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Urteil

14 K 473/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0818.14K473.22.00
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Leitsätze

Im Eigentum der Mitglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder und Kutten unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden.

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots.

Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind.

Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume aufgefunden und sichergestellt wurden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Eigentum der Mitglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder und Kutten unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind. Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume aufgefunden und sichergestellt wurden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines im Zusammenhang mit dem Verbot und der Beschlagnahme des Vereinsvermögens des „Bandidos Motorcycle Club (BMC) Federation West Central“ und seiner Teilorganisationen erlassenen vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheides. Er war nach den dem Gericht im Verfahren 14 I 60/21 vorliegenden Erkenntnissen des Beklagten Mitglied der Vereinigung „BMC Federation West Central“, und nahm dort als „National“ die Funktion des „El Secretario“ wahr. Mit der Klage wendet er sich gegen die Sicherstellung diverser Gegenstände durch den Beklagten im Zusammenhang mit dem Verbot des „BMC Federation West-Central“ und seiner Teilorganisatonen. Die Mitgliederversammlung des BMC Federation West Central fasste am 18. April 2021 den Beschluss, den Verein aufzulösen und die bisherigen Mitglieder – neben wenigen natürlichen Personen, den „Nationals“, im Wesentlichen die örtlichen Chapter – auf drei neu gegründete „Federations“ aufzuteilen. Aufgrund des Beschlusses des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2021- 14 I 60/21 - im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den „BMC Federation West Central“ wurden die Räumlichkeiten des Klägers am 1. Juli 2021 durchsucht. Die Durchsuchung diente der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen digitalen Speichermedien, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „BMC Federation West Central“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Klägers weiter aufzuklären. In dem Beschluss wurde die Beschlagnahme insbesondere von Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung, auf die Organisation „BMC Federation West Central“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, Ausweise, Werbe- und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten, Kontounterlagen angeordnet. Über die Durchsuchung wurde ein Protokoll angefertigt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In diesem Protokoll werden die folgenden Gegenstände als sichergestellt aufgeführt: 2 Schlüsselbunde 1 Zulassungsbescheinigung Teil J. zum Kennzeichen Q. J. N01 für ein Motorrad Harley Davidson FLHR 2 „Kutten“ 3 Patches („El Secretario“ und „National“) 6 zusammengeheftete Seiten Verhaltenskodex 1 Ordner „Mitgliedsbeiträge“ 33 Aufkleber „Bandidos MC“ Daneben wurden mehrere ebenfalls aufgeführte Datenträger zur Durchsicht vorläufig sichergestellt und dem Kläger ausweislich des Übergabeprotokolls vom 14. September 2021 zurückgegeben. Der „BMC Federation West Central“ nebst seinen Teilorganisationen wurde durch vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat vom 7. Juli 2021 – ÖSII1-50004/80#14 – gemäß Art. 9 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) verboten. Unter Ziffer 5 der Verfügung wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „BMC Federation West Central“ und seiner in der Verfügung zu 1. und 2. genannten Teilorganisationen, darunter der „BMC Kamen Black City“, beschlagnahmt und eingezogen. Ziffer 7. bestimmt die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „BMC Federation West Central“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 7. Juli 2021 am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 12.07.2021 B 1) und den Führungsebenen der „BMC Federation West Central“ sowie der einzelnen Teilorganisationen persönlich bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Vereinsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Dezember 2021 stellte der Beklagte das im Besitz des Klägers befindliche Vereinsvermögen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) sicher. In dem Bescheid nimmt der Beklagte zum Umfang der Sicherstellung auf das als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügten Durchsuchungsprotokoll nebst Beiblättern Bezug. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung angeordnet. Die Verfügung wurde auf §§ 3 Abs. 1; 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes gestützt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung angeordnet. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf die Beschlagnahmeanordnungen der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021. Das Motorrad des Klägers zähle zu den durch die Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenständen. Die sichergestellten Motorradschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I zum Motorrad des Klägers unterlägen der Beschlagnahme, weil sie als Teil des Vereinsvermögens, zumindest aber als Sache Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG anzusehen seien. Es reiche insoweit aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sei. Die Mitgliedschaft in einem Motorradverein sei ein objektiver Anhaltspunkt, dass das Mitglied ein von ihm genutztes Motorrad auch für Vereinszwecke einsetze. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genüge es überdies, wenn die Gegenstände dazu dienten, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Nach diesem Maßstab sei das Motorrad als Sache Dritter zu qualifizieren, welche dazu bestimmt sei, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Es komme weiter hinzu, dass die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden Motorräder unter anderem dazu dienten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den räumlichen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen mit Vereinsinsignien beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringe. Dies gelte in besonderem Maße, weil der Kläger als Führungsperson des Vereins eine Vorbildrolle innehabe. Die übrigen Gegenstände („Kutten“, Patches, Verhaltenskodex, der Ordner „Mitgliedsbeiträge“ sowie die Aufkleber „Bandidos MC“) seien ebenfalls als Vereinsvermögen sicherzustellen und einzuziehen. Das gemeinsame Tragen von „Kutten“ manifestiere den Vereinscharakter und demonstriere die Stärke der Gemeinschaft nach außen. Ein uniformes Auftreten werde durch den „BMC Federation Europe“ explizit gefordert. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vermögens des „BMC Federation West Central“ und seiner Teilorganisationen gewährleisten zu können. Anderenfalls stünde dem verbotenen Verein und dem Kläger als Mitglied Vermögen bzw. Material zur Verfügung, welches die Fortführung der verbotenen Ziele oder Tätigkeit weiter ermöglichten. Die Sicherstellung diene dem effektiven Vollzug des sofort vollziehbaren Vereinsverbots. Weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liege im öffentlichen Interesse. Es sei davon auszugehen, dass der Verein BMC Federation West Central und seine Teilorganisationen weiterhin mit Zwecken oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderläuft, sofern eine Klage gegen diesen Sicherstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte. Vereinsvermögen und/oder Sachen Dritter würden beiseitegeschafft und später zur Fortsetzung derselben strafgesetzwidrigen Zwecke oder Tätigkeit verwendet werden. Das unterbinde nur die sofortige Vollziehung. Der Sicherstellungsbescheid wurde dem Kläger am 30. Dezember 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 21. Januar 2021 Klage erhoben. Die Verbotsverfügung könne, wenn sie aufgehoben werden werde, nicht als Grundlage des Sicherstellungsbescheides herangezogen werden. Bereits aus diesem Grunde sei zumindest dann der Sicherstellungsbescheid aufzuheben. Die Erwägungen, die zur Sicherstellung der einzelnen Gegenstände geführt hätten, könnten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Gegenstände Beiblatt 2, Schlüssel sowie Zulassungsbescheinigung Teil 1, werde mehr oder weniger fabuliert, dass es sich um Vereinsvermögen handele oder um einen Gegenstand, der dazu verwendet worden sei, den Bestrebungen des Vereins zu nutzen. Tatsächlich handele es sich bei dem Motorrad um ein Kraftfahrzeug, welches üblicherweise dazu benutzt werde, um sich von A nach B zu bewegen. Das Motorrad stehe im Eigentum des Klägers. Er habe es gekauft, ihm sei es übereignet worden. Es sei dadurch nicht Vereinsvermögen geworden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt sein Vermögen in irgendeiner Form auf den Verein übertragen. Diese Annahmen seien einfach aus der Luft gegriffen. Absolut nicht nachvollzogen werden könne, warum die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden Motorräder dazu dienen sollten, eine Drohkulisse aufzubauen. Sie dienten dazu, dass sich die Mitglieder im Straßenverkehr bewegen. Abgesehen davon habe der Kläger zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung hinsichtlich des Motorrades keinen Vorsatz zur Förderung des Vereinszwecks mehr haben können, da er als Führungsmitglied des Vereins Kenntnis von dem am 18. April 2021 gefassten Auflösungsbeschluss gehabt habe. Ein aufgelöster Verein könne nicht mehr unterstützt werden. Auch die beschlagnahmten „Kutten“ und „Patches“ seien grundsätzlich zunächst einmal Privateigentum. Hier sei sofort zur Ultima Ratio, also der Sicherstellung, gegriffen worden. Mildere Mittel, nämlich gegebenenfalls das Verbot der Nutzung für die Dauer des Verfahrens gegen das Vereinsverbot, seien nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Dies hätte aber getan werden müssen. Für den „Verhaltenskodex“ und den Mitgliedsbeitragsordner sowie die Aufkleber sei nicht einmal eine Begründung in dem Bescheid aufgenommen worden, sodass schon aus diesem Grunde die Sicherstellung unzulässig sei. Der Kläger beantragt, den Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid sei rechtmäßig. Die Sicherstellung dieser Gegenstände werde auf Seite sechs des verfahrensgegenständlichen Bescheids kurz begründet. Im Übrigen wäre ein möglicher Begründungsmangel durch die ergänzenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren geheilt. Die sichergestellten Gegenstände unterlägen der Beschlagnahme, da sie Sachen Dritter seien, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins dienten. Dem Anliegen, ein gewolltes einheitliches Auftreten und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder eines Vereins zu fördern, dienten auch Motorräder, die Mitglieder eines verbotenen Motorradvereins nutzten. Der Kläger sei Mitglied des verbotenen Vereins und er nutzte ein Motorrad. Warum dieses Motorrad nicht auch der Förderung der Bestrebungen des Vereins gedient haben sollte, habe der Kläger weder dargelegt noch bewiesen. Neben dem Motorrad selbst unterlägen selbstverständlich auch die zu dem Motorrad gehörigen Gegenstände der Beschlagnahme, wie dessen Schlüssel und Zulassungsbescheinigung. An der in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung, die verfahrensgegenständlichen „Kutten“ und „Patches“ sowie das Zubehör des Motorrads würden zum Vermögen des verbotenen Vereins gehören, halte der Beklagte nicht länger fest. Er halte aber an der ebenfalls in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung ausdrücklich fest, dass die verfahrensgegenständlichen Gegenstände Sachen Dritter seien, die zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt seien. Die beschlagnahmten „Kutten“, sowie „Patches“ und der Aufkleber seien Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Auf diesen Sachen seien vielfach Kennzeichen des verbotenen Vereins aufgedruckt. Dies sei ein deutlicher objektiver Anhaltspunkt, dass sie der Förderung der Bestrebungen des Vereins dienten. Warum dies nicht der Fall sein solle, habe der Kläger nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar dargelegt. Der „Verhaltenskodex“ und der Ordner „Mitgliederverzeichnis“ gehörten zum Vermögen des verbotenen Vereins und seien außerdem Sachen Dritter, die zur Förderung seiner Bestrebungen bestimmt seien, weil solche Dokumente unmittelbare Bedeutung für die innere Organisation und die Tätigkeit des Vereins hätten. Ein milderes Mittel als die Beschlagnahme komme bei der Sicherstellung von Sachen Dritter nicht in Betracht. Im Übrigen wäre das von dem Kläger erwähnte Nutzungsverbot kein milderes Mittel, weil bei Belassung der Gegenstände im Besitz des Klägers damit zu rechnen sei, dass dieser die Gegenstände beiseiteschaffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten auch des Verfahrens 14 I 60/21 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 001 bis 004). Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist instanziell und örtlich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1; 45; 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme und Sicherstellung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 und 10 VereinsG. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, im ersten und einzigen Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz (VereinsG) – ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 29 K 223/22 –, juris. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid des X. vom 29. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage gegen den Sicherstellungsbescheid ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beurteilt sich, wie ihre materiellrechtliche Ausgestaltung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) als Dauerverwaltungsakt bestätigt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides ist zweifellos gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abgefasst und dem Kläger förmlich zugestellt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsGDV). Ferner wird in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und dargelegt, dass die sichergestellte Sache als Gegenstand eines Dritten, welcher dem Verein zur Förderung seiner Bestrebungen zur Verfügung gestellt wurde, sichergestellt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsGDV). Einer Anhörung bedurfte es nicht. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das P. (VwVfG NRW) kommt nicht zur Anwendung. Zum einen dürfte § 4 VereinsGDV als speziellere und die formellen Voraussetzungen abschließend regelnde Vorschrift vorgehen. Zum anderen wäre eine Anhörung auch bei einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entbehrlich, weil mit der besonderen Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG getroffen wird. Durch die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird die von der Verbotsbehörde verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, vollzogen. Auch die im Falle der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden, erforderliche besondere Anordnung („Sicherstellungsbescheid") ist eine Vollzugsmaßnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das P. (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 960/94 -, DVBl. 1995, 339. Schließlich ist der Bescheid auch bestimmt genug. Zwar werden die von der Sicherstellung erfassten Gegenstände nicht im Bescheid selbst im Einzelnen aufgeführt. Die Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte Liste ist jedoch ausreichend, um dem Empfänger und auch dem Gericht die Bestimmung der sichergestellten Gegenstände hinreichend sicher zu ermöglichen. Der auf Grundlage des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlassene Sicherstellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach §§ 3; 10 Abs. 2 VereinsG, und § 4 VereinsGDV liegen vor. Bei dem Verein „BMC Federation West-Central“ handelt es sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 180, 185-248; NVwZ-RR 2024, 591-599 und juris, um einen durch die Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 rechtskräftig verbotenen Verein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Auch die in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 enthaltene Beschlagnahmeanordnung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 rechtskräftig geworden und – ebenso wie das Vereinsverbot – einer gerichtlichen Prüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr zugänglich. Sowohl das Verbot als auch die Beschlagnahmeanordnung können daher dieser Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Die mit der hier streitgegenständlichen Anordnung des D. vom 29. Dezember 2021 sichergestellte Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Motorradschlüssel unterliegen als „Zubehör“ eines Gegenstandes eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und konnten daher rechtmäßig sichergestellt werden. Auch bei den sichergestellten „Kutten“ und „Patches“ handelt es sich um solche der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände Dritter. Der ebenfalls sichergestellte Ordner, sowie die Blattsammlung mit dem „Verhaltenskodex“ und auch die Aufkleber sind dagegen unmittelbar dem der Beschlagnahme unterliegenden Vereinsvermögen zuzurechnen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Gegenstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Aufgrund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein. In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG liegt keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die „verfassungswidrigen Bestrebungen“ im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 VereinsG definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. Durch die nach § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnete „besondere Anordnung“ wird die Duldungspflicht Dritter bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1994 – 5 B 960/94 u.a. –, DÖV 1995, 339, und vom 1. September 1994 – 5 B 959/94 –, DÖV 1995, 338; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 – und Beschluss vom 15. April .2014 – 3 B 460/13 –, beide juris. Inwieweit Sachen im Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds zu Sachen im Gewahrsam des Vereins zählen bzw. das Vorstandsmitglied den Gewahrsam an den Verein vermittelt, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 29. Mai 2024 – 11 K 432/22 –, m.w.N. juris, kann vorliegend dahinstehen. Sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Sicherstellungsbescheides vom 29. Dezember 2021 als auch zum Zeitpunkt dessen Bekanntgabe war der Kläger nicht mehr „El Secretario“ und damit Vorstandsmitglied des „BMC Federation West Central“, da letzterer durch die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, sofort vollziehbar aufgelöst war und damit auch die Eigenschaft des Klägers als Vorstandsmitglied und damit Organ des Vereins endete. Somit konnte er spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Verein keinen Gewahrsam mehr vermitteln. Die Sicherstellungsanordnung konnte durch den Beklagten zudem unabhängig von der Frage erlassen werden, ob der Kläger oder der Verein oder weitere Dritte Gewahrsam an den sichergestellten Gegenständen hatten. A.A.: VG Minden, Urteil vom 29. Mai 2024 – 11 K 432/22 –, juris. Ebenso ist es unschädlich, dass die Sicherstellungsanordnung erst erlassen wurde, nachdem die Gegenstände bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers vorläufig sichergestellt wurden. Mit der Sicherstellungsanordnung hat der Beklagte, wie bereits der gesetzlichen Unterscheidung von Beschlagnahme und Sicherstellung in § 10 Abs. 1 und 2 VereinsG ohne Weiteres zu entnehmen ist, eine weitere behördliche Entscheidung getroffen, die mit abweichendem Regelungsgehalt selbständig neben die Beschlagnahmeanordnung tritt. Nichts Anderes gilt im Verhältnis zu der bei der Wohnungsdurchsuchung am 1. Juli 2021 erfolgten vorläufigen Sicherstellung, bei der es sich um den bloßen Realakt einer behördlichen Inbesitznahme handelte, der (zunächst) allein der Sicherung der Gegenstände als Beweismittel, nicht aber (bereits) das Ziel der Sicherstellung von Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG auf der Grundlage der Verbotsverfügung verfolgte. Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume, etwa in der Privatwohnung eins Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins oder an anderen Orten aufgefunden und sichergestellt wurden. Denn der Vorstand eines verbotenen Vereins kann an den Sachen sowohl Fremdgewahrsam für den Verein als auch – etwa hinsichtlich höchstpersönlicher Gegenstände – Eigengewahrsam für sich selbst ausüben; in Betracht kommt überdies der mögliche (Mit-)Gewahrsam von Dritten wie etwa Mitbewohnern. Der Erlass einer gesondert anfechtbaren Sicherstellungsanordnung dient auch in diesen Fällen dem Grundrechtsschutz. Sie ermöglicht dem Betroffenen effektiveren Rechtsschutz. Die schriftliche Begründung des Sicherstellungsbescheides versetzt den Adressaten in die Lage, nachzuvollziehen, auf Grund welcher konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte die Behörde eine bestimmte Sache dem Vereinsvermögen zuordnet, um in Kenntnis dessen die Frage beantworten zu können, ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte, weil er der Ansicht ist, dass es sich bei der sichergestellten Sache nicht um Vereinsvermögen handelt. Zudem sind die Hürden für die gerichtliche Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs bei Erlass eines Sicherstellungsbescheides geringer. Denn während der rechtmäßige (frühere) Gewahrsamsinhaber im Falle einer Sicherstellung (allein) durch den Realakt der behördlichen Ingewahrsamnahme einen Herausgabeanspruch nur im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, in dem er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs selbst glaubhaft zu machen hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 ZPO), und im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungsklage geltend machen kann, steht ihm im Falle einer Sicherstellung durch Verwaltungsakt die gerichtliche Anfechtung der Sicherstellungsanordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz Geltung beansprucht, und im Hauptsachverfahren im Wege einer Anfechtungsklage offen, bei der die Behörde die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für die Sicherstellungsanordnung trägt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Der Beschlagnahme der Fahrzeugpapiere, der Schlüssel sowie der „Kutten“ und der „Patches“ und der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass diese Gegenstände nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. September 2023 von vornherein dem Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ nicht zuzurechnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, BVerwGE 180, 185ff und juris, Rdnr. 68 und 71, Auch wenn diese Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage erfolgten, ob sich die verbotene Vereinigung zum Verbotszeitpunkt bereits aufgelöst hatte oder noch fortbestand, weil das Vereinsvermögen noch nicht vollständig aufgelöst und abgewickelt war, lassen sie einen Rückschluss auf den Geltungsumfang des vereinsrechtlichen Begriffs des Vereinsvermögens zu. Die Kammer ist der Auffassung, dass die im Eigentum der einzelnen Mitglieder – oder Dritter – stehenden Motorräder und „Kutten“ aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung aufgeführten Gründen nicht zum Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ gehörten. Dies gilt auch für die Zulassungsbescheinigungen und Schlüssel zu diesen Motorrädern. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung, vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 VereinsG, BT-Drs. IV/430, S. 19, allerdings nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Vgl. zuletzt VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris Zum Vereinsvermögen gehören danach alle Forderungen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Erfasst ist darüber hinaus die Gesamtheit der Vermögenswerte, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereins-führung abhing. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an. Im Interesse der Gefahrenabwehr erfasst das Vereinsvermögen auch Sachen, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres zu erkennen sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses „Graubereichs“ in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Ausgenommen von dem Begriff des Vereinsvermögens sind nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen allein Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris. Ist für die Bestimmung des Vereinsvermögens nicht das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern das tatsächliche Gewahrsamsverhältnis maßgeblich, finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften, die die Vermutung eines Eigentumsrechts regeln, keine Anwendung. Umgekehrt kennt das Vereinsrecht keine Vermutung, wonach Sachen in der Sachherrschaft eines Vorstandsmitglieds des verbotenen Vereins im Zweifel dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Entscheidend ist, ob sich nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass das Vereinsorgan die tatsächliche Herrschaft über die konkrete Sache mit dem Willen ausübt, sich dieser zur Erreichung der Vereinszwecke zu bedienen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Da der verbotene Verein „BMC Federation West Central“ zum Zeitpunkt der Sicherstellung - wie dargelegt - keinen Gewahrsam an den sichergestellten Fahrzeugpapieren, den Schlüsseln, den „Kutten“ sowie den „Patches“ hatte und diese im Eigentum des Klägers stehen, handelt es sich bei den vorgenannten Gegenständen nicht um Vereinsvermögen im oben dargestellten Sinn. Aber auch dann, wenn die den Mitgliedern gehörenden Motorräder nebst Zubehör und „Kutten“ nicht dem ohnehin der Beschlagnahme unterliegenden Vereinsvermögen zuzurechnen sind, unterliegen sie der vereinsrechtlichen Beschlagnahme als Gegenstand Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, welcher der Förderung des Vereinszwecks diente und konnten daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – soweit er im Gewahrsam Dritter steht aufgrund besonderer Anordnung – sichergestellt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bezieht sich auf den weiten „Vermögensbegriff“ des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG, der insoweit über das eigentliche Vereinsvermögen hinausgeht, als er auch die Sicherstellung von Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, ermöglicht. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können etwa Motorräder und „Kutten“ dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, beide juris und www.nrwe.de Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 5 A 256/20 –, VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, beide www.nrwe.de und juris Das „Bestimmen“ der Sache erfordert ein vorsätzliches Handeln des Dritten zur Förderung des Vereinszwecks. Insoweit reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein. Somit muss der Vorsatz zum einen darauf bezogen sein, dass die Überlassung der Sache verfassungswidrige Bestrebungen fördert. Da es sich bei den verfassungswidrigen Bestrebungen um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist es sachgerecht, auf das Wissen des Eigentümers über die tatsächlichen Aktivitäten des Vereins und eine Parallelwertung in der Laiensphäre abzustellen. Denn bei Tatbestandsmerkmalen, die Wertungen und juristische Subsumtionen erfordern, gehört die rechtlich richtige Beurteilung nicht zum Tatvorsatz, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung, die eine ausreichende Bedeutungskenntnis beinhaltet. Zum anderen muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache „an den Verein“ überlassen wird und dadurch „dessen“ verfassungswidrige Bestrebungen gefördert werden. Es reicht daher nicht aus, dass dem Dritten die Nutzung der Sache egal ist und er jede beliebige Verwendung - auch durch (irgend-)eine Vereinigung - billigend in Kauf genommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Sowohl die oben beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen als auch die subjektiven Elemente der Förderungsabsicht sind vorliegend für das Motorrad des Klägers erfüllt, so dass auch die Sicherstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Schlüssel zulässig ist, um weitere Verfügungen des Klägers über das Motorrad zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Gleiches gilt für die sichergestellten „Kutten“ und „Patches“. Der Kläger war, wie bereits ausgeführt, als sogenannter „National“ unmittelbar Mitglied der „Federation“ und damit eines der maßgeblichen Führungsmitglieder des verbotenen Vereins. Die von der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsanordnung umfassten im Eigentum des Klägers stehenden Gegenstände sind auch „makelbehaftet“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Das zu der Zulassungsbescheinigung Teil I gehörige Motorrad sowie die „Kutten“ und „Patches“ dienten der vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins „BMC Federation West Central“ oder waren zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt. Vorliegend stützt sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG. Diese Bestimmung erfasst alle Sachen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins zu fördern. Dass sich der so verwendete Gegenstand im Gewahrsam des Vereins befindet, ist nicht vorausgesetzt. Vielmehr wurde das Gewahrsamserfordernis durch die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBL I S. 3186 erfolgte Novellierung des VereinsG geändert. Seither sind von der Sicherstellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter in deren Gewahrsam erfasst, wenn sie erkennbar zur materiellen oder ideellen Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. November 2023 – 29 K 69/23 –, juris m.w.N.; VGH München, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 B 20.124 –, juris. Die von Mitgliedern des verbotenen Vereins genutzten Motorräder haben – unabhängig davon, ob sie mit Symbolen oder sonstigen Kennzeichen des Vereins oder als „symbolträchtig“ angesehenen Zulassungskennzeichen versehen sind – jedenfalls auch den Zweck, generell das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder zu stärken und gleichzeitig durch das gewollte einheitliche gemeinsame Auftreten in Verbindung mit den vereinstypischen Äußerlichkeiten, etwa den bei Vereinsausfahrten zu tragenden „Kutten“, auch nach außen zu dokumentieren. Allein damit wird offensichtlich das Ziel verfolgt, die hinsichtlich des „BMC Federation West Central“ rechtskräftig als strafgesetzwidrig einzustufenden Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Bereits aus der Begründung der Verbotsverfügung wird deutlich, dass die Motorräder in der Szene – auch von dem „Bandidos Motorcycle Club“ in all seinen (Teil-)Organisationen, bzw. den nachfolgend gegründeten neuen Organisationen – jedenfalls im Zusammenwirken mit den „Kutten“ gezielt dazu eingesetzt werden, die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder sowie deren Zugehörigkeit zu einem „Outlaw Motorcycle Club“ für jedermann nach außen kenntlich zu machen, vgl. z.B. Lichtbild auf S. 43 der Verbotsverfügung, und hierdurch wiederum den eigenen Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Dass ein solches Auftreten zusammen mit der ebenfalls, z.B. durch entsprechende „Patches“ und andere öffentliche Äußerungen, offen zur Schau gestellten Gewaltbereitschaft im Auge des „außenstehenden“ Betrachters durchaus als die von dem Beklagten so bezeichnete „Drohkulisse“ aufgefasst werden kann und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen, liegt nahe. Auch der Umstand, dass bei den in der Verbotsverfügung aufgeführten und dem Verein zuzurechnenden erheblichen Straftaten nicht etwa Motorräder, sondern – wie bei ganz „gewöhnlichen“ Kriminellen – Autos zum Einsatz kamen, steht der Einstufung der Motorräder als zur Förderung des Vereinszwecks bestimmter und eingesetzter Gegenstände nicht entgegen. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt. Da die Vereinszwecke insgesamt rechtskräftig als strafrechtswidrig einzustufen sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Vereinsmitglied oder der Kläger mit der Unterstützung des Vereinszecks selbst strafrechtswidrige Zwecke verfolgte. Ausreichend ist vielmehr, dass ihm die Ausrichtung des Vereins und dessen durch die Verbotsverfügung rechtskräftig als strafrechtswidrig eingestuften Ziele und Zwecke bekannt waren und zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Davon ist bei einem Vorstandsmitglied des „Bandidos Motorcycle Club“ ohne Weiteres und unabhängig davon, ob Eintragungen im Strafregister vorliegen und ob dort registrierte und noch nicht getilgte Straftaten im Zusammenhang mit Aktivitäten der verbotenen Vereinigung standen, im Regelfall auszugehen. Dieser Förderungsvorsatz entfällt vorliegend auch nicht durch den Auflösungsbeschluss des „BMC Federation West Central“, an dem der Kläger wahrscheinlich selbst beteiligt war und von dem er in seiner Funktion als „El Secretario“ zweifellos zumindest Kenntnis hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Auflösungsbeschluss nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. September 2023 nicht unmittelbar ausgewirkt hat, sondern der Verein zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung noch existierte und nicht vollständig abgewickelt war. Auch die im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss neu gegründeten drei „Federations“ waren zu diesem Zeitpunkt nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vollständig ins Werk gesetzt, sondern insgesamt befand sich die Vereinigung in einem Übergangsstadium. Es widerspräche auch in diesem Zusammenhang jeder Lebenserfahrung anzunehmen, der Kläger hätte unmittelbar mit dem Auflösungsbeschluss jeden Unterstützungsvorsatz bezüglich des „BMC Federation West Central“ aufgegeben. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass dem Kläger in seiner Funktion als „El Secretario“ zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung am 7. Juli 2021, also rund sieben Wochen nach dem am 18. April 2021 gefassten Beschluss, den Verein „BMC Federation West Central“ aufzulösen, vielmehr noch eine zentrale Rolle bei der Abwicklung des Vereins zugekommen sein dürfte. Ob dabei das Motorrad und die sichergestellten „Kutten“ konkret zur Unterstützung des – in Auflösung befindlichen – Vereins eingesetzt wurden, kann vorliegend dahinstehen, denn es reicht aus, wenn sie zur Unterstützung des Vereins bestimmt sind bzw. noch bestimmt waren. Etwas, das gegen eine solche, vom Kläger gewollte „Bestimmung“ spricht, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen. Schließlich hat der Beklagte sein Ermessen bei der Anordnung der Sicherstellung des streitgegenständlichen Motorrades fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Sicherstellung von Sachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG steht ausweislich des Wortlauts der Vorschrift im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. In der Regel gebieten nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch bereits der Zweck und der Regelungsgehalt des Vereinsverbots die Sicherstellung der Sache, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Sicherstellung abgesehen werden kann. Vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Danach weist der angefochtene Sicherstellungsbescheid keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Die Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Sicherstellungsanordnung verhalten sich zur Erforderlichkeit der Sicherstellung der von der Verfügung betroffenen Gegenstände – sowohl als Sachen Dritter als auch als Teil des Vereinsvermögens – zur Durchsetzung des Vereinsverbots, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeiten des Klägers, diese Sachen anderenfalls auch künftig zur Erreichung der Zielsetzungen des verbotenen Vereins nutzen zu können. Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme der Gegenstände mit Blick auf die Dauer der damit einhergehenden Rechtsbeschränkungen des Klägers unverhältnismäßig geworden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Die von der vorläufigen zu Beginn des Verfahrens erfolgten Festsetzung abweichende Festsetzung des Streitwerts beruht auf der Erwägung, dass die Beschlagnahme der Zulassungsbescheinigung Teil J. offensichtlich und der Motorradschlüssel dazu dient, die Verfügungsmacht des Klägers über das zugehörige Motorrad, dessen Sicherstellung nach wie vor angestrebt wird, einzuschränken. Insofern erscheint es der Kammer angemessen, bereits in diesem Verfahren die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger nicht nach dem „Wert“ der bloßen Zulassungsbescheinigung Teil J. und der Schlüssel zu bemessen, sondern nach seinem Interesse an der Verfügungsgewalt über das Motorrad und den anderen sichergestellten Sachen. Dabei orientiert sich die Kammer wesentlich an dem sich aus dem Kaufpreis ergebenden Marktwert des Motorrades. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.