OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 366/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0918.10K366.13.0A
2mal zitiert
24Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine den Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat ist solange verwertbar, wie sie nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht zu tilgen ist.(Rn.27) 2. Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG  (juris: AufenthG 2004) auf der Grundlage des von Art. 8 EMRK  (juris: MRK) gestützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine den Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat ist solange verwertbar, wie sie nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht zu tilgen ist.(Rn.27) 2. Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf der Grundlage des von Art. 8 EMRK (juris: MRK) gestützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ergangenen Bleiberechtsregelung des früheren saarländischen Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige bzw. der am 28.08.2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu, noch kann er hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK beanspruchen. Der die entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Nr. 3.3 der vorgenannten Bleiberechtsregelung vom 20.12.2006 ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht ausgeschlossen bei einer Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben. Nicht zum Ausschluss führen dagegen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält die Altfallregelung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, wonach der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein darf, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dieser Ausschlussgrund liegt hier ersichtlich vor, da der Kläger ausweislich der von dem Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.01.2012 unter anderem durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 13.11.2001, 2 Ds 463/01/48 VRs 868/01, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Damit scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ergangenen Bleiberechtsregelung des saarländischen Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 ebenso wie nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG zwingend aus. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht insoweit nämlich kein behördliches Ermessen, denn die Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe stellt einen strikten Versagungsgrund dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, DVBl. 2009, 650; ferner Hailbronner, AuslR, Stand: April 2013, § 104 a Rdnr. 23, m.w.N. Die fragliche Straftat kann dem Kläger auch nach wie vor vorgehalten werden. Da der Kläger mit weiterem Urteil vom 26.07.2007, 51 VRs 68 Js 859/07 5 Cs 274/07, durch das Amtsgericht Homburg rechtskräftig wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, ist die in Rede stehende Verurteilung bei weiterer Straffreiheit des Klägers erst am 26.07.2017 tilgungsreif. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz –BZRG- ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Da die Tilgungsfrist für die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Homburg vom 26.07.2007 wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BZRG 10 Jahre beträgt, ist mithin auch die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 13.11.2001 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten erst am 26.07.2017 tilgungsreif. Vgl. die entsprechende Mitteilung des Bundeszentralregisters an den Beklagten vom 09.05.2012, Bl. 560 der Ausländerakte des Klägers (Bd. II) Solange eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes aber nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch noch im Rahmen von § 104 a AufenthG verwertbar. Dass die den in Rede stehenden Versagungsgrund begründende Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 13.11.2001 nahezu 12 Jahre zurückliegt und ihre Ursachen angeblich in der damaligen Lebenssituation des Klägers hatte, ist dementsprechend ohne rechtliche Relevanz. Die Ver-wertbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung richtet sich allein nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2013, 2 D 367/13 Entsprechendes gilt hinsichtlich des inhaltsgleichen Ausschlussgrundes der Bleiberechtsregelung des saarländischen Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011, 1 C 22.09, InfAuslR 2011, 240; ferner Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 104 a Rdnr. 100, m.w.N. Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lässt sich auch nicht hilfsweise auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK stützen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dabei aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder diese als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen insbesondere auch diejenigen Verbote zählen, die etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Verfassungsrecht oder aber aus Völkervertragsrecht, beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509, m.w.N. Davon ausgehend erweist sich die Ausreise des Klägers nicht im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere kann der Kläger ein rechtliches Ausreisehindernis nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten, weil er bereits 1989 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und hier seither seinen Lebensmittelpunkt hat. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen –angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen- bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239 und vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92; ferner OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09, sowie Beschluss vom 08.03.2013, 2 A 16/13, m.w.N. Davon kann bei dem Kläger, dessen Aufenthalt ausschließlich zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet und nach dessen erfolglosem Abschluss im Jahre 1996 lediglich geduldet war, erkennbar keine Rede sein. Da sich der Kläger nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, er vielmehr ausreisepflichtig war, konnte er schon von daher trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet letztlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand bilden. Die dem Kläger als abgelehntem Asylbewerber langjährig erteilten Duldungen ließen seine Ausreisepflicht gemäß § 60 a Abs. 3 AufenthG unberührt. Zu keiner anderen Beurteilung gibt auch der Hinweis des Klägers darauf Anlass, dass der von ihm bereits im Januar 2007 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst mit Bescheid des Beklagten vom 11.06.2012 und damit nahezu fünfeinhalb Jahre nach Antragstellung beschieden worden sei. Denn ungeachtet des Vorliegens etwaiger sachgerechter Gründe für diese überlange Verfahrensdauer blieb der Kläger in diesem Zeitraum auch weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Eine schützenswerte Rechtsposition in Form eines Ausreisehindernisses auf der Grundlage von Art. 8 EMRK kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Ausländer eine bestimmte, auch längere Zeit, im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, das er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 19.12.2011, 2 B 405/11, und vom 11.06.2010, 2 B 124/10, m.w.N.; ferner die Urteile der Kammer vom 29.08.2012, 10 K 395/12, und vom 16.06.2011, 10 K 2277/10, m.w.N. Das ist hier auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland und seiner seit dem 02.09.2013 in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Helfer bei der G.-Metall GmbH erkennbar nicht der Fall. Die überwiegende Zeit seines mittlerweile über 23-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet war der Kläger auf öffentliche Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen. Zudem ist der Kläger wiederholt straffällig geworden, weswegen er zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 15.07.2007 wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Schon mit Blick hierauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse so ausgeprägt wäre, dass ihm ein Leben in seinem Heimatland nicht mehr zugemutet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erst im Alter von 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und damit einen Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, in seinem Heimatland verbracht hat, so dass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Ernsthafte Bedenken, dass es dem Kläger ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Volk der Roma unmöglich sein sollte, sich in seinem Heimatland wiedereinzugliedern, bestehen nicht. Soweit der Kläger im gegebenen Zusammenhang letztlich darauf verweist, dass er als Angehöriger einer Minderheit im Kosovo dort auch heute noch massiven Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung sowie von Seiten staatlicher Organe ausgesetzt wäre, vermag er damit vorliegend nicht durchzudringen. Die damit geltend gemachten Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Kosovo kann der Beklagte im Fall des Klägers als abgelehnten Asylbewerber nicht berücksichtigen, da er insoweit gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die negativen Entscheidungen des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den Asylverfahren des Klägers gebunden ist. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der aus dem Kosovo stammende und sich zum Volke der Roma rechnende Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der im August 1959 geborene Kläger reiste 1989 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.03.1990 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.02.1994, 5 K 620/92.A verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.03.1996, 3 R 14/96, wurde die Klage des Klägers unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.02.1994 abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.08.1996 wurde die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.03.1996 verworfen. Den von dem Kläger unter dem 15.01.1999 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 25.01.1999 ab und forderte den Kläger zugleich unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.01.2000, 10 K 75/99.A, wurde das Bundesamt auf die Klage des Klägers hin zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG verpflichtet. Auf die hiergegen erhobene Berufung des früheren Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 31.08..2000, 3 R 178/00, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11.01.2000 die Klage des Klägers ab. Nachdem auch ein im März 2006 an die Härtefallkommission gerichtetes Ersuchen des seit negativem Abschluss seiner Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Klägers erfolglos geblieben war, beantragte dieser mit Formularantrag vom 08.01.2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der von der Innenministerkonferenz am 17.11.2006 beschlossenen Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt, die faktisch, wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind. Mit Schreiben vom 02.02. und 22.03.2007 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis darauf, dass er mit rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts St. Ingbert vom 23.02.1999, 63 Js 910/98/45 VRs 462/99, und 13.11.2001, 2 Ds 463/01/48 VRs 868/01, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bzw. vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war, mit, dass er den Ausschlusstatbestand von Ziffer 3.3 des saarländischen Durchführungserlasses vom 20.12.2006 zu der von der Innenministerkonferenz am 17.11.2006 beschlossenen Bleiberechtsregelung erfülle und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit Bescheid des jetzigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.04.2007 wurde der Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.01.1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.11.2008, 10 K 680/07, abgewiesen. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung beantragte der Kläger mit weiterem Formularantrag vom 20.09.2007, ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 104 a AufenthG zu erteilen. Hierzu teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.06. und 15.07.2008 unter Hinweis auf eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Homburg vom 26.07.2007, 51 VRs 68 Js 859/07 5 Cs 274/07, wegen vorsätzlichem Fahren mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen mit, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis Versagungsgründe im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG entgegenstünden und daher beabsichtigt sei, auch seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG abzulehnen. Nachdem auch ein weiterer Wiederaufgreifensantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2010 abgelehnt worden und die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage ebenfalls erfolglos geblieben war, lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 sowie gemäß § 104 a AufenthG mit Bescheid vom 11.06.2012 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 28.08.2007 seien noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 als solche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Danach solle einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebe, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten habe, und er die weiteren, unter Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfülle. Dabei dürfe der Ausländer insbesondere nach Nr. 6 nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, grundsätzlich außer Betracht blieben. Dieser zwingende Ausschlussgrund sei im Fall des Klägers gegeben, weil er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat am 13.11.2001 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei. Deren Tilgung nach Ablauf von 10 Jahren im November 2011 habe nicht erfolgen können, da der Kläger am 26.07.2007 erneut wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die Eintragungen des Klägers im Bundeszentralregister seien daher bei weiterer Straffreiheit erst am 26.07.2017 tilgungsreif mit der Folge, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG abzulehnen sei. Auch ein rechtliches Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde, bestehe nicht. Durch die Abschiebung des Klägers werde nicht in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben eingegriffen. Die Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse sei nicht ausreichend intensiv. Bis auf seinen langen Aufenthalt von 22 Jahren und seine Sprachkenntnisse habe der Kläger keine wesentlichen Integrationsleistungen aufzuweisen. Seit seiner Einreise ins Bundesgebiet habe der Kläger bis August 2008 seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen bestritten. Auch wenn der Kläger zwischenzeitlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe, die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt zu sichern, könne ihm doch die weitere Lebensführung im Kosovo zugemutet werden. Die dortigen Lebensverhältnisse seien ihm ausreichend bekannt, da er vor seiner Ausreise bereits 30 Jahre im Kosovo gelebt habe. Die Trennung von seinen hier lebenden erwachsenen Kindern sei ihm ebenfalls zuzumuten. Da der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zudem ausschließlich zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet und nach dessen erfolglosem Abschluss lediglich geduldet gewesen sei, habe er trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand begründen können. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit ergänzendem Schreiben vom 06.08.2012 geltend machte, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsregelung bzw. nach § 104 a AufenthG werde nicht durch den Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG getragen. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit seiner letzten Verurteilung habe diese im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens außer Betracht gelassen werden können. Da der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vor, da von seiner Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen sei. Neben der langen Aufenthaltsdauer sei zu berücksichtigen, dass er mittlerweile dauerhaft beschäftigt sei, so dass er im Bundesgebiet wirtschaftlich integriert sei. Zudem liege eine vollständige Entwurzelung aus seinem Herkunftsstaat vor. Er gehöre zur Volksgruppe der Roma, die im Kosovo noch immer einer massiven Diskriminierung durch die Mehrheitsbevölkerung sowie die staatlichen Organe unterläge. Nahezu alle Angehörigen dieser Volksgruppe seien 1999 aus dem Kosovo vertrieben worden. Deren Häuser seien zerstört sowie Vorkehrungen getroffen worden, dass diese Bevölkerungsgruppe nicht mehr in den Kosovo zurückkehren könne. Angesichts seines Alters sowie der Tatsache, dass seine gesamte Familie den Kosovo verlassen habe, sei es ihm unmöglich, sich dort wieder zu integrieren. Da er als faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 EMRK anzusehen sei, stünden seiner Ausreise rechtliche Gründe entgegen und lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG damit vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 04.01.2013 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 11.06.2012 ergänzend ausgeführt, der Ausländerbehörde stehe bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen kein Ermessensspielraum für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers zu. Da gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG lediglich Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bzw. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, grundsätzlich außer Betracht blieben, scheide im Fall des Klägers eine Ausnahmeregelung aus. Dass der Kläger Angehöriger einer ethnischen Minderheit im Kosovo sei, stehe seiner freiwilligen Ausreise bzw. seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet nicht im Wege. Die zuständigen kosovarischen Behörden hätten auf der Grundlage des am 01.09.2010 in Kraft getretenen deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens unter dem 18.11.2011 ihr Einvernehmen zur Rückübernahme des Klägers erklärt. Einer Abschiebung bzw. Ausreise des Klägers stehe auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen. Die Abschiebung des Klägers führe nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von seinen erwachsenen Kindern. Eine gemeinsame Lebensführung des Klägers mit seinen erwachsenen Kindern sei ungeachtet dessen, dass diese über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, auch in deren Heimatland möglich. Am 04.02.2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nimmt und sich im weiteren darauf beruft, dass ihm zumindest die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zustehe. Die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.01.2000 getroffene, allerdings später gerichtlich wieder aufgehobene Feststellung, dass für ihn und seine Familienangehörigen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorlägen, sowie die in den Folgejahren praktizierte Duldung hätten bei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet geschaffen. Der Beklagte habe in seinem Fall auch zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbeendigung betrieben. Vielmehr sei der von ihm im Januar 2007 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst 5 ½ Jahre nach Antragstellung mit Bescheid des Beklagten vom 11.06.2012 negativ beschieden worden. Aufgrund dieser überlangen Verfahrensdauer habe sich ebenfalls ein nach Art. 8 EMRK schutzwürdiges Vertrauen auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet entwickelt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es ihm trotz großer Schwierigkeiten gelungen sei, den Lebensunterhalt für sich und seine noch in seinem Haushalt lebenden Kinder zu sichern. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit habe er eine neue Vollzeitbeschäftigung bei der G.-Metall GmbH gefunden, die den familiären Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleiste. Neben der von ihm im Bundesgebiet mittlerweile erlangten wirtschaftlichen Sicherheit gehöre zu seinem geschützten Privatleben auch der Umstand, dass seine gesamte Familie im Bundesgebiet lebe. Im Kosovo habe er keine Familienangehörigen mehr. Bei seiner am 26.07.2007 erfolgten Verurteilung wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug handele es sich um ein Bagatelldelikt, das für sich genommen keinen Aufschluss über seine Rechtstreue gestatte. Da die im Rahmen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 beachtliche Verurteilung ebenfalls nahezu zwölf Jahre zurückliege, könne ihm nicht vorgeworfen werden, nachhaltig gesetzliche Pflichten und Verbote zu missachten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ergangenen Bleiberechtsregelung des früheren saarländischen Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige bzw. nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen. Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.06.2013, 10 K 366/13, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 17.07.2013, 2 D 367/13, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.