Beschluss
4 S 1749/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (§ 124a Abs. 4 VwGO).
• § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG ist mit der Landesgesetzgebungskompetenz vereinbar und stellt keine dem Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnende Norm dar.
• Der Verlust des Altersgeldes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG verletzt weder das Doppelbestrafungsverbot noch das Gleichheitsgebot oder höherrangige Grundrechte in verfassungsrechtlich relevanter Weise.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Verlust des Altersgeldes bei strafrechtlicher Verurteilung bleibt verfassungsgemäß • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (§ 124a Abs. 4 VwGO). • § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG ist mit der Landesgesetzgebungskompetenz vereinbar und stellt keine dem Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnende Norm dar. • Der Verlust des Altersgeldes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG verletzt weder das Doppelbestrafungsverbot noch das Gleichheitsgebot oder höherrangige Grundrechte in verfassungsrechtlich relevanter Weise. Der Kläger, geboren 1965, war Landesbeamter und hatte sich auf eigenen Antrag mit Wirkung zum 30.04.2012 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 17.10.2013 wegen Bestechlichkeit und Geheimnisverletzung in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kläger begehrte beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung von Altersgeld nach dem Landesbeamtengesetz (LBeamtVG). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Anspruch sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG mit Rechtskraft der Strafverurteilung erloschen. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung und rügte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG, insbesondere wegen möglicher Kompetenzzweifel, Doppelbestrafung sowie Verstößen gegen Art. 2, 3 und 14 GG. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Antragsbegründung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO maßgeblich; sie muss konkrete und schlüssige Gegenargumente aufzeigen, um ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Die vorgebrachten Gründe genügen diesen Anforderungen nicht. • Gesetzgebungskompetenz: Das Land war kompetent, Regelungen zur Gewährung und zum Entzug von Altersgeld zu treffen (Art. 70 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG); die Regelung ist nicht der Bundeskompetenz für Strafrecht zuzuordnen. • Ordnungspolitischer Zweck: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG dient einem ordnenden, integritätsbezogenen Zweck des Beamtenrechts und ist kein Sonderstrafrecht; er verfolgt die Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums und verhindert, dass sich ein auf eigenen Antrag entlassener Straffälliger besseren Rechtsfolgen entzieht. • Doppelbestrafungsverbot und Strafcharakter: Die Vorschrift ist kein "allgemeines Strafgesetz" im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, sondern eine anspruchsvernichtende Regelung aus dem Bereich des Dienst- und Versorgungsrechts; daher kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot. • Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG): Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil die begangene Straftat einen ausreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellt und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt bleibt. • Eigentumsgarantie (Art. 14 GG): Selbst wenn Ansprüche auf Altersgeld vermögenswerter Natur wären, ist die Vorschrift systemgerecht; die Ansprüche entstehen erst nach dem Ausscheiden und sind nicht notwendigerweise durch Art. 14 GG geschützt. • Verhältnismäßigkeit/Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG): Selbst bei einer Beeinträchtigung ist die Maßnahme erforderlich und angemessen; die behauptete wirtschaftliche Bedeutung ist nicht in der vom Kläger angenommenen Höhe darzutun und rechtfertigt keine Verfassungswidrigkeit. • Zulassungsgründe insgesamt: Weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten sind dargetan; es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung eine eindeutige Grundlage liefert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil, das den Anspruch auf Altersgeld wegen der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ablehnt, bleibt damit in Rechtskraft. Das Gericht hält § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG für verfassungskonform: die Norm fällt in die landesrechtliche Kompetenz, verfolgt einen ordnenden, nicht strafenden Zweck und verletzt weder das Doppelbestrafungsverbot noch die Grundrechte des Klägers in verfassungsrechtlich relevanter Weise. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 72.055,44 EUR festgesetzt.