OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 11/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0426.13K11.18A.00
23Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2005 in Shingal / Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und yesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinem Onkel, Herrn T. M. L. , geboren am 00.00.1990, auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stelle am 3. Mai 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Juli 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe mit seinen Eltern, der Großmutter und drei Schwestern in einem großen Haus in Shingal gewohnt. Am 3. August 2014 sei der sog. IS in Shingal einmarschiert. Der IS habe Frauen entführt und auch umgebracht. Die anderen Leute hätten Angst gehabt und seien geflüchtet. Vom Elternhaus aus habe er die IS-Leute selbst gesehen. Sein Großvater sei im Haus umgebracht worden. Der Urgroßvater hätte sie alle zum Berg mitnehmen wollen, aber er sei alt gewesen und habe es nicht geschafft; auch er sei dann vom IS umgebracht worden. Sieben Tage seien sie auf dem Shingal-Berg gewesen, an einem Platz, den die Yeziden „Zarafke“ nennen würden. Die Häuser des Heimatorts seien zerstört worden. Sie hätten auf dem Berg nichts zu essen gehabt. Schließlich hätten sie den Berg verlassen müssen. Auf dem Berg sei nichts gewesen, nur Steine und Bäume. Von dem Berg aus seien sie alle zusammen in die Türkei gegangen. Das Leben in der Türkei sei sehr schwer gewesen. Sie hätten kein Geld gehabt. Sein Vater und der Onkel hätten nicht arbeiten können, aber die anderen hätten der Familie geholfen. Am 20. September 2015 habe er mit seinem Onkel die Türkei verlassen und sei nach Deutschland gereist. Der Vater habe es finanziell nicht geschafft, mitzukommen. Mit Bescheid vom 9. November 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu; im Übrigen lehnte sie den Asylantrag ab. Am 21. November 2017 hat der Kläger gemäß der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2017 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich des Verwaltungsvorgangs Az. 0000000-438 betreffend den Onkel des Klägers) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob angesichts dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rz. 19, 32. Wie bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG („aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen […]“, Hervorhebung durch das Gericht) hervorgeht, führt allein die beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein, nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vorausgesetzt wird überdies das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, wobei unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich das zur Annahme eines Verfolgungsgrundes führende persönliche Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) aufweist oder ihm dieses von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Schließlich muss zwischen dem Verfolgungsgrund und der drohenden Verfolgungshandlung eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Eine Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 13 A 2904/17.A ‑, juris, Rz. 9; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rz. 33. Gewinnt das Gericht die Überzeugung, dass dem Betroffenen in seinem Heimatland bereits asylrelevante Verfolgung widerfahren ist, kommt diesem Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach wird derjenige, dem in seinem Heimatland bereits asylrelevante Verfolgung widerfahren ist (Vorverfolgter), durch eine Beweiserleichterung dergestalt privilegiert, dass für ihn die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr erneut Verfolgung erleiden wird. Die Vorschrift misst somit den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu. Diese Nachweiserleichterung, welche einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit entlastet, schlagkräftige Argumente dafür zu bringen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 ‑, juris, Rz. 15 und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5/09 ‑, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A ‑, juris, Rz. 37. Gemessen an diesen Kriterien sind die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung bezogen auf den Kläger erfüllt. Für die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist es unerheblich, ob dem Ausländer vor der Ausreise eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat. Die Beweiserleichterung greift vielmehr auch dann ein, wenn dieser sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht landesweit in einer ausweglosen Lage befunden hat. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 ‑, juris, Rz. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 ‑, juris, Rz. 27 (zur Richtlinie 2004/83/EG); VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 ‑ 6 A 5053/17 ‑, juris, Rz. 19. Gemessen an den vorgenannten Kriterien liegen im Hinblick auf die Kläger die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vor. I. Der Kläger ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem in der Provinz Niniveh gelegenen Heimatort Shingal im August 2014 (siehe nachfolgend unter 1.) waren Yesiden einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) durch den sog. IS als nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt (siehe unter 2.); auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist gegeben (siehe unter 3.). 1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger ein aus Shingal, Provinz Niniveh, stammender Yeside ist und den Heimatort im August 2014 mit seiner Familie auf der Flucht vor dem IS, der Shingal erobert hatte, verlassen hat. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung seinem kindlichen Alter entsprechend anschaulich und im Wesentlichen gleichbleibend gemacht hat, in Zweifel zu ziehen, zumal sie im Kern mit dem Vorbringen seines Onkels T. M. L. in dessen Asylverfahren (Az. 0000000-438), der dasselbe Verfolgungsschicksal geltend macht und den Kläger auf dessen Flucht begleitet hat, übereinstimmen. Auch die Beklagte stellt in den Gründen des angegriffenen Bescheides das Vorbringen des Klägers nicht in Frage. Soweit der Onkel auf Befragen in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie sich nach dem Verlassen des Berges nur vorübergehend in der Türkei aufgehalten und anschließend mit anderen Familienmitgliedern in einem Flüchtlingslager nahe der Stadt Zakho, Autonome Region Kurdistan, gelebt haben, steht dies zwar in Widerspruch zu den Angaben des Klägers, der beim Bundesamt erklärt hat, bis zur Weiterreise nach Deutschland in der Türkei gelebt zu haben. Diese auf die geographische Verortung ihrer Zuflucht beschränkte Diskrepanz, die angesichts des kindlichen Alters des Klägers wohl auf Unwissenheit beruhen dürfte, führt aber nicht dazu, dass das Vorbringen zu den eigentlichen Fluchtgründen ‑ Verfolgung als Yeside durch den IS - als unglaubhaft zu bewerten wäre. 2. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Angehörige der yesidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Niniveh in der Vergangenheit einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren bzw. aus begründeter Furcht vor einer drohenden Gruppenverfolgung ihre Heimatregion verlassen mussten. Nachdem der IS im Sommer 2014 die traditionellen Siedlungsgebiete der Yesiden in den Regionen Sindschar (= Shingal) und Mosul unter seine Kontrolle gebracht hatte, waren diese einer systematischen, an ihre Religion anknüpfenden und auf deren Auslöschung ausgerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die IS-Propaganda bezeichnet Yesiden als Apostaten und „Teufelsanbeter“ und stellte sie vor die Wahl: Konversion oder Tod. Das Vorrücken des IS löste unter den in Niniveh lebenden Yesiden eine Massenfluchtbewegung - überwiegend in die Autonome Region Kurdistan - aus. Gewalttaten und Verbrechen von IS-Angehörigen gegenüber Yesiden wie Entführungen, Körperverletzungen, Zwangskonversionen und Hinrichtungen wurden dokumentiert. Tausende yesidische Frauen und Mädchen wurden vom IS verschleppt, versklavt, IS-Kämpfern als „Kriegstrophäe“ geschenkt oder nach Syrien „verkauft“. Die Zahl der yesidischen Todesopfer, welche auf Übergriffe des IS zurückgeführt werden, schwankt zwischen 2.000 und 5.000 Personen. Bisher wurden in Shingal etwa 70 Massengräber entdeckt, darüber hinaus Dutzende Einzelgräber. Zum Verbleib zahlreicher yesidischer Entführungsopfer gibt es nach wie vor keine gesicherten Erkenntnisse. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 19. Das Europäische Parlament, eine im Auftrag des UN-Menschenrechtsrates eingesetzte Expertengruppe und das US-Repräsentantenhaus haben die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid bewertet. Vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven (2017), S. 23 m.w.N. Angesichts dessen, dass von den ursprünglich etwa 450.000 bis 500.000 in Niniveh und Dohuk lebenden Yesiden, so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 19, etwa 75 Prozent im traditionellen Siedlungsgebiet Sindschar zwischen Mosul und der syrischen Grenze lebten und nach dem Einmarsch des IS die weit überwiegende Mehrheit der yesidischen Bevölkerung vertrieben, getötet oder entführt worden ist, ist von einer hinreichenden, die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigenden Verfolgungsdichte auszugehen. Eine zum damaligen Zeitpunkt stattfindende religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yesiden bejahend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 20 K 742/17.A ‑, juris, Rz. 37 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 15a K 5929/16.A -, juris, Rz. 68 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - 3 A 4969/16 -, juris, Rz. 28; VG Hannover, Urteil vom 15. August 2014 - 6 A 9853/14 -, juris, Rz. 20 ff. 3. Der für die Annahme einer Vorverfolgung erforderliche, gesetzlich in § 3 Abs. 1 AsylG verankerte Kausalzusammenhang („[…] wenn er sich […] aus begründeter Furcht vor Verfolgung […] außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet […]“ - Hervorhebung durch das Gericht) wurde nicht dadurch unterbrochen, dass der Kläger sich vor der endgültigen Ausreise aus dem Irak noch rund ein Jahr mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Zakho, Autonome Region Kurdistan, aufgehalten hat. Der besagte Kausalzusammenhang besteht fort, wenn sich der Betroffene aus Angst vor Verfolgung zunächst gezwungenermaßen in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes begibt, in welchem er sich vor Verfolgung sicher wähnt, bevor er sein Heimatland von dort aus letztendlich verlässt. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 - 6 A 5053/17 -, juris, Rz. 25. Jede andere Sichtweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Personen führen, denen etwa mangels finanzieller Mittel oder persönlicher Beziehungen eine direkte Flucht in den Zielstaat nicht möglich gewesen ist. Eine andere Sichtweise ist lediglich in Konstellationen geboten, in denen das Fluchtgeschehen dergestalt unterbrochen wurde, dass der Betroffene am vorübergehenden Zufluchtsort nicht nur verfolgungsfrei gelebt hat, sondern überdies in einer Weise sesshaft geworden ist, dass sich sein dortiger Aufenthalt nicht mehr als erzwungen, sondern als freiwillig darstellt. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris, Rz. 20. Ein derartiger Fall, in dem sich eine kausale Verbindung zwischen ursprünglich erlebter Verfolgung und Flucht nach Deutschland nicht mehr feststellen lässt, liegt hier nicht vor. Der Kläger hat während seines Aufenthalts in der Autonomen Region Kurdistan ausschließlich in einem Flüchtlingslager gelebt. Eine Erwerbstätigkeit - als ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung von Sesshaftigkeit - war seinem Vater und dem Onkel nach Angaben des Klägers in diesem Zeitraum nicht möglich („Mein Vater und mein Onkel konnten nicht arbeiten“), weshalb die Existenzsicherung von der Unterstützung durch dritte Personen abhängig war („ … die anderen haben der Familie geholfen“). Vor diesem Hintergrund ist trotz des rund einjährigen Zeitraums zwischen dem Verlassen des Heimatorts Shingal und der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland von einem fortdauernden Fluchtprozess auszugehen. II. Ist der Kläger somit vorverfolgt aus dem Irak ausgereist, kommt ihm die in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie verankerte Beweiserleichterung zugute. „Stichhaltige Gründe“, die gegen eine dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland erneut drohende religionsbezogene Verfolgung sprechen und damit die durch die Vorschrift begründete Vermutung widerlegen, liegen nicht vor. Hierbei ist allerdings zunächst festzuhalten, dass die weitreichende Gebietsherrschaft des IS in der Heimatregion des Klägers mittlerweile beendet wurde. So gelang es am 13. November 2015 den kurdischen Peschmerga, in einer Großoffensive mit Hilfe von Luftangriffen der internationalen Koalition unter Führung der USA die Stadt Sindschar (= Shingal) und das Sindschar-Gebirge zurückzuerobern. http://www.spiegel.de/politik/ausland/vom-is-befreit-sindschar-die-geisterstadt-im-irak-a-1068961.html (Artikel vom 29. Dezember 2015, abgerufen am 6. März 2019). In der Folgezeit wurde der IS in der Provinz Niniveh immer weiter zurückgedrängt. Im Juli 2017 wurde die Stadt Mosul nach einer im Oktober 2016 gestarteten Großoffensive befreit. Die Befreiung der Stadt Hawidscha folgte Anfang Oktober 2017. https://de.wikipedia.org/wiki/Schlacht_um_Mossul (abgerufen am 6. März 2019). Nach Rückeroberung der vorbezeichneten Regionen ist der IS zwar zur Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Yesiden in der Provinz Niniveh nicht mehr in der Lage. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vermutung, vorverfolgt ausgereisten Yesiden drohe bei Rückkehr erneut religionsbezogene Verfolgung, widerlegt wäre. Der IS unterhält im Irak landesweit Schläferzellen, von denen die Gefahr schwerer Anschläge und offener bewaffneter Auseinandersetzungen ausgeht. Siehe die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand: 6. März 2019), abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 16; The Danish Immigration Service, Northern Iraq – Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI) (November 2018), S. 17 f.; http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungstreue-milizionaere-von-is-kaempfern-getoetet-a-1194309.html (Artikel vom 19. Februar 2018, abgerufen am 6. März 2019). Das Pentagon schätzte im August 2018 die Anzahl der IS-Kämpfer, die in Syrien und im Irak in den Untergrund abgetaucht sind, auf 30.000 Personen. Diese würden daran arbeiten, in den von ihnen nicht mehr beherrschten Gebieten ein Netzwerk von Unterstützern aufzubauen. Als Gefahr gilt, dass der IS erneut in einem Maße erstarken könnte, dass ihn etwa die irakischen Sicherheitskräfte nicht in Schach halten können. Zuletzt hat sich bereits gezeigt, dass diese an ihre Grenzen stoßen. Derzeit steigt die Zahl der Terrortoten im Land wieder. IS-Kämpfer errichten überraschend Straßensperren und liefern sich Gefechte mit den Sicherheitskräften. Eine wirkungsvolle Waffe, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat zu untergraben, sind zudem gezielte Tötungen von Bürgermeistern und anderen Würdenträgern, was durchschnittlich zweimal am Tag passiert. Je mehr Territorium der IS im Irak verlor, desto mehr begann er, sich wieder wie eine Guerilla zu verhalten. Die Dschihadisten mischen sich unter die lokale Bevölkerung, verstecken sich in entlegenen Wüstengegenden, bauen Graben- und Tunnelsysteme und gehen mit gezielten Attentaten wieder in die Offensive. Dafür kann der IS nach wie vor auf Unterstützung zurückgreifen. Sichere Basen scheint er in den Hamrin-Bergen östlich der Stadt Baidschi und in anderen Teil der Provinz Diyala wiederaufgebaut zu haben sowie in einigen Stadtteilen von Bagdad. Finanziell ist der IS heute besser aufgestellt als vor einem Jahrzehnt. Die UN schätzen, dass die Terrororganisation auf ein Vermögen zwischen 50 und 300 Millionen Dollar zurückgreifen kann. https://www.faz.net/aktuell/politik/ende-eines-terrorstaats-wie-gefaehrlich-ist-der-is-noch-16046618.html (Artikel vom 4. März 2019, abgerufen am 6. März 2019). Auch nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Bedrohung durch den IS im Irak mit dessen territorialer Zurückdrängung nicht beendet worden. Vielmehr existiere die Terrororganisation weiterhin im Untergrund und verübe Anschläge; ihre Propagandamaschinerie laufe weiter. Demnach stelle der IS nach wie vor eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar. Vgl. „Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement“ vom 4. September 2018, BT-Drucksache 19/4070, S. 3, 5 und 14. Angesichts der vorstehenden Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der seitens des IS gegenüber Yesiden in der Vergangenheit verübten massiven Rechtsgutverletzungen kann aufgrund der derzeitigen innenpolitischen Lage in der Herkunftsregion des Klägers (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass stichhaltige Gründe gegen eine diesem bei Rückkehr erneut drohende religionsbezogene Verfolgung sprechen. Vielmehr können zukünftige Übergriffe durch den IS oder andere islamistische Organisationen auf religiöse Minderheiten wie Yesiden nach derzeitiger Lage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der IS im Irak bereits zweimal - nämlich in den Jahren 2008 und 2011 - vermeintlich zerstört wurde, sich jedoch tatsächlich jeweils in den Untergrund verlagerte und allmählich wieder erstarkte. https://www.zeit.de/politik/ausland/2017-11/islamischer-staat-finanzierung-dschihadisten-terror-oel (Artikel vom 27. November 2017, abgerufen am 6. März 2019). Eine besondere Gefahr des Wiedererstarkens des IS wird durch die fortdauernden konfessionellen Konflikte zwischen den die Bevölkerungsmehrheit bildenden Schiiten und arabischen Sunniten begründet. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (Jahre 2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 17; s. auch UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak (14. November 2016), S. 3, 9 ff.; für weitere zahlreiche Nachweise vgl. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 – 6 A 5053/17 –, juris, Rn. 35 ff. Das hieraus resultierende Gefühl der Viktimisierung birgt die Gefahr, dass sich auch in Zukunft zahlreiche arabische Sunniten dem IS zuwenden, weil sie in diesem einen Interessenvertreter sehen, welchen sie im irakischen Staatsgefüge sowie der irakischen Gesellschaft im Übrigen vermissen. Zur Annahme einer Widerlegung der durch Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ausgelösten Vermutung führt schließlich nicht der Umstand, dass der IS aufgrund seiner territorialen Einbußen zu einer Gruppenverfolgung von Yesiden derzeit nicht mehr ‑ zumindest nicht mehr in vergleichbarer Weise wie vor seiner Zurückdrängung ‑ in der Lage sein dürfte. Hierauf abstellend aber VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris, Rz. 37, 57; VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 17 K 11854/17.A -, juris, Rz. 50, 52; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 -, juris, Rz. 31; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A -, juris, Rz. 35, 38, 48; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 - 6a K 4203/16.A -, juris, Rz. 37. Bei einer Gruppenverfolgung handelt es sich gegenüber der auf eine einzelne Person zielenden Verfolgung nicht um eine andere Verfolgungsart, die etwa nur für die Gefahr einer weiteren das Ausmaß einer Gruppenverfolgung erreichenden Verfolgung Indizwirkung hat. Vielmehr stellen Gruppen- und Individualverfolgung lediglich unterschiedliche Erscheinungsformen der Verfolgung dar, von denen eine bestimmte Person betroffen sein kann. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, juris, Rz. 40, weshalb es unzulässig ist, die Indizwirkung vormaliger Verfolgung schon dann in Abrede zu stellen, wenn lediglich eine der vorbezeichneten Erscheinungsformen gegenwärtig unwahrscheinlich erscheint. Für eine Widerlegung der von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründeten Vermutungswirkung muss vielmehr jede Art der Verfolgung ausgeschlossen werden können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 16 K 18521/17.A -, S. 7 des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht). III. Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative - insbesondere im Gebiet der Autonomen Region Kurdistan - verwiesen werden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (1.) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (2.). Die in letztgenanntem Aspekt zum Ausdruck kommenden Zumutbarkeitserwägungen verlangen, dass für den Betroffenen am innerstaatlichen Zufluchtsort eine gesicherte Existenzgrundlage besteht. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn eine erwerbsfähige Person - sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, sei es durch Zuwendungen von dritter Seite - jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris, Rz. 11 (zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.); Heusch/Haderlein/Schönenbroicher-Haderlein, Das neue Asylrecht [2016], A. Das materielle Asylrecht, Rn. 75 - zitiert nach beck-online. Hingegen ist der Verweis auf inländische Zufluchtsorte unzumutbar, an denen der Ausländer bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise voraussichtlich ein Leben geprägt von Hunger, Verelendung und Todesgefahr führen wird oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. VG Hannover, Urteil vom 6. November 2018 - 6 A 5053/17 -, juris, Rz. 48; VG Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 6 K 1053/16 -, juris, Rz. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 ‑ 1 B 128/02 -, juris, Rz. 2. Gemäß § 3e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, neben den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umständen des Ausländers gemäß Art. 4 Qualifikationsrichtlinie „genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen“ - etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) - einzuholen. Bereits im Bericht vom 3. März 2016 führt der UNHCR in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan als Fluchtalternative für Yesiden aus, dass die öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowohl für die aufnehmenden Kommunen als auch für die Vertriebenen überfordert seien. Die große Mehrheit der Vertriebenen in den kurdischen Gebieten sei auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Der Großteil der intern vertriebenen Personen habe keine Möglichkeit, ein reguläres Einkommen zu erzielen. Insbesondere die Personen, die in Flüchtlingscamps untergebracht seien, hätten Schwierigkeiten, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Die Zahl der Personen, die innerhalb der autonomen Kurdengebiete auf Lebensmittelhilfe angewiesen seien, werde auf mehr als 765.000 geschätzt. Von den Aufnahmecamps, in denen Yesiden insbesondere in der Provinz Dohuk lebten, seien zahlreiche Unterkünfte ohne angemessene Versorgung mit Wasser, Elektrizität und sanitären Einrichtungen. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I) (3. März 2016). In seinem Bericht vom 14. November 2016 legt der UNHCR ferner dar, dass sich die Lage weiter verschlechtert habe und dass Hilfsorganisationen darum kämpften, neu vertriebene Personen unterzubringen, weil die bisherigen Kapazitäten ausgeschöpft seien. Insgesamt gelangt der UNHCR zu der Einschätzung, dass allenfalls unter außergewöhnlichen Bedingungen die Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative angenommen werden könnten, nämlich dann, wenn enge familiäre Kontakte zu dem in Aussicht genommenen Gebiet bestünden und familiäre Unterstützung möglich sei. Vgl. UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. Diese Ausführungen decken sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Lagebericht, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018) vom 12. Januar 2019, S. 20. Danach ist die Autonome Region Kurdistan durch die immer noch große Zahl von aufgenommenen Flüchtlingen (etwa 800.000 Binnenflüchtlinge und ca. 250.000 syrische Flüchtlinge) „stark betroffen“. Die Versorgung derselben sei weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich. Auch nach den Ausführungen der deutschen Bundesregierung in ihrem „Bericht zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement“ vom 4. September 2018 (BT-Drucksache 19/4070) erscheint die Situation der Binnenflüchtlinge im Irak problematisch: „Besonders prekär ist die Situation von nach wie vor über zwei Millionen Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs), die vor IS flüchten mussten. […]. Die meisten von ihnen leben derzeit in der RKI und den Provinzen Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk. Sie leben zum Teil in kritischen Wohnsituationen und Flüchtlingslagern. In IDP-Lagern mangelt es an Grundversorgung. So fehlen Nahrungsmittel, Wasser und Medikamente. Es drohen Gewalt durch paramilitärische Milizen, die Verschleppung und Trennung von Familienangehörigen, sexuelle Übergriffe sowie Ausbeutung und Diskriminierung weiblicher Haushaltsvorstände. […]. Dennoch nimmt die Zahl der Binnenvertriebenen, die in ihre angestammte Heimat zurückkehren, in den vergangenen Monaten ab.“ Unter diesen Gegebenheiten kann der Kläger nicht auf die Autonome Region Kurdistan als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Insbesondere angesichts der kapazitätsbedingten Zugangsbeschränkungen zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Sicherung seines Existenzminimums gelingen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er als Kind auf die Versorgung durch seine Eltern angewiesen wäre, die indessen kaum in der Lage sein dürften, ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bzw. seine Eltern über persönliche Kontakte in der Autonomen Region Kurdistan verfügen, welche ihnen eine Integration in die dortige Gesellschaft und Arbeitswelt erleichtern könnten. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger voraussichtlich dazu gezwungen, erneut Zuflucht in einem Flüchtlingslager zu suchen, wo seine Eltern auch derzeit noch leben. Angesichts der dort herrschenden humanitären Zustände ist ihm dies indessen unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.