Urteil
3 A 10815/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wiederholt bejahtes amtsärztliches Gutachten zur Innendienstfähigkeit überwiegt in der Regel privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, wenn letztere keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung oder Verfahrensfehler liefern.
• Ein Beamter, der trotz amtsärztlicher Feststellung der Innendienstfähigkeit nach Aufforderung nicht zum Dienst erscheint, handelt zumindest bedingt vorsätzlich und verletzt damit u. a. die Pflicht zum Erscheinen sowie die Hingabepflicht.
• Die Nichtbefolgung einer zumutbaren dienstlichen Anordnung zur stationären Untersuchung kann das Bild fehlender Einsicht und dienstlicher Verpflichtung verstärken und die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen.
• Bei langer, schuldhafter, unerlaubter Abwesenheit vom Dienst (hier annähernd ein Jahr) in Verbindung mit außerdienstlicher Tätigkeit und Weigerung zur Mitwirkung rechtfertigt dies wegen endgültig verloren gegangenem Vertrauen die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 LDG.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen langandauernden unerlaubten Fernbleibens und Weigerung zur amtsärztlichen Mitwirkung • Ein wiederholt bejahtes amtsärztliches Gutachten zur Innendienstfähigkeit überwiegt in der Regel privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, wenn letztere keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung oder Verfahrensfehler liefern. • Ein Beamter, der trotz amtsärztlicher Feststellung der Innendienstfähigkeit nach Aufforderung nicht zum Dienst erscheint, handelt zumindest bedingt vorsätzlich und verletzt damit u. a. die Pflicht zum Erscheinen sowie die Hingabepflicht. • Die Nichtbefolgung einer zumutbaren dienstlichen Anordnung zur stationären Untersuchung kann das Bild fehlender Einsicht und dienstlicher Verpflichtung verstärken und die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen. • Bei langer, schuldhafter, unerlaubter Abwesenheit vom Dienst (hier annähernd ein Jahr) in Verbindung mit außerdienstlicher Tätigkeit und Weigerung zur Mitwirkung rechtfertigt dies wegen endgültig verloren gegangenem Vertrauen die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 LDG. Der Beklagte, Polizeihauptmeister, war seit einem Dienstunfall 1995 longterm dienstunfähig und legte privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mehrfach wurden amtsärztliche Untersuchungen angeordnet; ab 1. September 1998 stellte der Amtsarzt wieder Innendienstfähigkeit fest. Der Beklagte erschien jedoch ab dem 7. September 1998 überwiegend nicht zum Dienst. Der Dienstherr ordnete unter anderem eine stationäre Untersuchung in einer psychosomatischen Fachklinik an, der der Beklagte nicht nachkam. Zudem wurde der Beklagte bei außerdienstlichen Tätigkeiten beobachtet, insbesondere beim Bedienen eines Baggers auf einer Baustelle und beim Sortieren/Verkaufen von Anglerzubehör; er fuhr wiederholt Motorrad. Der Kläger leitete Disziplinarmaßnahmen ein und begehrte die Entfernung aus dem Dienst; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein, die zurückgewiesen wurde. • Verfahrensrechtlich lagen keine beachtlichen Fehler vor; die vom Beklagten beantragten weiteren Ermittlungen wurden nicht fristgerecht und substantiiert geltend gemacht, § 36 Abs. 1 LDG ist beachtet. • Die mehrfachen amtsärztlichen Feststellungen (12.8., 7.9., 5.11.1998) zur Innendienstfähigkeit sind beweiswürdig und überwiegen privatärztliche, unspezifizierte Bescheinigungen; ein Amtsarzt kann Befunde im Verhältnis zur dienstlichen Verwendung zuverlässiger bewerten. • Aus Indizien (Handarbeit, Baggerschicht, Motorradfahren) und widersprüchlichem Verhalten folgt, dass die behaupteten Beschwerden nicht die behauptete Dienstunfähigkeit begründen; damit lag unerlaubtes Fernbleiben i.S.v. § 81 Abs.1 LBG vor. • Der Beklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich, weil ihm die amtsärztlichen Feststellungen bekannt waren und er dennoch nicht erschien; die bloße Vorlage privatärztlicher Atteste genügt nicht, wenn amtsärztliche Untersuchungen angeordnet sind. • Die Weigerung, der angeordneten stationären psychosomatischen Untersuchung Folge zu leisten, verletzte eine zumutbare dienstliche Weisung und verschärfte den Pflichtverstoß (§ 81 Abs.1 Satz4 LBG, § 64 LBG). • Das Fehlverhalten wiegt schwer: langandauerndes unerlaubtes Fernbleiben, außerdienstliche Tätigkeiten während der Krankschreibung und fehlende Einsicht begründen den Verlust des Vertrauens des Dienstherrn. • Nach § 11 Abs.2 LDG führt das Gesamtbild (dauernder Dienstverzug, Pflichtverletzungen, fehlende Einsicht) zwingend zur Entfernung aus dem Dienst; mildere Maßnahmen sind angesichts der Persönlichkeit und weiteren Umstände nicht geeignet. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, ihn aus dem Dienst zu entfernen, bleibt bestehen. Der Senat hat keine Verfahrensfehler festgestellt und die amtsärztlichen Feststellungen zur Innendienstfähigkeit als entscheidungsrelevant gewichtet. Das schuldhafte, nahezu einjährige unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, die Nichtbefolgung der angeordneten stationären Untersuchung sowie beobachtete außerdienstliche Tätigkeiten rechtfertigen die Annahme, dass das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren ist. Deshalb ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 11 Abs. 2 LDG geboten; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.