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Urteil

14 K 3034/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0818.14K3034.24.00
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Leitsätze

Im Eigentum der Mitglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden.

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots.

Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Eigentum der Mitglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines im Zusammenhang mit dem Verbot und der Beschlagnahme des Vereinsvermögens des „Bandidos Motorcycle Club (BMC) Federation West Central“ und seiner Teilorganisationen erlassenen vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheides über sein Motorrad. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Motorrades der Marke Harley Davidson des Typs Fat Bob 114 mit der FIN N01. Er erwarb das Motorrad mit Kaufvertrag vom 20. April 2021 bei einem Harley-Davidson Händler zum Kaufpreis von 18.050,- €. Als Lieferdatum ist im Kaufvertrag der 20. April 2021 vermerkt. Das Motorrad ist seit dem 26. April 2021 mit dem amtlichen Kennzeichen G. C. N02 auf den Kläger zugelassen. Bei anlässlich des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens landesweit am 1. Juli 2021 durchgeführten Durchsuchungen wurde in der als Objekt NW 59 geführten Wohnung des „Secretary“ des Chapters „BMC Münster“ in Recke eine handschriftlich mit „Kamen“ überschriebene Mitgliederliste gefunden, die mit handschriftlichen Vermerken und Ergänzungen versehen war, den Mitgliederbestand mit Stand Juni wiedergab und als Asservat NW59.7.3 erfasst wurde. Der Kläger wird auf dieser Liste als „Prospect“ geführt und als Datum Oktober 2020 angegeben (Beiakte 02). Bei der Durchsuchung der Wohnräume des „El Secretario Europe“ des dem „BMC Federation West Central“ übergeordneten „BMC Federation Europe“ in Schwerte wurde eine Plastiktüte mit u.a. Mitgliederlisten und anderen Unterlagen gefunden. Die Plastiktüte wurde, wie sich aus dem vom Beklagten an das Gericht übermittelten Bericht zur Durchsuchung (Beiakte 04) ergibt, am Fundort abgelichtet und unter der Asservatennummer 02.4.5 erfasst. Eine dieser Listen war handschriftlich ebenfalls mit „Kamen“ überschrieben und wurde als Asservat NW 59.7.6 erfasst. Mit dem Stand Mai 2021 wurde auch auf dieser Liste der Kläger seit Oktober 2020 als „Prospect“ geführt. In dem dieser Liste beigefügten „Donation Report“ werden mit Stand Mai als „Chapter Details“ 8 „Full Patch“ und 1 „Prospect“ und unter „Donation Details“ 9x60 = 540 eingetragen und das Feld „Cash“ angekreuzt. In dem weiteren Ermittlungsbericht zum vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren (Beiakte 03) wurde der Kläger durch einen Beamten des Beklagten ohne weitere Erläuterung oder Begründung als „Member“ eingestuft. Der „BMC Kamen Black City“ war eine Teilorganisation des „BMC Federation West Central“, dessen Mitglieder, darunter das Chapter „BMC Kamen Black City“, nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, am 18. April 2021 einen Beschluss über dessen Auflösung fassten. Der „BMC Federation West Central“ wurde - ebenso wie der „BMC Kamen Black City“ als seine Teilorganisation - durch vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat vom 7. Juli 2021 – ÖSII1-50004/80#14 – gemäß Art. 9 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) verboten. Unter Ziffer 5 der Verfügung wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „BMC Federation West Central“ und seiner in der Verfügung zu 1. und 2. genannten Teilorganisationen, darunter der „BMC Kamen Black City“, beschlagnahmt und eingezogen. Ziffer 7. bestimmt die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „BMC Federation West Central“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 7. Juli 2021 am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 12.07.2021 B 1) und den Führungsebenen der „BMC Federation West Central“ sowie der einzelnen Teilorganisationen persönlich bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Vereinsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Am 15. Mai 2024 erschien der Kläger auf der Polizeiwache in A., um eine Verlustanzeige zu seinem Kfz-Kennzeichen aufzugeben. Dabei wurde festgestellt, dass das Motorrad zur Fahndung ausgeschrieben war. Da das Fahrzeug nach seinen Angaben an der Wohnanschrift des Klägers abgestellt war, wurde mit der der Führungsstelle H. abgesprochen, dass der Kläger sich nach Hause begibt und das Motorrad dann dort durch eine Funkstreifenbesatzung sichergestellt werden solle. Die Zulassungsbescheinigung wurde bei der Polizei in A. sichergestellt. Als die Funkstreifenwagenbesatzung am Wohnort des Klägers eintraf, war dieser zunächst nicht zu erreichen, betrat das Grundstück dann aber von der Straße aus und gab an, sich nicht erinnern zu können, wo das Motorrad sei. In der durch ihn freiwillig geöffneten Garage des Gebäudes befand es sich nicht. Die Beamten vermerkten in ihrem Bericht, dass nach der Reaktion des Klägers und seinem gezeigten Verhalten vor Ort, davon auszugehen sei, dass er wisse, wo sich das Motorrad befinde, dies der Polizei aber nicht mitteilen werde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei der Kreispolizeibehörde A. und erkundigte sich nach dem Sachstand. Am folgenden Tag bestellte sich der Bevollmächtigte auch beim Beklagten und wies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 darauf hin, dass es sich bei dem Motorrad des Klägers nicht um Vereinsvermögen der verbotenen Vereinigung handele. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 19. Juni 2024 wurde die Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu dem Motorrad des Klägers durch das I. sichergestellt. Die Verfügung wurde auf §§ 3 Abs. 1; 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes gestützt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung angeordnet. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf die Beschlagnahmeanordnungen der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021. Das Motorrad des Klägers zähle zu den durch die Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenständen. Das Motorrad und damit auch die zugehörige Zulassungsbescheinigung unterliege der Beschlagnahme, weil es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine Sache Dritter sei, die zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. Es reiche insoweit aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sei. Die Mitgliedschaft in einem Motorradverein sei ein objektiver Anhaltspunkt, dass das Mitglied ein von ihm genutztes Motorrad auch für Vereinszwecke einsetze. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genüge es überdies, wenn die Gegenstände dazu dienten, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Nach diesem Maßstab sei das Motorrad als Sache Dritter zu qualifizieren, welche dazu bestimmt sei, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Es komme weiter hinzu, dass die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden Motorräder unter anderem dazu dienten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den räumlichen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen mit Vereinsinsignien beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringe. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vermögens des „BMC Federation West Central“ und seiner Teilorganisationen gewährleisten zu können. Anderenfalls stünde dem verbotenen Verein und dem Kläger als Mitglied Vermögen bzw. Material zur Verfügung, welches die Fortführung der verbotenen Ziele oder Tätigkeit weiter ermöglichten. Die Sicherstellung diene dem effektiven Vollzug des sofort vollziehbaren Vereinsverbots. Weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liege im öffentlichen Interesse. Es sei davon auszugehen, dass der Verein BMC Federation West Central und seine Teilorganisationen weiterhin mit Zwecken oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderläuft, sofern eine Klage gegen diesen Sicherstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Vereinsvermögen und/oder Sachen Dritter würden beiseitegeschafft und später zur Fortsetzung derselben strafgesetzwidrigen Zwecke oder Tätigkeit verwendet werden. Das unterbinde nur die sofortige Vollziehung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Juni 2024 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Übersendung des bis dahin entstandenen Verwaltungsvorgangs über den bisherigen Verfahrensgang und die Sicherstellungsverfügung unterrichtet. Der Kläger hat am 3. Juli 2024 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (14 L 1016/24) gestellt. Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023. Er sei nicht Mitglied der in dem Sicherstellungsbescheid vom 19. Juni 2024 genannten Vereine bzw. seien das Motorrad und die sichergestellte Zulassungsbescheinigung nicht für Zwecke und Tätigkeiten der in diesem Bescheid genannten Organisationen verwendet worden. Der Sicherstellungsbescheid enthalte keine stichhaltigen Hinweise bzw. Beweismittel im Hinblick auf die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in einem solchen Verein. Im Bescheid seien nur allgemeine Ausführungen im Hinblick auf Vereinsmitglieder gemacht und es sei keine Konkretisierung im Hinblick auf den Kläger vorgenommen worden. Ausgehend hiervon lägen die materiellen Voraussetzungen für die Sicherstellung des Motorrades bzw. der Zulassungsbescheinigung nicht vor. Das Motorrad selbst lasse sich auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht einem der Vereine zuordnen. Es weise keinen optischen Bezug speziell zu einem dieser Vereine oder allgemein zu den „Bandidos“ auf. Insbesondere sei es nicht mit einschlägigen Aufklebern oder Ähnlichem versehen und es gebe auch keine anderen äußeren oder indirekten Merkmale, die Bezug zur Bandidos-Symbolik hätten. Gleiches gelte für die sichergestellte Zulassungsbescheinigung. Vorliegend lasse sich auch keine Nutzung des Motorrades durch ein Mitglied eines der verbotenen Vereine im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung oder des angefochtenen Sicherstellungsbescheids feststellen. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, dass der Kläger und Antragsteller einem der Vereine sein Motorrad überlassen und dadurch dessen strafrechtswidrigen Bestrebungen vorsätzlich gefördert haben könnte. In jedem Fall müssten objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Gegenstand zur Förderung der Bestrebung des Vereins bestimmt sei. Weder aus dem Sicherstellungsbescheid noch aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsvorgang ergäben sich solche objektiven Anhaltspunkte bzw. seien diese zu keiner Zeit vorhanden gewesen. Im Oktober 2020, dem Zeitpunkt zu dem die vom Beklagten herangezogene Mitgliederliste den Kläger führe, habe es unstreitig noch kein Vereinsverbot gegeben. Der Beklagte trage selbst vor, dass dieses Verbot erst am 12. Juni 2021 in Kraft getreten sei und behaupte wahrheitswidrig und ohne irgendwelche diesbezüglichen Anhaltspunkte zu haben, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt „Member“ gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Einstufung als „Member“ nicht um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, sondern bewusst und gewollt bzw. wahrheitswidrig behauptet worden sei, der Kläger sei „Member“. Es sei nicht nachvollziehbar wie die Beklagte und Antragsgegnerin dazu komme, einen Vereinsbeitritt zu einer verbotenen Organisation anzunehmen und im Oktober 2020 anzusiedeln. Der Kläger und Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt weder Mitglied noch Unterstützer und sei einer solchen Organisation zu diesem Zeitpunkt und auch zu keinem anderen Zeitpunkt beigetreten. Selbst wenn man den Inhalt des Asservats so deuten würde, dass der Kläger tatsächlich die in dem Asservat genannte Person gewesen sei, könne hieraus kein Rückschluss der Gestalt erfolgen, dass er zum Zeitpunkt des Vereinsverbots auch Mitglied eines verbotenen Vereins war. Würde man davon ausgehen, dass er tatsächlich im Oktober 2020 „Prospect“ gewesen sei, lasse sich daraus auf keinen Fall herleiten, dass er zum Zeitpunkt des Vereinsverbotes Mitglied war bzw. lasse sich auch nicht herleiten, dass er überhaupt zu diesem Zeitpunkt noch „Prospect“ gewesen sei. Der Kläger habe für den Monat Mai 2021 keinen Beitrag an einen verbotenen Verein gezahlt. Bei der Behauptung, der Kläger hätte nachweislich für den Monat Mai 2021 einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 € gezahlt, handele es sich um eine Vermutung, die keinesfalls nachgewiesen sei. Aus dem Vortrag und den eingefügten „Dokumenten“ lasse sich eine Zahlung von 50,00 € keinesfalls herleiten, denn es sei ein Betrag von 60 € (nicht 50,00 €) in dem unter „Seite 3:“ eingefügten „Dokument“ aufgebracht. Dem „Dokument“ könne nicht entnommen werden, von wem wann, welche Summe an wen bzw. für wen gezahlt worden sein soll. Da hinter „Date of Payment:“ keine Eintragung gemacht worden sei, liege die Vermutung nahe, dass nicht bzw. noch nicht gezahlt wurde und es sich lediglich um ein Dokument handele, das vorbereitet wurde, weil man solche Zahlungen ggf. erwartete bzw. anfordern wolle. Hinter „Chapter“ sei nur „Kamen“ handschriftlich vermerkt und nicht angegeben, ob es sich um ein „Chapter“ handelt bzw. welches „Chapter“ gemeint sei. Es könnte somit wohl auch das „Chapter North Region“ gemeint sein, das wohl auch das Gebiet Kamen umfasse. Auch der Rückschluss, dass die aufgefundenen Mitgliederlisten unzweifelhaft der verbotenen Dachorganisation „Bandidos MC Federation West Central“ incl. der verbotenen Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ zuzuordnen wären, sei unzutreffend bzw. könne dieser Rückschluss nicht zweifelsfrei vorgenommen werden. Denn der Vortrag sei unzutreffend und unvollständig bzw. seien die von der Beklagten vorgelegten Dokumente und Unterlagen teilweise nicht verwertbar und insgesamt nicht dazu geeignet, die Annahmen und Rückschlüsse der Beklagten zu stützen. In dem gesamten Vorgang bzw. im Sicherstellungsbescheid seien keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Kläger bzw. die streitgegenständlichen Gegenstände und Unterlagen vereinstypische Äußerlichkeiten aufgewiesen hätten bzw. seien weder Kutten oder andere vereinstypischen Äußerlichkeiten sichergestellt worden bzw. erwähnt worden oder irgendwo sichtbar gewesen. Der Kläger sei nicht im Besitz von irgendwelchen Kutten bzw. beschrifteten Kleidungsstücken oder Ähnlichem. Von ihm sei das Motorrad niemals im Zusammenhang mit Aktivitäten der Vereine zum Einsatz gebracht und dies sei von ihm auch keinem Dritten gestattet worden. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2023 sei zu entnehmen, dass unstreitig am 18. April 2021 in der Mitgliederversammlung der in jenem Verfahren beteiligten Klägerin zu 1) ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde und ausweislich des bereits überreichten Kaufvertrages der Erwerb des Motorrades erst zwei Tage später, nämlich am 20. April 2021 stattgefunden habe. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass nach der beschlossenen Auflösung der Vereine keine weitere Tätigkeit der Vereine mehr entfaltet würde. Erst danach habe er das streitgegenständliche Motorrad angeschafft. Unabhängig von den anderen streitigen Sach- und Rechtsfragen habe allein deshalb schon das Motorrad weder zum Vereinsvermögen gehören, noch eine Sache Dritter darstellen können, die zur Förderung der strafrechtswidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt gewesen sei. Eine vorsätzliche Förderung von strafrechtswidrigen Bestrebungen eines Vereins durch eine Überlassung des Motorrades komme deshalb auch nicht mehr in Betracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid sei rechtmäßig. Das Motorrad des Klägers (inklusive dazugehöriger Dokumente, wie der hier allein sichergestellten Zulassungsbescheinigung Teil 1) unterliege der Sicherstellung, weil es sich hierbei um eine Sache Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VereinsG handele. Allein auf diese Bestimmung sei die Sicherstellungsverfügung auch gestützt worden. Bei dem streitgegenständlichen Motorrad des Klägers handele es sich um einen Gegenstand, der von ihm als Vereinsmitglied dazu verwendet worden sei, die Bestrebungen des verbotenen Vereins „BMC Federation West Central“ bzw. dessen verbotener Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ zu fördern und zu unterstützen. Der Kläger sei, wie sich aus den Mitgliederlisten ergebe, unzweifelhaft seit Oktober 2020 Angehöriger der verbotenen Teilorganisation BMC Kamen Black City der verbotenen Dachorganisation „BMC Federation West Central“ gewesen. Hierfür habe er auch, zumindest nachweislich für den Monat Mai 2021, einen entsprechenden Mitgliederbeitrag in Höhe von 60,00 €, (nicht wie in der Stellungnahme vom 25. Juli 2024 erwähnt 50,00 €) gezahlt. Unabhängig der konkreten Funktion des Klägers und Antragstellers sei die Mitgliedschaft in der verbotenen Teilorganisation BMC Kamen Black City bereits ausreichend für die Zuordnung seines Motorrads als Sache Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VereinsG. Spätestens durch die im Mai 2021 nachweislich gezahlten Mitgliedsbeiträge habe der Kläger und Antragsteller seine Zuordnung zu der verbotenen Teilorganisation BMC Kamen Black City ausgedrückt. Ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2024 sei die Organisation „BMC Chapter North Region“ zusammen mit zwei weiteren Organisationen Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 als regionale „BMC Federation“ gegründet worden, wobei ihnen als Mitglieder jeweils ein Drittel der Mitgliedschapter der „BMC Federation West Central“ zugeordnet worden sei. Das bedeute, dass hier verbotene Teilorganisationen der verbotenen Dachorganisation „BMC Federation West Central“, wie der „BMC Kamen Black City“, auf kleinere, neu gegründete Dachorganisation umverteilt worden seien. Der Vortrag, es handele sich um mögliche Zahlungen für das „Chapter North Region“, sei angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2024, Az. 6 A 12.21, insbesondere Rn. 62 ff. nicht tragbar. Zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts des Klägers im Oktober 2020 habe die zuvor genannte neu gegründete Organisation noch nicht existiert. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner festgestellt, dass die neuen Strukturen „auch nach ihrer Etablierung Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 nicht sofort – jedenfalls nicht bis zum Erlass der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 – tatsächlich mit Leben erfüllt bzw. in Vollzug gesetzt“ wurden. Ausweislich des „Donation Reports“ habe die Zahlung von Mitgliederbeiträgen in Höhe von 60,00 € für acht „Full Patch“ und einem „Prospect“ stattgefunden. Der darüber liegenden Mitgliederliste könne entnommen werden, dass sich zum Zeitpunkt des Verbots acht Personen mit dem Status „Member“ (also „Full Patch“) und der Kläger mit der Funktion „Prospect“ in der verbotenen Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ befunden hätten. Der Kläger werde damit unzweifelhaft als Angehöriger der verbotenen Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ identifiziert und die Zahlung seines Mitgliederbeitrags sei zumindest vorgesehen. Auch da auf den Mitgliederlisten für jede aufgelistete Person der Zeitpunkt des Vereinsbeitritts bzw. der Begründung eines (neuen/weitergehenden) Mitgliedsstatus dokumentiert sei und die hieraus ersichtlichen Zeitpunkte überwiegend mehrere Jahre zurücklägen, komme die Zuordnung der Mitgliederlisten zu einer über 10 Jahre später neu gegründeten Organisation nicht in Betracht. Dass sich an der Zuordnung des Klägers als Angehöriger der verbotenen Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ nichts geändert habe, bestätige auch die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen des Objektes NW59 am 1. Juli 2021 aufgefundene Mitgliederliste. Die dort vorgenommenen handschriftlichen Änderungen zeigten, dass die Mitgliederliste laufend aktualisiert und Änderungen im Mitgliederbestand auf der Liste dokumentiert worden seien. Die dort erkenntliche Auflistung bilde damit den tatsächlichen, im Zeitpunkt des Auffindens aktuellen Mitgliederbestand der verbotenen Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ ab. Der Kläger sei sowohl auf der Mitgliederliste für den Monat Mai 2021 als auch auf jener für den Monat Juni 2021 unverändert aufgeführt. Dieser Umstand belege auch, dass insbesondere die verbotene Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ ungeachtet einer beschlossenen Auflösung der verbotenen Dachorganisation im April 2021 in den Folgemonaten nachweislich noch Aktivität entfaltet habe. Vor diesem Hintergrund könne der Einwand, der Kläger habe das streitgegenständliche Motorrad erst angeschafft, nachdem er davon ausgegangen sei, dass die Organisationen keinerlei Aktivität mehr entfalten würden, nicht durchgreifen und habe keinerlei Auswirkungen auf die Einordnung des streitgegenständlichen Motorrads bzw. der entsprechenden Zulassungsbescheinigung Teil 1 als Sache Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VereinsG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 001 bis 004). Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist instanziell und örtlich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1; 45; 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme und Sicherstellung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 und 10 VereinsG. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, im ersten und einzigen Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz (VereinsG) – ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 29 K 223/22 –, juris. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid des E. vom 19. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage gegen den Sicherstellungsbescheid ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beurteilt sich, wie ihre materiellrechtliche Ausgestaltung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) als Dauerverwaltungsakt bestätigt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides ist zweifellos gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abgefasst und dem Kläger förmlich zugestellt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsGDV). Ferner wird in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und dargelegt, dass die sichergestellte Sache als Gegenstand eines Dritten, welcher dem Verein zur Förderung seiner Bestrebungen zur Verfügung gestellt wurde, sichergestellt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsGDV). Einer Anhörung bedurfte es nicht. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW) kommt nicht zur Anwendung. Zum einen dürfte § 4 VereinsGDV als speziellere und die formellen Voraussetzungen abschließend regelnde Vorschrift vorgehen. Zum anderen wäre eine Anhörung auch bei einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entbehrlich, weil mit der besonderen Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG getroffen wird. Durch die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird die von der Verbotsbehörde verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, vollzogen. Auch die im Falle der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden, erforderliche besondere Anordnung („Sicherstellungsbescheid") ist eine Vollzugsmaßnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 960/94 -, DVBl. 1995, 339. Der auf Grundlage des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlassene Sicherstellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach §§ 3; 10 Abs. 2 VereinsG, und § 4 VereinsGDV liegen vor. Bei dem Verein „BMC Federation West-Central“ und seiner Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ handelt es sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 180, 185-248; NVwZ-RR 2024, 591-599 und juris, um durch die Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 rechtskräftig verbotene Vereine. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Auch die in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021enthaltene Beschlagnahmeanordnung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 rechtskräftig geworden und – ebenso wie das Vereinsverbot – einer gerichtlichen Prüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr zugänglich. Sowohl das Verbot als auch die Beschlagnahmeanordnung können daher dieser Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Die mit der hier streitgegenständlichen Anordnung des D. vom 19. Juni 2024 sichergestellte Zulassungsbescheinigung Teil I unterliegt als „Zubehör“ eines Gegenstandes eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und konnte daher rechtmäßig sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Gegenstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Aufgrund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein. In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG liegt keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die „verfassungswidrigen Bestrebungen“ im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 VereinsG definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. Durch die nach § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnete „besondere Anordnung“ wird die Duldungspflicht Dritter bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1994 – 5 B 960/94 u.a. –, DÖV 1995, 339, und vom 1. September 1994 – 5 B 959/94 –, DÖV 1995, 338; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 – und Beschluss vom 15. April .2014 – 3 B 460/13 –, beide juris. Der Beschlagnahme der Zulassungsbescheinigung Teil I des Motorrades und der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Motorrad dem Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ nicht zuzurechnen ist. Dabei kann offengelassen werden, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. September 2023, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 4 Abs. 4 VereinsG beschlagnahmten Motorräder gehörten von vornherein nicht zum Vereinsvermögen der „BMC Federation West Central“, BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, BVerwGE 180, 185ff und juris, Rdnr. 68 und 71, auch dahingehend zu verstehen sind, dass die Motorräder damit auch nicht dem Vermögen der Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ zuzurechnen sind, wofür einiges spricht. Auch wenn diese rechtlichen Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage erfolgten, ob sich die verbotene Vereinigung zum Verbotszeit-punkt bereits aufgelöst hatte oder noch fortbestand, weil das Vereinsvermögen noch nicht vollständig aufgelöst und abgewickelt war, lassen sie unabhängig davon, ob die Sicherstellung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erwähnten Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG oder aber – wie hier – auf Grundlage der rechtskräftigen Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG erfolgte, einen Rückschluss auf den Geltungsumfang des vereinsrechtlichen Begriff des Vereinsvermögens zu. Die Kammer ist der Auffassung, dass die im Eigentum der einzelnen Mitglieder – oder Dritter – stehenden Motorräder aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung aufgeführten Gründen weder zum Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ noch des „BMC Kamen Black City“ gehörten. Dies gilt auch für die Zulassungsbescheinigungen zu diesen Motorrädern. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung, vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 VereinsG, BT-Drs. IV/430, S. 19, allerdings nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Vgl. zuletzt VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris Zum Vereinsvermögen gehören danach alle Forderungen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Erfasst ist darüber hinaus die Gesamtheit der Vermögenswerte, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereins-führung abhing. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an. Im Interesse der Gefahrenabwehr erfasst das Vereinsvermögen auch Sachen, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres zu erkennen sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses „Graubereichs“ in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Ausgenommen von dem Begriff des Vereinsvermögens sind nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen allein Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris. Da der verbotene Verein „BMC Federation West Central“ und seine Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits aufgrund ihrer Auflösung durch das Vereinsverbot keinen Gewahrsam an dem Motorrad hatten und dieses im Eigentum des Klägers steht, handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Motorrad nicht um Vereinsvermögen im oben dargestellten Sinn. Aber auch dann, wenn die den Mitgliedern gehörenden Motorräder nicht dem ohnehin der Beschlagnahme unterliegenden Vereinsvermögen zuzurechnen sind, unterliegen sie der vereinsrechtlichen Beschlagnahme als Gegenstand Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, welcher der Förderung des Vereinszwecks diente und konnten daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – soweit er im Gewahrsam Dritter steht aufgrund besonderer Anordnung – sichergestellt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bezieht sich auf den weiten „Vermögensbegriff“ des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG, der insoweit über das eigentliche Vereinsvermögen hinausgeht, als er auch die Sicherstellung von Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, ermöglicht. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, beide juris und www.nrwe.de Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 5 A 256/20 –, VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, beide www.nrwe.de und juris Das „Bestimmen“ der Sache erfordert ein vorsätzliches Handeln des Dritten zur Förderung des Vereinszwecks. Insoweit reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein. Somit muss der Vorsatz zum einen darauf bezogen sein, dass die Überlassung der Sache verfassungswidrige Bestrebungen fördert. Da es sich bei den verfassungswidrigen Bestrebungen um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist es sachgerecht auf das Wissen des Eigentümers über die tatsächlichen Aktivitäten des Vereins und eine Parallelwertung in der Laiensphäre abzustellen. Denn bei Tatbestandsmerkmalen, die Wertungen und juristische Subsumtionen erfordern, gehört die rechtlich richtige Beurteilung nicht zum Tatvorsatz, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung, die eine ausreichende Bedeutungskenntnis beinhaltet. Zum anderen muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache „an den Verein“ überlassen wird und dadurch „dessen“ verfassungswidrige Bestrebungen gefördert werden. Es reicht daher nicht aus, dass dem Dritten die Nutzung der Sache egal ist und er jede beliebige Verwendung - auch durch (irgend-)eine Vereinigung - billigend in Kauf genommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5/21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Sowohl die oben beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen als auch die subjektiven Elemente der Förderungsabsicht sind vorliegend für das Motorrad des Klägers erfüllt, so dass auch die Sicherstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I zulässig ist, um weitere Verfügungen des Klägers über das Motorrad zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Der Kläger war, wie sich aus den vom Beklagten im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefundenen Mitgliederlisten ergibt, zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 „Prospect“. Er war damit nach den Statuten des Clubs zwar noch kein vollwertiges Mitglied, sondern erst ein „Anwärter“ auf eine Vollmitgliedschaft. Er stand dem Verein in diesem Stadium des Aufnahmeprozesses nach den Erkenntnissen des Beklagten jedoch schon so nah, dass er den Verein jedenfalls ideell und finanziell unterstützt. Wie sich aus der Begründung der Verbotsverfügung ergibt, sind auch „Prospects“ an verschiedenen Aktivitäten bis hin zu strafbaren Handlungen der einzelnen Chapter des Vereins beteiligt. Ihre Stellung geht damit über die eines bloßen Sympathisanten oder auch die eines Hintermanns hinaus. Vereinsrechtlich war der Kläger daher als Mitglied der von der Verfügung erfassten Teilorganisation „BMC Kamen Black City“ anzusehen. Die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers angebrachten Zweifel an dieser Eigenschaft des Klägers sowie der Aussagekraft der aufgefundenen Unterlagen sind vollkommen unsubstantiiert und entbehren jedweder tatsächlichen Grundlage. Es wäre vollkommen lebensfremd anzunehmen, dass in einer derart straff hierarchisch durchorganisierten Organisation wie dem „Bandidos MC“ Listen über eventuell zu erwartende Einnahmen geführt würden, oder Mitglieder einzelner Chapter noch nach ihrem Ausscheiden auf Listen geführt werden. Nach den Erkenntnissen und Erfahrungen des Gerichts aus zahlreichen Durchsuchungsverfahren wird insbesondere das Ausscheiden von Mitgliedern unmittelbar nicht nur den in diesem Fall zu beteiligenden Führungsebenen sondern auch den anderen Chaptern mitgeteilt. Dafür spricht auch die handschriftliche Streichung eines Mitglieds auf der aufgefundenen Liste sowie das Hinzufügen weiterer „Prospects“. Gegen die Annahme, dass die in dem „Donation Report“ angeführten Zahlungen tatsächlich noch nicht erfolgten, spricht nicht nur das Ankreuzen des Feldes „Cash“ sondern auch der Fundort, nämlich nicht beim Chapter „BMC Kamen Black City“ sondern bei dem „El Secretario“ der „Federation Europe“, welche der verbotenen Vereinigung „BMC Federation West Central“ übergeordnet war. Die von der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung umfasste Zulassungsbescheinigung Teil I des klägerischen Motorrads ist auch „makelbehaftet“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Das zugehörige Motorrad diente der vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins „BMC Kamen Black City“ oder war zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt. Vorliegend stützt sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG. Diese Bestimmung erfasst alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Dass sich der so verwendete Gegenstand im Gewahrsam des Vereins befindet, ist nicht vorausgesetzt. Vielmehr wurde das Gewahrsamserfordernis durch die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBL I S. 3186 erfolgte Novellierung des VereinsG geändert. Seither sind von der Sicherstellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter in deren Gewahrsam erfasst, wenn sie erkennbar zur materiellen oder ideellen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind. Vgl. VG Berlin, Urteil vom N02. November 2023 – 29 K 69/N02 –, juris m.w.N.; VGH München, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 B 20.124 –, juris. Die von Mitgliedern des verbotenen Vereins genutzten Motorräder haben – unabhängig davon, ob sie mit Symbolen oder sonstigen Kennzeichen des Vereins oder als „symbolträchtig“ angesehenen Zulassungskennzeichen versehen sind – jedenfalls auch den Zweck, generell das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder zu stärken und gleichzeitig durch das gewollte einheitliche gemeinsame Auftreten in Verbindung mit den vereinstypischen Äußerlichkeiten, etwa den bei Vereinsausfahrten zu tragenden „Kutten“, auch nach außen zu dokumentieren. Allein damit wird offensichtlich das Ziel verfolgt, die auch hinsichtlich des „BMC Kamen Black City“ rechtskräftig als strafgesetzwidrig einzustufenden Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Bereits aus der Begründung der Verbotsverfügung wird deutlich, dass die Motorräder in der Szene – auch von dem „Bandidos Motorcycle Club“ in all seinen (Teil-)Organisationen, bzw. den nachfolgend gegründeten neuen Organisationen – gezielt dazu eingesetzt werden, die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder sowie deren Zugehörigkeit zu einem „Outlaw Motrocycle Club“ für jedermann nach außen kenntlich zu machen, vgl. z.B. Lichtbild auf S. 43 der Verbotsverfügung, und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Dass ein solches Auftreten zusammen mit der ebenfalls, z.B. durch entsprechende „Patches“ und andere öffentliche Äußerungen, offen zur Schau gestellten Gewaltbereitschaft im Auge des „außenstehenden“ Betrachters durchaus als die von dem Beklagten so bezeichnete „Drohkulisse“ aufgefasst werden kann und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen, liegt nahe. Auch der Umstand, dass bei den in der Verbotsverfügung aufgeführten und dem Verein zuzurechnenden erheblichen Straftaten nicht etwa Motorräder, sondern – wie bei ganz „gewöhnlichen“ Kriminellen – Autos zum Einsatz kamen, steht der Einstufung der Motorräder als zur Förderung des Vereinszwecks bestimmter und eingesetzter Gegenstände nicht entgegen. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt. Da die Vereinszwecke insgesamt rechtskräftig als strafrechtswidrig einzustufen sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Vereinsmitglied oder der Kläger mit der Unterstützung des Vereinszecks selbst strafrechtswidrige Zwecke verfolgte. Ausreichend ist vielmehr, dass ihm die Ausrichtung des Vereins und dessen durch die Verbotsverfügung rechtskräftig als strafrechtswidrig eingestuften Ziele und Zwecke bekannt waren und zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Davon ist bei einem Mitglied des „Bandidos Motorcycle Club“ allein schon aufgrund des lang andauernden Aufnahmeverfahrens, in dem mehrere Stufen durchlaufen werden, auszugehen. Dies gilt auch für Mitglieder, die wie der Kläger erst eine rangniedrige Position innerhalb des Vereins innehaben, denn von ihnen wird besonders „regelkonformes“ Verhalten erwartet, da sie sich vor dem Erwerb der Vollmitgliedschaft erst noch „bewähren“ müssen. Soweit der Kläger anführt, dass er das Motorrad erst nach dem Auflösungsbeschluss des „BMC Federation West Central“ erworben habe, steht dies der Annahme, das Motorrad sei zur Förderung der Vereinszwecke bestimmt gewesen, nicht entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich lediglich der „Dachverband“ aufgelöst hat und unmittelbar eine Aufteilung seiner Mitglieder - der örtlichen Chapter - auf drei neu gegründete Federations ins Werk setzte. Der Vortrag, der Kläger sei davon ausgegangen, der Verein habe seine Aktivitäten eingestellt, ist vor diesem Hintergrund und der zur Überzeugung der Kammer noch bis zum Wirksamwerden der Verbotsverfügung bestehenden offiziellen Mitgliedschaft nebst Beitragszahlungen bis mindestens Mai 2021 schlicht unglaubhaft. Schließlich hat der Beklagte sein Ermessen bei der Anordnung der Sicherstellung des streitgegenständlichen Motorrades fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Sicherstellung von Sachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG steht ausweislich des Wortlauts der Vorschrift im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. In der Regel gebieten nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch bereits der Zweck und der Regelungsgehalt des Vereinsverbots die Sicherstellung der Sache, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Sicherstellung abgesehen werden kann vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris Danach weist der angefochtene Sicherstellungsbescheid keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Die Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Sicherstellungsanordnung verhalten sich zur Erforderlichkeit der Sicherstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Durchsetzung des Vereinsverbots, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeiten des Klägers, das zugehörige Motorrad anderenfalls auch künftig zur Erreichung der Zielsetzungen des verbotenen Vereins nutzen zu können. Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme der Zulassungsbescheinigung mit Blick auf die Dauer der damit einhergehenden Rechtsbeschränkungen des Klägers unverhältnismäßig geworden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.