Beschluss
2 M 44/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.374,76 € festgesetzt. Gründe 1 Der 1958 geborene Antragsteller gehört zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen (GdB 50) und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze. 2 Durch Bescheid vom 28.05.2013 versetzte der Antragsgegner ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 31.05.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2013 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage 1 A 194/13 ist beim Verwaltungsgericht anhängig. 3 Durch Beschluss vom 17.04.2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.05.2013 wieder hergestellt. 4 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. 5 Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung der angefochtenen Entscheidung. 6 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12.02.2013 – 2 M 66/ 12 –, m.w.N.). 7 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. 8 Das Verwaltungsgericht ist in Auslegung des § 109 Abs. 2 LBG M-V von dem Prinzip „Weiterverwendung vor Versorgung“ ausgegangen und hat daraus die Pflicht des Dienstherrn abgeleitet, entsprechende Möglichkeiten zu prüfen und zumindest die Dienstposten in den Blick zu nehmen, „auf denen der Beamte entsprechend seinem Gesundheitszustand noch verwendet werden kann“ (siehe Seite 4 f. Beschlussabdruck). Diese Auffassung teilt der Senat. Gegen ihre Richtigkeit spricht auch nicht die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 -, zumal sie zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ergangen ist, nämlich zu § 194 Abs. 1 LBG NW in der damals geltenden Fassung, dessen Zweck es sei – so das Bundesverwaltungsgericht – die Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung polizeidienstunfähig gewordener Polizeibeamter in Ruhestand abzusehen (Rdnr. 11, zit. nach juris). Dass der Dienstherr die Entscheidung über eine solche anderweitige Weiterverwendung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hätte, ist der zitierten Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen. Außerdem ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 26 BeamtStG nicht in seine Erwägungen einbeziehen konnte. In dessen Abs. 1 heißt es u.a., dass von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Auch aus dieser Vorschrift resultiert die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Diese Suche ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherren zu erstrecken; einzubeziehen sind dabei nicht nur aktuell freie Stellen, sondern auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2014 – 2 A 16/13 –, Rdnr. 19, m.w.N., zit. nach juris). In diesem Zusammenhang ist ergänzend außerdem auf die Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen hinzuweisen (vgl. § 71 SGB IX). 9 Es mag für das Suchverfahren durchaus unterschiedliche, aber gleichwohl geeignete Vorgehensweisen geben. So könnten beispielsweise alle derzeit und in absehbarer Zeit freien Stellen in den Blick genommen werden, um zu überprüfen, ob sich darunter eine befindet, auf der der Beamte eingesetzt werden könnte. Man könnte aber auch umgekehrt vorgehen, in dem man zunächst feststellt, auf welchen Stellen der Beamte noch Verwendung finden könnte, um sodann zu prüfen, ob eine derartige Stellen frei ist oder in absehbarer Zeit frei wird. 10 Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beamten wäre allerdings dann nicht zu treffen, wenn von vornherein feststünde, dass der Beamte auf keinem Dienstposten mehr einsetzbar wäre. Das wird aber in Bezug auf den Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet, sondern ihm wird weiterhin eine Verwaltungsdienstfähigkeit bescheinigt (siehe Seite 6 des Schriftsatzes vom 15.05.2014). Im maßgeblichen polizeiärztlichen Gutachten vom 20.09.2012 wird dem Antragsteller attestiert, dass er trotz gesundheitlicher Einschränkungen „die Voraussetzungen für die Verwaltungsdienstfähigkeit“ noch erreiche, ihm seien „Tätigkeiten ohne körperliche Belastungen arbeitstäglich, auch für mehr als 6 Stunden pro Tag zuzumuten“. Hiervon geht der Antragsgegner auch in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich aus. 11 Eine nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu treffende fehlerfreie Ermessensentscheidung liegt hier nicht vor. Die „Verwendungsabfrage“ in der Form, wie sie hier durchgeführt worden ist, erweist sich als unzulänglich, um der beschriebenen Suchverpflichtung zu genügen. Das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass für die Stellen, an die die Anfrage gerichtet worden ist, nicht hinreichend konkret erkennbar gewesen ist, dass und für welche Art von Dienstposten der Antragsteller verwendungsfähig ist (siehe Seite 6 f. Beschlussabdruck). Diese Argumentation vermag die Beschwerdebegründung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. In der Nr. 8 des der Verwendungsabfrage beigefügten Fragebogens geht es unter der Überschrift „Dienstunfähigkeit“ in erster Linie um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers. Für welche Tätigkeiten er noch verwendungsfähig ist, kommt allenfalls andeutungsweise zum Ausdruck, etwa wenn es im letzten Satz heißt: „Trotz Einschränkungen werden die Vorsetzungen für die Verwaltungsdienstfähigkeit gegenwärtig noch erreicht.“ Auch die Verwendungsabfrage selbst lässt nicht erkennen, welche konkreten Verwendungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind. Die formularmäßigen Rückmeldungen der befragten Dienststellen lassen nicht ansatzweise nachvollziehbar erkennen, dass bzw. welche Dienstposten jeweils konkret geprüft worden sind. Auch in der Beschwerdebegründung findet sich dazu nichts. 12 Soweit mit der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, dass im Bereich der Polizeiinspektion B-Stadt gezielt nach „Dienstposten der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Bürosachbearbeiter PI“ gesucht worden sei, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Dienstpostenbeschreibung wäre zwar möglicherweise konkret genug, wenn es sich denn tatsächlich um die einzige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller handeln sollte. Die Suche hätte aber nach den obigen Ausführungen nicht auf die Polizeiinspektion B-Stadt beschränkt werden dürfen. 13 Sollte die Beschwerdebegründung so gemeint sein, dass polizeivollzugsdienstuntaugliche Beamte nach der Dienstpostenstruktur des Landes unabhängig von den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen allgemein verwendungsunfähig seien, wäre dieser Vortrag zu wenig substantiiert, um ein für den Antragsgegner günstigeres Ergebnis zu rechtfertigen. Das Vorbringen stünde auch im Widerspruch zu dem Vortrag im Zusammenhang mit der Stellensuche bei der Polizeiinspektion B-Stadt, worauf bereits eingegangen worden ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz. 15 Dieser Beschluss ist gem. §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.