Beschluss
7 B 2379/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0927.7B2379.16.0A
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Leitsätze
Der Drittwiderspruch eines nicht in der Wunschschule aufgenommenen Schülers kann den bei dem in dieser Schule aufgenommenen Schüler durch die Aufnahmeentscheidung entstandenen Vertrauenstatbestand jedenfalls dann nicht beseitigen, wenn bereits eine Aufnahmeentscheidung an den anderen Schüler ergangen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 - 1 L 2446/16.F wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Drittwiderspruch eines nicht in der Wunschschule aufgenommenen Schülers kann den bei dem in dieser Schule aufgenommenen Schüler durch die Aufnahmeentscheidung entstandenen Vertrauenstatbestand jedenfalls dann nicht beseitigen, wenn bereits eine Aufnahmeentscheidung an den anderen Schüler ergangen ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 - 1 L 2446/16.F wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe eines bestimmten Gymnasiums. Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2015/16 die Jahrgangsstufe 4 einer Grundschule in der Stadt Frankfurt am Main. Die Eltern des Antragstellers wählten für dessen weitere schulische Ausbildung den gymnasialen Bildungsgang in einem Gymnasium und benannten als Erstwunsch die X...schule, ein Gymnasium in der Stadt Frankfurt am Main. Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 lehnte die X...schule das Aufnahmebegehren des Antragstellers ab und begründete dies mit einer fehlenden Aufnahmekapazität (vgl. Bl. 38 der Gerichtsakte). Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 beim Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main Widerspruch ein (vgl. Bl. 1 der Behördenakte). Am 22. Juli 2016 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht und seinen Antrag im Wesentlichen mit Schriftsatz von diesem Tag näher begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Schriftsatz verwiesen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im kommenden Schuljahr an der X...schule, Gymnasium der Stadt Frankfurt, in der 5. Klasse aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein erneutes Auswahlverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 70 Abs. 3 HSchG durchzuführen und über die Aufnahme des Antragstellers in die 5. Klasse unter Beachtung des Elternwunsches gemäß Aufnahmeantrag und der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Zahl der vorhandenen Gymnasialschulplätze sei ausreichend, um jedem Schüler einen Platz für den gewählten Bildungsgang zu gewähren. Die Aufnahme des Antragstellers in die von ihm benannte Wunschschule sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule, sondern lediglich auf Aufnahme in einen gewünschten Bildungsgang. Auf dem Gebiet des Schulträgers, der Stadt Frankfurt am Main, existierten mehrere weiterführende Schulen des Bildungsgangs Gymnasium, so dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule habe. Eine weitere Aufnahme von Schülern sei wegen der Kapazitätsausschöpfung der betroffenen Schule nicht möglich. Ein subjektives Recht auf eine Kapazitätsausweitung stehe dem Antragsteller nicht zu. Besondere soziale Gründe, die zu einer Privilegierung des Antragstellers hätten führen müssen, lägen nicht vor. Insbesondere stelle der Wunsch auf einen möglichst kurzen Schulweg keinen sozialen Grund dar. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 23. August 2016 - 1 L 2446/16.F - den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Am 26. August 2016 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den ihr am 24. August 2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde erhoben und diese mit weiterem Schriftsatz vom 5. September 2016 begründet. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, die in die X...schule aufgenommene und auf Listenplatz 85 geführte Schülerin habe kein Vertrauen aufbauen können. Sie hätte wissen müssen, dass sie als auswärtige Schülerin keinen Anspruch auf Aufnahme gehabt habe. Zudem sei diese Aufnahmeentscheidung mit einem Drittwiderspruch angefochten worden. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes verwiesen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 - 1 L 2446/16.F - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, im jetzigen Schuljahr 2016/2017 an der X...schule in der 5. Klasse des Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 - 1 L 2446/16.F - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Aufnahmeantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss sei rechtlich nicht zu beanstanden. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums X...schule in der Stadt Frankfurt am Main im Schuljahr 2016/2017 gerichtete Eilrechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlt es zumindest an einem Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung. 1. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier vom Antragsteller mit der vorläufigen Aufnahme in die Schule begehrt - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs vorliegen müssen, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu seiner Aufnahme führen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - 7 B 1765/10 -, vom 21. Dezember 2011 - 7 B 2305/11 - und vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 19). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ein als Anordnungsanspruch taugliches subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf Aufnahme in das Gymnasium X...schule ergibt sich nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung weder aus einem gebundenen Anspruch (Hauptantrag des Antragstellers) als Bestandteil des Rechts auf schulische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441 [im Folgenden: HSchG]) noch als Rechtsposition aus dem Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (Hilfsantrag des Antragstellers) zwischen den Bewerbern um Aufnahme in die zuvor bezeichnete Schule. a) Einem gebundenen Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die X...schule (Hauptantrag des Antragstellers) steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegen. Diese Vorschrift schließt einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule aus, wenn im Gebiet eines Schulträgers - wie hier im Fall der Stadt Frankfurt am Main, in deren Gebiet mehrere Gymnasien und integrierte Gesamtschulen die weiterführenden Bildungsgänge nach dem Besuch der Grundschule anbieten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 HSchG) - mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges bestehen. Diese für den Bereich der weiterführenden Schulen eines Bildungsganges getroffene Konkretisierung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG allgemein geregelten Anspruchs auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat, steht auch nicht im Widerspruch zu dem den Eltern des Kindes in § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG eingeräumten Wahlrecht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG erweitert diese sog. Wahlfreiheit dahin, dass die Eltern zwischen beiden Formen des gewählten Bildungsganges wählen können, wenn dieser sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten wird. Diese Rechtsposition der Eltern eines Schülers wird durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht berührt. b) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (Hilfsantrag des Antragstellers) zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in das Gymnasium X...schule als Teilhaberecht begründet keinen im Wege der einstweiligen Anordnung regelbaren Anspruch auf Aufnahme in diese Schule. aa) Einem Recht eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - VOGSV - vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 29. April 2014 (ABl. S. 234), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist nicht als bloßer Bestandteil eines Anspruchs auf Aufnahme in eine bestimmte Schule anzusehen, der durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen wird. Denn der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten, das bundes- und landesverfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz abgesichert ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 24). bb) Einem sich aus diesem Teilhaberecht des Antragstellers ergebenden Aufnahmeanspruch innerhalb der Aufnahmekapazität des Gymnasiums X...schule steht indes entgegen, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule erschöpft ist. Ein Ausnahmefall, in dem ein überkapazitärer Aufnahmeanspruch in Betracht kommt, ist nicht gegeben. (1) Grundsätzlich besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule nur im Rahmen deren normativ festgelegter Aufnahmekapazität. Diese bestimmt sich durch die vom Schulträger nach Maßgabe der §§ 144 ff. HSchG festzulegende Zügigkeit der jeweiligen Schule - im Fall des Gymnasiums X...schule fünf Regelklassen (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 8. August 2016, Bl. 71 der Gerichtsakte) - und durch die nach § 144a Abs. 5 HSchG erlassene Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen - SchulkapazitätsVO - vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Art. 64 der Verordnung zur Neuregelung der Befristung und Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 19. November 2012 (ABl. S. 710, 722). Durch § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO wird die Schülerhöchstzahl für die Größe der Klassen eines Gymnasiums (Jahrgangsstufen 5 bis 10) auf 30 festgesetzt. Die im Schuljahr 2016/2017 hiernach bestehende Aufnahmekapazität des Gymnasiums X...schule von 150 Plätzen ist nach erfolgter Vergabe dieser Plätze an eine entsprechende Anzahl aufgenommener Schülerinnen und Schüler erschöpft. Nach den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 8. August 2016 (S. 2, Bl. 71 der Gerichtsakte) ist im Schuljahr 2016/17 in der Jahrgangsstufe 5 diese Aufnahmekapazität erschöpft. Für die Aufnahme des Antragstellers bliebe somit nur dann Raum, wenn der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung gehalten wäre, den Antragsteller trotz erschöpfter Kapazität in die X...schule aufzunehmen. Dies ist jedoch vorliegend selbst dann nicht der Fall, wenn der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung über die Platzvergabe fehlerhaft gehandelt haben sollte. (2) Der Untergang des Teilhaberechts eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule, der mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung eintritt, greift grundsätzlich auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung ein. Die Wiederherstellung einer Aufnahmekapazität der Schule durch Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber scheidet im Hinblick auf dessen Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers als rechtlich zulässige Handlungsoption regelmäßig aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1994 - 7 TG 2609/94, 7 TG 2625/94 - sowie vom 16. November 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 29; Bülter NWVBl. 2003, 449 [452]). Auch der vom Antragsteller erhobene Drittwiderspruch kann - unbeschadet seiner Statthaftigkeit - den bei dem in der Wunschschule aufgenommenen Schüler durch die Aufnahme entstandenen Vertrauenstatbestand, der einer Rücknahme der diesen Schüler begünstigenden Aufnahmeentscheidung nach § 48 HVwVfG entgegensteht, nicht beseitigen. Der Drittwiderspruch konnte überdies schon das Entstehen des Vertrauenstatbestands in der Person der aufgenommenen Schülerin nicht verhindern, da im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs die Aufnahmeentscheidung an die auf Platz 85 geführte Schülerin nach dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers offensichtlich bereits bekanntgegeben war. Von der Antragstellerseite wurden zudem weder sonstige das Entstehen eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes ausschließende Umstände vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die auf dem Listenplatz 85 aufgenommene Schülerin die Rechtswidrigkeit dieser Aufnahmeentscheidung kannte oder hätte kennen müssen. Einer Erweiterung der rechtlich festgelegten Aufnahmekapazität einer Schule bis zur Grenze deren Funktionsfähigkeit in jedem Fall einer auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers steht im Grundsatz entgegen, dass in den verordnungsrechtlich festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck kommen, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleistet ist. Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris, Rdnr. 27 und vom 16. November 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ- RR 2009, 372). (3) Lediglich im Ausnahmefall kommt in Betracht, dass die Erschöpfung der insbesondere durch die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO normativ vorgegebenen Aufnahmekapazität der Schule, zu der ein Schüler unter Berufung auf ein sein Teilhaberecht verletzendes Auswahlverfahren Zugang begehrt, nicht zum Untergang des Teilhaberechts (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung) führt. Ein Ausnahmefall ist dabei zum einen gegeben, wenn eine Schule - was § 1 Satz 2 SchulkapazitätsVO zulässt - im Rahmen der ihr zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO zu Gunsten der Aufnahme einer höheren Zahl von Schülern abweicht und die auf diese Weise durch die Schule festgelegte Kapazität die Aufnahme des abgelehnten Schülers erlaubt. Ein Ausnahmefall ist zum anderen gegeben, wenn die auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhende Ablehnung nicht nur das im Hinblick auf die Aufnahme in diese bestimmte Schule bestehende Teilhaberecht des Schülers beeinträchtigt, sondern darüber hinaus sein Recht auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges und das korrespondierende Recht seiner Eltern aus § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG, diesen Bildungsgang zu wählen. In einem solchen Fall ist die Kollision zwischen den Bildungsansprüchen der aufgenommenen Schüler und dem Recht des nicht aufgenommenen Schülers auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges entsprechend dem Prinzip praktischer Konkordanz zu Gunsten eines überkapazitären Aufnahmeanspruchs des bislang nicht zugelassenen Schülers zu lösen. Es besteht dann über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361, vom 28. November 1994, a. a. O. und vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 - juris; Birnbaum, NWVBl. 2010, 95 [101 f.]; Bülter, a. a. O., 451 f.; Lenz, in: Terwiesche, FA-VerwR, 2. Aufl. 2012, Kap. 47 Rdnr. 57). Eine Gegenauffassung (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, 388 f. [Nr. 18.223], Birnbaum, a. a. O., 102; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 777; jeweils m. w. N.), die über diese Ausnahmefälle hinaus bei jeder auf einer defizitären Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers in die von ihm gewünschte Schule des weiterführenden Bildungsganges in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zur Frage der Erschöpfung der Aufnahmekapazität in Hochschulstudiengängen entwickelten Grundsätze einen überkapazitären Aufnahmeanspruch bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule fordert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass - anders als im Fall der Versagung des Hochschulzugangs - der Zugang des Schülers zum weiterführenden Bildungsgang regelmäßig gewahrt bleibt. Darüber hinaus stellt die Gegenauffassung den Bildungsanspruch der bereits aufgenommenen Schüler nicht zureichend in Rechnung. (4) Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der im Fall einer Ermessenreduzierung auf Null zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme führen kann, durch die bereits erfolgte Vergabe der Plätze an dem Gymnasium X...schule an andere Schüler untergegangen. a) Auch wenn die von der Bevollmächtigten des Antragstellers in dem der Begründung der Beschwerde dienenden Schriftsatz vom 5. September 2016 gerügten Mängel des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens vorliegen sollten, kann allein die auf einem fehlerhaften Verfahren beruhende rechtswidrige Auswahlentscheidung keinen Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung und in der Folge einen Anspruch auf Aufnahme in die X...schule begründen, weil der Teilhabeanspruch des Antragstellers an einem erneuten Auswahlverfahren nicht mehr erfüllt werden kann, ohne den Vertrauensschutz der bereits aufgenommenen Schüler zu verletzen. b) Es ist ferner nicht erkennbar, dass die X...schule eine Erhöhung ihrer Schülerhöchstzahl pro Klasse nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption vorgenommen hat. Der Antragsteller vermag auch kein subjektives Recht auf eine solche Erhöhung erfolgreich geltend zu machen. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Ausübung des Organisationsermessens der Schule zu Gunsten einer Erhöhung der verordnungsrechtlich bestimmten Schülerhöchstzahl besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2013, a. a. O., vom 28. November 1994, a. a. O. sowie vom 16. September 2015, a. a. O., Rdnr. 36). Ob das Auswahlverfahren, das zur Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in das von seinen Eltern als Erstwunsch gewählte Gymnasium geführt hat, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß war, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Denn auch dann, wenn das gemäß § 14 Abs. 2 der VOGSV durchzuführende Verfahren - wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 5. September 2016 vorgetragen - fehlerbehaftet und rechtswidrig gewesen sein sollte, ist das Ermessen des Antragsgegners nicht in der Weise reduziert, dass allein eine außerkapazitäre Aufnahme des Antragstellers in die X...schule rechtmäßig wäre. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffende Begründung in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss vom 23. August 2016 (S. 10 ff., Bl. 149 ff. der Gerichtsakte) verwiesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 GKG betreffen, war eine Erhöhung des Auffangstreitwerts nicht gerechtfertigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).