKK und die YPG, also den bewaffneten Arm der kurdischen Partei, anzubringen. Hierbei filmten sich die Angeklagten und bestärkten sich in ihrem Vorhaben, die Moschee niederzubrennen. Im Anschluss daran gingen sie weiter zum vier Kilometer entfernten xxxxx xxxxxxxx, wo A. um ca. 02.22 Uhr weitere Parolen an einem dort aufgestellten Bauzaun anbrachte. Danach liefen K., S. und A. weiter zur 1, 1 km entfernten xxxxxxxxxxxxxx. Dort liegt das spätere Brandobjekt in der xxxxxxxxxxxxxx xx. Der Altbau im Gründerzeitstil verfügt über ein Erdgeschoss, vier Obergeschosse und ein Dachgeschoss. Er ist in der dichtbesiedelten xxxxx Innenstadt gelegen und steht im Eigentum der islamischen Gemeinschaft Milli Görüs. Das Eckhaus ist im Süden durch die xxxxxxxxxx, im Osten durch die xxxxxxxxxxxxxx und im Norden und Westen jeweils durch ein weiteres mehrgeschossiges Haus begrenzt. Der Hauptzugang befindet sich im Erdgeschoss von der xxxxxxxxxxx aus zu einem Treppenhaus. Ein weiterer Zugang ist von der xxxxxxxxx xxxxx aus zu einer Teestube bzw. einem kleinen türkischen Lebensmittelladen. Die Wände der Teestube im Erdgeschoss sind im Gebäudeinneren bis zu einer Höhe von ca. einem Meter mit Holz verkleidet; der Boden ist mit Steinfließen belegt. Der Raum ist mit Metalltischen mit Holzplatten und Metallstühlen mit Polsterung ausgestattet, Vorhänge sind nicht vorhanden. Der Raum verfügt über ein Fenster zur xxxxxxxxxxxxxx, das spätere Angriffsziel; das Fenster ist doppelt verglast mit einem ungewöhnlichen weiten Abstand der Scheiben von 20 mm. Von der Teestube aus führt eine Metalltür mit Glaseinsatz und Türdichtung zum Treppenhaus; zwei weitere Türen führen in eine Küche und in den Lebensmittelladen. Zugang zu einer Fluchttreppe besteht an der westlichen Gebäudeseite im ersten Obergeschoss. Das Haus wird von der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs genutzt, die im Erdgeschoss eine Teestube, im ersten und zweiten Obergeschoss Gebetsräume und im dritten Obergeschoss Unterrichtsräume unterhält. Im vierten Obergeschoss und im Dachgeschoss befinden sich 2 Wohnungen, die ebenfalls von Milli Görüs vorwiegend an Türken vergeben werden. Die Wohnung im 4. Obergeschoss wird als Männer-WG genutzt; in der Tatnacht übernachteten M. A., F. Al., A. M., Y. S. l., M. E. S. und B. Y. dort. Die Wohnung im Dachgeschoss war in der Tatnacht vom Prediger der Moschee und seiner Ehefrau, M. und H. P., bewohnt. Die Angeklagten rechneten damit, dass das Gebäude bewohnt ist. Wer und wie viele Personen sich dort aufhielten, wussten sie nicht; es war ihnen egal. Genauso gleichgültig war ihnen, ob diese Personen zu Schaden oder gar zu Tode kommen. Wie das Gebäude im Inneren eingerichtet ist, aus welcher Substanz Böden, Wände und Einrichtungsgegenstände bestanden, wussten sie ebenso wenig wie sie wussten, welcher Art die verbauten Fenster waren und welche Räume in dem Gebäude zu Wohnzwecken und welche zu anderen Zwecken genutzt wurden. Sie gingen aber davon aus, es werde ein Vollbrand entstehen, der das ganze Gebäude erfassen werde. Die Angeklagten näherten sich dem Gebäude aus südöstlicher Richtung. An der Ecke xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hielten sie inne, da sie erkannten, dass gerade ein Lieferant in Begriff war, dem türkischen Lebensmittelgeschäft Backwaren zu liefern. Von ihrer Position aus hatten sie sowohl den Eingangsbereich an der xxxxxxxxxxx, an dem sich beleuchtete Klingelschilder befinden, als auch das spätere Tatfenster an der der xxxxxxxxxxxxxx zugewandten Gebäudeseite im Blick. Die Angeklagten beobachteten das Gebäude und erkannten, dass trotz der späten Stunde Personenverkehr herrschte und im Bereich der xxxxxxxxxxx auf den dortigen Zugang ausgerichtete Überwachungskameras montiert waren. Tatsächlich waren diese seit Jahren defekt, was ihnen unbekannt war. Sie entschieden daher, die Brandsätze durch ein Fenster an der der xxxxxxxxxxxxx zugewandten Gebäudeseite zu werfen; dieses Fenster war ihrer Auffassung nach von den Überwachungskameras nicht erfasst. Steht man vor dieser Gebäudeseite, befindet sich linksseitig die Gebäudeecke zur xxxxxxx xxxxx. Das zweiflüglige Tatfenster ist von dieser Gebäudeecke etwa 1,60 Meter entfernt; in diesem Bereich ist an der Fassade ein Zigarettenautomat angebracht. Das Fenster selbst ist etwa 1,60 Meter breit und 2 Meter hoch. Der Fenstersims liegt ca. 1,30 Meter über Grund. In einer Höhe von etwa 1,30 Meter ist das Fenster durch einen sog. Kämpfer, ein Teil des Fensterrahmens, in einen unteren und oberen Teil unterteilt. Am Kämpfer des Fensters ist nahezu über die gesamte Breite des Fensters eine Markise montiert. Im Anschluss an das Fenster folgt ein etwa 2,20 Meter breiter Bereich der Hausfassade, an dem sich die Markise fortsetzt; danach folgen Fenster und verglaste Eingangstüre des türkischen Lebensmittelgeschäfts. Entlang der Hauswand, beginnend etwa unterhalb des Tatfensters bis zum Eingang des Lebensmittelladens, waren bis zu einer Höhe von etwa einem Meter ca. 30 Obst- und Gemüsekästen aus Kunststoff mit einer Breite von je etwa 60 cm und einer Höhe von etwa 20 cm gestapelt. Alle drei wollten keinesfalls entdeckt werden. Sie hatten bemerkt, dass trotz der frühen Uhrzeit bereits Lieferanten und Personen unterwegs waren. Deshalb vereinbarten sie, sofort nach dem Werfen der Molotow-Cocktails schnell vom Tatort wegzurennen. K. hatte aufgrund einer Beinverletzung Sorge, nicht schnell genug weglaufen zu können, um ohne Gefahr von Entdeckung oder Identifizierung fliehen zu können. Er erklärte den beiden anderen daher, dass sie die Brandsätze allein zu werfen hätten. S. und A. nahmen daraufhin die Einkaufstüte mit den Molotow-Cocktails an sich; der Rucksack verblieb bei K., der die xxxxxxxxxxxxxx in nördlicher Richtung entlangging und sich in Sichtweite zu den beiden anderen ca. 200 Meter vom Gebäude entfernt positionierte, um die Tat vor Entdeckung abzusichern und um einen gewissen Vorsprung für die Flucht zu haben. S. und A. gingen zum Gebäude in der xxxxx xxxxxxxx. Dort angelangt entnahm A. alle sechs Brandsätze aus der Tüte und reihte sie auf dem Gehweg vor dem an der Hausecke zur xxxxxxxxxxx angebrachten Zigarettenautomaten, etwa 60 cm seitlich vom Tatfenster entfernt, auf. S. nahm sodann einen und A. zwei Brandsätze an sich. Zu zweit stellten sie sich gegen 02:53 Uhr ca. zwei bis drei Meter gegenüber dem Fenster nebeneinander auf. S. zündete die Lunte seines Brandsatzes mit seinem Feuerzeug an, holte aus und versuchte, den Brandsatz durch das Fenster in das Innere des Gebäudes zu werfen. Die Flasche durchschlug die Fensterscheibe jedoch nicht, sondern prallte daran ab und zerbarst laut klirrend am Boden, was zu einer großen Stichflamme führte. S. erkannte, dass es ihm entgegen seines Vorhabens nicht gelungen war, den Brandsatz ins Gebäude zu werfen. Statt im Gebäude breitete sich das Feuer vor der Fassade und in unmittelbarer Nähe zu den bereitgestellten weiteren Molotow-Cocktails aus. Diese drohten, nun augenblicklich Feuer zu fangen. Wegen des lauten Klirrens und des von weitem sichtbaren hellen Feuerballs fürchtete er Entdeckung durch alarmierte Hausbewohner oder zufällige Passanten und rannte weg, ohne auf die weitere Entwicklung des entfachten Feuers zu achten; diese war ihm gleichgültig. Auch A. zeigte sich ob des Feuerballs, der sich wider Erwarten nicht im, sondern vor dem Gebäude und in unmittelbarer Nähe zu ihm entwickelte, erschrocken und geriet in Panik; er fürchtete ebenfalls Entdeckung, wollte keinesfalls alleine am Tatort zurückbleiben und warf seine beiden Brandsätze in die Flammen, ohne sie zuvor anzuzünden. Danach rannte er S. hinterher, ohne sich Gedanken über die weitere Entwicklung des Brandes zu machen; auch ihm war diese gleichgültig. Als S. und A. K. erreichten, der alles beobachtet hatte, rannte dieser mit den beiden mit, ebenfalls ohne sich Gedanken um die Auswirkungen des entfachten Feuers zu machen. Keiner der drei ergriff Maßnahmen, die Bewohner zu warnen oder das Feuer zu löschen. Bei ihrem Tun hatten die Angeklagten erhofft, möglichst alle mitgebrachten Molotow-Cocktails in das Gebäude zu werfen und dieses so vollständig in Brand zu setzen. Denn aus ihrer Sicht war zur Erreichung der gewünschten Öffentlichkeitswirksamkeit ein großer Schaden notwendig. Sie rechneten auch damit, dass in dem Gebäude Menschen schliefen, wobei ihnen die genaue Anzahl der Personen unbekannt, aber auch gleichgültig war. Sie rechneten zudem damit, dass Personen, die in dem Haus schliefen, nicht mit einem Angriff oder einem Brand im Gebäude rechneten. Ihnen war auch egal, was sie in den betroffenen Zimmern in Brand setzen. Dass bei dem Brand und der Rußentwicklung in der Nachtzeit die erhebliche Gefahr bestand, die im Haus schlafenden Personen würden - von Feuer und Rauchgasen überrascht - sterben, war den Angeklagten bewusst. Damit hatten sie sich aber abgefunden. Ihnen war auch bewusst, dass sie die Ausweitung des beabsichtigten Vollbrandes ebenso wenig würden kontrollieren können wie die Anzahl eventuell an Leib und Leben gefährdeter Personen. K., S. und A. flüchteten die xxxxxxxxxxxxxx in nördlicher Richtung entlang und liefen zur Esso-Tankstelle am ca. 700 Meter entfernten xxxxxxxxxxxxxx. Dort trafen sie um 02:59 Uhr ein und tranken Kaffee. Gegen 03:10 Uhr verließen sie die Tankstelle und gingen zum in Sichtweite des Tatorts gelegenen xxxxxx xxx. Nach wie vor hielten sie es für möglich, dass das Feuer das Haus ergreifen werde. Aus sicherer Entfernung wollten sie nachsehen, welche Folgen die geworfenen Brandsätze hatten. Vom xxxxxxx xxx aus fuhren sie um ca. 03:20 Uhr mit einem Taxi zurück zur Wohnung des K., wo sie um ca. 03:29 Uhr ankamen. In Telefonaten um 03:52 Uhr und 03:53 Uhr teilte K. zunächst B. und dann xxxx xxxxx mit, dass sie ihren Plan in die Tat umgesetzt hatten. Das Feuer breitete sich vor dem Haus unterhalb des Fensters der Teestube auf die dort gelagerten Kunststoffkisten aus. H. S., der gemeinsam mit einem Bekannten um 03:02 Uhr an der Brandstelle vorbeifuhr, entdeckte den Brand und alarmierte den Notruf. Dem am Tatort eingesetzten PHM H. gelang es den Brand mittels eines im Streifenwagen befindlichen Feuerlöschers zu löschen. Ein Großteil der Kunststoffkisten brannte durch das Feuer ab bzw. schmolz hitzebedingt. Im Bodenbereich des Gehwegs entstanden lokal begrenzte brandbedingte Schäden. Die Markise zeigte indes keine Brandschäden und war lediglich in geringem Maße berußt. Das Fenster zur Teestube hatte weder hitzebedingte Schäden an der Außenseite noch Rauchgaseintritt im Inneren des Gebäudes. Selbst bei einem Durchschlagen des Fensters durch einen der Brandsätze wäre aufgrund der geringen Brandlast eine Inbrandsetzung der vorhandenen Raumausstattung oder eine Rauchausbreitung in das Treppenhaus kaum möglich gewesen; dies wussten die Angeklagten jedoch nicht. Sie gingen vielmehr davon aus, dass die von ihnen eingesetzten Molotow-Cocktails geeignet waren, einen Vollbrand zu entfachen.“ Weiter führte das Landgericht aus: „Die Angeklagten K., S. und A. haben in der Hauptverhandlung ihre Beteiligung an dem Brandanschlag eingeräumt. Sie bestritten jedoch, sie hätten das Gebäude in Brand setzen wollen und den Tod von Menschen in Kauf genommen. Xxxx xxxxx räumte ein, K. das Benzin und den Farbspray beschafft zu haben, in dem Wissen, dass das Benzin zu einem Brandanschlag verwendet werden sollte. Er bestritt allerdings, von einem bereits näher konkretisierten Plan gewusst zu haben. B. und Al. räumten ein, von dem geplanten Brandanschlag gewusst und dies niemandem mitgeteilt zu haben. Al. gab jedoch an, er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Gebäude das Ziel der geplanten Tat gewesen sei.“ Ergänzend führte es zu den weiteren Angaben des Klägers aus: „xxxx xxxxx machte sich eine Erklärung seines Verteidigers zu eigen und gab an, er habe über die sozialen Medien die Entwicklung in Afrin mitbekommen und sei deswegen sehr verzweifelt gewesen. Seine Tante sei anlässlich eines Bombenangriff getötet, sein Cousin schwer verletzt worden. Weiter seien die Eltern eines Freundes bei der Bombardierung der Stadt gestorben. Er habe eine Vielzahl von Lichtbildern getöteter Familienangehöriger auf seinem Handy. Es habe ihn betroffen gemacht, wie wenig hiervon in Deutschland bekannt sei. Er habe daher an diesem Tag mit mehreren Freunden beschlossen, die Öffentlichkeit auf die furchtbare Lage aufmerksam zu machen. Hierzu sei insbesondere die Demonstration am Bahnhof gedacht gewesen. Etwas Anderes sei nicht geplant gewesen. Zudem sollten Parolen mit Farbspray angebracht werden. Sein Freund K., der sich sehr für die Belange des kurdischen Volkes einsetze, habe ihn damit beauftragt Farbspraydosen zu besorgen. K. habe ihn auch gebeten, Benzin mitzubringen. Es sei ihm dabei klar gewesen, dass möglicherweise ein türkisches Geschäft hätte angezündet werden sollen. Er habe jedoch nicht mitmachen wollen. K. habe dann zu einer Besprechung zu sich eingeladen. Er sei zu K. gegangen und habe Benzin und Spraydosen mitgebracht. Die Teilnehmer der Besprechung habe er nicht alle gekannt. Es sei ihm nicht klar gewesen, ob, wann und gegen was alles eingesetzt werden sollte. Er sei mit B. und F. A. zu K. gegangen. Dort sei ausschließlich über die Demonstration am Bahnhof gesprochen worden. Von Brandanschlägen sei nicht die Rede gewesen, schon gar nicht im Konkreten. Es seien keine Molotov-Cocktails vorbereitet worden. Man sei ohne Benzin und Farbspray zum Bahnhof aufgebrochen. Er sei davon ausgegangen, dass über weitere Aktionen noch gesprochen werde. Er habe nicht mitbekommen, dass über eine Moschee gesprochen worden sei. Seiner Vorstellung nach hätte sich eine Aktion gegen türkische Geschäfte, Läden oder Ähnliches richten können. Im Bahnhof sei ihre Demonstration nicht wahrgenommen worden, weswegen sie auf die Gleise gesprungen seien, um größere Aufmerksamkeit zu erzielen. Aus Verzweiflung habe er sich dann unter einen Zug gelegt; er sei bereit gewesen zu sterben. Die Situation in seiner Heimat habe er nicht mehr ertragen können. Er sei dann in die Psychiatrie gekommen und dort bis zum nächsten Vormittag geblieben. K. habe ihn in der Nacht angerufen und ihm gesagt, sie würden heute noch etwas machen. Er habe aber nicht gewusst, was gemeint sei. Wie der Kanister wieder in seine Wohnung gekommen sei, wisse er nicht.“ Ferner führte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung in Bezug auf den Kläger aus: „Beim Angeklagten xxxx xxxxx war bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift zur Anwendung kommen kann und dies im Ergebnis verneint. Sie hat aber den Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Einzelnen: a) Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, weil das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In diese Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (BGH NStZ 2018, 228). Die Kammer hat insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt: Der nicht vorbestrafte xxxx xxxxx hat sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Die Tat liegt mittlerweile über ein Jahr zurück und auch er befand sich in vorliegender Sache über ein Jahr in Untersuchungshaft. Insbesondere, dass es ihm aus der Haft heraus lange Zeit nicht möglich war, sich nach dem Schicksal seiner Mutter in Syrien zu erkundigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen, belastete ihn schwer. Seine Empörung über das Vorgehen der Türkei in Afrin ist nachvollziehbar; er war durch das unklare Schicksal seiner Mutter belastet. Zu nennenswerten Sachschäden am Brandobjekt kam es letztlich nicht. Zudem wäre es K., S. und A. auch ohne seine Unterstützung leicht möglich gewesen, an Benzin und Farbspray zu gelangen. Andererseits war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass Brandanschläge auf Gebäude, die im Eigentum Unbeteiligter stehen, ein gänzlich unangemessenes Mittel politischer Auseinandersetzung darstellen, dies auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Empörung xxxx xxxxxx und seiner Sorgen um das Wohlergehen naher Familienangehöriger. Neben den allgemeinen Milderungsgründen hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass xxxx xxxxx sich lediglich wegen einer Beihilfehandlung zu verantworten hat und die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, also die vertypten Milderungsgründe der §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gegeben sind. Ein minder schwerer Fall liegt angesichts der Gesamtumstände indes weder unter Berücksichtigung der einzelnen vertypten Milderungsgründe noch in ihrer Kumulation vor. Der vertypte Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lag beim Angeklagten nicht vor. Die Kammer geht nach sachverständiger Beratung durch Dr. L. davon aus, dass xxxx xxxxx durch die Militäroffensive in seiner Heimat, das ungewisse Schicksal seiner Mutter sowie den Tod von Angehörigen und Bekannten psychisch belastet war und unter Einschlafstörungen, Appetitlosigkeit und einer sorgenvollen Nachdenklichkeit litt. Auch blieb er teilweise der Arbeit fern. Vom Zeugen l., dem Arbeitgeber von xxxx xxxxx, weiß die Kammer, dass dieser sich zwar in gewisser Weise auffällig verhielt, einige Fehltage hatte, seiner Arbeit aber überwiegend nachging. Nach eigener kritischer Prüfung teilt die Kammer die Ansicht des Sachverständigen, wonach xxxx xxxxx unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) litt. Anhaltspunkte dafür, dass es bei xxxx xxxxx bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu einer rechtserheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kam, bestehen nicht. xxxx xxxxxx Tat hatte einen ideologischen Hintergrund und zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Das Farbspray beschaffte er bereits am 07.03.2018. Am 18.03.2018 war er zunächst an der Organisation des Treffens beteiligt, begab sich dann gezielt in die Wohnung von K. und übergab die beschafften Gegenstände. Bei der Beschaffung der Gegenstände, deren Mitnahme zur Wohnung des K. und anschließenden Übergabe handelt es sich jeweils um gezielte Aktivitäten, denen ein konkreter Tatentschluss und entsprechende Planung voranging. Die mehraktigen Handlungen sind nicht etwa Ausdruck einer spontanen Überforderungssituation. Selbst in der späteren Extremsituation am xxxxx Hauptbahnhof war xxxx xxxxx, wie die Kammer vom Zeugen PHM W. weiß, ansprechbar und in der Lage zielgerichtet zu agieren, um beispielsweise ein Hervorziehen unter der Lok durch den Zeugen zu verhindern.“ Zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung führte das Landgericht aus: „Diese Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 u. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der geständige xxxx xxxxx ist nicht vorbestraft und befand sich über ein Jahr in Untersuchungshaft. Hierdurch ist er ersichtlich beeindruckt. Er verfügt zudem auch nach seiner Haftentlassung über einen festen Wohnsitz; sein bisheriger Arbeitgeber ist bereit, ihn erneut zu beschäftigen. Es ist daher davon auszugehen, dass xxxx xxxxx auch ohne die weitere Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die genannten Aspekte begründen in der Gesamtschau auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Die Strafe konnte daher zur Bewährung ausgesetzt werden.“ Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt. Das Gutachten wurde durch den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Verkehrsmedizin, Gerontopsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik Priv.-Doz. Dr. L. am 16.01.2019 erstattet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt keine Erkrankung beim Kläger vorgelegen habe, die einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB hätte zugeordnet werden können. Jedoch zeige sich bei ihm insbesondere eine gewisse Tendenz zur verstärkten emotionalen Ansprechbarkeit, die sich zum Beispiel bei seinen Schilderungen der Situation in seinem Herkunftsland zeige. Zum Tatzeitpunkt habe beim Kläger eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) vorgelegen, die sich jedoch mittlerweile zurückgebildet habe. Ein im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger befand sich am 18.03.2018 nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft xxxxxxxxx vor der durch das Landgericht xxx abgeurteilten Tat gemeinsam mit weiteren Personen am xxxxx Hauptbahnhof. Mehrere Personen, unter denen auch der Kläger war, begaben sich auf die Gleise. Ein Fernzug musste in der Folge eine Schnellbremsung einleiten. Da nach einem eingeholten schriftlichen Gutachten keinerlei konkrete Gefahr für die Zuginsassen bestanden habe, scheide eine Strafbarkeit aus. Aufgrund der Verurteilung des Klägers leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Verfügung vom 02.07.2019 ein Rücknahmeverfahren ein. Mit Bescheid vom 04.09.2019 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den dem Kläger zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage (A 2 K 4148/19). Mit Beschluss vom 16.03.2022 stellte das Verwaltungsgericht Sigmaringen fest, dass die Klage als zurückgenommen gelte, und stellte das Verfahren ein. Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das Verfahren wird seither unter dem Aktenzeichen A 2 K 2318/22 geführt und ist derzeit noch anhängig. Das Regierungspräsidium Tübingen hörte den Kläger mit Schreiben vom 19.05.2020 zu seiner beabsichtigten Ausweisung sowie dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Der Kläger trug mit Schriftsatz vom 02.06.2020 vor, dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Er sei zum Tatzeitpunkt über das unklare Schicksal seiner Mutter aufgrund der Angriffe der Türkei in Afrin schwer belastet gewesen. Die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Er habe auch keine weiteren Straftaten begangen. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums xxx vom 23.02.2021 wurde der Kläger als Teilnehmer einer Versammlung zum Thema „Türkische Armee raus aus Nordsyrien“ festgestellt. Zudem sei im Rahmen einer Observation im Zuge der Haftentlassung des Tatbeteiligten S. festgestellt worden, dass der Kläger gemeinsam mit dem weiteren Tatbeteiligten A. S. in xxxxxxx abgeholt und nach xxx xxxxxxx gebracht habe. Dort seien die Personen mindestens bis zum nächsten Tag geblieben. Im Rahmen eines Kontaktgesprächs mit den Tatbeteiligten A. und S. hätten diese angegeben, weiter mit dem Kläger Kontakt zu pflegen und eng befreundet zu sein. Nach Berichten der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 27.07.2020 und 15.03.2021 zeige sich der Kläger in Bezug auf seine Straftat reumütig und könne seine Motivation für die Tat nicht mehr nachvollziehen. Er arbeite seit September 2019 bei der Firma xxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx und unterstütze seine in Syrien lebende Mutter und Schwester finanziell. Auch zu seinen Geschwistern in Deutschland unterhalte er Kontakt. Sein soziales Umfeld habe sich im Jahr 2021 dahingehend geändert, dass er nun mit seiner Verlobten eine Mietwohnung bezogen habe und sie ein gemeinsames Kind erwarteten. Mit Bescheid vom 08.06.2021 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 2) und lehnte den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfolge. Es liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vor. Im Fall des Klägers sei von einer erheblichen konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Er habe sich vom Rädelsführer seiner Mittätergruppe in die beiden Taten verstricken lassen. Es habe sich nach den gerichtlichen Feststellungen zum Brandanschlag nicht um eine von Spontaneität geprägte Tat gehandelt. Er habe ein politisches Signal gegen das Vorgehen der türkischen Armee in Afrin setzen und die deutsche Öffentlichkeit wachrütteln wollen. Dabei sei er skrupellos vorgegangen. Der Fanatismus, der sich in diesen beiden Taten offenbare, lasse auf ein geschlossen extremistisches Weltbild schließen. Der Anlass für die Tat mit Bezug zur Kriegssituation in Syrien sei auch nicht derart einzigartig, dass ein solcher Anlass sich nicht wieder ergeben könne. Es sei nicht festzustellen, dass er sich durch die etwa einjährige Untersuchungshaft oder die Strafaussetzung zur Bewährung nachhaltig habe beeindrucken lassen. Ausweislich der Feststellungen der Polizei bewege er sich weiterhin in denselben Kreisen und unterhalte freundschaftliche Beziehungen zu den anderen Tätern der Gruppe. Er habe auch andere Täter nach deren Haftentlassung aus dem Gefängnis abgeholt und nach Hause begleitet. Die von ihm begangene Beihilfe zur versuchten Brandstiftung und Herstellung eines Brandsatzes seien gewichtige Straftaten. Dies belege die nicht unerhebliche Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Aussetzung zur Bewährung allein vermöge nicht zu belegen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese habe zwar eine Indizwirkung zugunsten des Klägers. Für ihn spreche außerdem, dass es zu keinen nennenswerten Sachschäden am Brandobjekt gekommen, seine Empörung über das Vorgehen der Türkei in Afrin nachvollziehbar und er durch das unklare Schicksal seiner Mutter belastet gewesen sei. Zudem wäre es den anderen Tätern ohne seine Hilfe ein Leichtes gewesen, an Benzin und Farbspray zu kommen. Allerdings seien Brandanschläge auf Gebäude, die im Eigentum anderer stünden, ein verwerfliches Mittel politischer Auseinandersetzung. Dem Kläger sei klar gewesen, dass bei der Tat Menschen hätten sterben können. Die Tat offenbare ein gefestigtes ideologisches Weltbild. Dieser Eindruck werde durch die Vorkommnisse am Tattag im xxxxx Hauptbahnhof noch verstärkt. Der Anruf des Herrn K. in der Tatnacht belege, dass er Teil der Gruppe gewesen sei, die den Brandanschlag verübt habe. Das Kontakthalten nach der Tat belege, dass er sich von der Gruppe und der radikalen Gesinnung nicht ernsthaft distanziert habe. Es sei auch keine psychische Ausnahmesituation bei seinem Psychiatrieaufenthalt in der Tatnacht festgestellt worden. Dass er sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft straffrei geführt habe, falle nicht erheblich ins Gewicht, da ihm klar gewesen sein müsse, dass eine weitere Straftat seine Chance in einem Ausweisungsverfahren erheblich reduzieren würde. Die positive soziale Entwicklung, wie sie in den Bewährungsberichten geschildert werde, vermöge die negative Prognose nicht zu ändern. Er lebe mit seiner schwangeren Verlobten in einer gemeinsamen Wohnung und sei ins Erwerbsleben zurückgekehrt. Auch vor der Tat habe er gute Zukunftsperspektiven gehabt, sei aber dennoch für radikale Ideen anfällig gewesen. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Daneben habe er ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Indem er sich unter die Lok eines ICE gelegt und mit Fußtritten seine Ingewahrsamnahme durch die Bundespolizei zunächst verhindert habe, habe er sich nach § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Es sei dabei unerheblich, dass das Strafverfahren insoweit eingestellt worden sei. Da es sich im vorliegenden Fall wegen der festgestellten Abschiebungsverbote durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine sog. inlandsbezogene Ausweisung handle, sei das Bleibeinteresse in die Abwägung einzustellen, welches sich aus der voraussichtlichen Situation des Ausländers in seinem Heimatstaat und dem tatsächlichen Verlassen des Bundesgebiets ergebe. Insgesamt verringere sich bei einer inlandsbezogenen Ausweisung das Bleibeinteresse. Daneben könne sich der Kläger auf den erhöhten Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3b AufenthG berufen. Es sei wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens davon auszugehen, dass er subsidiär schutzberechtigt sei. Auch die an die Ausweisung zu stellenden erhöhten Anforderungen seien erfüllt. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung überwiege - auch unter Berücksichtigung des verringerten Bleibeinteresses - das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot basiere auf § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei nicht zu verlängern und ihm sei auch kein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen. Am 17.06.2021 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen Klage. Zur Begründung trug er zusammengefasst vor, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Landgericht habe festgestellt, dass er von der Untersuchungshaft beeindruckt sei, über einen festen Wohnsitz verfüge und sein bisheriger Arbeitgeber auch bereit sei, ihn zu beschäftigen. Daher sei das Gericht davon ausgegangen, dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Er sei mittlerweile als Vorarbeiter beschäftigt, habe ein Kind und sei verheiratet. Es bestehe daher ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er legte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine Eheurkunde vor, wonach er am 15.11.2021 Frau xxxxxx xxx geheiratet hat. Nach einer ebenfalls vorgelegten Aufenthaltserlaubnis handelt es sich bei dieser um eine syrische Staatsangehörige. Zudem legte er eine Vaterschaftsanerkennung, eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Geburtsurkunde für das am xxxxxxxxxx geborene Kind xxxxxx vor. Daneben handle es sich bei der vom Kläger begangenen Tat um keine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Er sei nur wegen Beihilfe zu einer versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen Herstellen von Brandsätzen verurteilt worden. Er selbst sei nicht Täter und nach den Feststellungen des Gerichts psychisch belastet. Schließlich sei die Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Bescheid vom 28.06.2022 ergänzte der Beklagte den Bescheid vom 08.06.2021 dahingehend, dass unter Ziffer 4 dem Kläger die Abschiebung nach Syrien angedroht wurde unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen. Der Kläger bezog den Bescheid vom 28.06.2022 in seine Klage mit ein und beantragte, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.06.2021 in Gestalt des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Der Beklagte begründete seinen Klagabweisungsantrag damit, dass dem Kläger zwar nunmehr durch die Geburt seines Kindes ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zukomme, dennoch überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse im Rahmen der erneut anzustellenden umfassenden Abwägung. Auch die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung stehe einer Ausweisung nicht prinzipiell entgegen. Insbesondere beziehe sich die im Rahmen der Ausweisung zu treffende Prognoseentscheidung nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern nehme einen längeren Zeitraum in den Blick. Hier sei entscheidend, dass sich der Kläger nicht von seiner Gewaltbereitschaft glaubhaft losgesagt und seine radikale Vergangenheit nicht umfassend aufgearbeitet habe. Der Beklagte legte einen weiteren Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 30.06.2022 vor, wonach sich die persönliche Situation des Klägers weiter stabilisiert habe. Er bewohne mit seiner Ehefrau und seinem Kind eine gemeinsame Wohnung. Seine Ehefrau erwarte das zweite Kind. Beruflich sei er weiterhin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und mittlerweile als Vorarbeiter tätig. Allerdings habe er weiterhin Schulden aus seiner Strafhaft und müsse auch Bußgelder bezahlen, wenn er sich nicht an seine Meldeanweisung halte. Zeitweise müsse er mit seinen Ratenzahlungen jonglieren. In der Aufarbeitung der Straftat könne jedoch keine politisch extremistische Haltung festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 12.07.2022 - 14 K 1888/21 - den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.06.2021 in Gestalt des Ergänzungsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2022 in seinen Ziffern 2 und 4 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Es erachtete die gegen den Kläger verfügte Ausweisung für rechtmäßig. Er habe jedenfalls Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Auch bestehe bei ihm eine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten. Zwar bestehe dadurch, dass die Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt worden sei, eine Indizwirkung dahingehend, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Jedoch komme das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls hier zu einer anderen Einschätzung. Für eine Wiederholungsgefahr spreche die Verurteilung des Klägers. Die Tat wiege auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls schwer. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung behauptet, nicht gewusst zu haben, dass ein Brandanschlag auf ein türkisches Gebäude habe verübt werden sollen, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Zudem sei die Tat aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Differenzierung zwischen seiner politischen Überzeugung und seiner ethnischen Zugehörigkeit sei nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Zudem habe sich die Lage in Syrien und insbesondere in der Gegend um Afrin nicht derart geändert, dass für ihn kein Anlass zur Sorge mehr bestünde. Insbesondere lebten auch seine Mutter und weitere Familienmitglieder in Afrin. Der Kläger habe sich auch nicht derart stabilisiert, dass er auf eine erneute Gefahr für seine in Syrien lebenden Familienmitglieder nicht wieder ähnlich reagieren würde. Er stehe nicht in vollem Umfang zu seinem Tatbeitrag. Zwar hätten sich seine persönlichen Lebensumstände verändert. Für das Gericht bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Kontakt zu den weiteren Tatbeteiligten unterbinde und sich von kurdischen Demonstrationen fernhalte. So habe er insbesondere keine nachvollziehbare Erklärung dafür gehabt, dass er auf einer Demonstration am 18.10.2019 gesehen worden sei. Daneben mangele es an einer inneren Distanzierung. Er habe die Tat nicht aufgearbeitet. Etwas anderes folge auch nicht aus den Stellungnahmen der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Bleibeinteressen des Klägers seien demgegenüber nicht zur berücksichtigen, da hier wegen des festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung möglich sei. Vor diesem Hintergrund falle die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu Lasten des Klägers aus. Ihm stehe auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3b AufenthG zu, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen subsidiären Schutzstatus zurückgenommen habe. Der hiergegen erhobenen Klage komme nach § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Unabhängig davon lägen jedoch auch die materiellen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3b AufenthG vor. Daneben sei die Ausweisungsverfügung auch mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar. Jedoch sei die mit Ergänzungsbescheid vom 28.06.2022 erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund sei auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der Kläger hat am 29.09.2022 gegen das ihm am 16.09.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese mit am 11.11.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er führt aus, er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme der Entscheidung des Landgerichts xxx, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, Indizwirkung dahingehend zu, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Es bedürfe einer substantiierten, eigenständigen Begründung, warum das Verwaltungsgericht hiervon abweichen wolle. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf Sachverhalte abgestellt, die dem Landgericht xxx bereits bekannt gewesen seien. Das gelte für die unveränderte Lage in Syrien und die Relativierung des Geständnisses beim Landgericht xxx. Es bestünden keine gravierenden Abweichungen zur Ausführung im Strafverfahren, die eine Abweichung von der Bewährungsprognose rechtfertigen. Zudem habe der Kläger Familie, für die er sorgen wolle. Das Gericht verlange, dass er sich von seiner politischen Überzeugung distanzieren müsse. Damit gehe es zu weit. Entscheidend sei, dass er wegen seiner Familie keine Straftaten mehr begehen werde. Die Untersuchungshaft habe ihn beeindruckt und er habe einen festen Wohnsitz und Arbeit. Daher sei es auch unerheblich, ob er die früheren Tatbeteiligten getroffen habe. Zudem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass er seit dem 05.04.2019 keine Straftaten mehr begangen habe. Sein Bleibeinteresse wiege schwer, weil er seit 2015 in Deutschland lebe und als Flüchtling anerkannt gewesen sei und nunmehr ein Abschiebungsverbot festgestellt worden sei. Ferner liege ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. Auch lägen die Voraussetzungen von § 53 Abs. 3a AufenthG vor. Seine Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sei noch anhängig. Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Ehefrau als Flüchtling anerkannt sei und über eine Niederlassungserlaubnis verfüge. Außerdem habe er mittlerweile insgesamt drei Kinder: das am xxxxxxxxxx geborene Kind xxxxx, das am xxxxxxxxxx geborene Kind xxxxxx und das am xxxxxxxxxx geborene Kind xxxxxx. Das jüngste Kind habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat hierzu den Aufenthaltstitel seiner Ehefrau, die Geburtsurkunde des Kindes xxxxx, einen Auszug aus dem Geburtenregister für das am xxxxxxxxx geborene Kind xxxxx, ein Schreiben des Standesamts xxx vom 09.07.2025, wonach das Kind der Kläger nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, sowie den Personalausweis des Kindes xxxxx vorgelegt, welcher dieses als deutschen Staatsangehörigen ausweist. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass es für die Frage, ob von ihm im Sinne eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses weiterhin eine Gefahr ausgehe, nicht darauf ankomme, ob er sich von seiner Tat distanziere. Entscheidend sei, dass er weitere Taten nicht mehr begehen werde, aus welchem Grund auch immer. Er habe deutlich gemacht, dass er Gewalt ablehne. Soweit er sich nun nicht mehr an den genauen Inhalt der Telefonate in der Tatnacht mit dem Haupttäter K. erinnern könne, sei ihm dies nicht vorhaltbar. Er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Ebenso sei für die Frage, ob von ihm noch eine Gefahr ausgehe, nicht entscheidend, ob er sich bei den Opfern entschuldigt habe. Ein wesentlicher Umstand sei vielmehr, dass die Tat nunmehr sieben Jahre zurückliege und er keine weitere vergleichbare Straftat begangen habe. Auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe scheide eine Ausweisung aus. Er könne sich auf mehrere Bleibeinteressen berufen. Zudem habe er nur Beihilfe geleistet, so dass der Tat auch insoweit nur ein eingeschränktes Gewicht zukomme. Der Beklagte hat die von ihm zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 06.02.2025 zurückgenommen. Der Kläger hat die die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen, soweit er beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, und hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2022 - 14 K 1888/21 - zu ändern, soweit die Klage hinsichtlich der Ausweisung abgewiesen wurde, und Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8. Juni 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er trägt im Wesentlichen vor, trotz der Strafaussetzung zur Bewährung habe das Verwaltungsgericht keine positive Veränderung der Lebensumstände oder der Persönlichkeit des Klägers feststellen können. Das Gericht habe auch nicht verlangt, dass er sich von seiner politischen Überzeugung distanzieren müsse. Es habe aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung Schlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers gezogen, die erwarten lasse, dass er auch in Zukunft Straftaten aus politischer Überzeugung begehen werde. Es habe zu Recht verlangt, dass er sich von seiner tatursächlichen politischen Gesinnung distanziere. Zudem übersehe der Kläger, dass das Verwaltungsgericht sich mit den Umständen, dass er eine Familie, die er versorgen wolle, einen festen Wohnsitz und Arbeit habe, befasst habe. Auch die weitere Straffreiheit des Klägers habe das Gericht erkannt und gewürdigt. Daneben sei es nicht richtig, dass der Kläger nicht in den Verdacht von Straftaten geraten wäre, nachdem er wiederholt seiner polizeilichen Meldeauflage nicht nachgekommen sei. Auch die Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen sei rechtsfehlerfrei. Insbesondere bestehe kein Bleibeinteresse wegen einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Die letzte Aufenthaltserlaubnis sei am 28.05.2019 abgelaufen. Familiäre Bleibeinteressen seien berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe das Gericht sich auch mit der Frage befasst, ob dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG zustehe. Der Beklagte hat sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend ergänzt, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass von dem Kläger eine Gefahr ausgehe. Er habe die Anlasstat nicht aufgearbeitet. Zudem habe er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens widersprüchliche Angaben zum damaligen Tatobjekt gemacht. Zunächst habe er von einer Flagge gesprochen und erst auf explizite Nachfrage eingeräumt, dass sich der Anschlag nach seiner Vorstellung gegen ein türkisches Geschäft habe richten sollen. Es sei zudem unglaubhaft, dass er sich nicht mehr an den Inhalt der geführten Telefonate mit dem Haupttäter K. erinnern könne. Ebenso seien seine Angaben zu seinem Kontakt zu den Opfern nach der Tat widersprüchlich, wenn er einerseits vortrage, er kenne die Opfer nicht, anderseits aber ausführe, in dem von der Tat betroffenen Geschäft regelmäßig einzukaufen. Es sei ihm daher kein inneres Anliegen, sich für die Tat zu entschuldigen. Im Hinblick auf eine psychische Ausnahmesituation des Klägers am Abend der Tat sei nichts festgestellt worden. Er bereue seine Tat nicht ernsthaft. Auch aus generalpräventiven Gründen sei hier eine Ausweisung gerechtfertigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger über familiäre Bindungen - unter anderem ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit - verfüge. Die Ausweisungsinteressen überwögen diese Bleibeinteressen. Die türkische Bevölkerung habe durch die Tat des Klägers eingeschüchtert werden sollen. Davon habe er sich nicht hinreichend distanziert. Die Tat stelle einen gravierenden Eingriff in die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik dar. Der Senat hat die Bewährungsakte des Klägers (Geschäftsnummer 3 BWL 12/19 jug) beigezogen. Nach dem Abschlussbericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 30.11.2022 bewohne er mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern eine Wohnung und versuche weiterhin, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Im Rahmen der Aufarbeitung der Straftat hätte keine politisch extremistische Haltung festgestellt werden können. Mit Beschluss des Landgerichts xxx vom 27.03.2023 ist dem Kläger die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen worden. Der Senat hat bezüglich des Klägers eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert. Der Auszug vom 11.07.2025 weist neben der Eintragung der Anlasstat folgende Eintragungen auf: - Entscheidung des Amtsgerichts xxx vom 14.02.2023, rechtskräftig seit 10.03.2023 (Az. 3 Cs 240 Js 99/23): Geldstrafe über 20 Tagessätze zu je 35,00 EUR wegen wiederholten Verstoßes gegen Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz (Datum der Tat: 26.11.2022) - Entscheidung des Amtsgerichts xxx vom 15.12.2023, rechtskräftig seit 24.01.2024 (Az. 8 Cs 780 Js 14886/23): Geldstrafe über 40 Tagessätze zu je 35,00 EUR wegen wiederholten Verstoßes gegen Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz (Datum der Tat: 03.06.2023) In der Berufungsverhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden; bezüglich seiner Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Strafakten der Verfahren 3 KLs 241 Js 29178/18 jug., 3 Cs 240 Js 99/23 und 8 Cs 780 Js 14886/23, die bei der unteren Ausländerbehörde geführten Ausländerakten, die Ausweisungsakten des Regierungspräsidiums, zwei Bundesamtsakten sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zum Verfahren A 2 K 2318/22 vor.