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Urteil

3 A 4969/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Yeziden aus der Region Sindjar waren im August 2014 einer gruppenbezogenen Verfolgung durch den IS ausgesetzt, die Flucht vorverfolgt im Sinne des AsylG begründet. • Die Feststellung einer Gruppenverfolgung setzt eine hinreichende Verfolgungsdichte voraus; diese ist für die Angriffe des IS in Ninive/Sindjar erfüllt. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan kommt nur in Betracht, wenn dort hinreichend wirksamer Schutz besteht und die Rückkehr zu einem menschenwürdigen Dasein möglich ist; dies war im konkreten Fall nicht gegeben. • Wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, sind damit zusammenhängende Feststellungen im Bescheid (Ablehnung subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Ausreiseaufforderung, Aufenthaltsverbot) gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Yeziden aus Sindjar: Anerkennung als Flüchtlinge wegen gruppenbezogener Verfolgung durch den IS • Yeziden aus der Region Sindjar waren im August 2014 einer gruppenbezogenen Verfolgung durch den IS ausgesetzt, die Flucht vorverfolgt im Sinne des AsylG begründet. • Die Feststellung einer Gruppenverfolgung setzt eine hinreichende Verfolgungsdichte voraus; diese ist für die Angriffe des IS in Ninive/Sindjar erfüllt. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan kommt nur in Betracht, wenn dort hinreichend wirksamer Schutz besteht und die Rückkehr zu einem menschenwürdigen Dasein möglich ist; dies war im konkreten Fall nicht gegeben. • Wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, sind damit zusammenhängende Feststellungen im Bescheid (Ablehnung subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Ausreiseaufforderung, Aufenthaltsverbot) gegenstandslos. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit, die im August 2014 aus dem Dorf Ghubal (Bezirk Sindjar) vor dem Vormarsch des IS geflohen sind. Sie lebten danach zeitweise in der Autonomen Region Kurdistan und anschließend in einem Flüchtlingslager; im Februar 2016 stellten sie in Deutschland Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 14. September 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab und verwies auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Region Kurdistan. Die Kläger rügten, dass in Kurdistan weder hinreichend wirksamer Schutz noch eine zumutbare Existenzgrundlage vorhanden sei und begehrten die Anerkennung als Flüchtlinge; hilfsweise subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hat die Klage stattgegeben und den Bescheid insoweit aufgehoben. • Rechtliche Grundlagen sind § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingsbegriff), §§ 3a–3d AsylG (Verfolgungsbegriff und Schutzfähigkeit) und § 3e AsylG (inländische Fluchtalternative). • Für die Prüfung ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylG) und bei Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. • Die Tatsachenfeststellungen belegen, dass der IS im August 2014 in Ninive/Sindjar systematisch gegen Yeziden vorging: Massentötungen, Entführungen und Vertreibungen in großem Umfang, sodass eine hinreichende Verfolgungsdichte vorliegt und die Kläger als vorverfolgt anzusehen sind. • Da die Kläger vorverfolgt wurden, besteht ein ernsthafter Hinweis auf begründete Furcht vor erneuter Verfolgung; es liegen keine stichhaltigen Gründe entgegen. • Schutz durch staatliche Stellen in der Region Sindjar ist nicht gewährleistet; auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan ist nicht anzunehmen, weil dort zwar kein gruppenbezogener Verfolgungsstatus der Yeziden generell festgestellt wird, aber für die Kläger die Aufnahme- und Lebensperspektive nicht hinreichend gesichert ist (fehlender Wohnraum, ökonomische Krise, überfüllte Flüchtlingslager, Unmöglichkeit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins). • Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. • Folgen: Die Ablehnung des subsidiären Schutzes und die Feststellungen zu Abschiebungsverboten sowie die Ausreiseaufforderung und das Aufenthaltsverbot im Bescheid sind gegenstandslos. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und hebt den Bescheid des Bundesamtes vom 14. September 2016 insoweit auf. Begründet wurde dies damit, dass die Kläger als Yeziden aus Sindjar vor dem IS vorverfolgt waren und ihnen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung droht. Eine inländische Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan ist in ihrem Fall nicht zumutbar, da dort kein hinreichend gesicherter Zugang zu Schutz und keine verlässliche Möglichkeit besteht, ein menschenwürdiges Dasein und eine dauerhafte Existenzgrundlage zu erlangen. Die weiteren Feststellungen des Bescheids (Ablehnung subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Ausreiseaufforderung, Aufenthaltsverbot) sind damit gegenstandslos; die Beklagte hat die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.