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Urteil

29 K 140.17 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0125.29K140.17A.00
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Leitsätze
Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft unterlagen im Sommer 2014 in der Provinz Ninive einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure.(Rn.23) (Rn.27) Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft unterliegen in der Region Kurdistan-Irak keiner Gruppenverfolgung.(Rn.36)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft unterlagen im Sommer 2014 in der Provinz Ninive einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure.(Rn.23) (Rn.27) Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft unterliegen in der Region Kurdistan-Irak keiner Gruppenverfolgung.(Rn.36) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nachdem die Kläger ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, war das Verfahren insoweit einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 ist im Ergebnis rechtmäßig, soweit er den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG) ablehnt (siehe unten 1.). Der angegriffene Bescheid vom 4. Januar 2017 unterliegt jedoch der Aufhebung, soweit er den Antrag der Kläger auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ablehnt. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG in ihrer Person vorliegen (siehe unten 2.). Insoweit werden sie durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungsgründe sind nach § 3b AsylG zu berücksichtigen die Rasse, die Religion, die Nationalität einschließlich der Zugehörigkeit zu einer kulturellen und ethnischen Gruppe, die Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe, worunter auch die Zugehörigkeit aufgrund des Geschlechts gehört, sowie die politische Überzeugung. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von dem Staat, Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, - 10 C 23.12 -, zitiert nach juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist es Sache des Asylantragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Hierzu gehört, dass er in seine Sphäre fallende Ereignisse schildert, insbesondere die persönlichen Erlebnissen darlegt, die geeignet sind, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, - 1 B 24/01 -, zitiert nach juris). Bei der Würdigung des Vortrages ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.). Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a GG und findet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen Anwendung, der bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 5.09 -, zitiert nach juris). Allerdings privilegiert Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) den Vorverfolgten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden im Heimatland erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei seiner Rückkehr wiederholen werden. Durch diese Beweiserleichterung wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, dass der Ausländer „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, setzt allerdings einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris). Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 5.09 -, zitiert nach juris). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie erstreckt. Zu beachten ist, dass eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden kann. Folglich greift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009, - 10 C 24/08 -, zitiert nach juris). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.). Ist der Schutzsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, ist es seine Sache, die Gründe für eine fortbestehende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist und ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist jedoch ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Unter Beachtung dieser Maßstäbe haben die Kläger nach der Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak zwar nicht von einer individuellen Verfolgung durch den irakischen Staat, wohl aber wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des §§ 3b Abs. 1 Nr. 2, 3c Nr. 3 AsylG betroffen waren bzw. ihnen eine solche gedroht hat. Die Kammer konnte auf der Grundlage der Angaben der Kläger nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kläger wegen ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit – an der das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat – von einer Verfolgung durch den irakischen Staat bedroht waren. Wird im Herkunftsland eines Asylantragstellers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a der Qualifikationsrichtlinie kann unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012 (Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren – Forum Internum –, sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben – Forum Externum –. Schon das Verbot, bestimmte Formen der Religionsausübung zu praktizieren, kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a der Qualifikationsrichtlinie darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.). Dies ist hier – bezogen auf den irakischen Staat als möglichen Verfolger – nicht der Fall. Die irakische Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam. Eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 11 f.; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Stellungnahme vom 17. Februar 2010; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, August 2017, Stand: 23. November 2017, S. 124; ACCORD, Anfragebeantwortung: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen vom 2. Februar 2017, S. 2). Nach der Überzeugung des Gerichts liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Kläger hätten vor ihrer Ausreise eine individuelle Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, hier durch Kämpfer des IS, erlitten, § 3c Nr. 3 AsylG. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, sie seien vor dem IS aus ihrem Heimatort Kadisia geflohen, geben sie auch an, dass sie den IS nur in einiger Entfernung gesehen hätten, die Flucht aber bereits erfolgt sei, als die Kämpfer des IS noch ca. 60 bis 70 km entfernt gewesen seien. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Kläger von einer im Zeitpunkt der Ausreise in der Provinz Ninive bestehenden Gruppenverfolgung von Jesiden durch nichtstaatliche Akteure – hier dem IS – betroffen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009, - 10 C 11.08 -, zitiert nach juris) ist bei der Feststellung einer Gruppenverfolgung je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden, gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, - 9 C 158.94 -, zitiert nach juris) – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, - 1 C 15.05 -, zitiert nach juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltende Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, - 1 C 15.05 - , zitiert nach juris). An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem – allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen – Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C-465/07 - Elgafaji -, InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird. Unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Geschehnisse in der Provinz Ninive im Sommer 2014, bei welchen der IS u.a. die von Jesiden bewohnten Ortschaften in der Region Sindjar, zu welcher auch der damalige Wohnort der Kläger gehört, unter seine Kontrolle gebracht hat und die überwiegende Mehrheit der Einwohner vertrieben und eine erhebliche Zahl von Jesiden getötet, entführt oder versklavt hat, die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden durch den IS rechtfertigen (so auch: VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017, - 3 A 4969/16 - , zitiert nach juris). Im Rahmen seiner Offensive vom 3. August 2014 hat der IS die Stadt Sindjar und das sich nördlich anschließende Gebiet erobert. Da die Jesiden dem Angriff durch den IS nach dem Rückzug der dort stationierten Peschmerga schutzlos ausgeliefert waren, flohen etwa 300.000 bis 400.000 Jesiden aus der Region (die Zahlen schwanken je nach Quelle, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S.12 sowie ACCORD, Anfragebeantwortung vom 2. Februar 2017). Etwa 40.000 bis 60.000 Jesiden begaben sich in das Sindjar-Gebirge, wo sie vom IS umzingelt wurden und erst durch das Eingreifen von PKK-Kämpfern und einem von diesen geschaffenen Korridor über Syrien in die Region Kurdistan-Irak fliehen konnten. Im Verlauf der Angriffe durch den IS wurden in Sindjar in den jesidischen Dörfern in der Region zwischen 5.000 und 7.000 Jesiden durch den IS ermordet. Tausende junge Jesidinnen wurden entführt und versklavt. Das Europäische Parlament hat die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als Genozid bewertet (vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven vom 14. Juni 2017, S. 20 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S.12; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 2. Februar 2017). Angesichts der Tatsache, dass von den ursprünglich etwa 450.000 bis 500.000 in Ninive und Dohuk lebenden Jesiden etwa 75% – also etwa 375.000 Personen – im traditionellen Siedlungsgebiet im Sindjar lebten und sich nach dem Einmarsch des IS lediglich noch etwa 40.000 Jesiden und damit nur etwa 10,7% der ursprünglichen Bevölkerung im Sindjar aufhalten sollen, mithin die weit überwiegende Mehrheit der jesidischen Bevölkerung vertrieben, getötet oder entführt worden ist, ist von einer hinreichenden Verfolgungsdichte auszugehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger übereinstimmend angegeben haben, dass sie vor dem heranrückenden IS noch haben fliehen können. Die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu ihrer Flucht stimmen mit in den Auskünften geschilderten Ereignissen überein, so dass das Gericht davon ausgeht, dass eine Verfolgung durch den IS unmittelbar bevorgestanden hat, als sie ihr Heimatdorf verlassen haben. Denn die dort zunächst stationierten Peschmerga haben – wie ausgeführt – ihren Standort während des Vormarsches des IS verlassen, so dass die Einwohner der betroffenen Gebiete schutzlos zurückgeblieben sind (vgl. Oehring, a.a.O., S. 20). Es war den Klägern daher nicht zumutbar, noch länger in ihrem Dorf auszuharren und das tatsächliche Eintreffen des IS abzuwarten. Die Gefahr durch den IS hatte sich bereits so weit konkretisiert, dass aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Jesiden Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch den IS unmittelbar bevorgestanden haben. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Kläger von einer Gruppenverfolgung der Jesiden aus der Region Sindjar betroffen waren und daher vorverfolgt ausgereist sind. An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Kläger sich nach ihrer Flucht aus Kadisia 2014 zunächst noch eine geraume Zeit (ca. ein Jahr und vier Monate) in einem Flüchtlingslager in Dohuk in der Region Kurdistan-Irak aufgehalten haben. Zwar setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Zuerkennung voraus. Die Ausreise muss sich deshalb bei objektiver Betrachtungsweise nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlassen hat (vgl. für den Fall der Asylberechtigung: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1991, - 9 C 35/90 -, zitiert nach juris). Im hier vorliegenden Fall mussten die Kläger – wie dargelegt – ihr Heimatdorf wegen der drohenden Gefahr durch den IS verlassen. Soweit sie im unmittelbaren Anschluss daran in einem Flüchtlingslager in Dohuk Zuflucht gefunden und sich dort über ein Jahr aufgehalten haben, wurde der erforderliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht unterbrochen. Denn unter Berücksichtigung der zur Frage einer inländischen Fluchtalternative ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, - 10 C 11.07 -, zitiert nach juris) geht die Kammer von einer solchen Unterbrechung erst dann aus, wenn der zunächst von Verfolgung Betroffene an dem neuen Ort nicht nur nicht mehr von der ursprünglichen Verfolgung betroffen war, sondern es ihm zumindest auch möglich war, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen und ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Dies war für die Kläger in Dohuk nicht der Fall. In Dohuk selbst, das zur Region Kurdistan-Irak gehört, gibt es zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger keine Anzeichen für eine staatliche Diskriminierung oder Verfolgung von Glaubenszugehörigen der Jesiden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 18; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 2. Februar 2017, S. 2). Gleiches gilt für die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere den IS. Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger die Gefahr einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure für Angehörige der Jesiden in der Region Kurdistan-Irak, insbesondere in der Provinz Dohuk, nicht anzunehmen ist. Eine hinreichende Verfolgungsdichte nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Provinz Dohuk hinsichtlich der dort lebenden Jesiden nicht erkennbar (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017, - 3 A 4969/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2017, - VG 20 K 3549.17 A -; VG Augsburg, Urteil vom 7. September 2017, - Au 5 K 17.33860 -, alle zitiert nach juris; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017, - 15a K 9307/16.A -, zitiert nach juris, welches eine regionale Gruppenverfolgung der Jesiden im südlichen Teil der Provinz Dohuk annimmt). Dies gilt zunächst hinsichtlich von durch den IS verübten Tötungshandlungen an Jesiden. Insoweit ergibt sich aus den Berichten von Iraq Body Count, dass im Jahr 2015 in der Provinz Dohuk lediglich ein ziviles Todesopfer zu verzeichnen war (vgl. Datenbank Iraq Body Count, abrufbar unter https://www.iraqbodycount.org/data-base/; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, April 2016, Stand: 30. Juni 2017, S. 42). Selbst wenn dieses Opfer ein Jeside gewesen sein sollte und überdies zu den Zahlen von Iraq Body Count eine gewisse Dunkelziffer hinzugerechnet wird, weil eine Verfolgung aus religiösen Gründen ggf. nicht im Rahmen der Konfliktopferstatistik erfasst worden ist, wären die Opferzahlen angesichts der allein als Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak lebenden etwa 300.000 bis 400.000 Jesiden (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 12 und 18; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2016, II.2.e.; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 2. Februar 2017; zu den Schwierigkeiten bei der Bezifferung der Anzahl von Jesiden im Irak, da die Volkszählung von 1965 die letzte ist, für die Zahlenangaben zum Bevölkerungsanteil der Jesiden verfügbar sind, vgl. Oehring, a.a.O., S. 90 f.) weit von der Schwelle entfernt, bei welcher von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgegangen werden könnte (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 2017, - 3 A 3731/16 -, zitiert nach juris). Dazu passt, dass die Kläger ihrerseits auch keine Ereignisse geschildert haben, die auf eine Verfolgung von Jesiden in der Region Kurdistan-Irak schließen lassen. Vielmehr haben sie ausdrücklich erklärt, dass sie dort von Übergriffen nicht betroffen waren und ihnen in Dohuk nichts passiert ist. Allerdings ist die Kammer aufgrund der Angaben der Kläger zu der Überzeugung gelangt, dass es den Klägern nicht möglich war, sich vor ihrer Ausreise in Dohuk eine Existenzgrundlage zu schaffen und ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Die Kläger zu 1) und 2) haben in ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie während ihres Aufenthalts in Dohuk zusammen mit ihren Kindern in einem Zelt und von Lebensmittelzuteilungen durch Hilfsorganisationen gelebt haben. Es war dem Kläger zu 1) nach seinen Angaben auch nicht möglich, ein Einkommen, z.B. durch Chauffeurdienste, zu erwirtschaften. Zwar verfügte er dort über ein Auto, allerdings hat der Kläger zu 1) glaubhaft versichert, dass mit einem Jesiden keiner habe fahren wollen. Schließlich konnten die Kläger auch nicht auf die Unterstützung durch Familienangehörige zählen. Zwar lebten nach den Angaben der Kläger zu 1) und 2) zum damaligen Zeitpunkt Familienangehörige in Dohuk, jedoch waren diese zusammen mit den Klägern aus der Provinz Ninive geflohen und als Binnenflüchtlinge ebenso auf externe Unterstützung angewiesen wie die Kläger selbst. Sind die Kläger mithin vorverfolgt ausgereist, streitet zu ihren Gunsten die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie mit der Folge, dass vermutet wird, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr erneut von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht wären. Diese Vermutung kann im vorliegenden Fall jedoch widerlegt werden. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unterliegen die Kläger als Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft weder in ihrem Heimatort noch in der Region Kurdistan-Irak einer Gruppenverfolgung durch den IS. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht ihnen daher nicht zu. Mit Beginn der Gegenoffensive im November/Dezember 2015 durch Kämpfer der PKK und Einheiten der Peschmerga konnte der IS zwischenzeitlich aus der Region Sindjar vertrieben werden (vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2016; Bundesamt für Flüchtlingswesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, August 2017, Stand: 23. November 2017, S. 26), so dass den Klägern in ihrem Heimatort insoweit keine Verfolgung mehr droht (so auch: VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018, - VG 25 K 63.17 A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017, - 20 K 1742/17.A -, zitiert nach juris). Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht die Kammer ferner davon aus, dass auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure für Angehörige der Jesiden in der Region Kurdistan-Irak, insbesondere in der Provinz Dohuk, nicht besteht. Nach den oben dargelegten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts ist eine hinreichende Verfolgungsdichte von Jesiden für die Provinz Dohuk auch gegenwärtig nicht erkennbar. Insoweit ergibt sich aus den Berichten von Iraq Body Count, dass im gesamten Jahr 2016 in der Provinz Dohuk fünf getötete Zivilisten als Opfer des Konflikts im Irak zu verzeichnen waren und im Jahr 2017 noch keine zivilen Opfer zu beklagen sind (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen vom 10. Mai 2017, unter Verweis auf die Datenbank Iraq Body Count, abrufbar unter https://www.iraqbodycount.org/database/). Daran hat sich bis Ende 2017 nichts geändert (Datenbank Iraq Body Count, abrufbar unter https://www.iraqbodycount.org/database/ - abgerufen am 24. Januar 2018). Wie schon für das Jahr 2015 oben dargelegt, so kann auch für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung bei dieser Sachlage nicht von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Mit einer (Gruppen-)Verfolgung von Jesiden durch nichtstaatliche Akteure ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse auch in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Angesichts der zunehmenden Erfolge der Allianz gegen den IS im Irak kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Terrormiliz ihren Machtbereich ausdehnen und es in der Region Sindjar oder Kurdistan-Irak in der Zukunft zu einer Verfolgung durch den IS kommen wird. Im Gegenteil sind nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen auch die Grenzgebiete in den westlich und südwestlich gelegenen Provinzen jenseits von Kurdistan-Irak zurückerobert worden und mittlerweile unter dem Einfluss kurdischer und irakischer Sicherheitskräfte. Auch ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass staatliche Stellen in diesen Regionen auch zum Schutz religiöser Minderheiten tätig werden. 2. Die Kläger haben aber einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu einem subsidiären Schutzstatus führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). Es liegen zwar nach der Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak mit der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, oder mit Folter, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, rechnen müssen. Allerdings ist die Kammer nach der Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zu der Auffassung gelangt, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort der Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind. Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist, sofern der Konflikt – wie hier – nicht landesweit besteht, auf die Herkunftsregion der Schutzsuchenden abzustellen, in die sie typischerweise zurückkehren werden. Dies ist im vorliegenden Fall die Region Sindjar, aus der die Kläger stammen und in der sie jahrelang gelebt haben. Wie oben bereits dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den mehrmonatigen Aufenthalt der Kläger in Dohuk vor ihrer Ausreise nunmehr Dohuk zum Herkunftsort geworden ist. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich schon vor ihrer Ausreise und unabhängig von fluchtauslösenden Umständen von ihrer Herkunftsregion Sindjar gelöst und sich in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen haben, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, - 10 C 15.12 -, zitiert nach juris). In die Region Sindjar können die Kläger nicht zurückkehren, denn dort findet weiterhin eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen diversen bewaffneten Gruppen statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 12; UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, S. 12; Bundesamt für Flüchtlingswesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, August 2017, Stand: 23. November 2017, S. 131). Das Gebiet ist weitgehend vermint und der Zugang von Zivilpersonen in dieses Gebiet ist nicht gestattet (UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, S. 3; Bundesamt für Flüchtlingswesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, August 2017, Stand: 23. November 2017, S. 54). Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, sich in einem anderen Teil des Irak niederzulassen. Ist – wie hier – für die maßgebliche Herkunftsregion eine individuelle Bedrohung wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, so ist für die Anerkennung eines Schutzstatus von entscheidender Bedeutung, ob die Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden können. Dabei kommt eine solche Verweisung auf einen anderen Landesteil jedoch nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, - 10 C 9.08 -, zitiert nach juris). Das Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Auskunftslage zwar davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak keine Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit, droht. Die Truppen der Terrormiliz IS sind nicht mit Erfolg in diese Region vorgedrungen. Vielmehr suchen viele Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region vom 28. Oktober 2014 mit Update vom 28. März 2015). Auch die Kläger selbst haben in ihren Anhörungen berichtet, dass Kämpfer des IS in Dohuk nicht aktiv gewesen seien. Ferner geht das Gericht auch nicht davon aus, dass Jesiden in Dohuk aus religiösen oder ethnischen Gründen eine systematische Verfolgung durch die kurdische Regionalregierung oder die irakische Zentralregierung droht. Das Gericht verkennt nicht, dass es Berichte gibt über Diskriminierung auch von Seiten der Regierung und einzelne Übergriffe gegenüber Jesiden, auf die etwa Druck ausgeübt wird, sich als kurdisch zu identifizieren oder bestimmte kurdische Parteien zu unterstützen, obwohl sie sich teilweise auf eine eigene jesidische ethnische und nicht lediglich religiöse Identität berufen wollen (vgl. Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, RdNr. 5.5 ff.; US State Department, Iraq 2015 International Religious Freedoms Report, S. 9 f.; US Commission on International Religious Freedom, Wilting in the Kurdish Sun, 2017, S. 33 ff.; US Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2017, S. 166 f.). Diese Handlungen beziehen sich jedoch, soweit erkennbar, überwiegend auf Personen in Territorien, deren politisch-territoriale Zuordnung – anders als die der Provinz Dohuk – unter der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten ist, weil dort von der kurdischen Regionalregierung eine aggressivere Politik der „Kurdifizierung“ betrieben wird, bzw. auf Binnenflüchtlinge, die die kurdische Regierung in Frage stellen (vgl. US State Department, a.a.O.; US Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2017, S. 166). Hierzu gehören die Kläger aber nicht. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Maßnahmen in Häufigkeit oder Schwere ein im Rahmen des § 3a AsylG beachtliches Gewicht erreichen würden. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten vielmehr an Regierung und Verwaltung beteiligt, mögen sie auch unterrepräsentiert sein und es gegenwärtig für Jesiden – im Gegensatz zu Turkmenen, Assyrern, Chaldäern und syrisch-orthodoxen Christen – keinen Sitz im kurdischen Regionalparlament geben (vgl. Home Office, a.a.O., RdNr. 5.5.3; US Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2017, S. 166). Vor allem aber werden nach den Erkenntnissen des Gerichts in den Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017). Ein Großteil der im Rahmen der gezielten Verfolgung von Jesiden durch den IS aus ihrem Stammland um Sindschar vertriebenen 300.000 bis 400.000 Jesiden haben – wie die Kläger auch – in den kurdischen Autonomiegebieten Zuflucht gefunden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 12 und 18; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2016, II.2.e.; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 2. Februar 2017). Die Mehrheit davon hat sich in der Stadt Dohuk und im Distrikt Zakho niedergelassen (UNHCR, a.a.O.; ACCORD, a.a.O.). Gerade der Umstand, dass derartig viele Angehörige der Jesiden sich in die Provinz Dohuk geflüchtet haben, spricht dafür, dass eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit speziell für Dohuk nicht angenommen werden kann (ebenso VG München, Urteil vom 30. September 2016, - M 4 K 16.32610 -; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2017, - 18 K 9773/16.A - ; VG München, Urteil vom 13. Januar 2017, - M 4 K 16.32298 - ; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2017, - Au 5 K 17.30512 -, alle zitiert nach juris). Allerdings ist das Gericht der Überzeugung, dass es den Klägern nicht zugemutet werden kann, in die Region Kurdistan-Irak zurückzukehren, da sie dort ohne familiäre Unterstützung nicht in der Lage sein werden, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Wie oben bereits dargelegt, kann ein Berechtigter, der vorverfolgt ausgereist ist und weiterhin nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie auf die Möglichkeit, in einen anderen Landesteil zurück zu reisen, verwiesen werden. Nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie muss allerdings beim internen Schutz die Existenzgrundlage so weit gesichert sein, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit gehen die Anforderungen an die Zumutbarkeit an den internen Schutz über die bloße Möglichkeit, das Existenzminimum zu sichern, hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, - 10 C 15.12 -, zitiert nach juris). Gemessen hieran kann im vorliegenden Fall von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stößt die Region Kurdistan-Irak durch den anhaltenden Zustrom von Binnenvertriebenen an ihre Belastungsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 19). Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang 2014 in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Hierzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Die Region ist – auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes – nicht mehr in der Lage, Binnenflüchtlinge aus umkämpften Landesteilen aufzunehmen (Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 19). Ohne dort lebende Familienangehörige, die willens und wirtschaftlich in der Lage sind, die Rückkehrer zu unterstützen, kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sich Rückkehrer in dieser Region niederlassen, da sie in der angespannten wirtschaftlichen Situation – wenn überhaupt – eigenständig nur das Existenzminimum werden sichern können (UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2016, II.2). Die Kläger haben jedoch nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Familienangehörigen, die sie in dem erforderlichen Umfang unterstützen können. Die Mutter und die Geschwister des Klägers zu 1) leben in Deutschland und in den Niederlanden. Von den Geschwistern der Klägerin zu 2) halten sich zwar einige in der Region Kurdistan-Irak auf. Doch leben diese nach den Angaben der Klägerin zu 2) ihrerseits als Binnenflüchtlinge seit 2014 in einem Flüchtlingslager und es ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar, dass diese in der Lage sein sollen, die Kläger nach einer Rückreise zu unterstützen. Dies gilt umso mehr, als mit den Klägern zu 3) und 4) auch zwei Kinder bei einer Rückreise von den vorliegenden Lebensumständen betroffen wären, die grundsätzlich unter der derzeitigen Situation mehr leiden als Erwachsene (vgl. zur Situation der Kinder: UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, S. 7 f.). Die Ziffern 4) bis 6) des streitgegenständlichen Bescheides sind durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenstandslos geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b Abs. 1 AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus sowie höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Befristung des gesetzlichen Einreiseverbotes auf Null. Der am 1... 1969 geborene Kläger zu 1), die am 1...1972 geborene Klägerin zu 2) sowie die am 3...2009 geborenen Kläger zu 3) und 4) sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. August 2016 gab der Kläger zu 1) an, er habe 25 Jahre in einem eigenen Haus in dem Dorf Kadisia gelebt. Das Dorf mit ca. 8.000 Einwohner befinde sich ca. 50 bis 60 km von der Stadt Shingal entfernt in der Provinz Ninive. Er habe dort mit seiner Frau und den beiden Kindern gelebt. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Nach der Schule sei er ein paar Jahre bei seinen Eltern zuhause gewesen, danach habe er Chauffeurdienste mit seinem eigenen PKW ausgeführt. Damit habe er 500 bis 1.000 Dollar im Monat verdient. Seine Mutter lebe ebenfalls in Deutschland, sein Vater sei verstorben. Gefragt nach dem Grund seiner Ausreise gab der Kläger zu 1) an, im August 2014 habe der IS Shingal angegriffen. Danach sei der IS auch in ihre Richtung auf die andere Seite des Gebirges vorgerückt. Aus Orten, die etwa 60 bis 70 km entfernt lägen, seien sie über den Angriff auf diese Orte informiert worden. Daraufhin seien sie geflohen. Dem IS seien sie nicht persönlich begegnet, sie hätten ihn aber aus großer Entfernung in seinen Autos gesehen. Sie seien dann zunächst nach Syrien geflohen, dann hätte sie die PKK am 9. August 2014 in ein Flüchtlingslager nach Dohuk gebracht, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Ihnen persönlich sei nichts passiert, auch im Flüchtlingslager habe es insoweit keine Probleme gegeben. Das Leben in dem Flüchtlingslager sei aber sehr schwer gewesen, im Sommer sehr heiß, im Winter sehr kalt. Sie seien ausgereist, da sie mit den Moslems nicht mehr leben wollten. Befragt, was er bei seiner Rückkehr befürchte, gab der Kläger zu 1) an, er wolle nicht zurück, so lange dort noch die extremistischen Islamisten seien. Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung am gleichen Tag an, am 3. August 2014 seien die Ortschaften unterhalb des Gebirges durch den IS angegriffen worden. Sie seien telefonisch von einer Nichte aus Tel Banat informiert worden. Dieser Ort liege etwa 60 bis 70 km von ihnen entfernt. Sie seien dann am gleichen Tag noch in die Berge geflohen. Nach ein paar Tagen seien sie von Syrien aus von der PKK nach Dohuk in das Flüchtlingslager Kapar Tor gebracht worden, wo sie ein Jahr und vier Monate gelebt hätten. Sie habe dort mit ihrem Mann und den Kindern in einem Zelt gelebt. Ihre Eltern seien verstorben, zwei Schwestern und zwei Brüder von ihr würden noch in Dohuk leben. Sie seien über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gereist, wo sie am 20./21. Dezember 2015 angekommen seien. Sie habe vielleicht zwei Jahre die Schule besucht. Danach sei sie zuhause gewesen und habe sich um ihre jüngeren Geschwister und die Kinder ihrer älteren Geschwister gekümmert. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, sie sei immer Hausfrau gewesen. Im Flüchtlingslager hätten sie von verschiedenen Organisationen Kleider und Lebensmittel erhalten. Ansonsten habe man dort nicht viel machen können. Das Leben im Lager sei sehr schwer gewesen, im Winter sei es kalt, im Sommer warm gewesen. Sie habe Angst vor Muslimen, sie wolle dorthin nicht zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 wurde den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Irak angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Kläger nicht als Flüchtlinge anzuerkennen seien, da sie keine Verfolgung erlitten hätten. Die Angaben der Kläger zu ihrer Ausreisemotivation und Flucht seien unpersönlich, detailarm, oberflächlich und unsubstantiiert gewesen, so dass der Eindruck entstanden sei, dass sie sich vor dem Hintergrund der bekannten Lage im Irak bzw. aus der vorgetragenen Zugehörigkeit zum Jesidentum eine Verfolgungsgeschichte erarbeitet hätten, um ihr Asylbegehren als begründet erscheinen zu lassen. Von Verfolgung seien sie persönlich nicht betroffen gewesen. Da sich noch Familienangehörige im Irak aufhielten, sei auch davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ausreichend versorgt werden würden. Mangels Verfolgung sei auch die beantragte Anerkennung als Asylberechtigte abzulehnen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Den Klägern drohe in ihrem Heimatland kein ernsthafter Schaden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Bestimmung der Frist für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung hätten die Kläger nicht vorgetragen. Gegen diesen, den Klägern am 6. Februar 2017 zugestellten Bescheid richtet sich die am 17. Februar 2017 erhobene Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie als Flüchtlinge anerkannt werden müssen. Sie seien Jesiden und vor den Angriffen des IS auf die Jesiden geflohen. Sie seien von einer Gruppenverfolgung der Jesiden betroffen. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsort sei weiterhin nicht möglich. Der irakische Staat sei bei ihrer Ausreise nicht in der Lage gewesen, sie zu schützen und auch heute sei die Sicherheitslage noch nicht so gefestigt, dass man von einem Verfolgungsschutz ausgehen könne. Nachdem die Kläger einen zunächst gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Auf ihren Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 18. September 2017 den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt R... als Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Die Kläger zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 persönlich gehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 46 ff. der Streitakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten im hiesigen Klageverfahren eingereichten Verwaltungsvorgang (E-Akte) sowie die vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten übersandten Ausländerakten verwiesen, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.