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Beschluss

3 B 460/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ingewahrsamnahme von Sachen Drittter, die der Forderung der verfassungswidrigen Bestrebungen eines verbotenen Vereins dienen
Entscheidungsgründe
Ingewahrsamnahme von Sachen Drittter, die der Forderung der verfassungswidrigen Bestrebungen eines verbotenen Vereins dienen Ausfertigung Az.: 3 B 460/13 3 L 197/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Sicherstellungsbescheid; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 15. April 2014 beschlossen: Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Septem- ber 2013 - 3 L 197/13 - für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. September 2013 - 3 L 197/13 - zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich soweit dem Antragsteller die Gegenstände Notebook HP, Sn ..........., mit Tasche und Netzkabel (Asservaten-Nr. ........) zurückgegeben wurden, welche zuvor von Polizeibeamten auf Grundlage einer durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2013 - 3 L 30/13 - angeordneten und am 3. Juli 2013 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnräume in Gewahrsam genommen worden waren, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. September 2013 zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. 1 2 3 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung versagt, angesichts des gemäß § 6 Abs. 2 VereinsG angeordneten Sofortvollzugs komme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Maßnahme zum Vollzug eines Vereinsverbots - wie den vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Ju-li 2013 - nur in Betracht, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sicherstellung diene dem Vollzug des vom Bundesministerium des Innern am 28. Juli 2013 verfügten Verbots des Vereins „...............................................“ einschließlich seiner Teilorganisationen. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid könne jedoch nicht auf § 10 Abs. 2 VereinsG i. V. m. § 4 VereinsGDV gestützt werden. Der Bescheid entspreche nicht den Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsGDV. Weder aus dem Sicherstellungsbescheid noch aus den Anlagen zum Durchsuchungsprotokoll ergebe sich, dass die in Rede stehenden Gegenstände Vereinsvermögen seien. Jedenfalls sei insbesondere davon auszugehen, dass sowohl das Motorrad als auch der dazugehörige Zündschlüssel, die Zulassungsbescheinigung, das Kfz-Kennzeichen sowie die dazugehörigen weiteren Unterlagen, die der Antragsteller zurückverlange, nicht zum Vermögen des verbotenen Vereins gehörten, sondern dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen seien. Zwar sei die Verfügung sowohl im Sicherstellungsbescheid als auch in der Antragserwiderung ergänzend auf die Ermächtigungsgrundlage § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 VereinsG gestützt worden. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 VereinsG auf Sachen Dritter möglich sei, müsse in der Hauptsache geklärt werden. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angeführten Gründe rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller mit den in Rede stehenden Gegenständen die verfassungswidrigen Ziele des verbotenen Vereins gefördert habe. Sie seien geeignet, die Sicherstellungsverfügung in einer Weise zu tragen, dass jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsverfügung ausgegangen werden könne. Daher überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Sicherstellungsverfügung. Aus demselben Grund bestehe auch kein auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützter öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgabe bestimmter Gegenstände. 3 4 Der Antragsteller trägt dagegen vor, die angefochtene Verfügung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sicherstellung der Vorbereitung der Einziehung dienen solle. Die Sicherstellung könne nicht auf § 10 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 VereinsG gestützt werden, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er bestreite, die Gegenstände dem vermeintlich verbotenen Verein für dessen vermeintlich verfassungswidrige Bestrebungen bzw. deren Verfolgung zur Verfügung gestellt zu haben. Die bloßen Behauptungen des Antragsgegners seien unzureichend. Das Verwaltungsgericht begründe nicht, wie durch das Motorrad, dessen Kfz-Brief oder dessen Kennzeichen irgendwelche verfassungswidrige Bestrebungen des noch nicht einmal rechtskräftig verbotenen Vereins gefördert werden sollten. Bei der vermeintlichen Supportergruppierung, der er angehören solle, verfügten überhaupt nur zwei Personen über ein eigenes Motorrad und nur drei Personen über eine Motorradfahrerlaubnis. Im Verhältnis zu 12 bis 13 ständigen Mitgliedern könne denklogisch nicht davon ausgegangen werden, dass mit den Motorrädern Drohkulissen ausgelöst werden könnten. Das Motorrad diene ihm vielmehr nur als Fortbewegungsmittel. Ebenfalls nicht begründet sei die Annahme, er habe sein Notebook und sein Mobiltelefon zu verfassungswidrigen Zwecken missbraucht. Im Übrigen sei ihm das Notebook inzwischen wieder zurückgegeben worden, was zeige, dass der Antragsgegner insoweit selbst nicht mehr von der Rechtmäßigkeit dieser Sicherstellung ausgehe. Das Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsteller die Rückgabe seines Mobiltelefons Samsung Note ....................... mit 8 GB Speicherkarte und Simkarte (Asservat-Nr. ..........) begehrt, ist seine Beschwerde mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig, da ihm diese Gegenstände ausweislich des Rückgabeprotokolls des Antragsgegners am 16. Oktober 2013 zurückgegeben wurden. Der Antragsteller hat seine Beschwerde insoweit nicht für erledigt erklärt. Im Übrigen geht es dem Antragsteller mit seiner Beschwerde in der Sache darum, sein von der Vollzugspolizei anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in Gewahrsam genommenes Motorrad nebst Zubehör zurückzuerhalten. Hier kann offen bleiben, ob für dieses Begehren einstweiliger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der 4 5 6 5 aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder vielmehr durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Ausdrücklich hält das Vereinsgesetz einen Sicherstellungsbescheid, nämlich eine Sicherstellung „aufgrund besonderer Anordnung“, jedenfalls nur in Fällen der Beschlagnahme von Vereinsvermögen im Gewahrsam eines Dritten für erforderlich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VereinsG i. V. m. § 4 VereinsGDV). Hiermit soll die Duldungspflicht des „Dritten“ bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich- rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338). Ob die Sicherstellung von Gegenständen im Vereinsvermögen, die sich nicht im Gewahrsam eines „Dritten“ befinden, sowie von Sachen Dritter i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG gemäß § 3 VereinsGDV bereits auf unmittelbarer Rechtsgrundlage des Vereinsverbots und der Beschlagnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 und somit rein faktisch dadurch bewirkt wird, dass die Vollzugsbehörde die Sache in Gewahrsam nimmt oder ihre ausschließliche Verfügungsgewalt über die Sache kenntlich macht, ohne dass es eines konkretisierenden Bescheids bedarf (so OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994 a. a. O.), kann hier dahinstehen. Denn die begehrte Herausgabe der Gegenstände kann der Antragsteller weder im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO noch - sollte ein Bescheid zur Konkretisierung der mit dem Vereinsverbot verfügten Beschlagnahme und Einziehung erforderlich und auch erlassen worden sein - über einen Folgenbeseitigungsanspruch über § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, weil ihre Beschlagnahme zu Recht angeordnet wurde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Antragsgegner in der Antragerwiderung gegebene Begründung nämlich unter summarischer Äußerung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 und § 12 Abs. 2 Alternative 2 VereinsG für eine Beschlagnahme und Einziehung der betroffenen Gegenstände des Antragstellers vorliegen. Denn das Motorrad - nebst zugehöriger Dokumente und Zubehör - diente wohl auch zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des verbotenen Vereins. Der Antragsgegner hat die Ingewahrsamnahme dieser Gegenstände 7 8 6 insbesondere damit begründet, das Kfz-Kennzeichen (Asservaten-Nr. ........) und der Fahrzeugbrief (Asservaten-Nr. ........) enthielten die Buchstabenkombination „..“, nämlich die Anfangsbuchstaben der verbotenen Organisation "............" in umgekehrter Reihenfolge. Mit dem Wunschkennzeichen werde die Zugehörigkeit zu diesem Verein dokumentiert und damit auch die Unterstützung seiner Ziele und Zwecke deutlich. Zwischen dem sichergestellten Motorrad (Asservaten-Nr. ........) einschließlich des Kaufvertrags (Asservaten-Nr. ........), der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Schlüssels (Asservaten-Nr. ........) und den Vereinszielen und -tätigkeiten bestehe ebenfalls ein Zusammenhang. So werde in der Satzung des Gremium .......... gefordert, dass jedes Mitglied (ab Status Hangaround) Besitzer eines Motorrads und zu dessen Führung berechtigt sein müsse. Das Motorrad müsse mindestens 500 ccm haben. Alle Motorräder außer eines der Marke Harley Davidson und Oldtimer müssten schwarz sein. Bei dem sichergestellten Motorrad handele es sich um ein Modell mit schwarzer Farbe. Durch das einzelne oder gemeinschaftliche Auftreten mit den entsprechenden Motorrädern solle eine Drohkulisse aufgebaut werden, die der Begehung von Straftaten diene und für die Rockerkriminalität typisch sei. Im Übrigen hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es gerade Aufgabe der Supporter-Gruppierung „............“ gewesen sei, den Gesamtverein und das Führungschapter zu unterstützen. Es sei nach den Vereinsstatuten gerade auch von den so genannten Supportern erwartet worden, gemeinsam mit den Motorrädern der anderen Mitglieder zum Aufbau einer Drohkulisse beizutragen. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, innerhalb der Supportergruppierung hätten nur zwei Mitglieder über ein Motorrad verfügt, die alleine keine Drohkulisse aufzubauen in der Lage gewesen sein. Schließlich wird die Annahme, dass die Gegenstände zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des verbotenen Vereins dienten, auch dadurch belegt, dass bei der Durchsuchung im Staufach des sichergestellten Motorrads unter der Sitzbank ein Teleskopschlagstock aufgefunden worden ist. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei nicht um typisches Zubehör für ein Motorrad. Er dient vielmehr der körperlichen Auseinandersetzung und kann zur Drohung eingesetzt werden. Die Schlussfolgerung, dass die Gegenstände zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des verbotenen Vereins dienten, vermag der Antragsteller allein mit der Behauptung, das Motorrad diene ihm nur als Fortbewegungsmittel, nicht zu bestreiten. Dass das Vereinsverbot noch nicht 7 bestandskräftig ist, ist unbeachtlich, da dessen sofortige Vollziehung im Verbortsbescheid angeordnet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt hat, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Werden im Zuge der Durchsuchung vom Polizeivollzugsdienst Datenträger zum Zwecke der Durchsicht in Gewahrsam genommen, sind diese Maßnahmen der angeordneten Durchsuchung zuzuordnen (zu §§ 102 und 103 StPO vgl. BVerfG, NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 8). Sie sind somit von der rechtskräftigen Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. Juni 2013 - 3 L 25/13 - gedeckt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 9 10 11