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Urteil

20 K 1742/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1025.20K1742.17A.00
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Leitsätze

1. Jesidische Kurden aus der Provinz Ninive (Nordirak) waren zwar 2014 einer regional begrenzten Gruppenverfolgung durch die Terrororganisation "Islamischer Staat" ausgesetzt; diese Gruppenverfolgung ist aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegegeben.

2. Ob eine Rückkehr nach Ninive zumutbar ist, kann offenbleiben. Jesiden können in der Autonomen Region Kurdistan internen Schutz finden. Jedenfalls männlichen gesunden und arbeitsfähigen Jesiden ist dies zumutbar, selbst wenn sie (vorübergehend) gezwungen sein sollten, sich in einem Flüchtlingslager nierderzulassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jesidische Kurden aus der Provinz Ninive (Nordirak) waren zwar 2014 einer regional begrenzten Gruppenverfolgung durch die Terrororganisation "Islamischer Staat" ausgesetzt; diese Gruppenverfolgung ist aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegegeben. 2. Ob eine Rückkehr nach Ninive zumutbar ist, kann offenbleiben. Jesiden können in der Autonomen Region Kurdistan internen Schutz finden. Jedenfalls männlichen gesunden und arbeitsfähigen Jesiden ist dies zumutbar, selbst wenn sie (vorübergehend) gezwungen sein sollten, sich in einem Flüchtlingslager nierderzulassen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der 1994 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben Mitte Dezember 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland ein und stellte am 19. August 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, aus T. zu stammen. 2013 und 2014 habe er in A. (Autonome Region Kurdistan) gelebt und dort Labortechnik studiert. In E. habe er manchmal nebenbei in einem Restaurant gearbeitet, um etwas dazu zu verdienen. Am 3. August 2014 sei er in E. gewesen. An diesem Tag habe der IS das Gebiet rund um T. besetzt. Seine Familie sei geflohen. Als Jeside gelte er im Irak als Ungläubiger. Insbesondere vom IS würden die Jesiden verfolgt und getötet. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 – zugestellt am 18. Januar 2017 - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 3. Februar 2017 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden drohe ihm bei einer Rückkehr die Gefahr einer Gruppenverfolgung. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 zu verpflichten, die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf null zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie der Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt E1. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2017 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 ‑ 11 A 324/14.A -, beide zitiert nach juris. Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a GG. Anders als im nationalen Asylrecht ist er allerdings auch bei Vorverfolgung heranzuziehen. Anknüpfend an Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) wird der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert, dergestalt, dass für diesen die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung erleidet. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, alle juris. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –; Beschluss vom 19. Oktober 2001 ‑ 1 B 24/01 -, beide juris. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris. Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen, noch kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund einer Gruppenverfolgung in Betracht. Ein individuelles Verfolgungsschicksal kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Er hat nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr hat er vorgetragen, am 3. August 2014 in E. (Autonome Region Kurdistan) gewesen zu sein, als die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) das Gebiet in seiner Heimatregion T. besetzt habe und seine Familie nach A. geflohen sei. Auch für anderweitige zielgerichtet seine Person betreffende Verfolgungshandlungen ist nach dem Sachvortrag des Klägers nichts ersichtlich. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Jesiden zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich politische Verfolgung auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Die Annahme einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 -; Beschluss vom 23. Januar 1991– 2 BvR 902/85 u.a. -; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009– 10 C 11/08 -, alle veröffentlicht in juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - außerdem eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris m.w.N.. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 -; Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, jeweils juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht das erkennende Gericht davon aus, dass Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft aus der Region T1. (kurdisch: T. ), Provinz O. , im Sommer 2014 einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt waren bzw. aus begründeter Furcht vor einer drohenden Gruppenverfolgung ihre Heimatregion verlassen mussten. Seitdem der IS im Sommer 2014 die traditionellen Siedlungsgebiete der Jesiden in der Region T1. unter seine Kontrolle gebracht hatte, waren die Jesiden systematischer Verfolgung ausgesetzt. Im Rahmen einer Offensive am 3. August 2014 hatte der IS die Stadt T1. und das nördlich anschließende Gebirge erobert. Da die Jesiden den Angriffen durch den IS nach dem Rückzug der dort stationierten kurdischen Streitkräfte, der Peschmerga, schutzlos ausgeliefert waren, flohen etwa 300.000 bis 400.000 Jesiden aus der Region. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand Dezember 2016); Wikipedia.de: Sindschar. Etwa 40.000 - 60.000 Jesiden begaben sich ins T1. -Gebirge, wo sie vom IS umzingelt wurden und erst durch das Eingreifen von PKK-Kämpfern und einen von diesen geschaffenen Korridor über Syrien in die Autonome Region Kurdistan fliehen konnten. Im Verlauf der Angriffe durch den IS wurden in T1. und den jesidischen Dörfern der Region zwischen 5.000 und 7.000 Jesiden vom IS ermordet, tausende junge Jesidinnen wurden verschleppt und versklavt. Das Europäische Parlament hat die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Genozid bewertet. Vgl. ausführlich Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven vom 14. Juni 2017, Seite 20 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Angesichts dessen, dass von den ursprünglich etwa 450.000 bis 500.000 in O. und E. lebenden Jesiden etwa 75 % - also etwa 375.000 Personen - im traditionellen Siedlungsgebiet T1. zwischen Mosul und der syrischen Grenze lebten und nach dem Einmarsch des IS die weit überwiegende Mehrheit der jesidischen Bevölkerung vertrieben, getötet oder entführt worden ist, ist von einer hinreichenden Verfolgungsdichte auszugehen. Die Verfolgung knüpft an die Religion der Jesiden als asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, die von den Mitgliedern der Terrororganisation IS als „Ungläubige“ bzw. „Teufelsanbeter“ angesehen werden. Eine Gruppenverfolgung der Jesiden aus T1. ist damit jedenfalls für den Zeitpunkt der Flucht der Familie des Klägers nach A. im August 2014 anzunehmen. Der Kläger selbst, der sich zu diesem Zeitpunkt in E. aufhielt und von den Geschehnissen in T1. nicht unmittelbar betroffen war, wäre in gleicher Weise der Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen, wenn er in sein Heimatdorf im T1. zurückgekehrt wäre. Ebenfalls eine Gruppenverfolgung annehmend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017– 15a K 5929/16.A -; juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2017 – 16 K 12702/16.A -;VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 – 3 A 4969/16 -; juris. Diese systematische Verfolgung der Angehörigen der jesidischen Religionsgemeinschaft war regional begrenzt auf die Gebiete im (Nord-)Irak, die der IS unter seine Kontrolle gebracht hatte. Namentlich in der Autonomen Region Kurdistan, in der sich im Raum E. nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh ebenfalls Siedlungsgebiete der Jesiden befinden, fand und findet eine solche Gruppenverfolgung nicht statt; vielmehr leben religiöse Minderheiten dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung. Eine große Zahl Flüchtlinge ist vor den Umtrieben des Islamischen Staates in die Autonomiegebiete geflohen. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es dort zu einem Eindringen von Terroristen des IS gekommen wäre oder dies zumindest konkret zu befürchten gewesen wäre. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Die regional begrenzte Gruppenverfolgung ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht mehr gegeben, Im November 2015 gelang es den kurdischen Peschmerga, jesidischen Kämpfern, Einheiten der PKK und weiteren Kampftruppen, in einer Großoffensive mit Hilfe von Luftangriffen der internationalen Koalition unter Führung der USA die Stadt T1. und das T1. -Gebirge zurückzuerobern. Wikipedia.de: Sindschar; Oehring, a.a.O., S. 49; Zeit vom 13. November 2015: Kurden erobern Sindschar von IS zurück. In der Folgezeit wurde der IS immer weiter zurückgedrängt. Nachdem im Oktober 2016 die Kampagne zur Rückeroberung von Mosul begonnen hatte, wurde Mosul im Juli 2017 befreit; Anfang Oktober 2017 wurde die Stadt Hawidscha befreit; zuletzt wurde nur noch ein Gebiet an der Grenze zu Syrien vom IS kontrolliert. Vgl. Wikipedia.de: Schlacht um Mosul; Tagesschau.de vom 10. Juli 2017: Irak meldet Rückeroberung Mosuls; Tagesschau.de vom 5. Oktober 2017: Hawidscha vom IS befreit. Auf der Grundlage dieser eindeutigen und allgemein zugänglichen Informationen ist festzustellen, dass der IS zu einer Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Jesiden in O. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage ist. Offen bleiben kann, ob angesichts der Zerstörung der Städte und Ortschaften sowie der Konflikte zwischen der irakischen Zentralregierung und der Regierung der Autonomen Region Kurdistan um die Vorherrschaft der Region auf der einen Seite und der Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen und deren bewaffneten Verbänden, aber auch zwischen den Peschmerga und der PKK, auf der anderen Seite, vgl. dazu Oehring, a.a.O, S. 48 ff., derzeit eine Rückkehr in die Region zumutbar ist. Denn der Kläger kann jedenfalls darauf verwiesen werden, internen Schutz in einem Teil seines Heimatlandes Irak zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat (Abs. 1 Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Abs. 1 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind für die Autonome Region Kurdistan erfüllt. Dass in den Kurdischen Autonomiegebieten, die von der kurdischen Regionalregierung beherrscht werden, eine Verfolgung der Jesiden als Gruppe nicht stattfindet, wurde bereits dargelegt. Vgl. dazu auch erkennendes Gericht, Urteile vom 16. November 2016 – 16 K 8209/16.A –,3. Mai 2017 ‑ 16 K 15359/16.A und 21. Juni 2017 – 20 K 1817/17.A -; BayVGH, Beschlussvom 9. Januar 2017 ‑ 13a ZB 16.30689 -; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 2017 – 3 A 37317/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2017 – Au 5 K 17.30512 -; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2017– 18 K 9773/16.A -; VG München, Urteil vom 8. Februar 2017 – M 4 K 16.31581 -, juris. In der Region Kurdistan-Irak und in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Innenpolitisch herrschen vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017; Wikipedia.de: Autonome Region Kurdistan. Zwar ist die Sicherheitslage in der Region weiter angespannt; die Region ist aber nicht unmittelbar betroffen von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation IS und deren Unterstützern auf der einen und den irakischen Sicherheitskräften und deren Verbündeten auf der anderen Seite. Vgl. Auswärtiges Amt, Reisewarnung Irak, Stand Oktober 2017, abrufbar über die Homepage des Auswärtigen Amtes. In Kurdistan-Irak leben in großer Zahl Menschen, die aus anderen Regionen des Irak geflohen sind und dort effektiven Schutz erhalten. Ca. 900.000 der rund 3.000.000 Binnenvertriebenen aus anderen Landesteilen halten sich dort auf. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Angesichts dieser Lage in der Herkunftsregion des Klägers kann er jedenfalls in diesem Landesteil des Irak Schutz suchen, zumal er selbst keine Verfolgung durch die politischen Akteure in Kurdistan-Irak zu befürchten hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Über die internationalen Flughäfen Erbil oder Sulaimaniyya kann der Kläger sicher und legal einreisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG). Selbst abgelaufene irakische Reisepässe bleiben zur Rückkehr gültig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger in dem verfolgungsfreien Landesteil aufgenommen wird (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Grundsätzlich müssen irakische Staatsangehörige, die in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten wollen, sich bei den örtlichen Behörden registrieren. Zudem bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung vom 5. Oktober 2016. Jesiden können - selbst wenn sie nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen – nach den Erkenntnissen des Gerichts unter erleichterten Bedingungen in die Kurdische Autonomie-Region einreisen, ggfs. auch ohne bereits Aufenthaltspapiere zu besitzen und ohne einen Bürgen nachweisen zu müssen. Vgl. UK Home Office, Country Information und Guidance - Iraq: Return/Internal relocation August 2016, a.a.O. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Kläger als Jeside mit kurdischer Ethnie in den kurdischen Autonomiegebieten ohne größere Schwierigkeiten Aufnahme finden kann. Von dem Kläger kann schließlich vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dort das Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Maßstab hierfür ist, ob ein Rückkehrer durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A -, juris, zum Maßstab für eine inländische Fluchtalternative: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris. Nicht mehr zumutbar ist die inländische Fluchtalternative dann, wenn der Rückkehrer an dem verfolgungssicheren Ort auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums. Die Existenzgrundlage muss so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort des internen Schutzes aufhält. Welche wirtschaftlichen oder sozialen Standards erfüllt sein müssen, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 -; Urteil vom 14. November 2012 – 10 B 22/12 -; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, alle juris. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Region schwierig ist, ist sie dennoch relativ stabil und die Versorgungslage auch für ärmere Bevölkerungsschichten gesichert. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt im Auftrag der Bundesregierung die kurdische Nationalregierung dabei, Flüchtlinge und Binnenvertriebene zu versorgen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017; NZZ vom 14. September 2016: Über Kurdistan reden; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass auch die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr gewährleistet ist. Es ist zu erwarten, dass er als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann wie schon vor seiner Ausreise in E. oder anderen Orten der Autonomen Region Kurdistan seinen Lebensunterhalt durch Arbeit wird sicherstellen können. Zum internen Schutz in der Autonomen Region Kurdistan vgl. auch: Erkennendes Gericht, Urteil vom 28. März 2017 – 19 K 7035/16.A – sowie Urteil vom 16. November 2016 – 16 K 8209/16.A -; VG München, Urteil vom 28. März 2017 – M 4 K 16.33235 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 ‑ Au 5 K 16.32681 -, juris. Er hat selbst bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, in E. in einem Restaurant gearbeitet zu haben, um sich während seines Studiums in A. etwas Geld dazu zu verdienen. Dass er hiervon in der mündlichen Verhandlung insoweit abgerückt ist, als er erklärt hat, dort nur gegessen und übernachtet zu haben, ohne Geld erhalten zu haben, ist unglaubhaft und taktisch motiviert, ebenso wie seine Behauptung, diesen Nebenjob aufgegeben zu haben und quasi freiwillig ins Flüchtlingslager nach A. gezogen zu sein, weil dort seine Familie gewesen sei. Dass er sich nach in der Autonomen Region Kurdistan abgeschlossenem Studium dort nicht um einen Arbeitsplatz bemüht haben will, ist wenig nachvollziehbar. Mit diesem Studienabschluss in Labortechnik hat er eine Ausbildung vorzuweisen, die ihn bei Rückkehr in die Lage versetzen dürfte, eine Arbeit zu finden, auch wenn diese nicht notwendigerweise sein Fachgebiet betreffen sollte. Sollte der Kläger mangels verfügbaren Wohnraums gezwungen sein, sich (vorübergehend) in einem Flüchtlingslager niederzulassen, ist dies unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unzumutbar. Dass die Lage in den Flüchtlingslagern schwierig ist, macht sie nicht menschenunwürdig. Vielmehr ist das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nach der aktuellen Erkenntnislage dort gegeben. Insbesondere sind Unterbringung und Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen und Gesundheitsfürsorge gewährleistet. Fälle, in denen Menschen in der Region Kurdistan-Irak an Hunger leiden würden, sind nicht bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017. Die Situation in den Lagern hat sich stetig verbessert. Dazu beigetragen hat die Bundesregierung, die seit 2014 mehr als 273 Mio. Euro für humanitäre Hilfsprojekte im Irak eingesetzt; allein 2016 waren es mehr als 119 Mio. Euro; auch 2017 ist das Engagement fortgesetzt worden. Die GIZ, das Technische Hilfswerk (THW) und Nichtregierungsorganisationen unterstützen die Bundesregierung im Nordirak bei der Errichtung von Camps, dem Aufbau von Trinkwasser- und Abwassersystemen, der Beschaffung von Gerätschaften und Fahrzeugen für die Fäkalien- und Abfallentsorgung sowie dem Bau von Gesundheitszentren und Schulen. Vgl. Auswärtiges Amt: Humanitäre Hilfe für Irak, Stand Oktober 2017, abrufbar über die Homepage des Auswärtigen Amtes; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Minister Müller dankt deutschen Partnern für Aufbauleistung in nordirakischen Flüchtlingscamps, Pressemitteilung vom 28. Januar 2016; giz.de; thw.de: Logistikzentrum für den Katastrophenschutz; malteser.de: Unsere Arbeit im Irak; drk.de: Nord-Irak: Nothilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge. Um für die Menschen eine Perspektive zu schaffen, hat die GIZ sog. „cash for work“-Aktivitäten ins Leben gerufen. Damit haben Flüchtlinge, Binnenvertriebene und bedürftige Einwohner die Möglichkeit, in zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ihre Grundversorgung zu sichern und zugleich Dienstleistungen zu erbringen und zur Instandsetzung der Infrastruktur in den Camps beizutragen. Vgl. giz.de: Arbeitsplätze schaffen Perspektiven. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls gesichert. Beispielsweise wird in vier Flüchtlingscamps mit ca. 80.000 Bewohnern unentgeltlich eine medizinische Grundversorgung angeboten, die auch die umliegenden Gemeindeeinwohner nutzen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017; NZZ vom 14. September 2016: Über Kurdistan reden; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Bereits 2015 hat die GIZ sechs Basisgesundheitszentren in verschiedenen Flüchtlingslagern errichtet und ausgestattet und zwei Krankenhäuser umfangreich renoviert. In der Folgezeit wurde und wird das Leistungsangebot durch bauliche Maßnahmen sowie die Bereitstellung von medizinischer Ausstattung weiter ausgebaut. Vgl. giz.de: Gesundheit im Fokus. Abgesehen davon ist die medizinische Versorgung in den großen Städten der Region Kurdistan-Irak gut; auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017. Sind diese aktuellen Erkenntnisse der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, gilt dies nicht für die Informationen des UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, da sie veraltet sind. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist mithin feststellbar, dass dem Kläger eine Rückkehr in den Irak – die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordirak – zumutbar. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kommt ihm – anders als seine Prozessbevollmächtigten meinen - nicht zugute. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist es erforderlich, dass zwischen der früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung ein innerer Zusammenhang besteht. Die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung bedroht zu werden, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, juris. Die Situation im Irak und namentlich im Nordirak hat sich seit der Ausreise des Klägers wesentlich verändert. Eine Wiederholung der Verfolgung der Jesiden durch den IS liegt ‑ wie dargelegt wurde ‑ nicht mehr nahe. Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihm derartige Gefahren in seinem Heimatland drohen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind jedenfalls bei Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan – auf die der Kläger zu verweisen ist, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG – auch sonst nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser - auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise wie die weiteren Tatbestände für individuelle Bedrohungen vorgesehen. So stellen nach Erwägungsgrund 35 der Qualifikationsrichtlinie Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie dar. Die Norm erfasst aber auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑; Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 -, BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑; Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 -, alle juris. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren würde. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die betreffende Person in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG finden könnte. Internationalen Schutz benötigt ein Antragsteller nicht, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, juris. Gemessen daran kann der Kläger keinen subsidiären Schutz beanspruchen. Er ist darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak internen Schutz zu suchen. Dort ist die Situation nicht von kriegsähnlichen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen geprägt. Vielmehr herrschen dort vergleichsweise stabile Verhältnisse, wie oben dargelegt wurde. Regelrechte Kämpfe oder kriegerische Auseinandersetzungen finden dort zur Zeit nicht statt. Soweit die Streitkräfte der autonomen Region, die Peshmerga, in militärische Auseinandersetzungen verwickelt sind, ereignen sich diese außerhalb des Landesteils und dienen dem Zurückdrängen des IS aus dem übrigen irakischen Staatsgebiet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 -, juris. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts der allgemein schlechten Versorgungslage im Irak. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder hohe Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind über Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Nur dann, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer politischen Leitentscheidung gebieten, ist § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass gleichwohl Abschiebungsschutz zuzusprechen ist. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 -; Urteil vom 8. September 2011 – 10 V 14/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A -, alle juris. Ob diese Voraussetzungen für den Irak außerhalb der Autonomen Region Kurdistan vorliegen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn für diese Region konnte und kann sowohl die Grundversorgung trotz der hohen Zahl von Flüchtlingen als auch die Versorgung mit Strom und Wasser aufrechterhalten werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Möglichkeit internen Schutzes Bezug genommen werden. Bei einer Abschiebung in den Irak wäre der Kläger daher keinen extremen Gefahren im beschriebenen Sinne ausgesetzt. Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Reduzierung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Kläger es in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.