Beschluss
1 E 120/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0308.1E120.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 E 919/21 –, juris, Rn. 1 m. w. N. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 27.297,36 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 40.946,04 Euro (§ 52 Abs. 1 GKG) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 27.297,36 Euro festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Das Begehren der Klägerin war vorliegend auf die Gewährung von Witwengeld gerichtet. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus. Anzusetzen ist das 24-Fache des monatlichen Betrages, auf den sich das Witwengeld belaufen hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2017– 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26, und vom 24. Juni 2014 – 1 A 1888/12 –, juris, Rn. 28, und vom 29. Juli 2010 – 1 A 1871/08 –, juris, Rn. 19. Der Streitwert richtet sich nicht nach 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrem Hinweis auf den 36-fachen Monatsbetrag des Witwengeldes offenbar meinen. Die Klägerin erstrebte nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ i. S. dieser Vorschrift. Aus der Sondervorschrift in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG für sozialgerichtliche Verfahren, die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde nach betreffen, ist zu schließen, dass Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche sind, die der Höhe nach geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 55, vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 95, und vom 6. September 2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26 ff. jeweils m. w. N. An einem solchen bezifferten Leistungsantrag fehlt es hier. Die Klage diente vielmehr allein der Klärung, ob ein Anspruch auf Witwengeld dem Grunde nach besteht oder ob ein solcher gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen ist. Der Maßgeblichkeit der Grundsätze des Teilstatus haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nichts entgegengesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Teilstatus auch zutreffend berechnet. Nach Auskunft der Beklagten hätte das Witwengeld monatlich 1.137,39 Euro betragen. Das 24-Fache dieses Betrages beläuft sich auf den festgesetzten Wert von 27.297,36 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.