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Urteil

1 K 2023/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0627.1K2023.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1971 geborene Kläger steht seit dem Jahre 1990 im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt hatte er das Amt eines Polizeikommissars inne. 3 Nachdem der Kläger bereits mehrfach hinsichtlich seiner Verwendungsfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst Brühl untersucht worden ist, ordnete die die Kreispolizeibehörde Euskirchen (im Folgenden: KPB) Euskirchen unter dem 18. Juli 2011 die Begutachtung seiner Polizei- und der allgemeinen Dienstfähigkeit durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) an. Die Untersuchung fand am 10. August 2011 statt. Der begutachtende Polizeiarzt kam in seinem Gutachten zu der Erkenntnis, der Kläger sei zwar polizeidienstunfähig, seine allgemeine Dienstfähigkeit sei jedoch gegeben. 4 Mit Bescheid vom 7. November 2011 stellte die KPB Euskirchen die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest. Die allgemeine Dienstfähigkeit bestehe hingegen. Er solle daher in den allgemeinen inneren Verwaltungsdienst versetzt werden und die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Unterweisungszeit bei der Bezirksregierung Köln erwerben. 5 Vom 11. Januar 2012 bis 22. Februar 2012 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Fachklinik in Bad Pyrmont. Im Anschluss daran befand er sich im Erholungsurlaub. In der Zeit vom 5. März 2012 bis 15. Mai 2012 erfolgte seine Wiedereingliederung im Verkehrskommissariat in Mechernich im Tagdienst. Zum 1. September 2012 begann er einen Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln. Er wurde der Bezirksregierung Köln als zuständiger Ausbildungsbehörde zugewiesen. Die KPB Euskirchen blieb seine Stammdienststelle. Am 15. April 2013 teilte die Bezirksregierung Köln der KPB Euskirchen mit, dass der Kläger seit einem Monat nicht zum Dienst erschienen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag zu diesem Zeitpunkt weder der Bezirksregierung Köln noch der KPB Euskirchen vor. 6 Mit Schreiben vom selben Tag bat die KPB Euskirchen den Kläger um unverzügliche Mittelung, aufgrund welcher Umstände er seit längerer Zeit den Dienst nicht angetreten habe. Außerdem bat sie ihn gegebenenfalls um die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen. Er übersandte sodann unter dem 22. April 2013 mehrere Arbeitsunfähig-keitsbescheinigungen für den Zeitraum ab dem 18. März 2013. 7 Vom 15. Mai 2013 bis 19. August 2013 befand sich der Kläger stationär zu einer psychosomatischen Behandlung im Marienkrankenhaus Euskirchen. 8 Unter dem 6. August 2013 teilte die KPB Euskirchen dem Kläger mit, dass sie die Unterweisungszeit bei der Bezirksregierung Köln unterbreche. Da er seit März 2013 ununterbrochen dienstunfähig und in absehbarere Zeit nicht erkennbar sei, dass sich sein Zustand bessere, sei eine Fortführung der Unterweisungszeit nicht zielführend. 9 Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt befand sich der Kläger vom 20. August 2013 bis 8. September 2013 im Erholungsurlaub. Unter dem 27. August 2013 beantragte er die Durchführung eines Laufbahnwechsels in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst. 10 Zum 9. September 2013 nahm der Kläger seinen Dienst wieder auf und absolvierte diesen im Rahmen einer Wiedereingliederung bis zum 20. Oktober 2013. In diesem Zusammenhang wurde er vom polizeiärztlichen Dienst Brühl auf seine Verwendungsfähigkeit untersucht. Der begutachtende Polizeiarzt bescheinigte eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit bis zum Ende der Wiedereingliederung. 11 Am 19. November 2013 erkrankte der Kläger erneut dienstunfähig. Ausweislich der Verwaltungsakte teilte er seinem Vorgesetzen im Rahmen seiner telefonischen Krankmeldung mit, er „mache das nicht mehr mit“. Er reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 9. Dezember 2013 ein. Die KPB Euskirchen beantragte beim polizeiärztlichen Dienst Brühl am 21. November 2013 eine Verwendungsüberprüfung. Der begutachtende Polizeiarzt bescheinigte im Rahmen der Untersuchung am 27. November 2013 die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers. Der Kläger nahm seinen Dienst nicht wieder auf, sondern legte weitere Arbeits-unfähigkeitsbescheinigungen vor und teilte der KPB Euskirchen in einem Telefongespräch am 4. Dezember 2013 mit, dass seine Erkrankung noch vermutlich lange andauern werde. 12 Die KPB Euskirchen bat nach Einholung der Zustimmung des Personalrates das LAFP NRW unter dem 25. März 2014 um eine Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. Das Schreiben zur Einholung der Zustimmung des Personalrates wurde der Gleichstellungsbeauftragten zur gefälligen Kenntnis übersandt. 13 Mit Schreiben vom 3. April 2014 teilte die KPB Euskirchen dem Kläger mit, dass eine amtsärztliche Begutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit am 15. Mai 2014 um 8.30 Uhr in der polizeiärztlichen Dienststelle des LAFP NRW in Düsseldorf vereinbart worden sei. Er wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, sollte er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht in der Lage sein, selbstständig nach Düsseldorf zu fahren, er nach Mitteilung von einem Kollegen abgeholt und nach Düsseldorf begleitet werde. Am Untersuchungstag teilte der Hausarzt des Klägers der KPB Euskirchen um 08.25 Uhr per Fax mit, der Kläger könne an dem Gespräch bei der „Bezirksregierung Düsseldorf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Die KPB Euskirchen vereinbarte daraufhin einen neuen Begutachtungstermin für den 2. Juni 2014 um 10.30 Uhr. Diesen teilte sie ihm mit Schreiben vom 15. Mai 2014 mit. Auch zu diesem Untersuchungstermin erschien der Kläger nicht. 14 Die KPB Euskirchen setze den Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2016 darüber in Kenntnis, dass sie einen neuen Untersuchungstermin beim LAFP NRW in Düsseldorf für den 23. Juni 2014 um 9.45 Uhr vereinbart habe. Im Betreff dieses Schreibens ist „Amtsärztliche Begutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit gemäß §§ 33, 116 Abs. 2 und 137 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) sowie § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)“ genannt. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag teilte sie ihm mit, falls er den Untersuchungstermin nicht bzw. unentschuldigt nicht wahrnehme, könne dies aufgrund seiner ungewissen Gesundheitssituation zur Folge haben, dass nicht nur seine allgemeine Dienstunfähigkeit vorausgesetzt und festgestellt, sondern er ggf. in den Ruhestand versetzt werde. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Er legte am Morgen des Untersuchungstages ein Attest seines Hausarztes vor, ausweislich dessen der Kläger an der Untersuchung in der polizeiärztlichen Dienststelle des LAFP NRW in Düsseldorf nicht teilnehmen könne. 15 Unter dem 1. Juli 2014 teilte die KPB Euskirchen dem Kläger mit, sie habe für den 21. Juli 2014, 9.00 Uhr einen weiteren Untersuchungstermin ausgemacht. Sie wies ihn darauf hin, er sei gemäß §§ 62 und 33 LBG NRW verpflichtet, sich zur Nachprüfung seines Gesundheitszustandes polizeiärztlich untersuchen zu lassen, und die Nichtwahrnehmung des Termins könne aufgrund seiner ungewissen Gesundheitssituation seine Zurruhesetzung zur Folge haben. Sie verwies auf §§ 427, 444 und 446 ZPO in entsprechender Anwendung. 16 Der Kläger erschien am 21. Juli 2014 um 09.45 Uhr beim LAFP NRW. Eine Untersuchung fand nicht statt. Der Kläger verließ die Räume des LAFP NRW nach etwa einer Minute wortlos. 17 Die KPB Euskirchen hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2014 zur beabsichtigten Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der §§ 427, 444, 454 ZPO lägen nicht vor. Am 2. Juni 2014 und 21. Juli 2014 sei der Kläger aufgrund Erkrankung daran gehindert gewesen, die Begutachtungstermine wahrzunehmen. Er legte ein Attest des Hausarztes des Klägers vom 29. August 2014 vor, ausweislich dessen der Kläger am 2. Juni 2014 nicht in der Lage gewesen sein soll, nach Düsseldorf zu reisen und an der Anhörung teilzunehmen, da er sich im Krankenhaus befunden habe. Laut des Attestes sei der Kläger am 21. Juli 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Gespräch zu führen. 18 Mit Schreiben vom 4. September 2014 teilte die KPB Euskirchen dem Personalrat mit, dass er die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers feststelle, und bat ihn um die Zustimmung zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Dieses Schreiben wurde auch der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnisname übersandt. Der Personalrat erteilte mit Schreiben vom 26. September 2014 seine Zustimmung sowohl zur Feststelllung der allgemeinen Dienstunfähigkeit als auch zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. 19 Die KPB Euskirchen stellte mit Bescheid vom 26. September 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. September 2014 zugestellt, die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn mit Ablauf des Zustellungsmonats aufgrund der bereits feststehenden Polizeidienstunfähigkeit und der nunmehr festgestellten allgemeinen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung gab sie unter Darstellung der Ereignisse seit der Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit im Wesentlichen an, das gesamte Verfahren mache deutlich, dass sie davon ausgehen müsse, dass er dauerhaft dienstunfähig sei. In den nächsten sechs Monaten sei nicht mit einer Herstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit zu rechnen. 20 Der Kläger hat am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. 21 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Dienstunfähigkeit sei nicht durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen. Tatsachen, die einen zwingenden Schluss auf seine Dienstunfähigkeit zuließen, seien nicht ersichtlich. Er habe jeweils einen hinreichenden Grund für seine Nichtteilnahme an den Untersuchungsterminen gehabt. Keineswegs habe er sich geweigert, an seiner amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Vielmehr sei er bei allen vier Terminen ärztlich entschuldigt gewesen. Dies ergebe sich für den Termin am 15. Mai 2014 und den Termin am 23. Juni 2014 aus den Attesten seines Hausarztes. Am 2. Juni 2014 habe er sich zur ambulanten Behandlung im Marienhospital Euskirchen befunden. Er legt ein Attest des Krankenhauses vor. Am 21. Juli 2014 habe er sich körperlich nicht gut gefühlt. Vor Ort sei er derart akut erkrankt, dass er sich nicht in der Lage gesehen habe, den Termin wahrzunehmen. Dies könne sei Hausarzt bezeugen. 22 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 23 den Bescheid vom 26. September 2014 aufzuheben. 24 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 25 die Klage abzuweisen. 26 Das beklagte Land tritt der Klagebegründung unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit entgegen, der Kläger habe es schuldhaft versäumt, sich einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen. An keinem der vier Untersuchungstermine sei er entschuldigt gewesen. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen, die darüber hinaus wenig aussagekräftig seien. So sei der Arzt bei seinen Bescheinigungen vom 15. Mai 2014 und vom 29. August 2014 fälschlicherweise von einem Gespräch bzw. einer Anhörung ausgegangen. Im Übrigen enthielten die Atteste keine Aussagen darüber, inwiefern der Kläger durch den angebotenen Fremdtransport zur den Untersuchungen hätten gelangen können. Beim Untersuchungstermin am 21. Juli 2014 seien zwei Ärzte anwesend gewesen, die ihm hätten helfen können, wenn er hilfsbedürftig gewesen sei. Eine Kommunikation hätte auch schriftlich erfolgen können. Der Kläger habe auf die anwesende Ärztin keinen so kranken Eindruck gemacht, dass er sich einer Untersuchung nicht hätte unterziehen können. Der Kläger verweigere vielmehr eine Untersuchung und entziehe sich dadurch seiner beamtenrechtliche Untersuchungspflicht. Aufgrund seiner gesamten Krankengeschichte und seinem Verhalten während der letzten Dienstjahre sei zudem davon auszugehen, er sei so schwerwiegend erkrankt, dass er allgemein dienstunfähig sei. 27 Die Gleichstellungsbeauftragte sei im Zusammenhang mit der Einholung der Zustimmung des Personalrates über die beabsichtigte Zurruhesetzung in einem Gespräch informiert worden und habe ihr mündliches Einverständnis erklärt. 28 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. 29 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Kammer kann durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. 33 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Die Zurruhesetzung des Klägers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist nicht zu beanstanden. 35 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung in den Ruhestand soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG). 36 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. 37 Insbesondere ist der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Ziff. 9 des LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach dieser Norm hat der Personalrat u.a. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit mitzubestimmen, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. § 66 Abs. 2 LPVG NRW regelt, dass die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. 38 Mit Schreiben vom 4. September 2014 wurde der Personalrat der KPB Euskirchen um seine Zustimmung sowohl zur Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit als auch zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gebeten. Der Personalratsvorsitzende hat unter dem 26. September mitgeteilt, dass der Personalrat der Vorlage in allen Punkten zustimme. 39 Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß beteiligt worden. 40 Gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW wirkt die Gleichstellungsbeauftragte unter anderem bei personellen Maßnahmen mit. Sie ist gemäß § 18 Abs. 2 LGG frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören (Satz 1); ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 2). Zu den personellen Maßnahmen, die der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, zählt auch die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser weiblichen oder männlichen Geschlechts ist. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 A 2234/13 –, juris Rn. 7 ff. 42 Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten können auch durch eine mündliche Information gewahrt werden. Das Gesetz schreibt insoweit keine Schriftform vor. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris Rn. 51. 44 Vorliegend ist von einer ordnungsgemäßen (mündlichen) Beteiligung auszugehen. 45 Aus den Verwaltungsvorgängen geht zwar nicht hervor, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung an den Kläger schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. Allerdings lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass sie über die mögliche Versetzung in den Ruhestand unterrichtet war, da auch ihr das Schreiben vom 4. September 2014 an den Personalrat hinsichtlich der Zustimmungserteilung zur Zurruhesetzung zur gefälligen Kenntnisnahme zugeleitet worden ist. Ausweislich ihrer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Sachstand und die Maßnahmen in der Angelegenheit des Klägers im Vorfeld immer wieder erörtert. Sie habe sich vor der Zuleitung der Personalratsvorlage ausführlich sowohl über die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit als auch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unterhalten und mündlich ihr Einverständnis erteilt. 46 Die Versetzung in den Ruhestand in auch materiell rechtmäßig. 47 Für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris Rn. 79; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 10 m.w.N. 49 Rechtsgrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist § 116 Abs. 1 LBG NRW. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift ist vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen. Nach § 116 Abs. 3 LBG NRW soll der polizeidienstunfähige Beamte, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 LBG NRW bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 LBG NRW erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 5 und 6 LBG NRW zu erwerben. § 26 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt. 50 Daraus folgt, dass der Dienstherr auf der ersten Stufe seiner Prüfung feststellen muss, ob der Polizeivollzugsbeamte noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügt, mithin polizeidienstfähig ist. Polizeidienstfähig ist ein Beamter, wenn er die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Funktionen der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erfüllt und demzufolge zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung auf allen entsprechenden Dienstposten einsetzbar ist. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, IÖD 2015, 2 = juris Rn. 10, m.w.N. 52 Der Kläger ist unstreitig polizeidienstunfähig. Dies hat die KPB Euskirchen mittels bestandskräftigem Bescheid vom 7. November 2011 festgestellt und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung wieder polizeidienstfähig geworden sein sollte. 53 Genügt der Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wie hier der Kläger, nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst und ist er deshalb dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen, ermächtigt § 116 Abs. 1 2. Hs. LBG NRW den Dienstherrn auf der zweiten Stufe seiner Prüfung, polizeidienstunfähige, aber nicht allgemein dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte, sofern sie Lebenszeitbeamte sind, im Polizeidienst zu behalten, und für Dienstposten im Polizeivollzugsdienst vorzusehen, auf denen die ansonsten für Polizeivollzugsbeamte erforderliche besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Kann der Beamte nach § 116 Abs. 1 2. Hs. LBG NRW nur noch eingeschränkt im Polizeivollzugsdienst verwendet werden, hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über eine solche Verwendung. Diese Entscheidung muss eine Prognose darüber enthalten, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten verwendet werden kann. Einzubeziehen sind dabei die dienstlichen Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Behörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeivollzugsdienst sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten, auf denen der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit verwendet werden kann. Der Dienstherr darf in seiner Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. 54 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 16/13 –, juris Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris Rn. 11 ff. 55 Es ist nicht zu beanstanden, dass die KPB Euskirchen die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers angenommen hat. 56 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden kann. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 6 A 684/14 –, juris Rn. 5, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rspr. 58 Diese für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung setzt aber eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus. 59 Vgl. dazu wiederum BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – , juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 6 A 684/14 –, juris Rn. 5. 60 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung wegen ihrer erheblichen Folgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für ihn ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. In materieller Hinsicht muss sich die Anordnung auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 20, und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 6 A 684/14 –, juris Rn. 7, sowie Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris Rn. 97 und Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris Rn. 15 62 Diesen Anforderungen genügt jedenfalls die Untersuchungsanordnung vom 1. Juli 2014 für den Untersuchungstermin am 21. Juli 2014. In dieser sind ausführlich und nachvollziehbar die Umstände angeführt, die ernsthafte Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers begründen. Hierzu zählt insbesondere der Umstand, dass der Kläger seit dem 19. November 2013 fortlaufend – und damit seit mehr als sechs Monaten – dienstunfähig erkrankt ist und bereits in der vorangegangenen Zeit mehrfach für längere Zeit dienstunfähig erkrankt war. Ferner enthält die Anordnung hinreichend bestimmte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Untersuchung. So hat die KPB Euskirchen ihm mitgeteilt, dass die Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit nach § 26 BeamtStG sowie § 116 Abs. 2 LBG NRW dient. Sie hat mithin den Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung dahingehend festgelegt, dass die Begutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit in Bezug auf eine Zurruhesetzung Gegenstand der ärztlichen Begutachtung sein soll und damit den Untersuchungsumfang nachvollziehbar dargelegt. Die KPB Euskirchen hat die geforderte Untersuchung auch ihrer Art nach in ihren Grundzügen festgelegt. Hierzu war es ausreichend, dass sie in der Untersuchungsanordnung ausgeführt hat, es bedürfe der Begutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. Da er ihr gegenüber die genaue Art der Erkrankung nicht offenbart hat und nur in Grundzügen bekannt war, dass er außer an einer Herzrhythmusstörung auch an psychosomatischen Beschwerden leiden soll, war sie weder tatsächlich in der Lage noch rechtlich gehalten, die Untersuchungsanordnung darüber hinaus ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren. Es reichte daher aus, dass sie die Art und den Umfang der Untersuchung derart grob darlegte. 63 Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 13 L 1953/13 –, juris Rn. 29. 64 Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sind vor Erlass der Untersuchungsanordnung ordnungsgemäß beteiligt worden. 65 Auch in materieller Hinsicht begegnet die Untersuchungsanordnung keinen Bedenken. 66 Die der Untersuchungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände lassen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG als naheliegend erscheinen. 67 Am 1. Juli 2014 war der Kläger bereits seit mehr als sieben Monaten dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Diese krankheitsbedingte Fehlzeit war für sich genommen schon geeignet, Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers zu begründen. Denn es handelt sich um eine Fehlzeit von nicht unerheblicher Dauer. Zudem war der Kläger in der vorgegangenen Zeit bereits mehrfach für längere Zeit dienstunfähig erkrankt. 68 Der Kläger hat die Untersuchung am 21. Juli 2014 verweigert. Er ist zwar in den Räumen des LAFP NRW erschienen, hat sich jedoch unstreitig nicht untersuchen lassen, sondern die Räume wortlos verlassen. 69 Vor diesem Hintergrund durfte die KPB Euskirchen die Weigerung dahingehend würdigen, dass sie den Kläger für dienstunfähig hielt. 70 Im Falle einer Verweigerung einer Begutachtung muss die Behörde sämtliche Gesichtspunkte in ihre Entscheidung für die allgemeine Dienstunfähigkeit einbeziehen. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist nicht zwingend. Die Behörde muss vielmehr die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. 71 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 14, und 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 23, jeweils m.w.N. 72 Diesen Anforderungen ist die KPB Euskirchen gerecht geworden. In dem angefochtenen Bescheid hat sie namentlich detailliert begründet, aus welchen – nachvollziehbaren – Gründen sie nicht dem klägerischen Vortrag folgt, er habe sich am 21. Juli 2014 nicht amtsärztlich begutachten lassen können. Dabei stellt sie darauf ab, dass es für eine Begutachtung nicht erforderlich gewesen wäre, mündlich mit dem Arzt zu kommunizieren. Zum anderen hat sie umfassend gewürdigt, dass sein gesamtes Verhalten und die seit Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit sie zur Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit veranlasst habe. 73 Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Attest seines Hausarztes vom 29. August 2014. Dieses Attest erschöpft sich hinsichtlich des vorgenannten Untersuchungstermins darin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch zu führen. Zum einen ist es für eine amtsärztliche Untersuchung nicht erforderlich, ein Gespräch zu führen. Ein Arzt kann auch aus dem nonverbalen Verhalten bzw. aus dem Verhalten, kein Gespräch führen zu können, Erkenntnisse für seine Begutachtung ziehen. Abgesehen davon kann ein solch inhaltsarmes Attest nicht belegen, dass sich er die Untersuchung nicht grundlos verweigert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits mehrfach auf die Folgen eines Fernbleibens informiert worden ist. Soweit er darauf abstellt, er sei vor Ort derart akut erkrankt, dass er sich einer Untersuchung nicht habe unterziehen können, ist darauf zu verweisen, dass Beamte, die amtsärztlich auf ihre Dienstunfähigkeit untersucht werden sollen, regelmäßig erkrankt sind. Denn grundsätzlich wird nur in solchen Fällen eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Dafür, dass seine Weigerung eine Ursache in seiner Erkrankung findet, ist nichts dargetan oder ersichtlich. Vielmehr hat er sich in der Vergangenheit bereits mehrfach vom Polizeiarzt untersuchen lassen. 74 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Untersuchungsanordnungen und den Auswirkungen des Fernbleibens des Klägers von den übrigen Untersuchungsterminen. 75 Aufgrund des bereits gescheiterten Laufbahnwechsels war es auch nicht erforderlich, auf der dritten Stufe gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. 76 § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“. Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber auch solche anderweitige Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2271/07 –, juris Rn. 68 ff. 78 § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherren, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Die Suchpflicht ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Im Einzelfall kann sich unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs. 2 BeamtStG hingegen nicht herleiten. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggfs. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Anfrage unbeantwortet lässt. Wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese Vorgaben beachtet hat (Dokumentationspflicht). Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Dabei geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 79 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 17 ff.; vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, IÖD 2012, 122 = juris Rn. 4 und vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris Rn. 75 ff. 80 Nach diesen Grundsätzen ist die KPB Euskirchen der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung zwar nicht nachgekommen. Allerdings war dies auch nicht erforderlich, da der Kläger ausweislich der jahrelangen Erfahrungen, die sie mit seiner Verwendung gemacht hat, nicht mehr über ein ausreichendes Restleistungsvermögen verfügt. 81 Vgl. zur Frage des Restleistungsvermögens OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1 A 2111/13 –, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 13 und Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34 f. m.w.N. 82 Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bereits versucht worden ist, den Kläger in eine andere Laufbahn zu versetzen. Im Rahmen der Unterweisung erkrankte er ebenfalls für längere Zeit dienstunfähig, so dass diese abgebrochen wurde. Auch bei der Verwendung im Innendienst war er im Anschluss an seine Wiedereingliederung nach dem Abbruch der Unterweisung wiederum langfristig dienstunfähig erkrankt. Dies zeigt, dass der Kläger auch den Tätigkeiten im Innendienst gesundheitlich nicht gewachsen war und auch in Zukunft krankheitsbedingte Fehlzeiten von relevanten Ausmaßen zu erwarten sind. 83 Da sich ein unzureichendes Restleistungsvermögen angesichts dieser Umstände geradezu aufdrängte, war es auch nicht erforderlich, dass sich die KPB Euskirchen im Rahmen der Zurruhesetzungsverfügung explizit hiermit auseinandersetzt. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 85 Rechtsmittelbelehrung: 86 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 87 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 88 Die Berufung ist nur zuzulassen, 89 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 90 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 91 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 92 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 93 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 94 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. 95 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 96 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 97 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 98 Dr. Schwartz