Leitsatz: 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Rücknahme eines Schutzstatus steht mit Unionsrecht in Einklang. 2. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit um eine gebundene Entscheidung handelt oder ob dem Bundesamt insoweit ein Ermessen zusteht, ist ebenso als offen zu bezeichnen wie die sich ggf. anschließende Rechtsfrage, ob das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeräumte Ermessen im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt ist. VG Minden, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 1 L 533/25.A Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und … beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 1810/25.A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … 2025 wird wiederhergestellt, soweit die Rücknahme des subsidiären Schutzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %. Gründe I. Mit Bescheid vom … 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Antragsteller, einem irakischen Staatsangehörigen, den subsidiären Schutzstatus zu. Anfang … 2024 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein und hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an. Mit Bescheid vom … 2025 nahm das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom … 2017 gestützt auf § 73 Abs. 4 AsylG zurück. Der Antragsteller habe unrichtige Angaben zu seiner Herkunftsregion gemacht. Er stamme nicht aus … bei … in der Provinz Ninive, sondern habe bis zu seiner Ausreise in … in der Autonomen Region Kurdistan gewohnt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus habe maßgeblich auf der Annahme beruht, dass der Antragsteller aus der Provinz Ninive stamme, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Schutzstatus nur in dieser Provinz, nicht aber in der Autonomen Region Kurdistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einem hohen Gefährdungsgrad vorgelegen habe. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit, da keine Gründe ersichtlich seien, die ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen könnten. Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die sofortige Vollziehung seines Bescheids an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am … 2025 Klage beim Verwaltungsgericht … erhoben und dort zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Klage und Antrag hat er wie folgt begründet: Die unrichtigen Angaben seien für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht kausal geworden. Ihm hätte angesichts dessen, dass 2017 80 % der irakischen Antragsteller internationalen Schutz erhalten hätten, auch aus anderen Gründen Schutz gewährt werden müssen. Mit Beschlüssen vom … 2025 hat das Verwaltungsgericht L. sowohl das Klageverfahren als auch das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Mit Beschluss vom … 2025 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer übertragen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Der Antragsteller kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wirft das Verfahren schwierige, bisher nicht geklärte Rechtsfragen zur Vereinbarkeit der Vorgehensweise des Bundesamts mit Unionsrecht auf. Die Voraussetzungen für die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten liegen ebenfalls vor; eine anwaltliche Vertretung ist schon angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller erforderlich (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 1810/25) gegen die "Abschiebungsordnung" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … 2025 anzuordnen, ist angesichts dessen, dass dieser Bescheid weder eine Abschiebungsanordnung noch eine Abschiebungsandrohung enthält und mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 1810/25.A) gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … 2025 wiederherzustellen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage 1 K 1810/25 nicht aufgrund einer von der Ausländerbehörde ggf. erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht der Auslegung seines Antrags nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. Die Auslegung des Antrags berücksichtigt, dass dann, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen hätte, das Gericht auf den vom Antragsteller formulierten Antrag im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowohl die Rechtsmäßigkeit der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus als auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, überprüft hätte. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids kommt nicht in Betracht. Gegen die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 nicht vorliegen, ist im Hauptsacheverfahren anders als gegen die unter Ziffer 1 verfügte Rücknahmeentscheidung keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE, 157, 18, Rn. 20. Verpflichtungsklagen kommt anders als Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass einstweiliger Rechtschutz in Bezug auf Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids gemäß § 123 Abs. 1 und 5 VwGO im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. 3. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig (a.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft und zusätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der zeitliche Umfang der Rücknahme ergibt sich zwar nicht aus den im angefochtenen Bescheid vorangestellten Entscheidungssätzen, aber aus dessen Begründung (S. 4), die für das Verständnis der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung ergänzend zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ist der Hauptantrag unbegründet (b.), hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit hingegen begründet (c.). a. Der Hauptantrag ist statthaft. Aufgrund der vom Bundesamt verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung (§§ 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids erhobenen Anfechtungsklage entfallen. Der danach statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) konnte ohne Bindung an eine Frist gestellt werden. Ein Fall des § 34a Abs. 1 Satz 1 oder des § 36 Abs. Abs. 1 AsylG, letzterer ggf. in Verbindung mit §§ 71 Abs. 4, 71a Abs. 4 AsylG, liegt nicht vor. Nur in diesen Fällen ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts zu stellen. Für den Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesamt hat den Antragsteller in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend belehrt, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist. Diese Frist hat der Antragsteller eingehalten. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zustellungsurkunde wurde der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am … 2025 zugestellt. Damit endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Klage am … 2025. Die Klageschrift ist bereits am … 2025 bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Verwaltungsgericht L. eingegangen. b. Der Hauptantrag ist unbegründet, soweit das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat. Der in § 36 Abs. 4 AsylG normierte Maßstab ("ernstliche Zweifel") findet hier keine Anwendung, da - wie bereits dargelegt - kein Fall des § 36 Abs. 1 AsylG vorliegt. Damit richtet sich die Entscheidung über den Antrag nach den allgemeinen, zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten Grundsätzen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 L766/20.A -, juris Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 12. März 2024 - 34 L 410/23 A -; juris Rn. 14. Danach hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegeneinander abzuwägen und im Rahmen dieser Abwägung insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Diese Abwägung fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, soweit der subsidiäre Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wurde. aa. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Bundesamt diese Anordnung ordnungsgemäß begründet. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Die Norm soll die zuständige Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung für geboten hält. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 4, und vom 23. Juli 2019 - 1 B 719/19 -, juris Rn. 7. Die im streitgegenständlichen Bescheid gegebene Begründung der Antragsgegnerin genügt diesen Mindestanforderungen. Das Bundesamt hat auf eineinhalb Seiten dargelegt, aus welchen Gründen es die sofortige Vollziehung angeordnet hat, und damit gezeigt, dass es sich des Ausnahmecharakters seiner Vorgehensweise bewusst war. Dass die Erwägungen des Bundesamts auf viele oder sogar auf nahezu alle Fälle zutreffen, in denen ein internationaler Schutzstatus wegen unrichtiger Angaben im Asylverfahren zurückgenommen wird, steht der Rechtsmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Weder § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch eine andere Norm der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Asylgesetzes schließen dies aus. Gefordert ist nur eine Begründung, die die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt. Dem ist das Bundesamt auf Seite 9 des angefochtenen Bescheids nachgekommen. bb. Das Bundesamt ist befugt, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzuordnen. Dies folgt aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG, wonach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt bleibt. Die Frage, ob sich § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG insbesondere aufgrund seiner Stellung im Gesetz nur auf die Fälle des Absatz 2 oder auch auf solche des Absatz 1 erstreckt - für ein einschränkendes Verständnis VG Berlin, Beschluss vom 12. März 2024 - 34 L 410/23 A -; juris Rn. 16 ff. -, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, da es hier um die Rücknahme des subsidiären Schutzes und damit um einen Fall des § 75 Abs. 2 AsylG geht. Unionsrecht steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des gemäß Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2012/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden RL 2013/32/EU) garantierten Rechts des Antragstellers zum Verbleib im Bundesgebiet - so auch VG Minden, Beschluss vom 31. März 2025 - 8 L187/25.A -, Ausdruck, S. 2 f. - als auch hinsichtlich aller anderen aus der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus folgenden Rechte. (1) Das Recht des Antragstellers auf Verbleib wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht beeinträchtigt. Zwar liegt keine der in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU normierten Ausnahmen zu diesem Recht vor. Jedoch wird das Recht auf Verbleib durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht verletzt. (a) Gemäß Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden RL 2013/32/EU) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller gegen asylrechtliche Entscheidungen einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Dies gilt gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c) RL 2013/32/EU ausdrücklich auch für Entscheidungen zur Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß Art. 45 RL 2013/32/EU. Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern - unbeschadet des Absatzes 6 - den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (in Deutschland: Klage) und, wenn ein solcher Rechtsbehelf fristgemäß eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestatten. Hiervon sieht Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU mehrere Ausnahmen vor, die dort aufgeführte Aufzählung ist abschließend. Liegt keine dieser Ausnahmen vor, darf die betroffene Person bis zum Abschluss des erstinstanzlichen - vgl. Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU sowie EuGH, Urteil vom 26. September 2018 - C-180/17 (X u.a.) -, Rn. 23 ff. - Gerichtsverfahrens im Bundesgebiet verbleiben. Davon darf weder der nationale Gesetzgeber noch das Bundesamt im Einzelfall abweichen. (b) Im vorliegenden Fall liegt keine der in Art. 46 Abs. 6 RL 20213/32/EU normierten Ausnahmen vor. Aus diesem Grund kann das Gericht auch offenlassen, ob Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU bei Aberkennungsentscheidungen überhaupt eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib vorsieht. Zweifelnd OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 17; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 75 AsylG Rn. 15, 37 und 39 (Stand: April 2025); Gärditz, in: Gärditz/Orth, VwGO, 2. Auflage 2018, § 75 AsylG Rn. 4; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 75 AsylG Rn. 2; a.A. VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 - 13 K41.19 -, juris Rn. 68 f.; Barron, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 75 Rn. 20 (Stand: Juni 2023); offengelassen von OVG LSA, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 2 M 93/22 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 19 ZB 22.2483 -, juris Rn. 15. Art 46 Abs. 6 lit. b), lit. c) und lit. d) sowie Art 46 Abs. 6 lit. a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) und i) RL 2013/32/EU sind hier offensichtlich nicht einschlägig. Einschlägig ist allenfalls die Ausnahme gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. a) i.V.m. Art 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 lit. j) RL 2013/32/EU. Diese Norm umfasst - unabhängig davon, ob sie auch für die Aberkennung des internationalen Schutzes gilt - Fälle, in denen es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. (c) Das Recht des Antragstellers auf Verbleib wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nicht verletzt. Zwar ist diese Anordnung die Grundlage dafür, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits vor der Entscheidung über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Klage Konsequenzen wie z.B. die Aufhebung des dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstitels aus der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus ziehen darf. Jedoch hat das Bundesamt - zu Recht - keine Abschiebungsandrohung erlassen, weil der Antragsteller aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Ohne Abschiebungsandrohung droht dem Antragsteller keine Verletzung seines Rechts auf Verbleib, da allein diese - und nicht bereits die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus - als Grundlage einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland dient. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Dezember 2015 - C-239/14 (Tall) -, InfAuslR 2016, 117, Rn. 56, sowie vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 55. Die Rücknahmeentscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob dem Antragsteller ein Status, der ihm von Rechts wegen nie zustand, wieder entzogen wird, ohne aus der Antwort auf diese Frage aufenthaltsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abschiebungsandrohung und damit einer Rückkehrentscheidung zu ziehen. Vgl. VG Weimar, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 7 K 2717/22 We -, juris Rn. 48; so im Ergebnis auch VG Minden, Beschluss vom 31. März 2025 - 8 L 187/25.A -, Ausdruck, S. 2 f. Folglich ist das dem Antragsteller unionsrechtlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens zustehende Recht auf Verbleib von der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten, sollte sie vor diesem Zeitpunkt den Aufenthaltstitel des Antragstellers aufheben und eine Abschiebungsandrohung erlassen. Die Ablehnung des Hauptantrags führt auch nicht dazu, dass der Antragsteller sein Recht auf Verbleib einer später durch die Ausländerbehörde erlassenen Abschiebungsandrohung nicht mehr entgegenhalten könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt dieses Recht ebenso wenig in Frage wie die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht über die Regelung (hier: Rücknahme des subsidiären Schutzstatus) hinausgehen, auf die sie bezogen ist. (d) Zur Klarstellung sei auf Folgendes hingewiesen: Das Recht des Antragstellers auf Verbleib steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde nicht entgegen. Denn dieses Recht ändert nichts daran, dass der Aufenthalt des Antragstellers ab dem Zeitpunkt der Rücknahme des subsidiären Schutzstatus durch das Bundesamt i.S.d Art. 3 Nr. 2, 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 98, sog. Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RL 2008/115/EG) als illegal anzusehen ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Ablehnung eines Asylantrags durch die zuständige Behörde und einer hiergegen gerichteten Klage entschieden. Vgl. Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 59. Diese Rechtsprechung ist auf den hier vorliegenden Fall der Rücknahme internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde zu übertragen, wobei die Rücknahme an die Stelle der Ablehnung des Asylantrags tritt. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung hat die zuständige Ausländerbehörde aber bei Erlass der Abschiebungsandrohung dem Bleiberecht des Antragstellers Rechnung zu tragen, z.B. durch eine Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung bis zum Wegfall des Rechts auf Verbleib. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, InfAuslR 2020, 297, Rn. 54 ff. zur entsprechenden Vorgehensweise bei einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. (2) Auch im Übrigen steht Unionsrecht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Anders als Art. 46 Abs. 5 und 6 RL 2013/32/EU hinsichtlich des Rechts auf Verbleib enthält das Unionsrecht in Bezug auf die aus der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus folgenden Rechte keine Regelung, die einer sofortigen Vollziehung einer Entscheidung des Bundesamts, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurückzunehmen, entgegenstehen. Als Vollzug dieser Entscheidung sind alle Maßnahmen anzusehen, die der Rücknahme der Zuerkennung des subsidären Schutzstatus Rechnung tragen. Dies betrifft alle Leistungen, Rechte oder sonstige Vergünstigungen, die dem Antragsteller aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gewährt werden und in Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) aufgeführt sind. Weder die Art. 20 ff. RL 2011/95/EU noch die Richtlinie 2013/32/EU enthalten Regelungen, die eine sofortige Vollziehung einer Entscheidung zur Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes einschränken oder ausschließen. cc. Die Rücknahmeentscheidung ist formell rechtmäßig. Das Bundesamt hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit Schreiben vom 7. Januar 2025 unter Angabe der Gründe mitgeteilt, ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern, und ihn darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage entschieden wird, wenn er sich nicht innerhalb der Frist äußert (§ 73b Abs. 6 AsylG). dd. Die auf § 73 Abs. 4 AsylG gestützte Entscheidung, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, ist auch materiell rechtmäßig. § 73 Abs. 4 AsylG sieht vor, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes zurückzunehmen ist, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie ihm auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor: (1) Der Antragsteller hat unrichtige Angaben über seine Herkunft innerhalb des Iraks gemacht. Er hat im Anerkennungsverfahren eine auf einen anderen Namen ausgestellte irakische ID-Karte vorgelegt, der zufolge er in … in der Provinz Ninive geboren wurde (Bl. 74 f., 123 Beiakte 1). Außerdem hat er in seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in … bei … gelebt (Bl. 95 Beiakte 1), diese Orte liegen ebenfalls in der Provinz Ninive. Dagegen geht aus seinem 2013 ausgestellten irakischen Reisepass (Bl. 13 Beiakte 2) und einem weiteren irakischen Dokument (Bl. 11 f. Beiakte 2) hervor, dass er in … (= …) geboren wurde, diese Stadt liegt nicht in der Provinz Ninive, sondern in der gleichnamigen Provinz, die Bestandteil der Autonomen Region Kurdistan ist. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … 2024 (Bl. 39 Beiakte 2) gegenüber dem Bundesamt angegeben, der Wohnsitz des Antragstellers im Irak sei die Stadt … (= …). Diese Stadt liegt ebenfalls in der Provinz Dohuk. Der Antragsteller hatte bereits im April 2024 gegenüber der Ausländerbehörde eingeräumt, dass er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht und eine falsche ID-Karte mit einem falschen Namen vorgelegt habe (Bl. 5 Beiakte 2). (2) Der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Antragsteller aufgrund dieser falschen Angaben zuerkannt. Dies ergibt sich aus einem Vermerk vom … 2017 (Bl. 136 Beiakte 1). Dort heißt es: "Die Antragsteller (Anmerkung des Gerichts: Gemeint sind der Antragsteller und seine damalige Ehefrau) stammen aus der Provinz Mossul. Derzeit wird von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen. Eine interne Ausweichmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Es war subsidiärer Schutz zu gewähren." Mit "Provinz Mossul“ ist die Provinz Ninive gemeint. Die Stadt Mossul liegt in der Provinz Ninive und ist die größte Stadt dieser Provinz. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers wurde zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidären Schutzes Ende … 2017 weder nahezu allen irakischen Staatsbürgern noch nahezu allen irakischen Staatsbürgern mit kurdischer Volkszugehörigkeit internationaler Schutz gewährt. Dies galt insbesondere für irakische Staatsangehörige aus der Provinz Duhok, sowie den ebenfalls in der Autonomen Region Kurdistan gelegenen Provinzen Erbil und Sulaimaniya, denen wie dem Antragsteller keine Verfolgung aus individuellen Gründen drohte - vgl. z.B. VG Würzburg, Urteil vom 17. Februar 2017 - W 4 K 16.31618 -, juris Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 20. März 2017 - B 3 K 17.30047 -, juris Rn. 38, 42 und 45; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2017 - A 3 K 3846/16 -, juris Rn. 21 ff. und 26; VG München, Urteil vom 11. April 2017 - M 4 K 16.33845 -, juris Rn. 17 f. und 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. April 2017 - A 4 K 119/17 -, juris Rn. 29 ff., 40 ff.,54 ff. und 57 - und zwar auch für Familien mit Kindern. Vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2017 - A 13 K 6896/16 -, juris S. 6 ff.; VG München, Urteile vom 11. April 2017 - M 4 K 16.33940 -, juris Rn. 17 f. und 23, und vom 27. Juni 2017 - M 4 K 16.36469 -, juris Rn. 20 f. und 27; VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 K 9944/18.A -, juris. Rn. 80 ff. und 106 ff. Zudem wurden irakische Staatsangehörige aus anderen Provinzen damals zwecks Erlangung internen Schutzes u.a. auch auf die Provinz Dohuk verwiesen. Vgl. z.B. VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 4 K 993/14.A -, juris Rn. 80 f.; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 - 22 K 219.17 A -, juris Rn. 42 und 46 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - 3 A 4969/16 -, juris Rn 38 ff. Auch dies galt für Familien mit Kindern. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10. Februar 2017 - W 4 K 16.31621 -, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Urteil vom 15. Februar 2017 - B 3 K 16.31390 -, juris Rn. 33 f. Dem Antragsteller drohte keine Verfolgung aus individuellen Gründen; er hat noch nicht einmal ein individuelles Verfolgungsschicksal geltend gemacht. Diesbezüglich hat er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt, er sei im … 2014 auf der Flucht vor dem Islamischen Staat aus dem Irak in die Türkei ausgereist. Im Übrigen entspricht dies ausgehend davon, dass der Antragsteller bis zu seiner Ausreise in …, Provinz Dohuk, gelebt hat, nicht den Tatsachen. Der Islamische Staat ist zu keiner Zeit auch nur bis in die Nähe von … vorgedrungen. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er sei nach Deutschland gekommen, weil er gehört habe, dass die Grenzen offen seien, und er ein schönes Leben haben wolle. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in den Irak befürchte, antwortete er, er wisse nicht, was passieren könne. (3) Der subsidiäre Schutzstatus ist dem Antragsteller auch nicht aus anderen Gründen zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Ein derartiger Schaden droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach … und in die Provinz Dohuk nicht. Dass ihm dort die Todesstrafe droht, hat er selbst nicht vorgetragen. Er hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, das ihm dort seitens eines Akteurs i.S.d. § 3c AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Insoweit wird auf das Protokoll der Anhörung durch das Bundesamt vom …. 2016 Bezug genommen. Soweit der Antragsteller dort angegeben hat, er sei im … 2014 vor dem Islamischen Staat geflohen, wird auf die Ausführungen unter (2) Bezug genommen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in seinem in der Autonomen Region Kurdistan gelegenen Herkunftsort … und der gesamten Provinz Dohuk droht dem Antragsteller ebenfalls kein ernsthafter Schaden. Die Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Annahme eines ernsthaften Schadens bei bewaffneten Konflikten aufstellt, liegen dort im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Offen bleiben kann, ob in … und der Provinz Dohuk ein bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG herrscht. Denn jedenfalls wäre ein solcher Konflikt im maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr des Antragstellers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan - wie im gesamten Irak - volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentral-iraks als besser und relativ stabil dar. Gleichwohl kommt es auch in der Autonomen Region Kurdistan immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können. Die weitaus meisten Sicherheitsvorfälle in der Autonomen Region Kurdistan betreffen bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und Kämpfern der PKK, deren Stellungen sich überwiegend in den Bergen an der Grenze zur Türkei und zum Iran sowie im Distrikt Makhmur befinden. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak - Die Autonome Region Kurdistan, März 2024, S. 13; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. N01 f., 105 ff., 111 f. und 117 f., BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, 28. März 2024, S. 25 ff.; Bundesamt, Briefing Notes, 2. Dezember 2024, S. 3, 00. März 2025, S. 4. Dagegen spielen Angriffe der iranischen Armee auf iranisch-kurdische Oppositionsparteien sowie Angriffe von vom Iran unterstützten Milizen in der Autonomen Region Kurdistan eine deutlich untergeordnete Rolle. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak - Die Autonome Region Kurdistan, März 2024, S. 14; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, 28. März 2024, S. 23 ff. und 27 ff. Im Zeitraum Februar 2023 bis März 2024 wurden für die Provinz Dohuk rund 3.441 Vorfälle (davon rund 98 % im Distrikt Amedi) mit sieben getöteten und fünf verletzten Zivilisten registriert. Vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 107 f. Für 2024 wurden für die Provinz Dohuk rund 4.231 Vorfälle mit 85 getöteten Personen erfasst. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Irak, Jahr 2024: Kurzübericht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 5. Februar 2025. Diese Zahlen umfassen sowohl Zivilisten als auch Kombattanten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den für die Provinz Duhok registrierten bewaffneten Vorfällen ganz überwiegend um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und Kämpfern der PKK handelt, von der die Zivilbevölkerung nur in wenigen Einzelfällen betroffen ist. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Anzahl der Zivilpersonen, die dort aufgrund von bewaffneten Vorfällen getötet oder verletzt wird, selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer von 10:1 (zehn weitere Tote oder Verletzte auf einen registrierten Toten) bezogen auf die dort lebende Bevölkerung von rund 1,4 Mio Einwohnern - vgl. EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024, S. 104 - unter einem Promille liegt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers oder sonstige Umstände, die wie z.B. die geografische Verteilung, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung - vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -, dazu führen könnten, dass sich die von der Sicherheitslage in der Provinz Dohuk ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Antragstellers zu einer ernsthaften individuellen Gefahr verdichtet, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dazu wäre erforderlich, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Irak allein durch seine Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f. (jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG), und vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, InfAuslR 2020, 363, Rn. 21. Dies ist hier aufgrund der geschilderten Umstände ersichtlich nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan. (4) Die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft ist eine gebundene Entscheidung. Dies folgt aus § 73 Abs. 4 AsylG ("ist") und entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 Abs. 3 lit. b) RL 2011/95/EU ("erkennen … ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab"). Dementsprechend hatte das Bundesamt insoweit kein Ermessen auszuüben. ee. In Bezug auf die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft liegt auch ein die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragendes besonderes Vollzugsinteresse vor. Das Gericht folgt der Auffassung des Bundesamts, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die durch Angabe falscher Tatsachen und Vorlage einer auf falsche Personalien ausgestellten ID-Karte bewirkte, fehlerhafte Zuerkennung des subsidären Schutzstatus nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in anderen Rechtsbereichen, insbesondere dem Aufenthalts- und Sozialrecht weiter fortwirkt. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse des Antragstellers am weiteren Erhalt zu Unrecht erlangter Begünstigungen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt hat und die durch die Angabe falscher Tatsachen bewirkte Täuschung über einen längeren Zeitraum, nämlich bis … 2024 aufrechterhalten hat. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. c. Der Hauptantrag ist hingegen begründet, soweit das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat. Die Interessenabwägung geht insoweit zugunsten des Antragstellers aus, da die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung aufgrund schwieriger Rechtsfragen als offen zu beurteilen ist und einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf. aa. Offen ist zunächst, ob es sich bei der auf § 73 Abs. 4 AsylG gestützten Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit um eine gebundene Entscheidung handelt oder ob dem Bundesamt insoweit ein Ermessen zusteht. Sollte Letzteres der Fall sein, ist offen, ob das Ermessen im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt ist oder nicht. (1) Bei der auf § 73 Abs. 4 AsylG gestützten Rücknahme eines Schutzstatus würde es sich dann um eine gebundene Entscheidung handeln, wenn diese schon kraft Gesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Dem Wortlaut des § 73 Abs. 4 AsylG lässt sich hierzu nichts entnehmen, die Frage ob die Rücknahme eines Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit oder mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, wird dort und in § 73 ff. AsylG nicht angesprochen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 15. März 2023 - 1 K 1576/22.A -, juris Rn. 27 zu § 73 Abs. 5 AsylG; VG Weimar, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 7 K 2717/22 We -, juris Rn. 35. Auch nach dem aus der Gesetzessystematik abgeleiteten allgemeinen Verständnis des Begriffs "Rücknahme" kommt der Rücknahme eines Schutzstatus nicht per se Wirkung für die Vergangenheit zu. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die rückwirkende Rücknahme eines Schutzstatus zulässig ist, scheint aber der Rücknahme eines Schutzstatus, wie seine Ausführungen zu § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zeigen, nicht schon kraft Gesetzes eine Wirkung ex tunc beizumessen. Vgl. Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 194, Rn. 17. In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich Rücknahme und Widerruf eines Schutzstatus in ihrer zeitlichen Wirksamkeit unterscheiden. Vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (juris Rn. 16). Die erstinstanzliche und obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - kaum zu dieser Frage geäußert. Das Verwaltungsgericht Minden geht davon aus, dass die Rücknahme eines Schutzstatus kraft Gesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Vgl. Urteil vom 15. März 2023 - 1 K 1576/22.A -, juris Rn. 18 ff. Dagegen misst das Verwaltungsgericht Weimar der Rücknahme eines Schutzstatus keine Rückwirkung kraft Gesetzes zu, sondern ist der Auffassung, dass diese Rücknahme im (intendierten) Ermessen des Bundesamts steht. Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2023 - 7 K 2717/22 We -, juris Rn. 35 ff. Soweit sich weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit dieser Frage befassen, erschöpfen sie sich in der Feststellung, dass die Rücknahme eines Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden sei. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2022 - 34 K 74/21 A -, juris Rn. 28; VG L., Urteil vom 18. März 2025 - 17 K7040/21.A -, juris Rn. 56. Die Literatur geht überwiegend davon aus, dass die Rücknahme eines Schutzstatus jedenfalls grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 73 AsylG Rn. 29; Fleuß, BeckOK Ausländerrecht, § 73 AsylG Rn. 158 (Stand: 1. Juli 2025), s. aber auch Rn. 216; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 73b AsylG Rn. 47 (Stand: Mai 2023); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 73b AsylG (Stand: Oktober 2024); a.A. Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 73 AsylG Rn. 105. (2) Soweit die Frage einer Begrenzung des dem Bundesamt hinsichtlich der Rücknahme eines Schutzstatus ggf. zustehenden Ermessens angesprochen wird, gehen Rechtsprechung und Literatur teilweise davon aus, dass dieses Ermessen im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 194, Rn. 17; VG Weimar, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 7 K 2717/22 We -, juris Rn. 35 ff.; Fleuß, BeckOK Ausländerrecht, § 73 AsylG Rn. 216; a.A. VG Aachen, Urteil vom 24. August 2023 - 8 K 2090/22 -, juris Rn. 101 ff.; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2024 - 38 K 86/20 A -, juris Rn. 41 (zu § 73 Abs. 5 AsylG). Insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte Begründung vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund sieht das Gericht diese Frage ebenfalls als offen an. Das Bundesverwaltungsgericht und Fleuß leiten die Einschränkung des dem Bundesamt zustehenden Ermessens aus § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ab. Diese Begründung verkennt jedoch, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut für Verwaltungsakte gilt, die eine einmalige oder laufende Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, und aus diesem Grund auf Statusentscheidungen keine Anwendung findet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470, Rn. 21, und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, BVerwGE 152, 164, Rn. 27 ff.; VG Aachen, Urteil vom 24. August 2023 - 8 K 2090/22 -, juris Rn. 101 ff.; VG Weimar, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 7 K 2717/22 We -, juris Rn. 35 ff. Gründe dafür, warum in Bezug auf asylrechtliche Statusentscheidungen etwas anderes gelten soll, führen weder das Bundesverwaltungsgericht noch Fleuß an. Gegen eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auf Statusentscheidungen spricht, dass insoweit eine Regelungslücke nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, weil § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die nicht von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erfassten Fälle eine uneingeschränkte Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde vorsieht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar, eine Einschränkung des dem Bundesamt zustehenden Ermessens aus Art. 14 Abs. 3 und 19 Abs. 3 RL 2011/95/EU abzuleiten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Art. 14 Abs. 3 lit. b) und 19 Abs. 3 lit. b) RL 2011/95/EU sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus aberkennen, beenden oder eine Verlängerung ablehnen (englisch: revoke, end or refuse to renew; französisch: revoquent … y mettent fin ou refusent de le renouveler; niederländisch: trekken … in, beeindigen of weigeren deze te verlengeren), wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Die verschiedenen Begriffe wurden gewählt, um den verschiedenen nationalen Konzepten zur Aufhebung eines Schutzstatus Rechnung zu tragen. Vgl. Kraft, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Auflage 2022, Chapter 20, Art. 14 Rn. 2 und 5. Damit räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung der Rechtsfolgen der Aufhebung eines Schutzstatus einen weiten Spielraum ein, der auch die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit umfasst. Aufgrund dieses weiten Spielraums lässt sich diesen Normen keine Einschränkung des dem Bundesamt zustehenden Ermessens zugunsten einer rückwirkenden Rücknahme von Statusentscheidungen entnehmen. bb. Sollte dem Bundesamt ein uneingeschränktes Ermessen zustehen, hat das Bundesamt dieses nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar geht auch das Bundesamt davon aus, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Dies folgt aus seinen Ausführungen, wonach keine Gründe ersichtlich sind, die in diesem Fall ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen können. Wäre das Bundesamt davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung, einen Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, um eine gebundene Entscheidung handelt, wären diese Ausführungen überflüssig. Jedoch reichen die referierten Erwägungen des Bundeamts für eine ordnungsgemäße Ausübung eines nicht eingeschränkten Ermessens nicht aus. Es fehlt an der Berücksichtigung der durch die rückwirkende Rücknahme des Schutzstatus tangierten Interessen des Antragstellers. Davon mag bei einem zugunsten einer rückwirkenden Rücknahme eingeschränkten Ermessen im Regelfall abzusehen sein, nicht aber bei einem unbeschränkten Ermessen. cc. Soweit das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die rückwirkende Aufhebung des subsidiären Schutzstatus ist für den Antragsteller potentiell mit weitreichenden und nicht ohne Weiteres zu übersehenden Belastungen verbunden, da sie u.a. die rückwirkende Aufhebung von Leistungsbescheiden ermöglicht. 4. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Das Gericht hat über den Hilfsantrag zu entscheiden. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller vor allem eine vorläufige Regelung in Bezug auf Abschiebungsverbote. Dies hat trotz der teilweisen Stattgabe des Hauptantrags Relevanz, da dem Antragsteller aufgrund der weiterhin sofort vollziehbaren Rücknahme des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohen. Insoweit geht die Regelungsanordnung auch über die Wirkungen des unionsrechtlichen Rechts auf Verbleib hinaus, da die Regelungsanordnung an den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anknüpft, während das Recht auf Verbleib – wie ausgeführt – nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens besteht. Der Hilfsantrag ist unbegründet, da sich die Feststellung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, als rechtmäßig erweist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Irak landesweit - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn 34 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte, insbesondere dem Schutz des Art. 3 EMRK vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Antragsteller dort - ggf. mit Hilfe seiner dort lebenden Familienangehörigen - gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. a. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur für die schlechten humanitären Verhältnisse, beruhen diese also ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf dem Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten, ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") anzunehmen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 15. Zwingende humanitäre Gründe liegen dann vor, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre ("Fehlen von Bett, Brot und Seife"). Diese Schwelle ist selbst bei einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; ABl.C 326/397 vom 26. Oktober 2012) entwickelte Rechtsprechung - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 ff. und - C-163/17(Jawo) -, ZAR 2019, 192, Rn. 90 ff. - ist auf die Auslegung des wortgleichen Art. 3 EMRK zu übertragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 128). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen wie dem Antragsteller - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung der betreffenden Person eintreten. Wo die zeitliche Höchstgrenze zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227, Rn. 17 und 20 f., und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, NVwZ 2025, 579, Rn. 23, 24 und 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -,InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 129 f. und 131 f.). In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227, Rn. 25, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, NVwZ 2025, 579, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 133). b. Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird es dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach …, Provinz Dohuk, gelingen, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei seiner Prognose verkennt das Gericht nicht, dass die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan allgemein schwierig sind. Jedoch sind Grundnahrungsmittel und Trinkwasser in allen drei Provinzen grundsätzlich verfügbar. Die Versorgung mit Wasser ist in den letzten Jahrzehnten zu einer zunehmend komplexen Herausforderung für die Region geworden; sowohl interne Faktoren (Wasserverschwendung, Mängel der Infrastruktur, Übernutzung) als auch externe Faktoren (Klimawandel, Dammbau) gefährden die Versorgung. Insgesamt ist die derzeitige Situation der Wasserversorgung im Vergleich zum restlichen Irak aber relativ gut; in der Autonomen Region Kurdistan steht im regionalen Vergleich eine relativ große Menge an Wasser zur Verfügung. Zugang zu einer Unterkunft, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt ist in der Autonomen Region Kurdistan ebenfalls nicht generell ausgeschlossen, sondern abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak - Die Autonome Region Kurdistan, März 2024, S. 2 ff., 9 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Stand März 2024, S. 287 ff. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan derzeit nicht generell für jede von dort stammende oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchende Person einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, für die verschiedene Faktoren wie familiäre Anbindung, Alter und Geschlecht, Bildungs- und Gesundheitszustand sowie zu erwartende Unterstützungsleistungen in den Blick zu nehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 89 ff., sowie Beschlüsse vom 22. März 2024 - 9 A 1100/22.A -, juris Rn. 15 f., und vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 f. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass der Antragsteller in … trotz der dortigen schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen in der Lage sein wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum sicherzustellen. Der …-jährige, alleinstehende und gesunde Antragsteller verfügt seinen Angaben zufolge über eine mehrjährige Berufserfahrung als …. Aufgrund dieser Berufserfahrung wird es ihm trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Autonomen Region Kurdistan gelingen, zumindest ab und an Arbeit in der Landwirtschaft zu finden und ausreichend Geld für die Sicherung seiner elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") zu verdienen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Irak über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 12.Mai 2025) -, die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse ermöglichen wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Irak über Verwandte verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr in den Irak unterstützen können. Diese Unterstützung ist im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom … 2024 angegeben, dass die Eltern des Antragstellers noch in … leben, so dass er dort zumindest übergangsweise einziehen und weitere Unterstützung erhalten kann. Angesichts dessen, dass in der Autonomen Region Kurdistan die Unterstützung von Familienmitgliedern als gesellschaftliche und moralische Verpflichtung zählt - vgl. Bundesamt, Länderreport Irak - Die Autonome Region Kurdistan, März 2024, S. 3 -, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass seine Verwandten den Antragsteller trotz der dortigen schlechten wirtschaftlichen Lage entsprechend den dort üblichen Gepflogenheiten unterstützen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass der Antragsteller mit dem Hauptantrag zur Hälfte und mit dem Hilfsantrag in vollem Umfang unterliegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).