Urteil
2 A 16/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Versetzung eines polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr keine Ermessensentscheidung nach § 150 Abs. 1 SächsBG dazu trifft, ob der Beamte unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden kann. Die Entscheidung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
Entscheidungsgründe
Die Versetzung eines polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr keine Ermessensentscheidung nach § 150 Abs. 1 SächsBG dazu trifft, ob der Beamte unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden kann. Die Entscheidung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.