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Beschluss

1 A 1215/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.1A1215.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt,

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt, G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist ausweislich des vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts I. vom 13. Oktober 2022 – 4 VI 580/22 – Alleinerbin ihres am 00. August 0000 verstorbenen Vaters, des früheren Klägers [im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung stets: „(früherer) Kläger“], und führt als solche nach ihren Erklärungen vom 4. Oktober 2022, vom 8. November 2022 und vom 23. November 2022 das ursprünglich von diesem betriebene Verfahren fort. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023– 1 A 187/20 –, juris, Rn. 2 f., vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., sowie ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021– 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4, alle m. w. N; aus der Literatur etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186 und 194, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2024, § 124a Rn. 91 und 100, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 1. Juli 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es sich in einer Verweisung „auf den gesamten, immer wieder vorgetragenen Sachvortrag“ (Begründungsschrift S. 4, zweiter Absatz) bzw. auf den „gesamten bisherigen Sachvortrag“ (Begründungsschrift S. 5, am Anfang des zweiten Absatzes) erschöpft, verfehlt es schon die dargestellten Darlegungsanforderungen. Näher dazu, dass und weshalb eine pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht genügt, etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., und vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Im Übrigen greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung insgesamt als unbegründet abgewiesen: Die mit dem Klageantrag zu 1. angefochtene Rückforderung der dem (früheren) Kläger für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 gezahlten Versorgungsbezüge von insgesamt 3.603,06 Euro sei rechtmäßig und verletze diesen nicht in seinen Rechten. Der auf § 49 Abs. 2 SVG (nunmehr a. F.; heute: § 66 Abs. 2 SVG) gestützte Rückforderungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Die in Rede stehenden Bezüge seien zu viel gezahlt i. S. dieser Norm. Der (frühere) Kläger habe sie ohne Rechtsgrund erhalten, weil ihm ab dem 23. November 2016 keine Ansprüche auf Dienstzeitversorgung mehr zugestanden hätten. Gemäß § 56 Satz 1 SVG (nunmehr a. F.; heute: § 77 Satz 1 SVG) i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG verliere ein früherer Soldat das Recht auf Dienstzeitversorgung, wenn er wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Das dem (früheren) Kläger ausgezahlte Ruhegehalt sei eine Dienstzeitversorgung i. S. v. § 14 Nr. 1 SVG (nunmehr a. F.; heute: § 26 Nr. 1 SVG). Der (frühere) Kläger sei ferner wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Er sei durch das Urteil des Landgerichts A. vom 8. Juli 2016 – 24 Ns 14 Js 829/10 – 1/15 –, das durch den Beschluss des OLG B. vom 22. November 2016 – III-1 RVs 88/16 – rechtskräftig geworden sei, wegen diverser vorsätzlicher Straftaten nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die aus zwei Einzelstrafen gebildet worden sei (für die Handlung i. S. v. § 52 Abs. 1 StGB im Jahr 2010: ein Jahr und sechs Monate; für die Handlung i. S. v. § 52 Abs. 1 StGB im Jahr 2012: ein Jahr und zwei Monate). Die Tatzeiträume beträfen auch die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, die hier zum 1. Juli 2006 erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des (früheren) Klägers erfasse die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Eine Verurteilung wegen „einer vorsätzlichen Tat“ liege, wie in der (auch) höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sei, nach dem Sinn und Zweck der hierauf abstellenden beamten- bzw. soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften nämlich auch dann vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden sei. Ein Beamter bzw. Soldat, der durch mehrere Rechtsverstöße zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, habe sich für den öffentlichen Dienst nämlich nicht weniger untragbar gemacht als ein solcher, der diese Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt habe. Nicht zum Erfolg führe der Einwand des (früheren) Klägers, die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung könne den heutigen § 53 Abs. 1 Satz 1 SG nicht betreffen, weil dieser zwischen Taten vor und nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterscheide. Die Regelungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SG, die an die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat zu einem Jahr bzw. zu zwei Jahren anknüpften, differenzierten nämlich nicht nach dem Grund der Unwürdigkeit, sondern nach deren Ausmaß und beruhten dabei auf der Erwägung, dass ehemalige Berufssoldaten nur noch verminderten Anforderungen an nachwirkende Dienstpflichten aus dem früheren Wehrdienstverhältnis unterlägen. Insbesondere unterscheide die Norm des § 53 SG seit jeher zwischen begangenen Taten vor und nach Beendigung des Dienstes. Herauszugeben sei nach § 812 Satz 1 BGB das, was ohne rechtlichen Grund erlangt worden sei. Das seien hier die für Dezember 2016 und Januar 2017 gezahlten Versorgungsbezüge. Auf eine mögliche Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne der (frühere) Kläger sich nicht berufen, weil er verschärft hafte. Das sei bereits deshalb der Fall, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn ohne weiteres hätte erkennen können, § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG (a. F.), §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Es habe sich ihm nämlich nach seiner rechtskräftigen Verurteilung (mindestens) aufdrängen müssen, bei der Generalzolldirektion nachzufragen, ob ihm noch Versorgungsbezüge zustünden. Er sei nämlich im Sommer 2006 über die Pflicht, rechtskräftige Verurteilungen anzuzeigen, belehrt worden, und habe mit seiner Einlassung im Widerspruchsverfahren, er habe für eine Anzeige seiner Verurteilung „keine Veranlassung“ gesehen, weil seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (nach seinem Verständnis) nicht den Tatbestand des § 53 SG erfüllt habe, auch seine individuelle Kenntnis dokumentiert, dass rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren zu einem Verlust der Versorgungsbezüge führten. Seine diesbezügliche Behauptung, er habe das entsprechende Merkblatt nicht bekommen, nehme die Kammer ihm angesichts der Angaben des Hauptfeldwebels D. nicht ab. Unbeschadet dessen hafte er auch gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft. Danach hafte der Leistungsempfänger verschärft, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund wegfalle. Das Bundesverwaltungsgericht wende diese Norm nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisungen auch auf unter (ausdrücklichem oder gesetzesimmanenten) Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend an, wobei es ohne Belang sei, ob der Betroffene sich des gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen sei. Diese Rechtsprechung sei auch hier heranzuziehen, weil die Regelung nach § 56 Satz 1 SVG (a. F.) i. V. m. § 53 Abs. 1 SG einen solchen gesetzesimmanenten Vorbehalt enthalte. Der Anspruch des (früheren) Klägers auf Versorgungszahlungen habe von Anfang an unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die Voraussetzungen des § 56 SG (a. F.) nicht einträten, weshalb es auch keiner Aufhebung des Versorgungsbescheides vom 27. November 2006 bedurft habe. Auch die Billigkeitsentscheidung i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG (nunmehr a. F.; heute: § 66 Abs. 2 Satz 3 SVG) sei hier nicht zu beanstanden. Die Generalzolldirektion habe die ihr im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 15. März 2019 bekannten Umstände des Einzelfalles sachgerecht berücksichtigt. Die zwischenzeitlich u. a. wegen des Haftantritts fehlende Leistungsfähigkeit des (früheren) Klägers habe sie durch Stundung der Forderung (zuletzt) bis zum 31. Januar 2022 berücksichtigt. Sonstige schutzwürdige Belange des (früheren) Klägers, die Berücksichtigung hätten finden müssen, seien nicht erkennbar. Insbesondere liege kein behördliches Verschulden an der Überzahlung vor, weil die Generalzolldirektion erst am 19. Januar 2017 nach Sachstandsanfrage bei dem Landgericht A. von dessen rechtskräftiger Verurteilung erfahren und sodann umgehend die Zahlungen eingestellt habe. Nicht fehlerhaft sei auch die Annahme der Generalzolldirektion, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des (früheren) Klägers seien nur vorübergehender Natur. Dieser habe am 31. Januar 2019 die Regelaltersgrenze erreicht und sei bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden. Inwieweit die Nachversicherung, wie der (frühere) Kläger unsubstantiiert behaupte, „nicht adäquat“ sei, könne dahinstehen. Abgesehen davon, dass die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Nachversicherung habe, komme es auf eine „Adäquanz der Nachversicherung“ nicht an. Für die Betrachtung der Billigkeit der Rückforderung der Beklagten sei nämlich nur von Bedeutung, ob diese für den (früheren) Kläger zu einer besonderen Härte etwa im Sinne einer existentiellen Notlage führen würde. Dafür sei nichts ersichtlich. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dass der (volle) Betrag nur gestundet worden sei. Die Festsetzung von Ratenzahlungen sei nicht möglich gewesen, da der Prozessbevollmächtigte des (früheren) Klägers unter dem 26. Februar 2019 erklärt habe, dass dieser sich derzeit im nicht-europäischen Ausland befinde und weitere Angaben nicht möglich seien. Der Klageantrag zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Dem (früheren) Kläger stehe ab dem 1. Dezember 2016 und damit auch ab dem 1. Februar 2017 kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 56 Satz 1 SVG (a. F.) i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG kein Anspruch auf Versorgungsbezüge (mehr) zu. Zur Begründung werde auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen. b) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. aa) Das gilt zunächst für das (der Sache nach) die Abweisung des Klageantrags zu 1. betreffende Zulassungsvorbringen. (1) Die Klägerin rügt mit ihrem auf Seite 5, zweiter Absatz der Zulassungsbegründung einsetzenden Vortrag ungeachtet dessen Bezuges (Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu 2.) und seiner Zuordnung zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der Sache nach zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft, der (frühere) Kläger sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts A. i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG „wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden“ (und habe deshalb sein Recht auf Dienstzeitversorgung – schon – für die Rückforderungsmonate verloren). Sie macht insoweit geltend: Dem (früheren) Kläger habe auch über den 30. November 2016 hinaus ein Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den nach § 56 Satz 1 SVG i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG kraft Gesetzes und damit „automatisch“ eintretenden Verlust aller Beamten(Soldaten)rechte müssten sich bei der angenommenen Bindung der Verwaltungsgerichte an das jeweilige Strafurteil zweifelsfrei bzw. hinreichend objektiv aus diesem selbst ergeben. Das sei hier aber „jedenfalls nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit“ der Fall, weil das Verwaltungsgericht schlicht an den Ausspruch einer Gesamtfreiheitsstrafe angeknüpft habe. Ein solcher Ausspruch nach § 54 StGB müsse aber nicht auf Erwägungen zum Verlust der Soldatenversorgung beruhen, sei angesichts des von dem Bundesgerichtshof anerkannten ziemlich großen Spielraums des Tatgerichts auch bei Vorliegen gleicher Einzelstrafen unkalkulierbar bzw. beliebig und könne in den Revisionsinstanzen nahezu nicht überprüft werden. Wie wenig überprüfbar und damit verfassungsrechtlich unzulässig die Bildung von Gesamtstrafen sei, werde etwa an einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16 – deutlich, nach dem die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg gehabt habe, obwohl das Landgericht in seinem den Handel mit zwei Kilogramm Kokain betreffenden Urteil aus drei Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, fünf Jahren und drei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet habe. Beschränkten sich die Verwaltungsgerichte gleichwohl darauf, ein unter Versorgungsgesichtspunkten zu beurteilendes Verhalten „insgesamt“ allein aus dem Tenor des Strafurteils, bei dem eine Gesamtstrafe verhängt worden sei, zu übernehmen, ohne insoweit eine Möglichkeit der Überprüfung zu haben, sei dies unter Gleichheitsgesichtspunkten und ferner deshalb verfassungswidrig, weil ein derart existentieller Eingriff auf eindeutigen Regelungen beruhen müsse. In solchen Fällen bleibe dem Dienstherrn ggf. nur der Weg des Disziplinarverfahrens, der hier aber nicht beschritten worden sei. Es müsse „ein Verfahren geben, in dem der Betroffene sich zu den Konsequenzen des Verlustes der Versorgung und den Tatbeiträgen in Bezug auf dieses Rechtsschutzziel wehren, auseinandersetzen, dieses gesondert angreifen“ könne, „ohne dass hier eine Vermischung völlig unterschiedlicher Rechtsgüter, Verfahrensordnungen spezial- und generalpräventiver Erwägungen geschehen“ dürfe. Im Falle des (früheren) Klägers habe das Landgericht A. die Gesamtstrafe ausgehend von der verwirkten schwersten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aufgrund seiner persönlichen Vorbehalte gegenüber dem (früheren) Kläger bzw. dessen „radikale(r) Meinung zu politischen Dingen“ so gebildet, dass es exakt die Mindestgesamtfreiheitsstrafe ausgeworfen haben, die nach dem (abzulehnenden) „Automatismus“ zum Verlust der Versorgungsbezüge habe führen sollen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Kläger habe nach § 56 Satz 1 SVG a. F. i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG sein mit der Zahlung von Ruhegehaltsbezügen erfülltes Recht auf Dienstzeitversorgung (schon) mit Ablauf des 23. November 2016 (UA S. 9, dritter Absatz) verloren, dazu, dass die Beklagte ihre frühere, im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 wohl noch zugrunde gelegte Verwaltungspraxis nach Tz. 59.1.3 Satz 1 BeamtVGVwV, im Falle des Verlustes des Versorgungsanspruchs nach § 59 BeamtVG (und entsprechend nach § 53 SG) die Zahlung der Versorgungsbezüge (entgegen dem Gesetzeswortlaut) erst mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, nicht über den 5. Februar 2018 hinaus aufrechterhalten hat, vgl. die Nachfolgefassungen der einschlägigen BeamtVGVwV, die eine solche Regelung nicht mehr enthalten, und Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalho-fer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Werkstand: November 2024, BeamtVG § 59 Rn. 28 (Kommentierungsstand: Juni 2021), weil (nicht nur die sonstigen Voraussetzungen des Verlusttatbestandes vorlägen, sondern) mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A. auch die Voraussetzung einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfüllt sei. Nach der Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG, soweit hier von Interesse, verliert ein Berufssoldat im Ruhestand, der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat (rechtskräftig) – vgl. die deutliche Formulierung in der Parallelvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BeamtVG: „verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung“ – zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, seine Ansprüche auf Versorgung. Angesichts des klaren Wortlauts der Norm hat sich die dienstrechtliche Prüfung der Dienstbehörden und der Verwaltungsgerichte, ob ein Berufssoldat im Ruhestand wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat seine Versorgungsansprüche kraft Gesetzes verloren hat, hinsichtlich der in Rede stehenden strafrechtlichen Entscheidung allein auf Feststellungen dazu zu beschränken, - ob eine Entscheidung eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorliegt, - ob die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgt ist, - ob das Strafmaß der Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erreicht ist und - ob die Entscheidung rechtkräftig ist. Aus dieser gesetzlichen Begrenzung des Prüfungsprogramms folgt, dass die Dienstbehörden und Verwaltungsgerichte, soweit es um die Voraussetzungen der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat und des Strafmaßes geht, an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden sind, aus deren Tenor und ggf. auch Gründen sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen freilich widerspruchsfrei und eindeutig ergeben muss. Zu Letzterem vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Werkstand: Dezember 2024, BeamtStG § 24 Rn. 42 f., m. w. N. Sie dürfen angesichts der gegebenen Bindungswirkung keine ergänzenden Erwägungen anstellen oder zusätzliche tatsächliche Feststellungen treffen, die sich auf diese Voraussetzungen beziehen, und sind deshalb insbesondere an einer Prüfung gehindert (und zugleich von ihr entlastet), ob die Verurteilung zu Recht erfolgt, die Strafzumessung korrekt oder ein sonstiger Fehler im Strafverfahren aufgetreten ist. Zu Normen mit vergleichbaren Regelungen wie in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 51.88 –, juris, Rn. 14, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 –, juris, Rn. 31 f., OVG Saarl., Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 1 A 504/17 –, juris, Rn. 21, und VG Braunschweig, Urteil vom 6. November 2024 – 7 A 285/20 –, juris, Rn. 45, jeweils m. w. N.; dazu, dass der Strafausspruch eines rechtskräftigen Strafurteils den Dienstherrn und die Verwaltungsgerichte bindet, vgl. aus der Literatur ferner von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Werkstand: Dezember 2024, BeamtStG § 24 Rn. 43, Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 41 Rn. 9 und 13, und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2025, BBG § 41 Rn. 16. Hinsichtlich des hier interessierenden Tatbestandsmerkmals „wegen einer vorsätzlichen Tat“ ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und die Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass dieses Merkmal beamten- bzw. soldatenrechtlich als das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrundeliegende Verhalten zu verstehen und daher auch dann erfüllt ist, wenn das Strafgericht den Betroffenen – wie hier – nicht wegen einer einzelnen vorsätzlichen Tat im strafrechtlichen Sinne (vgl. § 52 StGB), sondern wegen mehrerer, in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangener vorsätzlicher Straftaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hat. Zwar läge es angesichts der grundsätzlichen Annahme der Einheit der Rechtsordnung zunächst nahe, den Begriff „einer vorsätzlichen Tat“ so zu verstehen, dass damit nur ein und dieselbe vorsätzliche Handlung oder Unterlassung gemeint sei (vgl. § 53 Abs. 1 StGB: „mehrere Straftaten“). Das hätte zur Folge, dass im Falle mehrerer gleichzeitig abgeurteilter vorsätzlicher Straftaten hinsichtlich des Strafmaßes nicht auf die aus den Einzelstrafen (auch nachträglich) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe abgestellt werden dürfte, sondern nur auf die jeweiligen Einzelstrafen. Ein solches Verständnis des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG würde aber dessen Sinn und Zweck verfehlen. Ein Berufssoldat im Ruhestand, der eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren durch mehrere Vorsatztaten verwirkt hat, hat sich nämlich nicht weniger untragbar gemacht als ein Berufssoldat im Ruhestand, gegen den eine solche Strafe bereits wegen einer einzigen Vorsatztat verhängt werden musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1992 – 2 B 88.92 –, juris, Rn. 1, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 –, juris, Rn. 33, und VG Hannover, Urteil vom 15. März 2007 – 2 A 3227/05 –, juris, Rn. 22 bis 24, jeweils m. w. N.; dem folgend: von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Werkstand: Dezember 2024, BeamtStG § 24 Rn. 55 bis 57, Zängl, in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd.1, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht (im Folgenden: GKÖD), Werkstand: März 2025, L § 41 (BBG) Rn. 23, Wilhelm, in: GKÖD, Werkstand: März 2025, O § 59 (BeamtVG) Rn. 10, Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalho-fer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Werkstand: November 2024, BeamtVG § 59 Rn. 11 (Kommentierungsstand: Juni 2021), Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 41 Rn. 4, Krausnick, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 15. Juli 2023, BBG § 41 Rn. 10, Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2025, BBG § 41 Rn. 8; a. A., soweit ersichtlich, allein, aber nicht überzeugend: Reich, in: Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 59 Rn. 6. Gemessen an diesen Vorgaben unterliegt es auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens keinen Zweifeln, dass mit der Verurteilung des (früheren) Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die das Landgericht aus der Einsatzstrafe für die Vorsatztat 2010 (ein Jahr und sechs Monate) und der weiteren Strafe für die Vorsatztat 2012 (ein Jahr und zwei Monate) gebildet und – entgegen dem Zulassungsvorbringen (S. 7, vorletzter Absatz) – auf S. 56 seines Urteils näher begründet hat, das Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfüllt ist. Dass es mit diesem Befund im dienstrechtlichen Verfahren sein Bewenden hat, verletzt die Klägerseite auch nicht in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten. Namentlich ist sie nicht in ihrem – substantiiert allein geltend gemachten – Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Der wirksame verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz umfasst zwar die grundsätzlich vollständige Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier: Rückforderungsbescheid) und sonstiger Maßnahmen (hier: Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Diese Rechtsschutzgewährungspflicht ist aber nicht schon dann berührt, wenn das überprüfende Gericht aufgrund einer gesetzlichen Regelung – vorliegend des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG – an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichtes (hier: des Landgerichts A.) gebunden ist. Das gilt hier aus zwei Gründen. Zum einen gewährt das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anspruch auf einen (nicht gegebenen) Instanzenzug, sondern nur den Zugang zu Gericht, der eine unabhängige und uneingeschränkte Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive sicherstellt. Vgl. für eine Fallkonstellation, die der hiesigen entspricht, OVG Saarl., Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 1 A 504/17 –, juris, Rn. 21; allgemein etwa BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 u. a. –, juris, Rn. 161 (st. Rspr.), und BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 – 4 A 32.02 –, juris, Rn. 17, m. w. N.; aus der Literatur etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, GG Art. 19 Rn. 66, und Huber, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, GG Art. 19 Rn. 485, jeweils m. w. N. Zum anderen ist der Rechtsschutzsuchende bei einem – auch hier – gegeben gewesenen Instanzenzug darauf zu verweisen, dass ihm die Möglichkeit offen gestanden hat, Rechtsmittel gegen das Strafurteil einzulegen. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass ein Rechtsmittel, das sich (auch) gegen den – zu begründenden – Strafzumessungsakt (die Zumessung der Einzelstrafe oder der Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe) richtet, nur zu einer eingeschränkten (revisi-ons-)gerichtlichen Überprüfung führen mag, weil dieser Akt auf einer tatrichterlichen Würdigung beruht, für die das Gesetz gerade wegen der Komplexität der maßgebenden Erwägungen ein Rechtsfolgeermessen einräumt (und notwendig einräumen muss). Zu dem eingeräumten Ermessen und der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Ermessensausübung vgl. etwa Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, StGB § 46 Rn. 50 bis 52, und StGB § 54 Rn. 6 f., von Heintschel-Heinegg, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 54 Rn. 29, 31 und 33 ff., und das von der Klägerseite zitierte Urteil des BGH vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Rechtsmittel hat der (frühere) Kläger im Übrigen wiederholt (im Verlauf des gesamten strafgerichtlichen Verfahrens insgesamt dreimal) eingelegt, und zwar zuletzt, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts B. vom 22. November 2016– III-1 RVs 88/16 – ergibt, in Gestalt der Revision gegen das Urteil des Landgerichts A. vom 8. Juli 2016, die das Oberlandesgericht B. (mit hier nicht interessierenden Maßgaben) als unbegründet verworfen hat, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, also des hiesigen (früheren) Klägers, ergeben habe. Angemerkt sei insoweit noch, dass das Zulassungsvorbringen, das Landgericht A. habe die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gerade deshalb gebildet, weil es persönliche Vorbehalte gegenüber dem (früheren) Kläger bzw. dessen „radikale(r) Meinung zu politischen Dingen“ gehegt habe, haltlos und spekulativ ist. Richtig ist vielmehr nur, dass das Gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung (Strafurteil S. 55 f.) auch im Blick gehabt hat, dass der (frühere) Kläger „mit Konsequenzen für seine“ bzw. mit dem „Verlust seiner Pensionsbezüge als Soldat rechnen“ müsse, auch wenn insoweit (zumindest) eine gesetzliche Nachversicherung erfolgen werde. Ferner macht die Klägerin in diesem Zusammenhang noch geltend (Begründungsschrift S. 7 f.), dass der bloße Tenor eines Strafurteils „jedenfalls in den Fällen von Gesamtstrafen und rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen mit Straferlass keine unzweifelhafte, rechtsstaatlich ausreichende Basis für eine so existenzielle Entscheidung wie den Verlust der Versorgungsbezüge“ darstelle. Auch hier bestehe diese Besonderheit, da mit der Verurteilung vier Monate der Freiheitsstrafe bereits verbüßt seien und damit „eine Verurteilung 'nur' zu 1 Jahr und 8 Monaten tatsächlich erfolgt“ sei, was ja in keinem Fall für den Verlust der Versorgungsbezüge reiche. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Landgericht A. eine dem (früheren) Kläger nicht zuzurechnende erhebliche Verfahrensverzögerung angenommen hat, die es verlange, einen bezifferten Teil der Strafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt anzusehen, und insoweit vier Monate Entschädigung als angemessen betrachtet hat, bezüglich derer die gegen den (früheren) Kläger verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt anzusehen sei (UA S. 59). Diese Entscheidung, die der sog. Vollstreckungslösung folgt, dazu allgemein etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 – 3 StR 505/07 –, juris, Rn. 4, und von Heintschel-Heinegg, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 54 Rn. 26, ändert aber nichts an der Untragbarkeit des (früheren) Klägers für den öffentlichen Dienst bzw. für dessen Ansehen. Sie hat zwar dazu geführt, dass der als Entschädigung für angemessen erachtete bezifferte Teil von vier Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gegolten hat, die Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des (früheren) Klägers mit der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aber unberührt gelassen. Vgl. insoweit auch Zängl, in GKÖD, Werkstand: März 2025, L § 41 (BBG) Rn. 19 und 21 (Anrechnung von Untersuchungshaft steht der Rechtsfolge des § 41 BBG nicht entgegen, weil sie nichts an der Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst ändert), sowie Wilhelm, in: GKÖD, Werkstand: März 2025, O § 59 (BeamtVG) Rn. 10 (Unerheblichkeit einer Aussetzung zur Bewährung für die Anwendung des § 59 SG). (2) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der (frühere) Kläger hafte nach allgemeinen Grundsätzen verschärft, so dass er sich nicht auf eine etwaige Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Ihr in diesem Zusammenhang erfolgter Hinweis, eine Entreicherung des (früheren) Klägers sei schon nicht geprüft worden (vgl. Begründungsschrift S. 2: „die aber auch nicht geprüft worden ist!“), geht, wie vorab ausgeführt werden soll, ersichtlich ins Leere. Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Dies bedeutet, dass sich der Schuldner grundsätzlich nicht mehr auf die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Vgl. statt aller Wendehorst, in: Hau/Posack, BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2025, BGB § 818 Rn. 83. Bei Eingreifen dieser Haftungsverschärfung kann daher eine Prüfung der Entreicherung rechtsfehlerfrei unterbleiben. (a) Bezogen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, der (frühere) Kläger hafte unbeschadet dessen, also unbeschadet der zuvor schon angenommenen verschärften Haftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG (a. F.), §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, auch gemäß [§§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG (a. F.), 818 Abs. 4 BGB] § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft, macht die Klägerin geltend: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts träfen den vorliegenden Fall nicht, weil die Vorschrift nicht „auf die normalerweise extrem entfernt liegende Möglichkeit“ Anwendung finden könne, „dass dem Versorgungsempfänger seine Versorgungsbezüge entfallen“. Es ist schon fraglich, ob diese lapidare Behauptung sich überhaupt hinreichend mit den entsprechenden, mit Rechtssprechungszitaten unterlegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dass und weshalb die Zahlung von Versorgungsbezügen hier von Anfang an unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt stand, dass die Voraussetzungen des § 56 SVG (a. F.) für einen Verlust des Rechts auf Dienstzeitversorgung kraft Gesetzes nicht eintreten (UA S. 13 Mitte bis S. 15 oben). Sie greift aber jedenfalls der Sache nach nicht durch. Es ist nämlich nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Frage, welche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Rechtsgrund (fortlaufender) Zahlungen später wegfällt, für die Bewertung Bedeutung haben können sollte, die Zahlungen hätten von Anfang an unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt gestanden. Vgl. insoweit auch VG Ansbach, Urteil vom 21. April 2020 – AN 16 K 18.02481 –, juris, Rn. 28, das einen gesetzesimmanenten Vorbehalt des Inhalts angenommen hat, dass der Anspruch eines Soldaten auf Zeit auf Dienstbezüge für den gesamten Zahlungszeitraum bestehen bleibt und nicht wegen des Verlusts der Rechtsstellung als Soldat auf Zeit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer diesen Verlust begründenden Freiheitsstrafe entfallen wird. (b) Außerdem wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der (frühere) Kläger hafte auch nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG (a. F.), §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Sie behauptet hierzu, der (frühere) Kläger habe das Merkblatt entgegen der Unterstellung des Verwaltungsgerichts nie erhalten. Zudem sei der (angebliche) Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für den (früheren) Kläger gerade nicht offensichtlich gewesen, weil dieser der stets von ihm dargelegten, von Zweifeln freien Rechtsansicht gewesen sei, dass die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zum Verlust der Versorgungsbezüge führen könne. Dieses Zulassungsvorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es unerheblich ist. Die als fehlerhaft gerügte Begründung einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB ist zwar entscheidungstragend; das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der (frühere) Kläger hafte verschärft, aber auf die weitere selbstständig tragende („unbeschadet“, UA S. 13 Mitte), ausweislich der vorstehenden Ausführungen nicht erfolgreich gerügte Begründung gestützt, dass dieser „auch“ gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB der verschärften Haftung unterliege. Damit scheidet eine Zulassung der Berufung wegen der in Bezug auf die Annahme einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne weiteres aus, weil die angeblich fehlerhafte Begründung einer nach dieser Vorschrift verschärften Haftung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich etwas am Ergebnis des angefochtenen Urteils ändern würde. Vgl. insoweit allgemein etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 100. (3) Mit ihrem Zulassungsvorbringen, welches auf S. 3 der Begründungsschrift, dritter Absatz, beginnt, rügt die Klägerin nicht ausdrücklich, aber der Sache nach wohl die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Billigkeitsentscheidung der Generalzolldirektion sei nicht zu beanstanden (UA S. 15 oben bis S. 17 oben). Auch dieses Vorbringen muss erfolglos bleiben. (a) Sie macht zunächst (sinngemäß) geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 vor. Die Annahme des Gerichts, die Generalzolldirektion habe erst am 19. Januar 2017 nach Sachstandsanfrage bei dem Landgericht A. von der rechtskräftigen Verurteilung erfahren, erscheine nicht glaubhaft. „Nach den Informationen und Berichtspflichten der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften“ hätte die fragliche Tatsache bei einem Versorgungsempfänger nämlich unbedingt dem Dienstherrn berichtet werden müssen. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es sich auf eine bloße Spekulation beschränkt. Es überzeugt aber auch der Sache nach nicht, weil es die zeitlichen Gegebenheiten ignoriert. Die hier nach Nr. 20 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) erforderliche Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle (Vollstreckungsbehörde, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MiStra, hier also die Staatsanwaltschaft A.) lag im Zeitpunkt der aus eigener Initiative erfolgten Nachfrage der Generalzolldirektion vom 19. Januar 2017 (Telefonvermerk der Sachbearbeiterin K., Beiakte Heft 2 Bl. 242) noch nicht vor. Sie ist, wie den Akten entnommen werden kann (Beiakte Heft 2 Bl. 339), nämlich erst unter dem 27. Januar 2017 (Az.: 14 Js 829/10 V) gefertigt worden (b) Die Klägerin rügt ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Nachversicherung. Sie hält diese Einschätzung, die das Gericht im Zusammenhang mit seiner Bewertung der Ausführungen der Generalzolldirektion, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des (früheren) Klägers seien nur vorübergehender Natur, getroffen hat, für „nicht recht nachvollziehbar“. Insoweit macht sie – die Verfehlungen des (früheren) Klägers durchaus herunterspielend („Fehler“) – geltend, zwischen der tatsächlich gewährten monatlichen Rente und den stattdessen eigentlich monatlich zu zahlenden Versorgungsbezügen bestehe angesichts einer Differenz von ca. 900,00 Euro „auch unter Berücksichtigung von Fehlern des“ (früheren) Klägers und der bereits erfolgten Verbüßung der Strafe ein unverhältnismäßiges und verfassungswidriges Missverhältnis. Auch scheine die Nachversicherungsbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes Düsseldorf vom 31. März 2017 inhaltlich nicht korrekt zu sein. Verfassungswidrig sei außerdem schon, dass (auch) hinsichtlich der Nachversicherung („Nachversicherungsregelung“) kein gesondert anfechtbarer, rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werde bzw. erteilt worden sei. Auch dieses Zulassungsvorbringen kann keinen Erfolg haben. Es ist bereits unerheblich, weil es sich auf ersichtlich nicht tragende Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezieht. Dieses hat nämlich ausdrücklich ausgeführt (UA S. 16 unten), dass es „dahinstehen“ könne, ob die erfolgte Nachversicherung entsprechend der – nicht substantiierten – Behauptung des (früheren) Klägers nicht adäquat sei. Diesen Gedanken bekräftigend und begründend hat es – in aller Deutlichkeit – weiter ausgeführt, dass es auf eine „Adäquanz der Nachversicherung“ nicht ankomme, weil für die Bewertung, ob die Rückforderung der Billigkeit entspreche, nur von Bedeutung sei, ob die Rückforderung für den (früheren) Kläger eine besondere Härte, z. B. im Sinne der Begründung einer existentiellen Notlage, darstelle, wofür aber nichts ersichtlich sei. Mit Blick auf das Vorstehende soll nur ergänzend ausgeführt werden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass ein Beamter oder Berufssoldat im Ruhestand, der in erheblicher Weise straffällig geworden ist, seinen Anspruch auf Versorgung (kraft gesetzlicher, eine Bescheidung entbehrlich machender) Anordnung verliert und auf die hinreichend auskömmlichen Rentenbezüge nach erfolgter Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen ist. Dies bedeutet auch keine „Doppelbestrafung“, weil der Verlust des Versorgungsanspruchs nicht dem Schuldausgleich dient, sondern auf den Gedanken der Anspruchsverwirkung und der Sicherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums bzw. des Berufssoldatentums beruht. Vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. November 2020 – 4 S 1749/20 –, juris, Rn. 3 f. und 8 ff., und – dazu, dass dem aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VI) verfassungsrechtlich Genüge getan ist – BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –, juris, Rn. 17 bis 19, und (für den Fall der auf eigenen Antrag erfolgten vorzeitigen Entlassung aus dem Richterverhältnis) BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. März 2000 – 2 BvR 1508/99 –, juris, Rn. 4, sowie Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2025, AltGG Vorbem. Rn. 14 und § 7 Rn. 15. bb) Auch das Zulassungsvorbringen, das (sinngemäß) die Abweisung des Klageantrags zu 2. (mit) betrifft, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Hinsichtlich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der (frühere) Kläger sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts A. i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG „wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden“ (und habe deshalb sein Recht auf Dienstzeitversorgung– auch – für die Zeit nach dem 31. Januar 2017 verloren), verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen (insbesondere) unter dem Gliederungspunkt 1. b) aa) (1). Das noch verbleibende weitere Vorbringen der Klägerin, die gesamte „Versorgungsentzugs/(…)regelung“ sei auch schon deshalb verfassungswidrig, weil kein „gesondert anfechtbarer, rechtmittelfähiger Bescheid erteilt“ werde bzw. worden sei, muss ebenfalls erfolglos bleiben. Die Frage, ob es insoweit eines rechtsmittelfähigen Bescheides bedarf bzw. bedurft hätte, ist nämlich ohne weiteres zu verneinen. Da der Verlust des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des einschlägigen Strafurteils eintritt, bedarf es insoweit keines (konstitutiven) Verwaltungsaktes des Dienstherrn. Der Berufssoldat im Ruhestand ist hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er eine auf die Weitergewährung der Versorgung zielende Leistungsklage erheben kann, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob die Annahme der Behörde zutrifft, dass der gesetzliche Verlusttatbestand in seinem Fall eingetreten ist. Dies hat der (frühere) Kläger in dem vorliegenden Verfahren mit seinem Klageantrag zu 2. im Übrigen auch getan. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Die Klägerin hat nämlich bereits keine zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert und es dementsprechend und darüber hinaus auch an den weiter erforderlichen substantiierten Ausführungen im o. g. Sinne fehlen lassen. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. a) Die mit dem Zulassungsvorbringen auf S. 2 der Begründungsschrift erhobene (sinngemäße, auf die Abweisung des Klageantrags zu 1. zielende) Verfahrensrüge i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, es hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, zu der Frage, ob der (frühere) Kläger das Merkblatt erhalten hat, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen D. oder zumindest der Zeugin Schmidt (Sachbearbeiterin der WBV West, die am 12. Juli 2006 mit dem Zeugen D. telefoniert hatte), ist unerheblich. Der behauptete Aufklärungsmangel betrifft nämlich eine solche angeblich fehlerhafte Begründung (verschärfte Haftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB), die hinweggedacht werden kann, ohne dass sich etwas am Ergebnis des angefochtenen Urteils ändern würde, weil das Urteil auf eine weitere selbständig tragende Begründung gestützt ist (verschärfte Haftung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG, §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB), die die Klägerin nicht mit Erfolg angegriffen hat (s. o.). Nur angemerkt werden soll deshalb, dass das hier in Rede stehende Zulassungsvorbringen auch nicht durchgreifen könnte. Zunächst spricht nach Aktenlage nichts für die – damit „ins Blaue hinein“ aufgestellte – Behauptung, der (frühere) Kläger habe das Merkblatt nicht und damit auch nicht persönlich von Hauptfeldwebel D. erhalten, welcher vom 20. Juni 2006 bis zum 24. Juni 2006 eine Dienstreise nach Italien unternommen hat, um den damals dort inhaftierten (früheren) Kläger aufzusuchen (vgl. den Telefonvermerk der Sachbearbeiterin vom 19. Juni 2006, Beiakte Heft 1 Bl. 26). Hauptfeldwebel D. hat sich nach dieser Dienstreise absprachegemäß wieder bei der Sachbearbeiterin gemeldet und dabei angegeben, der (frühere) Kläger habe „die Fragebögen für die Zurruhesetzung angenommen, ausgefüllt und unterschrieben“ (vgl. den Telefonvermerk der Sachbearbeiterin vom 26. Juni 2006, Beiakte Heft 1 Bl. 27), was seine persönliche Begegnung mit dem (früheren) Kläger in dem italienischen Gefängnis bereits belegen dürfte. Entscheidend sind aber die weiteren durch die Akten belegten Umstände. So findet sich dort der von dem (früheren) Kläger nach seinem handschriftlichen Eintrag in „X.“ am „23. Juni 2006“ handschriftlich ausgefüllte (vgl. auch den Eintrag: „zur Zeit in rechtsstaatswidriger italienischer Terrorhaft“) und unterschriebene vierseitige Fragebogen (Eingang bei der WBV West am 6. Juli 2006, Beiakte Heft 1 Bl. 28 f.), in dem Hauptfeldwebel D. unter Beifügung seines Unterschriftskürzels und des seinen Dienstgrad angebenden Zusatzes „HFw“ die – offensichtlich (bewusst) fehlerhafte – Eintragung des (früheren) Klägers, das Merkblatt für Empfänger für Ruhegehalt „nicht erhalten“ zu haben, dienstlich schriftlich geändert hat, und zwar durch Streichung dieser Angabe sowie Setzung eines Kreuzes vor „habe ich erhalten und gelesen“. Vor allem aber hat der (frühere) Kläger in seinem zur Akte gelangten (Beiakte Heft 1 Bl. 60 – Kopie – und Bl. 68a – Original –) handschriftlich verfassten Schreiben aus „Italien“ vom „29.06.2006“ an das „R.“ ausdrücklich ausgeführt: „So habe ich denn auch erst durch HFw D. (ebenfalls FJgBtl 731) anläßlich seines Dienstbesuches hier bei mir am 23.06.2006 von der Nichtauszahlung meines Gehaltes erfahren.“ (Hervorhebungen nur hier). Mit dieser Angabe hat der (frühere) Kläger selbst klar und deutlich bestätigt, dass Hauptfeldwebel D. ihn am 23. Juni 2006 persönlich aufgesucht und gesprochen hat. Die Annahme, Hauptfeldwebel D. könne es dabei versäumt haben, das ihm dienstlich Aufgetragene zu erledigen, zu dem auch das Aushändigen des Merkblatts gezählt hat, ist schon für sich genommen abwegig und kann angesichts seines handschriftlichen Vermerks auf dem Fragebogen schlechterdings nicht angenommen werden. Abwegig ist ferner die Bewertung der Klägerin, der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen sei für den (früheren) Kläger gerade nicht offensichtlich gewesen, weil dieser der Rechtsansicht gewesen sei, dass die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe als solche nicht zum Verlust der Versorgungsbezüge führen könne. Da der (frühere) Kläger das „Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) / Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie für Empfänger von Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG)“ mit dem Stand vom 11. Januar 2006 erhalten und zur Kenntnis genommen hatte (s. o.), musste er auch die darin unter dem Gliederungspunkt M. Satz 3 Nr. 4 angesprochene Pflicht kennen, „Rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen aller Art“ anzuzeigen. Dass eine Verurteilung in diesem Sinne vorlag, wird durch den – ohnehin selbst verschuldeten – Rechtsirrtum, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sei anders als eine entsprechend hohe Einzelstrafe nicht anzuzeigen, schon nicht berührt. b) Ferner rügt die Klägerin (Begründungsschrift S. 7, vorletzter Absatz) einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Sie meint insoweit, es erscheine, da das Verwaltungsgericht kein Wort zum Inhalt des (landgerichtlichen) Urteils verliere, so, dass es „das Urteil selbst gar nicht gelesen“ habe. Diese Rüge greift ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des Urteils des Landgerichts A. im erforderlichen Umfang zur Kenntnis genommen. Ausgehend von seiner insoweit maßgeblichen, nach dem Vorstehenden zutreffenden Rechtsauffassung kam es für die Subsumtion unter die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SG nur darauf an, ob der (frühere) Kläger als Berufssoldat im Ruhestand wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden war. Die insoweit mit Blick auf das Strafurteil notwendigen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes (UA S. 4, erster Absatz) und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils getroffen (UA S. 9 f.), wo jeweils der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts A. in der Fassung der klarstellenden Korrektur des Oberlandesgerichts B. und zusätzlich auch die Tatzeiträume (2010 und 2012) angegeben sind. Dem wiedergegebenen Schuldspruch ist namentlich zu entnehmen, dass der Kläger ausschließlich wegen zweier Vorsatztaten, also wegen zweier Handlungen, die jeweils zur vorsätzlichen Verletzung mehrerer Strafgesetze geführt haben, verurteilt worden ist, und zwar zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die für die beiden Vorsatztaten ausgeworfenen, nicht schon aus dem Tenor ersichtlichen Einzelstrafen angegeben (UA S. 10, erster Absatz), was belegt, dass es (zumindest insoweit) auch die Urteilsgründe zur Kenntnis genommen hat. 4. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Mit Blick auf sämtliche vorstehenden Ausführungen zu den ansonsten geltend gemachten Zulassungsgründen, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache nämlich weder die behaupteten rechtlichen noch die angeblichen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Das gilt auch in Ansehung des Zulassungsvortrags, im vorliegenden Verfahren gehe es „um die wirtschaftliche Existenz eines Menschen, der viele Jahrzehnte für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet“ habe „und im Zweifel sein Leben eingesetzt hätte, um unsere Verfassung zu verteidigen“ (Begründungsschrift S. 4 unten). Der Umfang der vorstehenden Ausführungen erlaubt keine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung. Er ist ausschließlich der Fülle der zu bescheidenden Ausführungen in der eng bedruckten, achtseitigen Zulassungsbegründungsschrift und dem Anspruch des Senats, diese umfassend zu bescheiden, geschuldet und daher kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – gleichwohl besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Angesichts des Darlegungserfordernisses grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. den Begründungsaufwand für einen Beschluss, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wird, als Indiz für besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Klägerseite hat den Zulassungsantrag ohne Erfolg gestellt. Sie hat daher die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG. Das Begehren, das seinen Ausdruck in dem (nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. September 2022 nunmehr in zeitlicher Hinsicht bis zum 00. August 0000 beschränkten) Klageantrag zu 2., die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 10 BBesO mit dem gesetzlichen Ruhegehaltssatz für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 zu zahlen, findet, bewertet auch der Senat nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des (früheren) Klägers und dem mit der Klage erstrebten Teilstatus. Zu diesen Grundsätzen und zu den Fällen, in denen sie heranzuziehen sind, vgl. aus der Senatsrechtsprechung die Beschlüsse vom 8. März 2023 – 1 E 120/23 –, juris, Rn. 5 bis 9, vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 bis 62, m. w. N., und vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f. Diesen Zweijahresbetrag hat das Verwaltungsgericht ausgehend von der Mitteilung der Beklagten vom 8. April 2022, nach der sich die monatlichen Versorgungsbezüge des (früheren) Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18. April 2019) auf 2.250,09 Euro belaufen hätten, zutreffend mit dem (in die Wertstufe bis 65.000,00 Euro fallenden) Betrag von 54.002,16 Euro angesetzt. Der Monatsbetrag, der bezogen auf den nach § 40 GKG hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (8. Juni 2022) zugrunde zu legen ist, wird sich zwar maßvoll erhöht haben. Seine konkrete Bestimmung ist aber entbehrlich, weil er sich, was ausgeschlossen werden kann, im monatlichen Durchschnitt um mehr als 450,00 Euro erhöht haben müsste, um zu einem in die nächsthöhere Wertstufe fallenden Streitwert zu führen. Der Wert des Klageantrags zu 1., der auf die Aufhebung des die im Dezember 2016 und im Januar 2017 gezahlten Versorgungsbezüge betreffenden Rückforderungsbescheides über 3.603,06 Euro zielt, ist nicht gesondert in Ansatz zu bringen. Zwar sind die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil gemessen an dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nur ein einheitlicher, mit dem Zweijahresbetrag bereits angemessen bewerteter Streitgegenstand gegeben ist. Beiden Anträgen liegt nämlich die – selbe – Rechtsbehauptung der Klägerin zugrunde, dass dem (früheren) Kläger die Versorgungsbezüge über den 30. November 2016 hinaus zugestanden haben und diese ihr daher zu belassen bzw. nachzuzahlen sind. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.