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Urteil

11 K 432/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0529.11K432.22.00
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Tenor

Die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte, Kläger und Klägerin tragen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte, Kläger und Klägerin tragen jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Mit Beschluss vom 21.06.2021 – 11 M 20/21 – ordnete das erkennende Gericht auf Antrag des Beklagten im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Durchsuchung der Wohnung des Klägers zu 1. unter der im Rubrum genannten Anschrift und die Beschlagnahme – u.a. – von Gegenständen an, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung Bandidos Motorcycle Club (BMC) Federation West Central weiter aufzuklären. Gegenüber der Klägerin zu 2., der Ehefrau des Klägers, wurde die Duldung der Wohnungsdurchsuchung angeordnet. Aufgrund dieses Beschlusses wurde die Wohnung am 01.07.2021 durchsucht. Bei der Durchsuchung wurden drei mit den Patches „MC“ und „E.“ versehene Kutten aufgefunden und sichergestellt. Auf einer Kutte befand sich zusätzlich ein „President“-Patch und auf einer anderen das Patch „National“. Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 07.07.2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 12.07.2021, wurde die Vereinigung BMC Federation West Central einschließlich seiner Teilorganisationen, darunter der BMC E., verboten. Das im Geltungsbereich des Gesetzes vorhandene Vermögen der BMC Federation West Central und das Vermögen seiner Teilorganisationen wurde beschlagnahmt und eingezogen, Ziffer 5 der Verfügung; unter Ziffer 7 wurde auch die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter angeordnet, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein BMC Federation West Central oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots und der Beschlagnahmeanordnung wurde angeordnet. Mit Bescheiden vom 29.12.2021 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger und gegenüber der Klägerin die Sicherstellung des sich in deren Besitz befindlichen Vermögens des Vereins BMC Federation West Central und seiner Teilorganisationen an. Zur Begründung wird – u.a. – ausgeführt, die Kutten würden als Vereinsvermögen sichergestellt und entsprechend der Verbotsverfügung vom 07.07.2021 eingezogen. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vereinsvermögens gewährleisten zu können. Die Kennzeichen des BMC Federation West Central einschließlich seiner Teilorganisationen dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Die Kutten des Klägers seien mit entsprechenden „Patches“ versehen. Die Kläger haben am 30.01.2022 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Kutten seien am 01.07.2021 zu einem Zeitpunkt sichergestellt worden, als die BMC Federation West Central und ihre Teilorganisationen noch nicht verboten gewesen seien. Der Durchsuchungsbeschluss der erkennenden Kammer vom 21.06.2021 decke die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Kutten nicht ab. Entgegen der Ausführungen im Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Tätigkeit der BMC Federation West Central und ihrer Teilorganisationen den Strafgesetzen zuwiderlaufen und deshalb ein Verbotsgrund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegen würde. Inwieweit die Kutten als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein könnten, erschließe sich nicht. Die Stellung des Klägers innerhalb der Gruppierung BMC E. sei hinlänglich bekannt. Der Besitz der Kutten als solches sei nicht strafbar. Dies gelte auch dann, wenn das Vereinsverbot sich als rechtmäßig erweise. Dann sei es nämlich strafbar, die Kutten zu tragen, sodass es nicht mehr möglich sei, durch ein einheitliches Auftreten die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder zu fördern. Es stelle daher eine weniger belastende Maßnahme dar, dem Kläger aufzugeben, die Kutten nicht außerhalb der Räumlichkeiten seines Hauses zu verwenden. Die gegenüber den Teilorganisationen BMC Federation Region North, Mid Region und South Region betreffenden Verbotsverfügungen seien nicht wirksam bekannt gemacht worden. Kutten, auf denen nicht ausdrücklich auf die BMC Federation West Central hingewiesen werde, würden vom Vereinsverbot nicht betroffen. Die Kutten seien nicht Eigentum des Vereins. Sie seien vom Kläger zu 1. gekauft und von ihm nicht ins Vereinsvermögen überführt worden. Die Anwendung eines weiten Vermögensbegriffs verbiete sich. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 machen die Kläger geltend, der Kläger sei bereits seit Mai 2021 nicht mehr Mitglied des Chapters E. und damit nicht mehr Mitglied des verbotenen Vereins gewesen. Er habe sich vielmehr der Nachfolgeorganisation als National angeschlossen; er habe National Vice President einer der erlaubten Nachfolgeorganisationen werden sollen, wie eine zu den Gerichtsakten gereichte Fotografie belege. Die mit dem Patch „National“ versehene Kutte stehe weder im Eigentum des verbotenen Vereins noch sei sie zur Förderung seiner Bestrebungen bestimmt gewesen. Die Kläger beantragen, die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten drei Kutten an den Kläger zu 1. herauszugeben, hilfsweise festzustellen, dass die Mitnahme der drei Kutten am 01.07.2021 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klagen abzuweisen. Es trägt zunächst vor, die Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken sei von der Sicherstellung auf der Grundlage eines Sicherstellungsbescheides nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu unterscheiden. Die Frage, ob die Kutten Beweismittel seien, sei in letztgenannter Hinsicht ohne Relevanz. Die Voraussetzungen sowohl des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG als auch des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG lägen vor. Die Kutten seien nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff Vermögen des verbotenen Vereins. Ausreichend sei, wenn der beschlagnahmte Gegenstand dazu diene, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Nach den Vereinsregelungen sei eine Kutte bei einem Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben. Darüber hinaus sei der Kläger „President“ gewesen. Die Behauptung des Klägers, er sei seit Mai 2021 aus dem BMC E. ausgetreten, sei unzutreffend. Dies folge aus der einer im Zuge des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim sog. El Secretario Europe sichergestellten Mitgliederliste, nach der der Kläger noch im Juni 2021 Mitglied des BMC E. gewesen sei. Abgesehen davon seien die Kutten mit den auf ihnen angebrachten Symbolen Erkennungsmerkmal des BMC E. und würden damit der Förderung der Bestrebungen des Vereins dienen. Selbst wenn der Kläger der BMC Federation Mid Region, North Region oder South Region angehört hätte oder angehören würde, zeige der Aufdruck „E.“ auf sämtlichen Kutten, dass diese zur Förderung der Bestrebungen jenes BMC bestimmt waren. Patches mit den Bezeichnungen „Mid Region“, „North Region“ oder „South Region“ seien nicht angebracht gewesen. Dass der Sicherstellungsbescheid erst einige Zeit nach der tatsächlichen Sicherstellung der Kutten erfolgt sei, führe nicht zu seiner (formellen) Rechtswidrigkeit. § 10 Abs. 2 VereinsG unterscheide zwischen der Sicherstellung als Realakt und der „besonderen Anordnung“, einem Verwaltungsakt, den § 4 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichne. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und des Sicherstellungsbescheides seien unabhängig voneinander zu beurteilen. Die eigentliche Sicherstellung setze zwar voraus, dass zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme ein Sicherstellungsbescheid vorliege. Unterbleibe dies, sei die Sicherstellung bis zum Erlass eines Sicherstellungsbescheides rechtswidrig. Soweit der Sicherstellungsbescheid nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Grundlage dafür sei, dass der „Dritte“ i.S.d. § 4 VereinsGDV die Ingewahrsamnahme zu dulden habe, lasse sich daraus nicht schließen, dass ein danach erlassener Sicherstellungsbescheid rechtswidrig sei. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der vereinsrechtlichen Sicherstellung, die verhindern solle, dass die Sache beiseitegeschafft werde und dann nicht mehr eingezogen werden könne. Wäre ein erst nach der Ingewahrsamnahme erlassener Sicherstellungsbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig, müsste auch eine Sache, hinsichtlich derer – wie hier – die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorliegen, wieder herausgegeben werden. Weder § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG noch § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG würden dementsprechend besondere formelle oder materielle Anforderungen an den Erlass der „besonderen Anordnung“ stellen. Im Übrigen sei anerkannt, dass nach allgemeinen Rechtsregeln, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 01.09.1994 – 5 B 959/94 –, für anwendbar erklärt habe, formelle Fehler geheilt werden könnten. Genau dies geschehe durch den nachträglich erlassenen Sicherstellungsbescheid. Im Übrigen sei § 46 VwVfG anzuwenden. Vor der Verbotsverfügung, die erst nach der Sicherstellung der Kutten als Beweismittel erlassen worden sei, hätte es eines Sicherstellungsbescheides nicht bedurft. Die Forderung, zeitgleich mit der Verbotsverfügung unmittelbar Sicherstellungsbescheide zu erlassen, sei angesichts der Vielzahl der aufgefundenen Gegenstände unpraktikabel. Schließlich müsse man annehmen, dass die Polizei regelmäßig bei der tatsächlichen Sicherstellung mündlich oder konkludent eine Herausgabe- und Duldungsverfügung gegenüber den Betroffenen erlasse. Ein später ergehender Sicherstellungsbescheid sei eine Bestätigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und habe als solche keinen eigenen Regelungscharakter. § 4 Satz 2 VereinsGDV stehe dem nicht entgegen; die schriftliche Bestätigung könne so erfolgen, dass sie die Voraussetzungen dieser Norm erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgänge (BA_001_Teil_1 und BA_001_Teil_2) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat zum Teil Erfolg. I. Die Klage gegen die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin sind als Adressaten möglicherweise in ihren Eigentums- und Besitzrechten verletzt und daher klagebefugt. Ihnen kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch, soweit der Sicherstellungsbescheid, wie im Folgenden auszuführen sein wird, „ins Leere“ geht, weil sich die Pflicht zur Duldung der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam eines verbotenen Vereins – zu dem der Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds zählt –, nicht erst aus diesem Bescheid, sondern bereits aus dem Gesetz ergibt. A.A. VG Göttingen, Urteil vom 14.10.2015 – 1 A 235/14 –, juris, Rn. 31: Eine Klage stelle sich in diesem Fall als nutzlos dar. Die angefochtenen Bescheide setzen jedenfalls den Rechtsschein eines belastenden, weil der Sicherstellung zugrundeliegenden Verwaltungsakts, an dessen Beseitigung die Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Dies gilt auch für die Klägerin. Dass auf der Grundlage des Klagevortrags nicht sie, sondern allein der Kläger Eigentümer der Kutten ist, ist irrelevant. Die Klage ist auch begründet. Die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen nach §§ 3, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG), und § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung 1. des Vereinsvermögens, 2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und 3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Aufgrund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Diese besondere Anordnung wird in § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnet. 1. Eine besondere Anordnung der Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG setzt voraus, dass sich die beschlagnahmte Sache im Gewahrsam Dritter befindet. Eine Sicherstellung „aufgrund besonderer Anordnung“ ist nur in diesen Fällen vorgesehen und auch nur dann erforderlich. § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VereinsG ermöglicht die Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins dagegen ohne Weiteres, die Sicherstellung – als Realakt – erfolgt entweder durch Ingewahrsamnahme oder durch Anbringung von Siegelmarken oder andere Kenntlichmachung, § 3 Sätze 1 und 2 VereinsGDV. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.02.2024 – 4 C 23.1887 –, juris Rn. 27. Die Kutten befanden sich bei den Klägern nicht im Gewahrsam eines Dritten. Allein für die Sicherstellung für Sachen im Gewahrsam Dritter bedarf es einer besonderen Anordnung, nur insoweit besteht eine Verwaltungsaktbefugnis, so VG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2016 – 5 A 196/14 –, juris Rn. 27 a.E.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2022 – 12 K 3186/21 –, abrufbar unter: https://www.zvr-online.com/archiv/2023/ausgabe-2/2023-august/vg-karlsruhe-aufhebung-der-sicherstellung-von-bargeld-nach-dem-vereinsg, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; Berufung zugelassen durch VGH B-W, Beschluss vom 28.11.2022 – 1 S 2587/22 –, n.v.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 26. Durch die nach § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnete „besondere Anordnung“ wird die Duldungspflicht Dritter bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.08.1994 – 5 B 960/94 u.a. –, DÖV 1995, 339, und vom 01.09.1994 – 5 B 959/94 –, DÖV 1995, 338; VGH B-W, Beschluss vom 27.10.2011 – 1 S 1864/11 –, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Urteil vom 29.03.2018 – 3 A 810/16 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 15.04.2014 – 3 B 460/13 –, juris Rn. 7. Der Sicherstellungsbescheid soll die Behörde dazu anhalten, die im Falle des Gewahrsams Dritter nicht auf der Hand liegende Zugehörigkeit von Gegenständen zum Vereinsvermögen zu begründen (§ 4 Satz 3 VereinsGDV), und so gewährleisten, dass bei Dritten keine Durchsuchung auf Verdacht, sondern nur im Falle konkreter Anhaltspunkte für das Auffinden von Vereinsvermögen erfolgt. Vgl. erneut BayVGH, a.a.O., juris Rn. 27 a.E. Die bei den Klägern aufgefundenen Kutten befanden sich im alleinigen Gewahrsam des mit Verfügung vom 07.07.2021 verbotenen BMC E. als einer Teilorganisation der BMC Federation West Central, sodass die Voraussetzungen für den Erlass eines Sicherstellungsbescheides nicht vorlagen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Sicherstellung nach wie vor „President“ des BMC E. und damit Mitglied des Vorstands, also des für den Verein handelnden Organs. Sachen im Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds zählen zu Sachen im Gewahrsam des Vereins, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 24; Roth, in: Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes (2. Auflage 2019), § 10 Rn. 14 m.w.N.; Groh, VereinsG (2. Online-Auflage 2021), § 10 Rn. 8; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG (2. Auflage 2024), § 10 Rn. 30 m.w.N., bzw. das Vorstandsmitglied vermittelt den Gewahrsam an den Verein, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2023 – 6 A 12/21 -, juris Rn. 80 a.E.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 07.01.2021 – 11 LC 122/20 –, juris Rn. 34; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 24.10.2016 – 3 A 612/16 –, juris Rn. 9, und vom 06.10.2014 – 3 B 147/14 –, juris Rn. 9. Dass der Kläger bereits im Mai 2021 nicht mehr Mitglied des Chapters E. war mit der Folge, dass er diesem keinen Gewahrsam an den Kutten mehr vermittelte, wird zunächst durch die vom Beklagten eingereichte und beim „El Secretario Europe“ sichergestellte Mitgliederliste (Bl. 148 GA) widerlegt, die den Mitgliederbestand im Juni 2021 wiedergibt. Danach bekleidete der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach wie vor das Amt „President“. Soweit auch „NVP“ – wohl: National Vice President – als Amtsbezeichnung angegeben ist, ändert dies an der (Vorstands-)Zugehörigkeit des Klägers zum BMC E. nichts. Darüber hinaus belegt die Tatsache, dass die Kutten am 01.07.2021 bei ihm aufgefunden wurden und mit dem Side Rocker und/oder Bottom Rocker „E.“ versehen waren, die weitere Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Chapter. Aus dem auf einer Kutte neu angebrachten Patch „National“ kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Kläger nicht mehr dem BMC E. angehörte. Dass der BMC E. sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vom 29.12.2021 bereits faktisch aufgelöst hatte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Gewahrsam des BMC E. an den Kutten des Klägers war auch nicht deshalb beendet, weil die Mitgliederversammlung der BMC Federation West Central am 18.04.2021 deren Auflösung beschlossen hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.2023, a.a.O. juris Rn. 6. Der auf der Ebene der Federations gefasste Beschluss rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich der BMC E. als örtliches Chapter aufgelöst hat. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts bestand die Verbindung der BMC Federation West Central mit ihren Mitgliedern faktisch fort, da die örtlichen Chapter in die Ende Mai/Anfang Juni 2021 als Nachfolgeorganisationen gegründeten BMC Federation Mid, Federation North und Federation South Region übergehen sollten. Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Muster-Statuten für BMC Chapter und Ziffer 4 des ersten Abschnitts der Standards für BMC Chapter kann ein Chapter als Teil des BMC aber nur existieren, wenn es Mitglied einer BMC Federation ist. Eine vorherige Auflösung eines örtlichen Chapters hätte einer Mitgliedschaft in der neuen Federation daher entgegengestanden. Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 64 ff. und 145. Andere Umstände, die der Annahme eines ausschließlichen Vereinsgewahrsams an den Kutten entgegenstehen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Dass der Kläger die Kutten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und sich die Kutten in von ihm und der Klägerin bewohnten Räumlichkeiten befunden haben, ist unerheblich. A.A. wohl VG Potsdam, Urteil vom 12.03.2024 – 3 K 2041/18 –, juris Rn. 31, das davon ausgeht, es bestehe dann „(zumindest Mit-)Gewahrsam“. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger als „President“ – zumal, wenn es sich, wie hier, um mit dem Vereinszweck in Verbindung stehende Sachen handelt – Gewahrsam nur zugunsten und im Interesse des Vereins. Dies gilt umso mehr, als die Kutten nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten dem Verein im Falle eines Ausscheidens zurückgegeben werden müssen. Auch die Klägerin hatte keinen (Mit-)Gewahrsam an den Kutten, der zum Erlass eines Sicherstellungsbescheides ermächtigt hätte. Ein Gewahrsam der Klägerin lässt sich aus dem Umstand, dass sie die Ehefrau des Klägers ist, nicht herleiten. Im Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger wäre nach §§ 1362 BGB, 739 ZPO zunächst dessen alleiniger Gewahrsam zu vermuten, da auch zu vermuten wäre, dass die Kutten in seinem Eigentum stehen. § 1362 Abs. 2 BGB bestimmt, dass bei Ehegatten für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen – dazu gehören Kleidungsstücke und damit auch die Kutten – im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet wird, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Daran anknüpfend fingiert § 739 Abs. 1 ZPO einen alleinigen Besitz und Gewahrsam. Nach dieser Vorschrift gilt unbeschadet der Rechte Dritter nämlich dann, wenn zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet wird, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. Da § 739 Abs. 1 ZPO wie dargelegt einen Alleingewahrsam des Klägers nur „unbeschadet der Rechte Dritter“ fingiert, steht er dem vereinsrechtlich begründeten (Allein-)Gewahrsam des Vereins an den Kutten nicht entgegen. Darauf, ob die Kutten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG unmittelbar als Vereinsvermögen oder nach Nr. 3 dieser Vorschrift als Sache Dritter zu qualifizieren sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ob ein Sicherstellungsbescheid erlassen werden kann, richtet sich allein danach, ob sich die Sache im Gewahrsam des Vereins oder aber (auch) eines Dritten befindet. Vgl. erneut Sächs. OVG, Urteil vom 29.03.2018, a.a.O. juris Rn. 20; VGH B-W, Beschluss vom 27.10.2011, a.a.O. Rn. 10. 2. Sofern man entgegen der obigen Ausführungen davon ausgeht, dass die zuständige Behörde befugt ist, einen konkretisierenden bzw. die gesetzliche Duldungspflicht feststellenden Sicherstellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 4 VereinsGDV zu erlassen, wenn sich der beschlagnahmte Gegenstand im Alleingewahrsam des Vereins befindet, so VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2016 – 5 A 196/14 –, juris Rn. 27 a.E.; VG Potsdam, Urteil vom 12.03.2024 – 3 K 2041/18 –, juris Rn. 31 unter Hinweis auf Groh, a.a.O. § 10 Rn. 8; wohl auch Sächs. OVG, a.a.O. Rn. 17, das einen Sicherstellungsbescheid mangels ausreichender Bestimmtheit der Beschlagnahmeanordnung für erforderlich hält. sind die Bescheide vom 29.12.2021 ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Sie genügen allerdings den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen zunächst insoweit, als sie nach § 4 Sätze 2 und 3 VereinsGDV schriftlich abzufassen sind, dem Gewahrsamsinhaber zugestellt werden müssen und in der Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen ist, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Die Sicherstellungsbescheide wurden den Klägern förmlich zugestellt und sind ausreichend begründet worden, indem sowohl das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens erwähnt und ausgeführt wird, dass die drei Kutten zum Vereinsvermögen gehören. Einer Anhörung bedurfte es nicht. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kommt nicht zur Anwendung. Zum einen dürfte § 4 VereinsGDV als speziellere und die formellen Voraussetzungen abschließend regelnde Vorschrift vorgehen. Zum anderen wäre eine Anhörung auch bei einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entbehrlich, weil mit der besonderen Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG getroffen wird. Durch die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird die von der Verbotsbehörde verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, vollzogen. Auch die im Falle der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden, erforderliche besondere Anordnung („Sicherstellungsbescheid“) ist eine Vollzugsmaßnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.08.1994 – 5 B 960/94 –, DVBl. 1995, 339. Infolgedessen haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sie auch keine aufschiebende Wirkung, § 6 Abs. 2 VereinsG; die hier erfolgte Anordnung seiner sofortigen Vollziehung ist daher entbehrlich. Die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 sind jedoch materiell rechtswidrig, weil sie vor oder zumindest zeitgleich mit der Sicherstellung hätten ergehen müssen, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 27.10.2011, a.a.O. Ls. 2 und Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.03.2019 – 5 E 276/18 –, juris Rn. 49, und vom 01.09.1994, a.a.O. S. 338 f.; a.A. Sächs. OVG, a.a.O. Rn. 25, die bereits im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung am 01.07.2021 erfolgt ist. Sowohl § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG („Auf Grund der Beschlagnahme (…) und auf Grund besonderer Anordnung <können> Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden.“) als auch § 4 Satz 1 VereinsGDV („Von der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden.“; Hervorhebung durch die Kammer) setzen für die Sicherstellung, also die Ingewahrsamnahme des Gegenstandes, eine vorher oder zeitgleich erfolgte besondere Anordnung voraus. Die zitierten Regelungen gelten allerdings für im Gewahrsam Dritter stehende Gegenstände des Vereinsvermögens. Wenn man aber den Erlass eines feststellenden oder konkretisierenden Sicherstellungsbescheides auch bezüglich sich im Gewahrsam des Vereins befindlicher Gegenstände zulässt oder zur Konkretisierung der Duldungspflicht sogar für erforderlich hält, gebietet es die Eigenschaft der besonderen Anordnung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auch insoweit, dass sie vor der eigentlichen Sicherstellung erfolgt. Ansonsten wird ihr Sinn und Zweck verfehlt und ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen. Ohne vorherige besondere Anordnung ist der Vollstreckungsakt der Sicherstellung nach Auffassung der Kammer dann insgesamt rechtswidrig, also auch der Sicherstellungsbescheid als Teil dieser Vollstreckungsmaßnahme. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung am 01.07.2021 von den Polizeikräften mündlich verfügt worden ist, bestehen nicht. Einem durch die tatsächliche Ingewahrsamnahme konkludent erlassenen Sicherstellungsbescheid, wie er vom Beklagten auf der Grundlage polizeirechtlicher Regelungen ins Spiel gebracht worden ist, steht darüber hinaus entgegen, dass § 10 Abs. 2 VereinsG eine „besondere Anordnung“ und deren schriftliche Abfassung (§ 4 Satz 2 VereinsGDV) fordert, die einen entsprechenden Verwaltungsakt nur durch schlüssiges Verhalten ausschließt. Ein erst nach der Vollstreckung erlassener Sicherstellungsbescheid ist damit materiell rechtswidrig; eine Heilung dieses Mangels ist nicht möglich. Der nachträgliche Erlass eines Sicherstellungsbescheides kann nach Auffassung der Kammer rechtliche Bedeutung nur für eine Sicherstellung haben, die zeitlich nachfolgt. Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass die Beschlagnahmeanordnung in einer Verbotsverfügung nicht hinreichend bestimmt ist, vgl. erneut Sächs. OVG, a.a.O. juris Rn. 17. 3. Einer Umdeutung sind die Sicherstellungsbescheide nicht zugänglich. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Als Regelungsgegenstand eines an den Kläger gerichteten rechtmäßigen Verwaltungsaktes käme in Betracht, die Sicherstellung seiner Kutten zu bestätigen. Einer solchen Bestätigung regelnden Charakter und damit Verwaltungsaktqualität beizumessen, widerspricht aber der Konzeption des Vereinsgesetzes. Wie gesehen ist auch für Sachen Dritter i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG lediglich eine wirksame Beschlagnahmeverfügung Voraussetzung dafür, dass die Sicherstellung durchgeführt werden kann. § 3 Satz 3 VereinsGDV sieht dementsprechend auch nur vor, dass die Sicherstellung dem Gewahrsamsinhaber „angezeigt“ werden soll. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 2 PolG NRW – die allerdings, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betreffend das Vereinsrecht auch grundlegend zweifelhaft ist – hilft nicht weiter. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Satz 3 verlangt für den Fall, dass eine solche Bescheinigung nach den Umständen des Falles nicht ausgestellt werden kann, eine unverzügliche Unterrichtung des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Weder die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW noch die nach Satz 3 vorgesehene Unterrichtung treffen eine Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass das Erfordernis eines spätestens mit der Sicherstellung ergehenden Sicherstellungsbescheides sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu Schwierigkeiten führt. Dem Rechnung zu tragen wäre allerdings Sache des Gesetzgebers. Vgl. dazu auch Aicher, „Das „Oberprex“-Urteil des BVerwG und seine Folgen: Zur Reparaturbedürftigkeit des Vereinsverbotsverfahrens“, BayVBl 2024, 13 (17): „Bei Gelegenheit der Überarbeitung des VereinsG sollte der Gesetzgeber darüber hinaus auch das in § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 4 VereinsGDV geregelte Verfahren bei der Sicherstellung von im Gewahrsam Dritter befindlichen Sachen einer kritischen Überprüfung unterziehen. Insbesondere sollte auf das untaugliche Abgrenzungskriterium des Vereinsgewahrsams für das Erfordernis eines Sicherstellungsbescheids verzichtet werden. Besser geeignet erschiene eine Regelung, die die Vereinsverbotsbehörden generell zur nachträglichen Aushändigung eines Sicherstellungsverzeichnisses verpflichtet, das die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sichergestellten Gegenstände auflistet und zudem die jeweilige Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Gegenstands erkennen lässt.“ Die Bescheide sind einer Umdeutung auch nicht als die Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung konkretisierende Regelung, vgl. dazu Sächs. OVG, a.a.O. Rn. 17, das eine solche Konkretisierung mangels ausreichender Bestimmtheit der Beschlagnahmeverfügung für erforderlich hält, und VG Karlsruhe, a.a.O. S. 6 f., zugänglich. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte für eine Anordnung der Beschlagnahme nicht zuständig ist. Zuständige Verbotsbehörde – und damit zuständig für Verfügungen und Anordnungen nach § 3 Abs. 1 VereinsG – ist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift das Bundesministerium des Innern, nicht das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das die Bescheide vom 29.12.2021 erlassen hat. Schließlich kann der Bescheid vom 29.12.2021 nicht als besondere Einziehungsanordnung nach § 12 Abs. 2 VereinsG verstanden werden. Abgesehen davon, dass dies dem Wortlaut des Bescheidtenors – „Hiermit (…) ordne ich (…) die Sicherstellung (…) an.“ – und den genannten Rechtsgrundlagen §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 VereinsGDVO widerspricht, scheitert eine Umdeutung daran, dass die Rechtfolgen einer Einziehungsverfügung für die Kläger ungünstiger wären als die eines Sicherstellungsbescheides. Denn eine Einziehung nach § 12 Abs. 2 VereinsG hat die in Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift genannte dingliche Wirkung, indem mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots und der Einziehungsverfügung die eingezogenen Gegenstände auf den Einziehungsbegünstigten übergehen. Die Sicherstellung, also die Ingewahrsamnahme, zeitigt keine entsprechende Rechtsfolge. II. Die auf Herausgabe der Kutten gerichtete Leistungsklage hat keinen Erfolg. Soweit sie – ebenfalls mit dem Ziel der Herausgabe an den Kläger – auch von der Klägerin erhoben wurde, kann dahinstehen, ob sie zulässig ist, woran mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse Zweifel bestehen. Jedenfalls ist die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 VwGO statthafte Klage unbegründet. Es besteht nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf Herausgabe der am 01.07.2021 als Beweismittel beschlagnahmten Kutten. Weder die Voraussetzungen für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch, einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung oder einen Anspruch nach § 985 BGB liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Der Gewahrsam des Beklagten an den Kutten ist aufgrund der Beschlagnahmeanordnung in der nach Abweisung der Klage durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. Urteil vom 19.09.2023 – 6 A 12/21 –, juris –, bestandskräftig gewordenen Verbotsverfügung vom 07.07.2021 rechtmäßig. Aufgrund der Beschlagnahme ist die zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG berechtigt, Sachen des Vereinsvermögens, vgl. BT-Drs. 4/430, S. 19; und – nach der Änderung des Vereinsgesetzes durch das Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I 3186) – unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Gegenstände Dritter sicherzustellen. Vgl. Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 31. Gemäß Ziffer 5 der Verbotsverfügung wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „BMC Federation West Central“ und seiner in Ziffern 1 und 2 genannten Teilorganisationen beschlagnahmt und eingezogen. Unter Ziffer 7 wird die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter angeordnet, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die BMC Federation West Central oder ihre Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Die Kutten sind „Sachen Dritter“. Sie gehören – entgegen der Begründung im Bescheid vom 29.12.2021 – weder zum Vereinsvermögen der BMC Federation West Central, so ausdrücklich BVerwG, a.a.O. Rn. 68, noch zum Vereinsvermögen eines seiner Mitgliedschapter, vgl. erneut BVerwG, a.a.O. Rn. 71, wie des BMC E.. Infolgedessen werden sie nicht von der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung unter Ziffer 5 der Verbotsverfügung erfasst. In Abgrenzung zu Sachen Dritter erfasst das Vereinsvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG Forderungen und Rechte, deren Inhaber der Verein ist, sowie Sachen, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG einem Dritten zu treuen Händen übertragen bzw. die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. Es schließt darüber hinaus auch Sachen ein, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne Weiteres erkennbar sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses "Graubereichs" in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Hingegen sind Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen, aufgrund der Spezialregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG vom Begriff des Vereinsvermögens ausgenommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.05.2023 – 6 C 5/21 –, juris Rn. 16 ff., und vom 19.09.2023 – 6 A 12/21 –, juris Rn. 69. Der Kläger hat die Kutten nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben; für eine Eigentumsübertragung auf den BMC E. oder gar die BMC Federation West Central spricht nichts. Die drei Kutten unterliegen als „Sachen Dritter“ gemäß Ziffer 7 der Verbotsverfügung der Beschlagnahme, da sie zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung bestimmt sind. Der Beschlagnahme unterliegende Sachen Dritter sind i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG zur Förderung der verfassungswidrigen Vereinsbestrebungen bestimmt, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Es ist nicht erforderlich, „dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist.“ So OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2018 – 5 B 245/18 –, juris Rn. 8, und Sächs. OVG, Beschluss vom 25.04.2018 – 3 A 868/16 –, juris Rn. 17. Eine subjektive Komponente im Sinne eines Vorsatzes, wie er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 VereinsG erforderlich ist, enthält die zweite Alternative dieser Vorschrift nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2024 – 5 A 662/23 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks, n.v. Dies zugrunde gelegt sind die Kutten des Klägers zur Förderung der strafgesetzwidrigen Bestrebungen der verbotenen BMC Federation West Central und des BMC E. bestimmt gewesen, für die kennzeichnend ein geschlossenes Auftreten nach außen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit war. Neben der streng hierarchischen Struktur wurde insbesondere durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung von der Vereinigung eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut, die der Einschüchterung diente. Ziel war es, eine dauerhafte Vorherrschaft gegenüber anderen Gruppierungen zu erreichen. Dies rechtfertigt es, von einer entsprechenden Bestimmung derartiger im Eigentum eines Mitglieds und insbesondere eines – wie hier – führenden Vorstandsmitglieds stehenden Gegenständen auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2022 – 5 A 256/20 –, juris Rn. 6 ff. Kutten stellen eine vereinstypische Äußerlichkeit dar, die dazu dient, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Die Kutten werden – ebenso wie Motorräder – im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten getragen, und tragen so dazu bei, die Bestrebungen des Vereins zu untermauern bzw. diesen Ausdruck zu verleihen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.06.2023 – 29 K 223/22 –, juris Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 18.01.2022 – 6 K 1767/21 –, juris Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.10.2021 – 14 L 1113/21 –, juris Rn. 66. Ob die Ingewahrsamnahme der Kutten am 01.07.2021 durch den rechtskräftigen Beschlagnahmebeschluss des Gerichts vom 21.06.2021 – 11 M 20/21 – gedeckt war und – noch – ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zum jetzigen Zeitpunkt dauert ein durch eine – unterstellt – rechtswidrige Aufhebung des Gewahrsams der Kläger und Begründung des Gewahrsams des Beklagten eingetretener rechtswidriger Zustand nicht mehr an. Mit dem Wirksamwerden der – im Hinblick auf die Beschlagnahme (vgl. Ziffer 8 der Verbotsverfügung) – für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung durch öffentliche Bekanntgabe am 12.07.2021 ist der vom Beklagten am 01.07.2021 begründete Gewahrsam jedenfalls rechtmäßig geworden, sodass die Kläger sie unabhängig von dieser Fragestellung dulden müssen. A.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 26; offenlassend: VG Potsdam, Urteil vom 12.03.2024 – 3 K 2041/18 –, juris Rn. 27. Die Sicherstellungsbescheide vom 29.12.2021 sind keine (Zweit-)Bescheide, durch die sich die Anordnung unter Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 07.07.2021 erledigt haben würde mit der Folge, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Kutten entfallen ist. Abgesehen davon, dass mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Sicherstellungsbescheide ex tunc aufgehoben sind, enthalten sie keine Regelung, die die Beschlagnahmeverfügung betrifft. Im Tenor wird auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 VereinsGDV ausdrücklich nur die Sicherstellung angeordnet. Eine die Beschlagnahmeverfügung konkretisierende – vgl. zu einer solchen Konstellation VG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2016 – 5 A 196/14 –, juris Rn. 27 – und diese damit überholende Regelung erfolgt nicht. Die Beschlagnahmeverfügung wird dementsprechend in der Begründung lediglich als den Sicherstellungsbescheiden zugrundeliegend erwähnt. Schließlich wäre der Beklagte, wie bereits oben dargelegt, für den Erlass von Beschlagnahmeanordnungen nicht zuständig. Die Sicherstellung ist nicht nach § 5 Satz 2 VereinsGDV aufzuheben. Danach ist die Sicherstellung von Sachen, die im Gewahrsam des Vereins gestanden haben, ihm aber nicht gehört haben, aufzuheben, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Beschlagnahme nach § 12 Abs. 2 VereinsG eingezogen wurden. Nach § 5 Satz 3 VereinsGDV endet die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in einem Rechtsstreit über das Eigentum. Die Kutten sind allerdings bislang nicht eingezogen worden. Die Anordnung der Einziehung von Sachen Dritter unter Ziffer 7 der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 07.07.2021 erfasst die Kutten der Kläger nicht. Für die Einziehung von Sachen Dritter bedarf es nach § 12 Abs. 2 VereinsG einer besonderen Einziehungsverfügung. Nach § 14 VereinsGDV sind Einziehungsverfügungen nach § 12 VereinsG schriftlich abzufassen und dem Inhaber des eingezogenen Gegenstandes zuzustellen. Sie müssen den Gegenstand der Einziehung und dessen Inhaber bezeichnen; in der Begründung ist auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen. Die danach erforderliche besondere Einziehungsverfügung ist gegenüber den Klägern nicht erlassen worden. Dass inzwischen mehr als sechs Monate nach der Beschlagnahmeanordnung vom 07.07.2021 vergangen sind, führt jedoch deshalb nicht zur Aufhebung der Sicherstellung und des dadurch begründeten Gewahrsams des Beklagten, weil der vorliegende Rechtsstreit ein Rechtsstreit über das Eigentum i.S.d. § 5 Satz 3 VereinsGDV ist, der noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Kläger begehren die Herausgabe der Kutten; in diesem Rahmen ist die – zwischen den Beteiligten auch tatsächlich streitige – Frage, in wessen Eigentum sie stehen, zu klären. Mit Blick auf die Regelung in § 5 VereinsGDV besteht nach Auffassung der Kammer von vornherein kein Anlass, die Wirkungsdauer der Beschlagnahmeanordnung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in Frage zu stellen. Die „Wirkungsdauer“ der Beschlagnahmeanordnung ist nur abhängig vom Bestand des Vereinsverbots, dessen Durchsetzung sie dient. Als mit dem Vereinsverbot einhergehende Konsequenz unterliegt sie darüber hinaus keiner zeitlichen Grenze, um die Sicherstellung auch später aufgefundenen Vereinsvermögens zu ermöglichen. Vgl. in diesem Sinne VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2022 – 14 L 690/22 –, juris Rn. 26. Darüber hinaus gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme der Kutten mit Blick auf die Dauer der damit einhergehenden Rechtsbeschränkungen der Kläger unverhältnismäßig geworden wäre. Die Beschlagnahme begründet auch ein Recht zum Besitz, das dem Herausgabeanspruch der Kläger entgegensteht. III. Die auf Feststellung, dass die Wegnahme der Kutten am 01.07.2021 rechtswidrig gewesen ist, gerichtete Klage ist zulässigerweise hilfsweise für den Fall erhoben worden, dass das Herausgabebegehren der Kläger scheitert. Der der Feststellungsklage zu Grunde liegende Lebenssachverhalt entspricht demjenigen, der auch der gegen die Sicherstellungsbescheide gerichteten Anfechtungsklage und der Leistungsklage zugrunde liegt. Die begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung ist als Minus in der Leistungsklage enthalten; es handelt sich nicht um eine Klageänderung, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen der Sicherstellung erfolgte Ingewahrsamnahme der Kutten – eine tatsächliche Handlung, kein Verwaltungsakt – am 01.07.2021 war rechtmäßig. Sie erfolgte aufgrund der gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch Beschluss vom 21.06.2021 – 11 M 20/21 –. Nach § 4 Abs. 4 VereinsG gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie §§ 99 bis 101 StPO entsprechend. Die Kutten waren Beweismittel i.S.d. Beschlusses. Sie waren zum einen geeignet, die Mitgliedschaft des Klägers und seine Tätigkeit als President des BMC E. zu belegen; dass die Verbotsbehörde aufgrund ihrer Ermittlungen bereits vor der Durchsuchung davon ausging, dass der Kläger President war, ändert an der Eigenschaft der Kutten als Beweismittel nichts. Darüber hinaus bestätigten die auf den Kutten angebrachten Patches, dass die im April 2021 beschlossene Auflösung der BMC Federation West Central noch nicht vollzogen war. Die Eigenschaft als Beweismittel behielten die Kutten jedenfalls bis zum 12.07.2021. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschlagnahmeanordnung unter Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 07.07.2021 wirksam mit der Folge, dass die Kutten – auch – von ihr erfasst wurden. IV. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, ob ein Sicherstellungsbescheid auch betreffend sich im Vereinsgewahrsam befindlicher Gegenstände und nachträglich erlassen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Konsequenzen, die ein rechtswidriger Sicherstellungsbescheid für einen aufgrund einer anderweitigen Beschlagnahme (erneut) begründeten Gewahrsam hat, sind, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht geklärt. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.