Leitsatz: Im Eigentum Dritter stehende Grundstücke unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Die Überlassung des Grundstücks muss zumidest mit dem bedingten Vorsatz erforlgen, die Zwecke des verbotenen Vereins zu fürdern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Aufhebung der Sicherstellung des Grundstücks Gemarkung Y., Flur 6 Flurstück 444, Gebäude und Freifläche L.-straße N01 in J.. Das 2 ½ geschossige Gebäude in J. Y. wurde früher als Gaststätte genutzt. Zum Zeitpunkt seiner Sicherstellung durch den Beklagten mit der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung vom 26. November 2021 war das Gebäude an seiner Fassade sowie im Inneren mit Emblemen und Beschriftungen des „Bandidos Motorcycle Club (BMC) J. Centro“ dekoriert. Es wurde nach den Feststellungen des Beklagten als Clubheim des „BMC J. Centro“ genutzt. Der „BMC J. Centro“ als eine Teilorganisation des „BMC Federation West Central“ wurde - ebenso wie der „BMC Federation West Central“ - durch vereinsrechtliche Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat vom 7. Juli 2021 – ÖSII1-50004/80#14 – gemäß Art. 9 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) verboten. Unter Ziffer 5 der Verfügung wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „BMC Federation West Central“ und seiner in der Verfügung zu 1. und 2. genannten Teilorganisationen, darunter der „BMC J. Centro“, beschlagnahmt und eingezogen. Ziffer 7. bestimmt die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „BMC Federation West Central“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 7. Juli 2021 am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnzAT 12.07.2021 B 1) und den Führungsebenen der „BMC Federation West Central“ sowie der einzelnen Teilorganisationen bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Vereinsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Der Kläger zu 1. war „National Vice Presidente Europe“ des „BMC – Federation Europe“, welcher der verbotenen Vereinigung „BMC Federation West-Central“ übergeordnet war. Der Kläger zu 2. war Mitglied des „BMC Federation West-Central“ und nahm dort die Führungsfunktion des „K.“ wahr. Der Kläger zu 3. war Mitglied des „BMC Federation West-Central“ und nahm dort die Führungsfunktion des „National Vice Presidente“ wahr. Der Kläger zu 4. ist ein Freund der Kläger zu 1. bis 3., nahm aber keinerlei Funktionen in der verbotenen Vereinigung oder einer ihrer Teilorganisationen wahr. Die Kläger sind gemeinsam zu je ¼ Anteil aufgrund einer Auflassung der Voreigentümerin vom 14. Oktober 2008 seit dem 21. Januar 2009 Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung Y., Flur 6 Flurstück 444, Gebäude und Freifläche L.-straße N01 mit dem aufstehenden Gebäude. Mit Bewilligung vom 14. Oktober 2008 ist zu Lasten der anderen drei Kläger und Miteigentümer eine Eigentumsübertragungsvormerkung für den Kläger zu 4. in Abteilung II eingetragen. In Abteilung III ist eine Grundschuld in Höhe von 85.000,- € zu Gunsten der Sparkasse Kierspe-Meinerzhagen eingetragen. Am 1. Juli 2021 wurden im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungs- und Verbotsverfahrens bei einer Vielzahl von Führungspersonen des Vereins Durchsuchungen durchgeführt. Am 12. Juli 2021 erfolgte der Vollzug des Verbots und das hier streitgegenständliche Grundstück wurde zwecks Beschlagnahme des Vereinsvermögens von Beamten des Beklagten aufgesucht. Wegen der Einzelheiten wird auf den darüber gefertigten Durchsuchungsbericht und die Lichtbildmappen (Beiakten 001 und 002) Bezug genommen. Das Grundstück wurde aufgrund der Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 mit dem hier streitgegenständlichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Beklagten vom 26. November 2021 sichergestellt. Die Verfügung wurde auf § 3 Abs. 1; 10 Abs. 2 VereinsG und § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes gestützt. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf die Beschlagnahmeanordnungen der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021. Das Grundstück der Kläger zähle zum Vereinsvermögen und deshalb zu den durch die Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenständen. Aus den Regeln des „BMC“ gehe hervor, dass die Vereinsheime sowohl für „Meetings“ der „Chapter-Mitglieder“ als auch für Veranstaltungen (Partys, Anniversaries, oä“) mit Angehörigen anderer Chapter genutzt werde. Das Grundstück sei als Vereinsvermögen zu qualifizieren, jedenfalls aber als Gegenstand Dritter, welcher von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werde, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Bei drei der vier eingetragenen Eigentümer handele es sich nachweislich um Mitglieder des Vereins „BMC Federation West Central“. Die Eigentumsverhältnisse am Vereinsheim der Teilorganisation „BMC J. Centro“ fänden bereits in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums entsprechende Erwähnung. Die Sicherstellung sei erforderlich, um die Einziehung des Vereinsvermögens gewährleisten zu können. Weniger belastende Vollzugsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete der Beklagte gesondert. Er führte aus, dass anderenfalls die Gefahr einer Fortsetzung der verbotenen Vereinstätigkeit bestehe und Vereinsvermögen beiseitegeschafft werde. Dies werde durch die sofortige Vollziehbarkeit unterbunden. Der Bescheid wurde den Klägern jeweils durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Ausweislich der Rückscheine erfolgte die Zustellung beim Kläger zu 1. am 30. November 2021, beim Kläger zu 3. am 29. November 2021 und bei den Klägern zu 2. und 4. am 27. November 2021. Die Beschlagnahme und die Sicherstellung des Grundstücks wurden am 28. Januar 2022 in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage der „BMC Federation West Central“, der in ihr organisierten Chapter sowie diverser Mitglieder durch Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 – abgewiesen. Das Ver-einsverbot ist – ebenso wie die Beschlagnahmeanordnungen – damit rechtskräftig geworden Die Rechtskraft wurde mit Bekanntgabe vom 30. Januar 2024 am 27. Februar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.02.2024 B 2). Die Kläger haben durch ihren Prozessbevollmächtigten am Mittwoch, dem 29. Dezember 2021 Klage gegen den Sicherstellungsbescheid erhoben. Den Klageeingang am 29. Dezember 2021 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2021 bestätigt. Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 19. September 2023 festgestellt, dass das Grundstück nicht zum Vereinsvermögen gehöre und auch keine Treuhandabrede zu den Klägern bestehe. Des Weiteren habe es ausgeführt, die Federation benötige kein Clubheim. Zudem seien mit den Klägern zu 2. und 3. des hiesigen Verfahrens nur zwei der vier Eigentümer Mitglied der Federation. Das BVerwG habe zutreffend unter Rd.-Nr. 71 des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass Motorräder und Kutten nicht zum Vereinsvermögen eines Mitgliedschapters des „BMC Federation West Central“, geschweige denn zu dessen eigenem Vereinsvermögen gehörten. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht unter Randziffer 72 auch auf das streitbefangene Clubhaus erstreckt worden. Die vier Grundstückseigentümer seien keine Mitglieder des „BMC J. Central“. Die Immobilie hätten sie schon lange vor der Gründung des „BMC J. Central“ wie auch des „BMC Federation West Central“ gekauft. Schließlich sei der „BMC Federation West Central“ erst im Jahr 2016 und damit ca. 7 Jahre nach dem Grundstückserwerb der vier Kläger gegründet worden. Der Hinweis auf die strukturell vergleichbare Organisationsform des „BMC“ in Deutschland vor 2016 trage nicht, da seinerzeit von den vier Grundstückseigentümern allein der Kläger zu 1. auf der überörtlichen „BMC“-Ebene in Deutschland in einer führenden Position tätig gewesen sei. Obwohl der Verein „BMC J. Centro“ als Teilorganisation zwar ebenfalls von der Verbotsverfügung erfasst sei, habe es dort aber nie kriminelle Aktivitäten gegeben, welche durch die Kläger als Dritte hätten gefördert werden können. Soweit der Beklagte zur Begründung der Sicherstellung nun auf das Eigentum Dritter abstelle, werde übersehen, dass in einem solche Fall ein gesteigerter Wille des Dritten erforderlich sei, das gesteigerte Gefahrenpotential des zur Verfügung gestellten Gegenstandes bewusst und gewollt dem Verein zur Verfügung zu stellen. Nur dann solle die Schutzwürdigkeit des Dritten eingeschränkt werden können. Der Dritte müsse also in irgendeiner Form schuldhaft gehandelt haben. Dagegen spreche schon, dass betreffend des „BMC J. Centro“ keinerlei strafrechtswidriges Verhalten habe festgestellt werden können. Das Grundstück stelle kein eigenes Vereinsvermögen des „BMC J. Centro“ dar. Das Grundstück sei vielmehr von den Hauseigentümern angemietet, und zwar ebenfalls Jahre vor der Gründung des „BMC Federation West Central“. Die Kosten für das Grundstück (Stadtwerke, Grundbesitzabgaben, Finanzierung) liefen weiter, das Land verweigere die Übernahme der laufenden Kosten. Das Grundstück werde durch Verfall wertlos. Offenbar sollten die Kläger vorsätzlich finanziell ausgemergelt werden. Der Kläger zu 4., der nie Mitglied eines Bandidos Chapter gewesen sei, sei der alleinige Kreditnehmer der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden und bezahle diese monatlich weiter, weil die finanzierende Bank ihn nicht aus dem Kreditvertrag entlasse. Die Kläger beantragen, den Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei eine Sache Dritter, die zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. Dies sei bereits dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sei; ein konkreter Nachweis der Nutzung der Gegenstände für die Zwecke des Vereins sei nicht erforderlich. Lägen solche objektiven Anhaltspunkte vor, habe der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zur Förderung der Bestrebungen des Vereins verwendet werden sollte. Das Grundstück sei als Vereinsheim genutzt worden, wie sich aus den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildaufnahmen ohne weiteres ergebe. Es sei deshalb zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt. Ohne Relevanz sei die Behauptung der Kläger, im Teilverein „BMC J. Centro“ habe es keine „kriminellen Aktivitäten“ gegeben. Das sei eine Frage der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung; diese sei für eine Klage gegen einen Sicherstellungsbescheid ohne Relevanz. Zudem setzten auch die Verbotsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Nachweis konkreter Straftaten voraus. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehe rechtskräftig fest, dass auch Zwecke und Tätigkeit des „BMC J. Centro“ den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Zu der Frage, ob das Vereinsheim Vereinsvermögen des Teilvereins „BMC J. Centro“ ist, habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 001 und 002). Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist instanziell und örtlich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1; 45; 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Maßnahmen der Beschlagnahme und Sicherstellung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 und 10 VereinsG. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, im ersten und einzigen Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz (VereinsG) – ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen entscheidet, verbleibt es für Klagen gegen Vollziehungsmaßnahmen i.S.d. § 5 VereinsG bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der ersten Instanz. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 29 K 223/22 –, juris. Die Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. zulässig, sie ist allerdings hinsichtlich der Kläger zu 2. und 4. nicht fristgemäß erhoben worden, so dass sie hinsichtlich dieser beiden Kläger unzulässig ist. Nach § 4 Abs. 1 Landeszustellungsgesetz (LZG) kann ein Dokument – wie hier geschehen – durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Nach Abs. 2 der Bestimmung genügt der Rückschein zum Nachweis der Zustellung. Der unterschriebene Rückschein erbringt als Privaturkunde des Postdienstleisters im Sinne von § 416 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis der Zustellung an dem auf dem Rückschein vermerkten Tag. Vgl. Kalenberg in: Weißauer/Lenders: Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, § 4 Landeszustellungsgesetz, Stand Januar 2024. Die Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 Satz 2 LZG gilt nur „im Übrigen“, also in den Fällen des „einfachen“ Einwurfeinschreibens. Die Klagefrist beginnt für jeden Kläger gesondert zu laufen. Wird daher – wie hier – ein Bescheid mehreren Personen zugestellt, so wird die Klagefrist jeweils unterschiedlich mit dem Zeitpunkt der individuellen Bekanntgabe in Gang gesetzt. Vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018, § 74 VwGO Rdnr. 21. Dies hat zur Folge, dass die Klagefrist für alle Kläger jeweils mit Ablauf des Tages der jeweiligen Zustellung zu laufen begann und einen Monat später endete (§§ 58, 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; 222 ZPO, 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die Klagefrist für die Kläger zu 2. und 4. endete daher am 27. Dezember 2021. Den Klägern zu 2. und 4. ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Kläger haben innerhalb der Fristen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt. Aufgrund der Eingangsbestätigung des Gerichts hätte es dem Prozessbevollmächtigten oblegen, den fristgemäßen Klageeingang umgehend zu prüfen, so dass mit Eingang dieser Eingangsbestätigung beim Prozessbevollmächtigten das Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO wegfiel und die zweiwöchige Frist für die Antragstellung zu laufen begann. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist von Amts wegen nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO sind nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger die versäumte Prozesshandlung durch die Klageerhebung nachgeholt, doch haben sie weder innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO noch danach Tatsachen vorgetragen, die eine unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft machen. Auch wenn die Klage der Kläger zu 2. und 4. unzulässig ist, führt dies jedoch nicht dazu, dass die hier streitgegenständliche Sicherstellungsverfügung ihnen gegenüber bestandskräftig geworden wäre. Da die Kläger zu gleichen Teilen Gesamthandseigentümer des von der streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung erfassten Grundstücks sind, bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO. Dies führt dazu, dass die einzelnen Streitgenossen im Hinblick auf ihre Prozesshandlungen gleichfalls grundsätzlich selbständig bleiben. Hinsichtlich der Wahrung von Fristen und Terminen sieht § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO jedoch vor, dass die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen werden, sodass die Wahrung der Klagefrist durch einen Streitgenossen auch dem oder den die Frist versäumenden anderen Streitgenossen zugutekommt. Das Gesetz fingiert in diesem Fall die Vertretung des säumigen durch den nichtsäumigen Kläger mit der Rechtsfolge der Fristwahrung und der Abwendung der Folgen der Fristversäumnis auch für den Säumigen. Ist jedoch die Klagefrist für den Säumigen bereits abgelaufen, so kann die Klageerhebung durch einen Streitgenossen die Versäumung der Frist nicht heilen; eine für den einzelnen Streitgenossen bereits abgelaufene Frist kann durch die Vertretungsfiktion nicht überwunden werden. Vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018, § 74 VwGO Rdnr. 23. Versäumt einer – oder wie hier mehrere – Streitgenossen die Rechtsbehelfsfrist, (oder unterlässt er die Rechtsmitteleinlegung aus anderem Grund), wird die Entscheidung auch ihm gegenüber dennoch nicht bestandskräftig, wenn ein anderer Streitgenosse in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt hat. An dem dadurch in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahren sind alle anderen Streitgenossen zu beteiligen, auch wenn sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Vgl. von Selle BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 57. Edition Stand: 1. Juli 2025, § 62 ZPO Rdnr. 41 f. Die Klage gegen den Sicherstellungsbescheid ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Sicherstellungsbescheid vom 26. November 2021 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsanordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beurteilt sich, wie ihre materiellrechtliche Ausgestaltung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV) als Dauerverwaltungsakt bestätigt, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, juris. Die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides ist zweifellos gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abgefasst und dem Kläger zugestellt worden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsGDV). Ferner wird in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und dargelegt, dass die sichergestellte Sache als Vereinsvermögen, jedenfalls aber als Gegenstand eines Dritten, welcher dem Verein zur Förderung seiner Bestrebungen zur Verfügung gestellt wurde, zu qualifizieren ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsGDV). Einer Anhörung bedurfte es nicht. § N01 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW) kommt nicht zur Anwendung. Zum einen dürfte § 4 VereinsGDV als speziellere und die formellen Voraussetzungen abschließend regelnde Vorschrift vorgehen. Zum anderen wäre eine Anhörung auch bei einer Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes entbehrlich, weil mit der besonderen Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VereinsG eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § N01 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG getroffen wird. Durch die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird die von der Verbotsbehörde verfügte Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, die gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, vollzogen. Auch die im Falle der Sicherstellung von Gegenständen des Vereinsvermögens, die sich nicht im Gewahrsam des Vereins befinden, erforderliche besondere Anordnung („Sicherstellungsbescheid") ist eine Vollzugsmaßnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 960/94 -, DVBl. 1995, 339. Der auf Grundlage des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlassene Sicherstellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsanordnung nach §§ 3; 10 Abs. 2 VereinsG, und § 4 VereinsGDV liegen vor. Bei dem Verein „BMC Federation West-Central“ und seiner Teilorganisation „BMC J. Centro“ handelt es sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 180, 185-248; NVwZ-RR 2024, 591-599 und juris, um durch die Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 rechtskräftig verbotene Vereine. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG sind mit dem Verbot des Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Auch die in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 enthaltene Beschlagnahmeanordnung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 rechtskräftig geworden und – ebenso wie das Vereinsverbot – einer gerichtlichen Prüfung durch das erkennende Gericht nicht mehr zugänglich. Sowohl das Verbot als auch die Beschlagnahmeanordnung können daher dieser Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. Das mit der hier streitgegenständlichen Anordnung des Landeskriminalamts NRW vom 26. November 2021 sichergestellte Grundstück nebst den aufstehenden Gebäuden unterliegt als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und konnte daher rechtmäßig sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Gegenstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Aufgrund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder andere als der Verein selbst, mithin kann dies ein Vereinsmitglied, aber auch jeder Außenstehende sein. In der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG liegt keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die „verfassungswidrigen Bestrebungen“ im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 VereinsG definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. Durch die nach § 4 Satz 1 VereinsGDV als Sicherstellungsbescheid bezeichnete „besondere Anordnung“ wird die Duldungspflicht Dritter bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1994 – 5 B 960/94 u.a. –, DÖV 1995, 339, und vom 1. September 1994 – 5 B 959/94 –, DÖV 1995, 338; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 1 S 1864/11 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 – und Beschluss vom 15. April .2014 – 3 B 460/13 –, beide juris. Mit der Sicherstellungsanordnung hat der Beklagte, wie bereits der gesetzlichen Unterscheidung von Beschlagnahme und Sicherstellung in § 10 Abs. 1 und 2 VereinsG ohne Weiteres zu entnehmen ist, eine weitere behördliche Entscheidung getroffen, die mit abweichendem Regelungsgehalt selbständig neben die Beschlagnahmeanordnung tritt. Der Beschlagnahme des Grundstücks und der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Grundstück mit dem Clubheim weder dem Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ noch dem Vermögen des „BMC J. Centro“ zuzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil zum Vereinsverbot vom 19. September 2023 -6 A 12.21- im Zusammenhang mit der Frage, ob der „BMC Federation West Central“ zum Verbotszeitpunkt noch bestand, weil der Verein über noch nicht liquidiertes Vereinsvermögen verfügte zu dem von der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung erfassten Vereinsheim folgendes ausgeführt: „Ebenfalls nicht zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 [BMC Federation West Central] gehört das mit dem Vereinsheim ihres Mitgliedschapters J. Centro bebaute Grundstück L.-straße N01 in J.. Dieses Grundstück wurde im Zusammenhang mit dem Vollzug der angefochtenen Verbotsverfügung beschlagnahmt. Es steht seit Januar 2009 im gemeinschaftlichen Eigentum von H. National Vice Presidente Europe der „BMC Federation Europe“, A., K. der Klägerin zu 1, D., National Vice Presidente der Klägerin zu 1, und I., einem Freund von S. und D.. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kann nicht davon aus-gegangen werden, dass die Zugehörigkeit des R. Vereinsheimgrundstücks zum Vereinsvermögen der Klägerin zu 1 durch eine zwischen den genannten Grundstückseigentümern und der Klägerin zu 1 bestehende Treuhandabrede vermittelt wird. Auf eine solche Abrede kann nach der zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Umstände […] nicht geschlossen werden. Die Klägerin zu 1 benötigt kein eigenes Vereinsheim, denn sie unterhält nach § 3 Satz 1 der Muster-Statuten für „BMC Federations“ keinen besonderen einheitlichen Hauptsitz an einem bestimmten Ort und bedient sich für von ihr organisierte Zusammenkünfte ohne feste Abfolge der Vereinsheime von Mitgliedschaptern, wobei dem R. Vereinsheim keine Sonderstellung zukommt. Ferner sind mit A.. und D. nur zwei der vier Grundstückseigentümer als natürliche Personen Mitglieder der Klägerin zu 1. Schließlich wurde die Klägerin zu 1. erst im Jahr 2016 und damit circa sieben Jahre nach dem Grundstückserwerb der vier genannten Personen gegründet. Der Hinweis der Beklagten auf die strukturell vergleichbare Organisationsform des „BMC“ in Deutschland vor 2016 trägt diesbezüglich nichts aus, weil der Beklagten zufolge seinerzeit von den vier Grundstückseigentümern allein S. auf der überörtlichen „BMC“-Ebene in Deutschland in einer führenden Position tätig war. D.. war demnach früher ein führender Funktionär auf der europäischen „BMC“-Ebene. Zu einer führenden „BMC“-Funktion von A. zu jener Zeit hat sich die Beklagte nicht verhalten.“ Dabei kann offengelassen werden, ob die obigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch dahingehend zu verstehen sind, dass das Grundstück damit auch nicht dem Vermögen der Teilorganisation „BMC J. Centro“ zuzurechnen ist, wofür einiges spricht. Auch wenn diese rechtlichen Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage erfolgten, ob sich die verbotene Vereinigung zum Verbotszeit-punkt bereits aufgelöst hatte oder noch fortbestand, weil das Vereinsvermögen noch nicht vollständig aufgelöst und abgewickelt war, lassen sie unabhängig davon, ob die Sicherstellung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich erwähnten Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG oder aber – wie hier – auf Grundlage der rechtskräftigen Beschlagnahmeanordnung nach § 10 VereinsG erfolgte, einen Rückschluss auf den Geltungsumfang des vereinsrechtlichen Begriff des Vereinsvermögens zu. Die Kammer ist der Auffassung, dass die im Eigentum der einzelnen Mitglieder – oder Dritter – stehenden Gegenstände und auch Grundstücke aus den vom Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung aufgeführten Gründen weder zum Vereinsvermögen des „BMC Federation West Central“ noch des „BMC J. Centro“ gehörten. Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung, vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 VereinsG, BT-Drs. IV/430, S. 19, allerdings nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Vgl. zuletzt VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Zum Vereinsvermögen gehören danach alle Forderungen und Rechte, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Erfasst ist darüber hinaus die Gesamtheit der Vermögenswerte, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereins-führung abhing. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das zivilrechtliche Eigentumsverhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an. Im Interesse der Gefahrenabwehr erfasst das Vereinsvermögen auch Sachen, hinsichtlich derer die Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres zu erkennen sind, an denen aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Vereinsgewahrsam festgestellt werden kann. Gerade in der Einbeziehung dieses „Graubereichs“ in das Vereinsvermögen liegt der gefahrenabwehrrechtliche Mehrwert gegenüber einer rein zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise. Ausgenommen von dem Begriff des Vereinsvermögens sind nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen allein Sachen, die – von den Konstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG abgesehen – ersichtlich im Eigentum Dritter stehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris. Aber auch dann, wenn Gegenstände im Eigentum Dritter damit nicht dem ohnehin der Beschlagnahme unterliegenden Vereinsvermögen zuzurechnen sind, unterliegen sie der vereinsrechtlichen Beschlagnahme als Gegenstand Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, welcher der Förderung des Vereinszwecks diente und konnten daher gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – soweit er im Gewahrsam Dritter steht aufgrund besonderer Anordnung – sichergestellt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bezieht sich auf den weiten „Vermögensbegriff“ des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG, der insoweit über das eigentliche Vereinsvermögen hinausgeht, als er auch die Sicherstellung von Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, ermöglicht. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Diesem Anliegen können insbesondere „Clubheime“ eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs dienen. Vgl. zu Motorrädern VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, beide juris und www.nrwe.de. Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 5 A 256/20 –, VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 – 6 K 1767/21 –, beide www.nrwe.de und juris. Das „Bestimmen“ der Sache erfordert ein vorsätzliches Handeln des Dritten zur Förderung des Vereinszwecks. Insoweit reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein. Somit muss der Vorsatz zum einen darauf bezogen sein, dass die Überlassung der Sache verfassungswidrige Bestrebungen fördert. Da es sich bei den verfassungswidrigen Bestrebungen um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist es sachgerecht auf das Wissen des Eigentümers über die tatsächlichen Aktivitäten des Vereins und eine Parallelwertung in der Laiensphäre abzustellen. Denn bei Tatbestandsmerkmalen, die Wertungen und juristische Subsumtionen erfordern, gehört die rechtlich richtige Beurteilung nicht zum Tatvorsatz, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung, die eine ausreichende Bedeutungskenntnis beinhaltet. Zum anderen muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache „an den Verein“ überlassen wird und dadurch „dessen“ verfassungswidrige Bestrebungen gefördert werden. Es reicht daher nicht aus, dass dem Dritten die Nutzung der Sache egal ist und er jede beliebige Verwendung - auch durch (irgend-)eine Vereinigung - billigend in Kauf genommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5.21 –,BVerwGE 178, 352ff und juris. Sowohl die oben beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen als auch die subjektiven Elemente der Förderungsabsicht sind vorliegend für das sichergestellte Grundstück der Kläger erfüllt. Bereits aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit zahlreichen Dekorationsartikeln, Bildern und der Farbgestaltung im Inneren sowie dem über die ganze Frontfassade angebrachten Schriftzug „Bandidos MC Centro“, die bei der Durchsuchung des Gebäudes vorgefunden und dokumentiert wurden, hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass das Gebäude als Clubheim des „BMC J. Centro“ genutzt wurde. Auch wenn die vier Kläger sämtlich nicht Mitglieder des „BMC J. Centro“ waren, sondern das Gebäude lediglich an den Verein vermietet haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei allen vier Mitgliedern stets die Absicht bestand, das Gebäude dem „BMC J. Centro“ zur Förderung der ihnen bekannten Vereinszwecke zur Verfügung zu stellen. Die Kläger zu 1. bis 3. waren an unterschiedlichen Stellen sämtlich Führungsmitglieder der den örtlichen Chaptern – und damit auch dem „BMC J. Centro“ übergeordneten Vereinigungen des „BMC“ in Deutschland und Europa. Insoweit wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der rechtskräftigen Entscheidung vom 19. September 2023 Bezug genommen. Auch dem Kläger zu 4., der zwar – soweit bekannt – keiner dem „BMC“ zuzurechnenden Organisationen angehörte, waren sowohl die Vereinszwecke als auch die Zwecke der Nutzung des Grundstücks und des Gebäudes für den „BMC J. Central“ bekannt und wurden von ihm zumindest billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich nach der Lebenserfahrung aus seiner auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten persönlichen Nähe zu den Klägern zu 1 bis 3. Ein weiterer Anhaltspunkt für dessen Nähe zu der verbotenen Vereinigung und zur Förderungsabsicht findet sich in dem von den Klägern zu 1. und 3. verfassten Buch „Ziemlich böse Freunde – Wie wir die Bandidos in Deutschland gründeten“, W./N.: Ziemlich böse Freunde – Wie wir die Bandidos in Deutschland gründeten -, 3. Auflage 2024, erschienen 2013, in dessen Danksagung der Kläger zu 4. als Unterstützer in allen Fragen und Angelegenheiten besonders hervorgehoben wird. Es widerspräche aufgrund dieses Näheverhältnisses der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er nicht die Förderung des Vereins beabsichtigt habe. Diesen den Förderungsvorsatz begründenden Anhaltspunkten sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Damit wird offensichtlich auch das Ziel verfolgt, die auch hinsichtlich des „BMC J. Centro“ rechtskräftig als strafgesetzwidrig einzustufenden Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Da die Vereinszwecke insgesamt rechtskräftig als strafrechtswidrig einzustufen sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Kläger mit der Unterstützung des Vereinszecks selbst strafrechtswidrige Zwecke verfolgten. Ausreichend ist vielmehr, dass ihnen die Ausrichtung des Vereins und dessen durch die Verbotsverfügung rechtskräftig als strafrechtswidrig eingestuften Ziele und Zwecke bekannt waren und zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Da für die rechtliche Einordnung des Grundstücks als Gegenstand eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf den Zeitpunkt des Vereinsverbots abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, wann die Kläger das Grundstück erworben haben. Zweifellos stand es dem verbotenen Verein zum Zeitpunkt des Vereinsverbos zur Verfügung. Schließlich hat der Beklagte sein Ermessen bei der Anordnung der Sicherstellung des streitgegenständlichen Grundstücks fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Sicherstellung von Sachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG steht ausweislich des Wortlauts der Vorschrift im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. In der Regel gebieten nach dem gesetzgeberischen Willen jedoch bereits der Zweck und der Regelungsgehalt des Vereinsverbots die Sicherstellung der Sache, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Sicherstellung abgesehen werden kann vgl. BT-Drs. IV/430, S. 19; VGH BW, Urteil vom 16. Juli 2024 – 1 S 2586/22 –, m.w.N., juris. Danach weist der angefochtene Sicherstellungsbescheid keinen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auf. Die Ausführungen des Beklagten in der Begründung der Sicherstellungsanordnung verhalten sich zur Erforderlichkeit der Sicherstellung zur Durchsetzung des Vereinsverbots, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeiten der Kläger, das Grundstück auch künftig zur Erreichung der Zielsetzungen des verbotenen Vereins nutzen zu können. Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Grundstücks mit Blick auf die Dauer der damit einhergehenden Rechtsbeschränkungen der Kläger unverhältnismäßig geworden wäre. Soweit die Kläger monieren, dass der Beklagte nicht für die weiter laufenden Kosten des Grundstücks, wie Kreditverbindlichkeiten, Grundbesitzabgaben oder den Erhalt des Grundstücks aufkommt, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung ohne Belang. Diese Fragen wären gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären, in dem zu prüfen wäre, ob den Klägern ein Anspruch auf Freistellung von diesen Verbindlichkeiten zusteht. Vgl. zu dieser Problematik auch die Gesetzesbegründung zu § 10 VereinsG BT Drucks IV, 430, S. 19. Die betreffen die Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Sicherstellung jedoch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.