Beschluss
19 B 1009/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0826.19B1009.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diejenigen Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung auf vorläufige Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule F. zu erlassen. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Entscheidung der Antragsgegnerin verstoße gegen Art. 3 GG, weil sie innerhalb der jeweiligen Leistungsgruppe neben dem Losverfahren nicht weitere „sachliche Kriterien“ angewendet habe, damit „nicht allein das Losglück über die Aufnahme von Schülern entscheidet.“ Der Sache nach hat der Senat bereits entschieden, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 APO-S I vorgesehene Losverfahren als Aufnahmekriterium im Grundsatz mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es dient bei der Verteilung knapper Kapazität geradezu der Verwirklichung der Gleichheit aller Aufnahmebewerber. Bei ordnungsgemäßer Durchführung stellt es sicher, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. OVG NRW, Beschluss vom 11. 1. 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑, juris, Rdn. 22 m. w. N.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 19. 8. 2009 ‑ 2 B 244/09 ‑, juris, Rdn. 32. Die Antragstellerin erhebt keine Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Losverfahrens. Entgegen ihrer Auffassung verpflichtete Art. 3 Abs. 1 GG die Antragsgegnerin auch nicht, innerhalb der gebildeten Leistungsgruppen weitere Aufnahmekriterien wie Schulweglänge und soziale Bindungen heranzuziehen. Kinder mit einem kurzen Schulweg zur weiterführenden Schule und mit sozialen Bindungen zu anderen Schülern dieser Schule sind nicht wesentlich ungleich im Verhältnis zu Kindern mit einem längeren Schulweg und ohne solche sozialen Bindungen. Sie müssen daher nicht bevorzugt aufgenommen werden. OVG NRW, Beschluss vom 19. 8. 2004 ‑ 19 B 1579/04 ‑, juris, Rdn. 17; Beschluss vom 12. 8. 1999 ‑ 19 B 997/99 ‑, S. 9. Die weitere Beschwerderüge der angeblich nicht gesetzeskonformen Anwendung des Aufnahmekriteriums „Leistungsheterogenität“ mit der Folge unterschiedlicher Gruppenstärken und damit unterschiedlicher Loschancen ist verspätet. Bei Eingang des entsprechenden Schriftsatzes am 17. 8. 2010 war die Beschwerdebegründungsfrist bereits seit dem 13. 8. 2010 abgelaufen. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass diese Rüge auch bei rechtzeitiger Anbringung erfolglos geblieben wäre. Denn dieses Aufnahmekriterium dient nicht der Gewährleistung gleicher Loschancen, sondern vielmehr der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe in Gesamtschulen. Es erfordert, wie sich aus dem bereits zitierten Senatsbeschluss vom 19. 8. 2004 ergibt, nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. Der Senat weist ferner darauf hin, dass er bei einer umfassenden Beschwerdeprüfung schon den Anordnungsgrund verneint hätte, weil der Antragstellerin nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Februar 2010 noch etwa 150 freie andere Gesamtschulplätze an F. er Gesamtschulen zur Verfügung standen und kein Anhalt dafür vorliegt, dass sämtliche dieser freien Plätze inzwischen anderweitig vergeben sind. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. 8. 2007 ‑ 19 B 1201/07 ‑, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).