Beschluss
7 A 285/20
VG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:1106.7A285.20.00
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Leitsätze
1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamStG bestehen keine Bedenken. 2. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob das Beamtenverhältnis aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung eingetreten ist, beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamStG). Etwaige Verfahrensfehler sind im Rahmen des allgemeinen Rechtswegs zu rügen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nur die Rechtskraft der Verurteilung entscheidend, an die das Verwaltungsgericht gebunden ist. 3. Eine Pflicht der Strafkammer zur Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über beamtenrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung besteht - auch wenn die Veruteilung auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO beruht - nicht. 4. Im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG ist nicht von Bedeutung, ob der Beamte während der Begehung der Straftaten von seinem Amt - hier als Professor - längerfristig beurlaubt ist. Denn auch ein beurlaubter Professor steht weiter im Dienst- und Treueverhältnis zur Universität und wird von der breiten Öffentlichkeit mit der Universität in Verbindung gebracht.
Entscheidungsgründe
1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamStG bestehen keine Bedenken. 2. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob das Beamtenverhältnis aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung eingetreten ist, beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamStG). Etwaige Verfahrensfehler sind im Rahmen des allgemeinen Rechtswegs zu rügen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nur die Rechtskraft der Verurteilung entscheidend, an die das Verwaltungsgericht gebunden ist. 3. Eine Pflicht der Strafkammer zur Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über beamtenrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung besteht - auch wenn die Veruteilung auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO beruht - nicht. 4. Im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG ist nicht von Bedeutung, ob der Beamte während der Begehung der Straftaten von seinem Amt - hier als Professor - längerfristig beurlaubt ist. Denn auch ein beurlaubter Professor steht weiter im Dienst- und Treueverhältnis zur Universität und wird von der breiten Öffentlichkeit mit der Universität in Verbindung gebracht.