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Urteil

31 A 704/22.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0219.31A704.22O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 0. August 0000 in P. geborene Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat am 00. November 0000 geborene Zwillinge aus erster Ehe sowie eine am 0. Juli 0000 geborene schwerbehinderte (Pflegestufe 4) Tochter aus der zweiten Ehe. Er trat nach seinem im Juli 1986 erworbenen Realschulabschluss am 1. Oktober 1986 in den Polizeivollzugsdienst des Klägers ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptmeister-Anwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1989 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A., am 24. September 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 zum Polizeihauptwachtmeister und mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 zum Polizeimeister ernannt. Nachdem der Beklagte im Juni 1994 die Fachhochschulreife erworben hatte, wurde er zum 1. September 1994 zur Ausbildung für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei zugelassen und am 23. Mai 1996 zum Polizeiobermeister ernannt. Am 6. August 1996 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem der Beklagte im August 1997 die II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. September 1997 zum Kriminalkommissar, mit Wirkung vom 1. Februar 2002 zum Kriminaloberkommissar und am 29. Januar 2008 zum Kriminalhauptkommissar ernannt. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 1. September 2014 schloss mit dem Gesamturteil, dass die Leistung und Befähigung des Beklagten voll den Anforderungen entsprechen. Dem Beklagten war seit dem 16. Mai 2014 bei dem Polizeipräsidium L. die Funktion eines „Wachdienstführers“ im KK 12/K-Wache übertragen. Das KK 12 ist neben zahlreichen anderen für die Deliktsbereiche des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und der Verbreitung pornografischer Schriften zuständig. Disziplinarisch ist der Beklagte mit Ausnahme des in Rede stehenden Vorwurfs nicht in Erscheinung getreten. Im Jahr 2006 wurde gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft L. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes, Erwerbs und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften geführt (Az.: 772 Js 666/06). Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die bei dem Beklagten aufgefundenen Bilder eine schlechte Qualität aufwiesen und keine Details erkennen ließen. Im Juli 2015 entstand gegen den Beklagten auf der Grundlage von Ermittlungen der US-amerikanischen Bundespolizei FBI der Verdacht, dass er sich zwischen November 2014 und März 2015 mit dem Benutzernamen „W.“ als registriertes Mitglied auf der auch für den Tausch von Kinderpornografie bekannten Internet-Plattform „Y.“ aufgehalten und sich dort kinderpornografische Bild- und Videodateien verschafft habe. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht L. vom 19. Februar 2016 wurde daraufhin die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume des Beklagten angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 2. März 2016 wurde die Anordnung auf den Arbeitsplatz des Beklagten im Polizeipräsidium L. erweitert. Die Durchsuchung bei dem Beklagten, die zur Sicherstellung verschiedener elektronischer Datenträger führte, fand am 10. März 2016 statt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. Auf der Festplatte eines bei dem Beklagten sichergestellten PC’s wurden bei einer Auswertung unter anderem 124 Bilddateien und eine Videodatei gefunden, die von der ermittelnden Behörde als kinderpornografisch beurteilt wurden, sowie weitere 66 Bilddateien und zwei Videodateien, die als jugendpornografisch beurteilt wurden. In dem mit „Auswertebericht Kinder- / Jugendpornografie“ überschriebenen und auf den 27. April 2016 datierten Bericht des Polizeipräsidiums L. (KHK G.) heißt es dazu auszugsweise wie folgt: „ Besonderheiten KiPo-Bilder Bis auf 3 waren alle 124 kinderpornografischen Bilder gelöscht, das führte dazu, dass bei der Mehrzahl der Bilder der ursprüngliche Speicherort nicht mehr rekonstruierbar war. Bei 33 Bildern ließ sich jedoch feststellen, dass sie in dem selbst erstellten Ordner „chubby“ gespeichert gewesen waren. Auffallend ist, dass 78 der 124 Bilder (also 62 %) zeigen, wie Kinder den Oralverkehr bei Männern durchführen bzw. unmittelbar dazu ansetzen. Das ist eine extrem auffällige Häufung dieser Art Bilder, die nur dadurch zu erklären ist, dass die Bilder bewusst ausgewählt wurden. Beim zufälligen Herunterladen kinderpornografischer Bilder (während des Herunterladens normaler Pornografie) sähe die prozentuale Verteilung völlig anders aus. Besonderheiten JuPo-Bilder Von den 66 festgestellten JuPo Bildern waren 27 gelöscht, die anderen waren offen in Ordnern wie“/Cindy/MIX1“ oder „/Aseryta“ gespeichert. Möglicherweise hat der Beschuldigte diese Bilder nicht als jugendpornografisch bewertet und deshalb „offen“ abgespeichert. Besonderheiten KiPo Video Das festgestellte kinderpornografische Video (Dauer 1min 28sec) war gelöscht, der ursprüngliche Speicherort war nicht mehr rekonstruierbar. Besonderheiten JuPo Videos Keines der beiden festgestellten jugendpornografischen Videos war gelöscht, eins war in dem bereits oben erwähnten Ordner „/Aseryta“ abgespeichert. Das Andere innerhalb eines längeren Dateipfades, der möglicherweise erst durch betrachten des Videos erstellt worden ist.“ Auf dem sichergestellten PC des Beklagten befanden sich die Tools „CCleaner“, „Steganos“, „Shredder“ und „Tor Browser“. Dabei handelt es sich um Verschlüsselungs- oder Löschprogramme, die – so der Auswertebericht – geeignet sind, forensische Untersuchungen zu erschweren bzw. zu verhindern. Auf den sichergestellten Festplatten befanden sich gesicherte Bereiche, die durch die Ermittlungsbeamten auch unter Ausschöpfung der vorhandenen und bekannten technischen Möglichkeiten nicht geöffnet werden konnten. Der Beklagte hat die Passwörter für die verschlüsselten Container bis heute nicht herausgegeben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich bis zum Abschluss des gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt. Gegenüber der mit der Strafsache befassten Staatsanwaltschaft L. (Az. 785 Js 178/16 SE) ließ der Beklagte am 23. August 2016 einräumen, „schon seit vielen Jahren eine Leidenschaft für pornografische Bilder und Videos entwickelt“ und „immer wieder Bilder und Videos in großem Umfang aus dem Internet heruntergeladen“ zu haben. Nach dem Herunterladen seien ihm dann auch einzelne Bilder oder auch teilweise Unterordner aufgefallen, die nach seiner nicht fachkundigen Einschätzung möglicherweise kinder- oder jugendpornografisch gewesen sein könnten. Derartige Bilder habe er, wenn er diese erkannt habe, stets sofort gelöscht. Soweit er hierbei offensichtlich einzelne Bilder übersehen habe und hieraus eine sehr geringe Menge von Bildern noch auf seinem Rechner zu finden gewesen sei, liege das offenkundig daran, dass er diese bei der Menge der Bilder, die er „verwaltet“ habe, einfach übersehen habe. Auf ein Verschaffen von kinder- oder jugendpornografischen Bildern oder Videos sei es ihm nie angekommen. Die Staatsanwaltschaft L. beantragte den Erlass eines Strafbefehls und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 31. August 2016 teilweise – in Bezug auf das Besitzverschaffen kinder- und jugendpornografischer Dateien – gem. § 154 StPO ein. Das Amtsgericht L. (Az. 706 Cs – 785 Js 178/16 – 358/16) setzte am 30. September 2016 gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften, Vergehen nach §§ 184b Abs. 1 und 3, 184c Abs. 1 und 3, 52, 74 StGB, eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80,-- € fest. Seinen gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch beschränkte der Beklagte, nachdem bereits am 21. März 2017 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. stattgefunden hatte, im Rahmen einer Fortsetzungsverhandlung am 31. März 2017 auf die Tagessatzhöhe. Mit seit dem 8. April 2017 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom selben Tag wurde der Beklagte wegen der im Strafbefehl vom 30. September 2016 bezeichneten Tat vom 10. März 2016 zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 60,-- € verurteilt. Wörtlich heißt es in dem Urteil – auszugsweise – wie folgt: „Der Angeklagte verfügte am 10.03.2016 an seiner Wohnanschrift in I. auf einem Tower-Pc No Name und einer der vier eingebauten Speicherkarten SATA HDD Samsung 1 TB (Asservat 25-4) über 124 Bild- und eine Videodatei mit jeweils kinderpornografischen Inhalten und über 66 Bild- und 2 Videodateien mit jugendpornografischen Inhalten, die er sich zuvor über das Forum „Y.“, welches nur über das TOR-Netzwerk erreichbar ist und in dem er als Nutzer „W.“ angemeldet war, verschafft hat. Unter anderem handelt es sich um die Bilddateien „000006 (IJG Library Q=75).jpg“, „000544 (IJG Library Q=65).jpg“, „000568 (IJG Library Q=65).jpg“, KODAK DX6340 ZOOM DIGITAL CAMERA 2003-08-02 10:24:55.jpg“, „HP Photosmart 315 2005-12-04 10:42:33.jpg“, „000744 (IJG Library Q=75).jpg“, „000982 (IJG Library Q=75).jpg“, „001006 (IJG Library Q=90).jpg“ und „DSC-S60 2007-06-16 13:06:01.jpg“, die sich alle im gelöschten Bereich befanden und auf denen jeweils weibliche Kinder im Alter zwischen 4 und 8 Jahren abgebildet sind, die den Oralverkehr an einem männlichen Erwachsenen ausführen. Auf der Videodatei „IMG_0429.mp4“ ist über eine Länge von 1:26 min zu sehen, wie ein ungefähr 4jähriges blondes Mädchen mit entblößtem Unterleib und gespreizten Beinen unmittelbar vor der Kamera sitzt, zunächst eine größere, vermutlich einem Erwachsenen gehörende Hand von unten kommend zwischen die Schamlippen des Kindes fährt und das Kind anschließend selbst an der Scheide manipuliert. Während der gesamten Aufnahme ist die Scheide des Kindes im Focus der Kamera. Auf der Bildserie „Aseryta (Ziffer).JPG“ ist auf 20 Abbildungen zu sehen, wie eine 14 bis 16 Jahre alte weibliche Person nackt auf einem Schreibtischstuhl bzw. dem Bett eines Jugendzimmers posiert und entweder an der Scheide manipuliert oder Finger einführt. Zudem hatte er auf dem Smartphone Samsung (Asservat 1.1) eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, auf welcher unter anderem zu sehen ist, wie eine ungefähr 14jährige männliche Person einer – mit Ausnahme der Socken – nackten erwachsenen Frau, die auf einem Sofa sitzt, an die Vagina fasst.“ Das Polizeipräsidium L., das den Beklagten mit Verfügung vom 11. Januar 2017 bereits vorläufig des Dienstes enthoben und die anteilige Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge des Beklagten angeordnet hatte, nahm das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wieder auf und gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 2. August 2018 übersandte das Polizeipräsidium L. dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Ermittlungsergebnis im Disziplinarverfahren vom 17. Juli 2018 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit weiterem Schreiben vom 15. November 2018 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst zu erheben, und dass der Beklagte die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Eine Äußerung des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Bereits zuvor hatte die Gleichstellungsbeauftragte mitgeteilt, keine Einwände gegen die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten zu haben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, diesen aus dem Dienst entfernen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 8. April 2021 gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NW eine Frist bis zum 7. Mai 2021 gesetzt für die Einreichung einer Klageschrift, in der die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, konkret und eindeutig bezeichnet sind. Daraufhin hat der Kläger mit Telefax vom 7. Mai 2021, 15:53 Uhr, eine Klageschrift vom gleichen Tag übermittelt. Die letzte Seite (Seite 24) der Klageschrift, auf der sich die Unterschrift befindet, ist zunächst nicht zur Gerichtsakte gelangt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht den Kläger am 11. Mai 2021 hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin noch am selben Tag per Fax eine Seite 24 der Klageschrift, die mit der Namensangabe „gez. T.“ in Maschinenschrift schließt, sowie zwei Fax-Sendeberichte vom 7. Mai 2021 übersandt. Das vom Leitenden Regierungsdirektor T., dem Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben (ZA) im Polizeipräsidium L. unterschriebene Original der Klageschrift vom 7. Mai 2021 ist am 14. Mai 2021 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Nachdem dem Kläger mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 mitgeteilt worden war, dass bis zum 7. Mai 2021 keine mit Unterschrift versehene Klageschrift bei Gericht eingegangen und das Disziplinarverfahren daher möglicherweise einzustellen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag erklärt, dass aufgrund eines technischen Betriebsproblems des dortigen Faxgerätes mit einer Dauer von sieben Minuten mit der ersten Faxsendung am Freitag, dem 7. Mai 2021, um 15:53 Uhr, lediglich 23 Seiten der 24 Seiten umfassenden Disziplinarklage nebst Empfangsbekenntnis versandt worden seien und dass der mit der Versendung der Disziplinarklage beauftragte Regierungsamtmann Thorsten Schäfer unmittelbar danach um 16:03 Uhr ein weiteres, zwei Seiten umfassendes Fax übersandt habe, das die Seite 24 der Disziplinarklage mit der Originalunterschrift des Leitenden Regierungsdirektors T. sowie ein Empfangsbekenntnis enthalten habe. Nach Versand der beiden Faxe sei das Original der Disziplinarklage in den Postausgang gegeben worden. Nachdem die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 11. Mai 2021 mitgeteilt habe, dass die letzte Seite der Klageschrift nicht eingegangen sei, seien dem Gericht durch die Regierungsinspektorin S. erneut die Seite 24 der Disziplinarklage, das Empfangsbekenntnis sowie die beiden Sendeprotokolle vom 7. Mai 2021 mit eigenem Schriftsatz wiederum per Fax zugesandt worden. Weil sich das Original bereits auf dem Postweg befunden habe, sei durch Frau S. eine „neue“ Seite 24 mit dem Zusatz „gez. T.“ erstellt worden. In der Klageschrift vom 7. Mai 2021 wird der disziplinarische Vorwurf wie folgt gefasst: „Nachweislich hat der Beamte sich am 24.10.2014 um 00:37:18 Uhr CET in einem Forum („Y.“) im Tor-Netzwerk als Nutzer mit dem Nutzernamen „W.“ registriert. Dieses Forum diente dem Tausch von kinderpornografischen Schriften sowie der Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial, das den sexuellen Missbrauch an Kindern zeigt. Der Beamte besuchte das Forum am 23.02.2015 von 21:51 Uhr bis 22:04 Uhr CET, am 26.02.2015 von 03:58 Uhr bis 04:52 Uhr CET, am 28.02.2015 von 14:20 Uhr bis 15:08 CET, am 03.03.2015 von 13:58 Uhr bis 14:09 CET sowie am 03.03.2015 um 17:56 CET und hat sich dort vorsätzlich 124 Bild- und eine Videodatei mit kinderpornografischen Schriften und 66 Bild- und zwei Videodateien mit jugendpornografischen Schriften verschafft. Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes dieser vorgenannten kinder- und jugendpornografischen Schriften verweise ich auf die im Urteil vom 31.03.2017 des Amtsgerichts L., Az. 706 Cs-785 Js 178/16-358/16, rechtskräftig festgestellten Tatsachen.“ Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe mit Blick darauf ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen begangen. Im Hinblick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sei gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW die Höchstmaßnahme in Gestalt der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten, da dieser wegen des Besitzes einer Vielzahl von kinderpornografischen Inhalten das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren und ein Verhalten gezeigt habe, welches mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht zu vereinbaren sei. Anlass für die Verhängung einer milderen disziplinarischen Sanktion bestehe nicht. Gegen den Beklagten sei bereits im Jahre 2006 ein – später eingestelltes – strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder geführt worden. Dies habe der Beklagte nicht zum Anlass genommen, sich seiner krankhaften Störung zu stellen und diese behandeln zu lassen, sondern ihn im Gegenteil dazu bewogen, sich Software zu beschaffen und Fachwissen anzueignen, um seine Spuren bestmöglich zu verwischen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Kläger habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe trotz der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine neue Klageschrift einzureichen, nicht konkret und eindeutig genug bezeichnet. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sei nicht angezeigt. Zwar bestreite er den Besitz und das Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Bildern und Videos nicht. Allerdings rechtfertige dies nicht seine Entfernung aus dem Dienst. Darüber hinaus sei er zum Zeitpunkt der Begehung der ihm vorgeworfenen Taten und auch in den Jahren zuvor süchtig nach Pornografie gewesen und habe vollständige „Container“ mit pornografischen Dateien aus dem Internet heruntergeladen, weshalb seinem Verhalten ein seine Schuldfähigkeit vermindernder Krankheitswert i.S.v. § 21 StGB zukomme. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, welche der Dateien, die Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts L. vom 20. September 2016 sind, der Beklagte sich zu den in der Klageschrift vom 7. Mai 2021 genannten Zeitpunkten aus dem Forum „Y.“ heruntergeladen hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Kriminalhauptkommissar N. und Kriminalhauptkommissar G.. Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Februar 2022, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Disziplinarverfahren sei nicht nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW einzustellen. Denn der Kläger habe den ursprünglichen Mangel der Klageschrift auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2021 hin fristgerecht beseitigt, obwohl die letzte Seite 24 der neu verfassten Klage nicht bis zum Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist am 7. Mai 2021 zur Gerichtsakte gelangt sei. Die nach § 52 Abs. 1 LDG NRW vorgeschriebene Schriftform sei gleichwohl gewahrt, da es ausreichend sei, wenn – wie hier – die Identität des Absenders erkennbar sei und das Schriftstück kein bloßer Entwurf. Zur Überzeugung des Gerichts stehe mit Blick auf den klägerischen Vortrag zu den Abläufen der Versendung des Schriftstückes fest, dass die durch den Leiter der Direktion Zentrale Aufgaben im Polizeipräsidium L. im Original unterschriebene Klageschrift mit dessen Willen am 7. Mai 2021 – und damit innerhalb der gesetzten Frist – an das Verwaltungsgericht übermittelt worden und dort am selben Tag auch eingegangen sei. Aus dem Schriftsatz gehe darüber hinaus auch hinreichend deutlich hervor, was der Kläger dem Beklagten konkret zur Last lege, nämlich einerseits den sich aus dem Strafurteil ergebenden Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien am 10. März 2016 und andererseits das „Sich-Verschaffen“ der im Strafurteil näher aufgeführten Bild- und Videodateien am 23. Februar 2015, 26. Februar 2015, 28. Februar 2015 und 3. März 2015. Die Disziplinarklage sei in der Sache begründet. Der Beklagte habe durch den Besitz von 39 Bilddateien und zwei Videodateien mit jeweils jugendpornografischen Inhalten ein einheitliches Dienstvergehen begangen, welches mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden sei. Das Gericht folge insofern den Feststellungen des Strafurteils und des vorangegangenen Strafbefehls, die der Beklagte nicht substantiiert bestritten habe. Soweit ihm mit der Disziplinarklage ein weitergehender Vorwurf gemacht worden sei, sei dieser nicht erwiesen. Hinsichtlich der gelöschten Dateien handele es sich nicht um Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 2. Alternative StGB a.F. bzw. § 184c Abs. 3 2. Alternative StGB a.F., und hinsichtlich der drei nicht gelöschten – vermeintlich kinderpornografischen – Bilddateien handele es sich nicht um Kinderpornografie im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. In rechtlicher Hinsicht sei das Verwaltungsgericht nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden. An die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts L. im Rahmen des Strafverfahrens sei das Verwaltungsgericht insofern nicht gebunden, da diese nicht aufgrund einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme getroffen worden seien; so verweise das Strafurteil hinsichtlich des Sachverhalts lediglich auf den Strafbefehl vom 30. September 2016. Es sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger sich die in seinem Besitz befindlichen Dateien in den in der Disziplinarklage genannten Zeiträumen von der Plattform „Y.“ beschafft habe. Der in dem Besitz der Dateien liegende schuldhafte Verstoß des Beklagten gegen seine ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht sei mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Wegen des engen Dienstbezuges der außerdienstlich begangenen Pflichtverletzung sei ein Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die im Besitz des Beklagten gewesenen jugendpornografischen Dateien überschritten mit Blick sowohl auf ihre Anzahl als auch ihren Inhalt die Schwelle der gesteigerten Verwerflichkeit, weshalb die Schwere des Verstoßes die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens und Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziere. Auch lägen keine mildernden Gesichtspunkte vor, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. So könne insbesondere mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei dem Beklagten seinerzeit ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vorgelegen habe. Der Beklagte habe mit seinem Vortrag, sein ganzes Leben sei auf die Suche nach pornografischen Bild- und Videodateien fokussiert gewesen, zwar ein ungewöhnliches Verhaltensmuster dargelegt, aber – insbesondere mangels Vorlage einer aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung – nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass bei ihm eine psychische Krankheit oder Störung, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen könnte, vorgelegen habe. Aus diesem Grund habe auch zu der mit dem durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 angekündigten und im Verhandlungstermin vom 2. Februar 2022 hilfsweise gestellten Beweisantrag angeregten weiteren Sachverhaltserforschung keine Veranlassung bestanden. Die langjährig beanstandungsfreie Dienstausübung durch den Beklagten falle nicht maßgeblich ins Gewicht. Gegen das dem Beklagten am 24. Februar 2022 zugestellte Urteil hat dieser beim Verwaltungsgericht am 17. März 2022 Berufung eingelegt und diese begründet. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein erstinstanzliches Vorbringen, sich „containerweise“ Ordner und Verzeichnisse mit mehreren 100 bis 1.000 Bildern heruntergeladen zu haben, nicht ausreichend gewürdigt und deshalb zu Unrecht angenommen, er habe die inkriminierten Dateien vorsätzlich besessen. Das bewusste Löschen anderer Dateien dieser Art belege jedoch im Gegenteil, dass er derartige Bilder oder Videos gerade nicht habe besitzen wollen. Darüber hinaus habe er einzelne der ihm „nunmehr wohl vorgehaltenen“ Bilder gerade nicht als jugendpornografisch erkannt und sei deshalb einem strafrechtlich relevanten Verbotsirrtum unterlegen. Ferner habe das Verwaltungsgericht, indem es die fristgerechte Übermittlung der letzten Seite der durch den Kläger neu verfassten Klageschrift zu Unrecht als entbehrlich angesehen habe, verkannt, dass es an der erforderlichen Wirksamkeit einer prozessrechtlichen Erklärung fehle, weshalb das Verfahren durch Beschluss habe eingestellt werden müssen. Der ihm vorwerfbare Verstoß sei sowohl mit Blick auf die geringe Anzahl der in seinem Besitz befindlichen Dateien als auch wegen ihrer Inhalte, die keinen schweren Missbrauch der betroffenen Jugendlichen zeigten, nicht derartig schwer, dass seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten sei. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch dem als solchen zu verstehenden Beweisantrag des Beklagten zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu Unrecht nicht nachgekommen. Vor welchem Hintergrund es als Grundvoraussetzung für die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines ärztlichen Attests angesehen habe, erschließe sich dabei ebenfalls nicht. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte beantragt hilfsweise ‑ für den Fall, dass der Senat zu einer Endentscheidung mit der Höchstmaßnahme gelangen sollte ‑, zum Beweis der Tatsache, 1. dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB litt; 2. für den Fall, dass die Beweisfrage nicht mit der erforderlichen Gewissheit beantwortet werden kann: Ob das Vorliegen der unter Nr. 1 genannten Erkrankungen zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann; 3. für den Fall, dass die Fragen Nr. 1 und / oder Nr. 2 bejaht werden: War der Beklagte deshalb unfähig, das Unrecht der Taten einzusehen, bzw. nach dieser Einsicht zu handeln; wenn diese Frage zu verneinen ist: War aus einer der unter Nr. 1 genannten Anknüpfungstatsachen oder wegen der zu Nr. 2. gegebenen Antworten die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich verringert und, wenn diese Frage zu verneinen ist: Kann dies zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden; 4. für den Fall, dass die Beweisfragen Nr. 1 und Nr. 2 verneint werden: Lag bei dem Beklagten in dem Zeitraum eine unterhalb eines Eingangsmerkmales im Sinne von den §§ 20 und 21 StGB anzusiedelnde krankhafte Beeinträchtigung vor, die sich auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten auswirken konnte oder kann Derartiges zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden; die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf deren Gründe und seine erstinstanzlichen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die ergänzte Disziplinarklage ist fristgerecht eingereicht worden (I.). Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (II.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (III.). I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Heilung des ursprünglichen Bestimmtheitsmangels der Disziplinarklage durch die Klägerin fristgerecht erfolgt ist. Für die seitens des Beklagten geforderte Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW gibt es keinen Anlass. a) Gem. § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein, wenn es dem Kläger zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ohne Erfolg eine Frist gesetzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Denn zur Überzeugung des erkennenden Senats hat der Kläger auf die mit Beschluss vom 8. April 2021 erfolgte Fristsetzung bis zum 7. Mai 2021 an diesem Tag die um eine hinreichende Konkretisierung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs ergänzte Klageschrift vollständig beim Verwaltungsgericht eingereicht. Er hat vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Sendeberichte des zur Übermittlung der überarbeiteten Klageschrift benutzten Faxgerätes hinreichend nachgewiesen, dass aufgrund eines technischen Betriebsproblems am 7. Mai 2021 um 15:53 Uhr zwar zunächst nur die Seiten 1 bis 23 der Klageschrift übermittelt worden sind, sodann um 16:03 Uhr desselben Tages aber der mit der Übersendung beauftragte Bedienstete noch die Seite 24 der Klageschrift sowie das Empfangsbekenntnis per Fax übersandt hat, wobei diese beiden Seiten jedoch vermutlich mangels auf ihnen vermerkten Aktenzeichens nicht dem hier in Rede stehenden Disziplinarverfahren zugeordnet und der zuständigen Kammer vorgelegt werden konnten. Da es auf den fristgerechten Eingang der vollständigen Disziplinarklageschrift bei Gericht ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob und gegebenenfalls wann die letzte Seite zu den Gerichtsakten gelangt ist. Der – den gesetzlichen Anforderungen genügende – vollständige Inhalt der Disziplinarklageschrift ergibt sich aus deren nachträglich eingegangenem Original. b) Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Die Klageschrift legt Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest, da gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Laste gelegt worden sind. Deshalb muss gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG aus der Klageschrift bei verständiger Lektüre eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.06.2018 – 2 B 31.18 –, juris Rn. 9, und vom 25.01.2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2021 – 2 B 71.20 –, juris Rn. 9 vom 20.12.2011 – 2 B 59.11 –, juris Rn. 5, und vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 19; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand September 2024, § 52 BDG Rn. 15. Diesen Anforderungen wird die Klageschrift vom 7. Mai 2021 gerecht. Hierin wird hinreichend deutlich dargestellt, dass dem Beklagten sowohl der Besitz von 124 Bilddateien und einer Videodatei jeweils kinderpornografischen Inhalts und der Besitz von 66 Bilddateien und 3 Videodateien jeweils jugendpornografischen Inhalts am 10. März 2016 als auch das Sich-Besitz-Verschaffen an diesen Dateien am 23. Februar 2015 von 21:51 Uhr bis 22:04 Uhr CET, am 26. Februar 2015 von 03:58 bis 04:52 CET, am 28. Februar 2015 von 14:20 Uhr bis 15:08 Uhr CET, am 3. März 2015 von 13:58 Uhr bis 14:09 Uhr CET und am 3. März 2015 um 17:56 Uhr CET durch Herunterladen aus dem Forum „Y.“ zum Vorwurf gemacht wird. c) Der Kritik des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei einem von ihm gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, ist nicht weiter nachzugehen. Dem erkennenden Senat obliegt im Berufungsverfahren eine selbstständige Maßnahmebemessung aufgrund eigener Überzeugungsbildung. Dabei ist er verpflichtet, die erforderlichen Beweise selbst zu erheben. Eventuelle Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang wären daher im Berufungsverfahren ohne Bedeutung. II. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Bewertung die folgenden Feststellungen zugrunde: a) Der Beklagte hat am 10. März 2016 39 jugendpornografische Bilddateien (Bl. 48-57, 62 Sonderheft VI) und 2 jugendpornografische Videodateien (Bl. 65-79 Sonderheft VI), die auf den Festplatten seines Tower-PC gespeichert waren, sowie eine jugendpornografische Videodatei (Bl. 84-94 Sonderheft VI), die auf seinem Smartphone Samsung gespeichert war, vorsätzlich besessen. Auf der darunter befindlichen Bildserie „Aseryta (Ziffer).JPG“ ist auf 20 Abbildungen zu sehen, wie eine 14 bis 16 Jahre alte weibliche Person nackt auf einem Schreibtischstuhl bzw. dem Bett eines Jugendzimmers posiert und entweder an der Scheide manipuliert oder Finger einführt. Auf der Videodatei, die der Beklagte auf seinem Smartphone Samsung gespeichert hatte, ist unter anderem zu sehen, wie eine ungefähr 14 Jahre alte männliche Person einer – mit Ausnahme der Socken – nackten erwachsenen Frau, die auf einem Sofa sitzt, an die Vagina fasst. Auf dem zweiten der auf dem PC gespeicherten Videos wird der Vaginal- und Analverkehr eines männlichen Jugendlichen mit einer weiblichen Jugendlichen gezeigt. Weiterhin hatte der Beklagte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 10. März 2016 auf den Festplatten seines Tower PC 121 kinderpornografische Bilddateien und eine kinderpornografische Videodatei vorsätzlich besessen, die am 10. März 2016 bereits gelöscht waren, jedoch im Zuge der Ermittlungen rekonstruiert werden konnten. 78 dieser Bilder zeigten, wie Kinder den Oralverkehr bei Männern durchführen bzw. unmittelbar dazu ansetzen. Bei den darunter befindlichen Bilddateien „000006 (IJG Library Q=75).jpg“, „000544 (IJG Library Q=65).jpg, „000568 (IJG Library Q= 65).jpg“, KODAK DX6340 ZOOM DIGITAL CAMERA 2003-08-02 10:24:55.jpg“, „HP Photosmart 315 2005-12-04 10:42:33.jpg“, „000744 (IJG Library Q=75).jpg!, „000982 (IJG Library Q=75).jpg, „001006 (IJG Library Q=90).jpg“ und „DSC-S60 2007-06-16 13:06:01.jpg“ haben die Kinder ein Alter zwischen 4 und 8 Jahren. 33 der kinderpornografischen Bilddateien hatte der Beklagte in einem selbst erstellten Ordner, betitelt mit „Chubby“, abgespeichert gehabt. Auf der Videodatei „IMG_0429.mp4“ ist über eine Länge von 1:26 min zu sehen, wie ein ungefähr vierjähriges blondes Mädchen mit entblößtem Unterleib und gespreizten Beinen unmittelbar vor der Kamera sitzt, zunächst eine größere, vermutlich einem Erwachsenen gehörende Hand von unten kommend zwischen die Schamlippen des Kindes fährt und das Kind anschließend selbst an der Scheide manipuliert. Während der gesamten Aufnahme ist die Scheide des Kindes im Fokus der Kamera. Darüber hinaus hatte der Beklagte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 10. März 2016 auf den Festplatten seines Tower PC 27 jugendpornografische Bilddateien, die am 10. März 2016 bereits gelöscht waren, jedoch im Zuge der Ermittlungen rekonstruiert werden konnten. b) Der festgestellte objektive Sachverhalt ergibt sich allerdings nicht bereits mit Bindungswirkung nach § 56 Abs.1 Satz 1 LDG NRW aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 31. März 2017 (706 Cs – 785 Js 178/16 – 358/16). Dieses trifft zum tatsächlichen Geschehen keine bindenden Feststellungen. Denn Gegenstand des Urteils vom 31. März 2017 ist nur das Strafmaß, nachdem der Beklagte seinen ursprünglich unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl vom 30. September 2016 in der Hauptverhandlung nach § 410 Abs. 2 StPO auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes und damit auf die Höhe des Strafmaßes beschränkt hatte. Vgl. Schütz/ Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 06/2024, § 57 BDG, Rn. 6; BVerwG, Urteile vom 07.03.2019 - 2 WD 11.18 –, juris Rn.12, und vom 21.04.2016 – 2 C 4.15 –, juris Rn. 68 f. Die strafgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen vielmehr auf dem mit Beschränkung des Einspruchs im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 30. September 2016, auf den das Urteil vom 31. März 2017 verweist. Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil gem. § 410 Abs. 3 StPO keine Bindungswirkung i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zu. Denn nur solche tatsächlichen Feststellungen können eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren liefern, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Demgegenüber liegt einem Strafbefehl lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für die Bindungswirkung i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 37.; BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 – 2 B 31.14 –, juris Rn. 6, und vom 15.03.2013 – 2 B 22.12 –, juris Rn. 13. Gemäß § 23 Abs. 2, § 56 Abs. 2 LDG NRW können jedoch die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie von dem Beklagten im Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind. Eine eigene Beweisaufnahme ist daher nur dann erforderlich, wenn der beklagte Beamte die Indizwirkung des Strafbefehls durch seinen Vortrag entkräftet. Hiermit wird dem Anliegen Rechnung getragen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 – 2 B 31.14 –, juris Rn. 7, vom 15.03.2013 – 2 B 22.12 –, juris Rn. 14, und vom 26.09.2014 – 2 B 14.14 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 37 ff.; Schütz/ Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 06/2024, § 57 BDG R. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 06.06.2018 – 3d A 1700/16.BDG –, juris Rn. 80, vom 30.03.2022 – 31 A 1572/21.O –, juris Rn. 79 und vom 13.07.2021 – 3d A 427/20.O –, juris Rn. 55. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier eine eigene Beweisaufnahme des Senats zu den Sachverhaltsfeststellungen nicht erforderlich. Denn der Beklagte ist dem dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 31. März 2017 vorangegangenen Strafbefehl mit seinen zugrundeliegenden objektiven tatsächlichen Feststellungen zu keiner Zeit entgegengetreten. Er hat vielmehr mit der Klageerwiderung vom 18. April 2019 ausdrücklich eingeräumt, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, indem er sich wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafbar gemacht habe. Weiter hat er in diesem Schriftsatz auf das Strafverfahren verwiesen, in dem er sich durch die Beschränkung seines Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 30. September 2016 auf die Tagessatzhöhe – nach seinen eigenen Worten – als „umfassend geständig“ gezeigt hat. Der Senat legt daher die in dem Strafbefehl getroffenen, im Strafurteil wiedergegebenen Feststellungen zum objektiven Sachverhalt zu Grunde. Der Senat ist ferner – wie das Verwaltungsgericht – von der Richtigkeit der in dem Strafbefehl getroffenen Feststellung überzeugt, dass der Beklagte die streitbefangenen kinder- und jugendpornografischen Dateien – erstere zu unbestimmten Zeitpunkten vor der Hausdurchsuchung, letztere zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung – vorsätzlich besessen hat. Insofern ist zunächst nicht von Bedeutung, ob der Beklagte die fraglichen Dateien oder Dateien vergleichbaren Inhalts im Internet absichtlich gesucht hat, was er bestreitet. Mit welcher Willensrichtung die Dateien auf seinen Rechner gelangt sind, ist für die Frage eines vorsätzlichen Besitzes auf dem Rechner ohne Belang. Soweit der Beklagte mit Schriftsätzen vom 23. August 2016 und vom 11. Februar 2021 vorgetragen hat, die kinderpornografischen Bilder sofort wieder gelöscht zu haben, da er an ihnen kein Interesse gehabt habe, was seinen fehlenden Besitzwillen beweise, stehen dem die im Auswertebericht vom 27. April 2016 niedergelegten Ermittlungsergebnisse entgegen. Denn dort heißt es, dass es sich bei den vorgefundenen kinderpornografischen Bildern nicht um eine typische gemischte Ansammlung solcher Bilder gehandelt hat, die sich bei einem ungeprüften Herunterladen größerer Mengen pornografischer Dateien ergeben hätte, sondern um eine extreme Häufung ähnlicher Bilder, die den Oralverkehr annähernd gleich alter Mädchen an erwachsenen Männern zeigen. Diese Besonderheit der vom Beklagten auf seinem Rechner vorhanden gewesenen kinderpornografischen Dateien zeigt, dass er gerade nicht „containerweise“ eine Vielzahl pornografischer Dateien ungeprüft heruntergeladen, sondern schon hierbei eine Auswahl getroffen hat. Anderenfalls hätten bei Zugrundelegung seines Vorbringens auch kinderpornografische Dateien anderen Inhalts zunächst auf seinen Rechner gelangt sein müssen, die dort nach der von ihm geltend gemachten Löschung mangels Interesses bei der forensischen Untersuchung als gelöschte Dateien hätten aufgefunden werden können. Daraus schließt der Senat, dass der Beklagte gezielt nach einer bestimmten Art von kinderpornografischen Bildern gesucht, mithin ein besonderes Interesse daran gehabt und es sich gerade nicht um ungewollten „Beifang“ bei der Suche nach Erwachsenenpornografie gehandelt hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte kinderpornografische Dateien zunächst in die von ihm besonders gesicherten Speichermedien verschoben hat, bevor er sie gelöscht hat. Entgegen seinem Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift lässt sich aus dem Auffinden gelöschter Dateien auf seinen Speichermedien also gerade nicht zwingend darauf schließen, dass er diese nicht habe besitzen wollen. Abgesehen davon ist ihm auch hinsichtlich des Besitzes an denjenigen Dateien, die er nach dem Herunterladen auf seinen Rechner gelöscht hat, auch auf der Grundlage seines Vorbringens jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, der für die Verwirklichung des Straftatbestandes (vorsätzlichen) Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften ausreicht. Das von ihm behauptete Herunterladen von „Containern“ mit einer Vielzahl verschiedener pornografischer Dateien aus fragwürdigen Quellen wie etwa von dem Portal „Y.“, das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls auch kinderpornografische Dateien beinhaltete, unter Zuhilfenahme der „Tor“- Zugangssoftware, barg ganz offensichtlich die Gefahr, auch strafrechtlich inkriminierte Dateien zu erhalten. Das war auch dem Beklagten bekannt, der behauptet, bei einer Durchsicht derartige Dateien erkannt und sie deshalb gelöscht zu haben. Dass er vom Herunterladen nicht zuvor auf ihren Inhalt gesichteter „Dateicontainer“ auf seinen Rechner gleichwohl nicht Abstand nahm, belegt zur Überzeugung des Senats, dass er sich mit dieser Möglichkeit und damit jedenfalls dem zeitweiligen Besitz von kinder- und jugendpornografischen Dateien zumindest abgefunden hatte. c) Das Verwaltungsgericht hat seiner Bewertung als im vorliegenden Disziplinarverfahren aufgrund der erhobenen Disziplinarklage zu ahndendes einheitliches Dienstvergehen allein den strafbaren Besitz von 39 Bilddateien und 3 Videodateien mit jeweils jugendpornografischem Inhalt zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der darüber hinaus dem Strafurteil zugrundeliegenden Tathandlungen – entgegen dem Urteil des Amtsgerichts L. – nicht von einer Strafbarkeit ausgegangen werden könne. Denn der Beklagte habe die weiteren 27 jugendpornografischen und 121 kinderpornografischen Bilddateien sowie die kinderpornografische Bilddatei am Tage der Durchsuchung seiner Wohnräume, auf den das Amtsgericht und hieran anknüpfend die Disziplinarklage allein abstellen, nicht besessen im Sinne des § 184b Abs. 3 2. Alt. StGB a.F. bzw. § 184c Abs. 3 2. Alt. StGB a.F. Dieser Wertung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Hinsichtlich dieser am 10. März 2016 bereits gelöschten Dateien kann dem Beklagten strafrechtlich nicht der Vorwurf gemacht werden, diese im Sinne des § 184b Abs. 3 2. Alt. StGB a.F. bzw. § 184c Abs. 3 2. Alt. StGB a.F. zu eben diesem Zeitpunkt, auf den die Disziplinarklageschrift – allein – abstellt, besessen zu haben, denn dies erfordert das Innehaben und Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens. Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien. Auch das Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift. Vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2018 – 2 StR 311/17 –, juris Rn. 34. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsansichten des Strafgerichts zur Einordnung eines Sachverhalts unter einen Straftatbestand im Disziplinarverfahren nicht bindend sind, da sich § 56 LDG NRW nur auf tatsächliche Feststellungen bezieht. Vgl. Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 57 Rn. 8. Auch die Beurteilung durch das Strafgericht, ob ein Bild als kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB anzusehen ist, ist rechtlicher Natur und damit für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Der Senat schließt sich auch insoweit der Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass die drei am Durchsuchungstag nicht gelöschten und von dem Urteil des Amtsgerichts L. als kinderpornografisch eingestuften Bilder nicht die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen und daher zutreffend nicht zum Gegenstand der disziplinaren Beurteilung des Verhaltens des Beklagten gemacht worden sind, weil sie keinem der Tatbestandsmerkmale unterfallen. 2. Der Beklagte hatte die inkriminierten Dateien am 10. März 2016, dem Tag der Hausdurchsuchung, auf den sich der Vorwurf unter Ziffer 1. der Disziplinarklage beschränkt, schuldhaft im Sinne des § 20 StGB a.F. in Besitz. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, legt der erkennende Senat gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 2 LDG NRW die Feststellungen im Strafbefehl und im nachfolgenden Strafurteil gegen den Beklagten zugrunde. Der hierin enthaltene Strafausspruch setzt das Vorhandensein der Schuldfähigkeit beim Beklagten zwingend voraus, Strafbefehl und Strafurteil stellen diese mithin – unausgesprochen – fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989 – 1 D 71.88 –, juris Rn. 14, vom 16.03.1993 – 1 D 69.91 –, juris Rn. 14, und vom 20.04.2023 – 2 A 18.21 –, juris Rn 40; BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 B 112.04 –, juris Rn. 3. Dieser Feststellung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung aufgehoben gewesen sein könnte, macht er nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sein Vorbringen, seine Schuldfähigkeit sei gemindert gewesen, ist erst bei der Frage des Bestehens von Milderungsgründen von Bedeutung. Soweit der Beklagte angeführt hat, er habe einige Dateien nicht als jugendpornografisch eingestuft und deshalb behalten, enthebt ihn das weder seiner strafrechtlichen noch seiner disziplinarrechtlichen Verantwortung. Da er diese Behauptung nicht näher konkretisiert hat, kann ihr schon im Ansatz nicht weiter nachgegangen werden. Abgesehen davon erläutert er selbst seinen angeblichen „Irrtum“ dahingehend, er habe die Bilder „in rechtlicher Bewertung für nicht strafbar“ gehalten. Damit aber handelte es sich ohnehin nicht um einen Irrtum über den gesetzlichen Tatbestand, sondern lediglich über einen Verbotsirrtum, der ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre und deshalb den Vorsatz unberührt ließe. Im Übrigen ist der Vortrag unglaubhaft angesichts der Tatsache, dass der Beklagte seit Mai 2014 dem KK 12 als Wachdienstführer der Kriminalwache zugewiesen war, welches jedenfalls auch für die Deliktsbereiche des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen zuständig ist. Der Beklagte wurde daher zur Überzeugung des Senats dienstlich mit vergleichbaren Bild- und Videodateien konfrontiert und verfügt über entsprechende Erfahrungen bei der strafrechtlichen Einordnung solchen Bildmaterials. Außerdem ergibt sich die Fähigkeit des Beklagten, das Alter von Jugendlichen zu beurteilen, auch aus der Tatsache, dass er dreifacher Vater von zwei mittlerweile erwachsenen und einem derzeit 14 Jahre alten Kind ist. Abgesehen davon bleibt das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt pauschal und weist keine Bezüge zu hierbei möglicherweise in Rede stehenden Dateien auf. Es bietet daher keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung. Die Besitzverschaffung entsprechend Ziffer 2. der Disziplinarklage kann dem Beklagten ebenfalls nicht nachgewiesen werden, wie das Verwaltungsgericht sorgfältig und überzeugend ausgeführt hat. Der Senat schließt sich dem unter Bezugnahme auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter I.2. (vgl. Urteilsabdruck – UA – S. 16 ff.) an. 3. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte durch den Besitz jugendpornografischer Schriften zum Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG begangen. Der strafbare Besitz kinderpornografischer Schriften zu diesem Zeitpunkt wird ihm in der Disziplinarklage demgegenüber zu Unrecht vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, die der Senat nach eigener Prüfung teilt, ausgeführt (vgl. UA S. 19 ff.), dass und warum der Beklagte durch sein Verhalten gegen die ihm gem. § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Ein Beamter, der vorsätzlich jugendpornografische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB i.V.m. § 184c StGB besitzt, verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris Rn. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.04.2021 – 6 LD 4/19 –, juris Rn. 114 ff. Da die jugendpornografischen Dateien ausschließlich auf einem privaten, in der Wohnung des Beklagten befindlichen Datenträger gespeichert waren, war sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weshalb der Beklagte das Dienstvergehen außerdienstlich begangen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27.06.2018 – 3d A 2378/15.O -, juris Rn. 76 ff. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, denn es ist unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist – wie hier – insbesondere bei vorsätzlich begangenen Straftaten sowie bei Vorliegen eines Bezuges zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Amt des Beamten anzunehmen. Maßstab der Betrachtungen ist dabei das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015, – 2 C 9.14 –, juris Rn. 11f., 16, und vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 34. Die zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen für das Amt in besonderem Maß geeignete Pflichtverletzung ist bedeutsam im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn sie in quantitativer oder qualitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 –, juris Rn. 22. Das ist hier der Fall. Das ergibt sich bereits aus der Strafbarkeit des in Rede stehenden Besitzes jugendpornografischer Schriften und dem Amt des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter. Polizeivollzugsbeamten obliegt es, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 22 f. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten, zu denen der außerdienstliche Besitz jugendpornografischer Bild- und Videodateien zu zählen ist, begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 25, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 23, 39. III. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein Beamter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 B 121.09 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 100. So ist es hier. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen eröffnet den Bemessungsrahmen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme (1.). Ob es bereits eine Schwere aufweist, welche die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst geboten erscheinen lässt, kann im Ergebnis dahinstehen (2.). Denn jedenfalls gibt die angemessene Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes hinreichenden Anlass, die Höchstmaßnahme zu verhängen (3.) Auch die Berücksichtigung des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt zu keiner abweichenden Beurteilung (4.). Die Disziplinarmaßnahme steht schließlich unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten (5.). 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Diese beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der besonderen Aspekte der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, sowie nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die im Tatzeitpunkt geltende Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 -, juris Rn. 28, und vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon bei Straftaten, die keinen besonderen Bezug zu der dienstlichen Stellung des Beamten aufweisen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 29. Ein solcher Strafrahmen kommt hier nicht zur Anwendung, denn § 184c Abs. 3 StGB in der einschlägigen, vom 27. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sieht für den Besitz von jugendpornografischen Schriften nur eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einem Strafmaß von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und / oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18.17 –, juris Rn. 22. Bei Polizeibeamten besteht ein solcher hinreichender Amtsbezug schon wegen der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten und der sich daraus ergebenden besonderen Vertrauens- und Garantenstellung in der Öffentlichkeit. Hinzu kommt hier, dass der Beklagte im Rahmen seiner konkreten Amtsausübung zur Bekämpfung unter anderem der Art von Straftaten eingesetzt war, die er selbst begangen hat. Denn als Wachdienstleiter der K-Wache war er auch mit dem Deliktsbereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst. Demzufolge reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme im Streitfall bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 25, und vom 08.05.2001 – 1 D 20.00 –, juris Rn. 28. Nicht zu folgen ist demgemäß dem Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil den gegebenen Orientierungsrahmen überschritten. 2. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insofern ist eine umfassende Würdigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte offen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 17, und vom 20.12.2013 – 2 B 44.12 –, juris Rn. 9. Nach der Bewertung des erkennenden Senats ist im Streitfall aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere des Persönlichkeitsbildes des Beklagten, eine solche Ausschöpfung des Orientierungsrahmens „nach oben“ geboten. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bereits durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens indiziert sei. Unter weitgehender Bezugnahme auf disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie hat es ausgeführt, das Ausmaß des Vertrauensverlustes wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften durch einen Beamten führe ungeachtet des ganz erheblichen Gewichts eines derartigen Pflichtenverstoßes, den es ausführlich begründet, nicht zwangsläufig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil die Band- und Variationsbreite von derartigen Verfehlungen zu groß sei, um eine hierauf lautende deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Im Streitfall rechtfertigten es Anzahl und Inhalt der jugendpornografischen Darstellungen, die der Beklagte zum vorgeworfenen Zeitpunkt in Besitz hatte, sein Dienstvergehen als besonders verwerflich einzustufen. Bereits die Anzahl der Dateien sei mit 39 Bild- und drei Videodateien nicht unerheblich. Im Übrigen stelle sich der Inhalt der Bilder und Videos aufgrund der expliziten Darstellungen als schwerwiegend dar. In der Gesamtbetrachtung dieses Dienstvergehens überschreite dieses deutlich die Schwelle zu einer gesteigerten Verwerflichkeit, was schon für sich genommen die Höchstmaßnahme rechtfertige und erfordere. Dieser Bewertung schließt sich der erkennende Senat insofern an, als bereits die Schwere des Fehlverhaltens des Beklagten die Verhängung der Höchstmaßnahme, seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest nahelegt. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere – wie hier – solcher des Strafrechts, stellt eine Verhaltensweise eines Beamten dar, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich ist. Denn der Staat kann den Anspruch an den Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Beamten sich nicht gesetzestreu verhalten. Dies gilt im besonderen Maße für Polizeibeamte, denn es gehört gerade zum Kernbereich ihrer Aufgaben, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2001- 1 D 20.00 –, juris Rn. 28. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Beamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder auch nur von der Allgemeinheit als unzuverlässig angesehen werden. So ist die Erwartung der Allgemeinheit an einen Polizisten, keine Straftaten zu begehen, deutlich höher als entsprechende Erwartungen an andere Personen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 25. Bei Polizeibeamten besteht beim außerdienstlichen Besitz von jugendpornografischem Bild- und Videomaterial aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung mithin ein spezifischer Bezug zu ihrem Statusamt, der schon unabhängig von den näheren Umständen eine gravierende Vertrauenseinbuße zur Folge hat, die die Verhängung der Höchstmaßnahme nahelegt. Die Einzelheiten der dem Beklagten mit der Disziplinarklage zu Recht vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen nicht seinen Vortrag, der ihm vorgeworfene Besitz jugendpornografischer Darstellungen sei von minderem Gewicht, sodass seine Entfernung nicht in Betracht komme. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die gezeigten Darstellungen nicht solche seien, die Jugendliche als Opfer gewalttätigen sexuellen Missbrauchs zeigten und das Gezeigte daher nicht so verwerflich sei, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Maßgeblich ist nicht, ob es Taten gibt, die noch schlimmer sind als die hier in Rede stehenden. Entscheidend ist vielmehr, ob das zur Beurteilung stehende Dienstvergehen zu der Bewertung führt, die Schwelle des endgültigen Vertrauensverlustes sei – unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung – im Streitfall überschritten. Diese ist davon unabhängig, ob in anderen, schwerwiegenderen Fallkonstellationen dieselbe Schlussfolgerung – dann gegebenenfalls: erst recht – zu treffen wäre. Zu Lasten des Beklagten fällt hier zusätzlich – entgegen seinem Vorbringen – ins Gewicht, dass das eingangs näher beschriebene Bild- und Videomaterial es nicht bei der Darstellung einer „mildere[n] Form der Jugendpornografie“ bewenden lässt. Vielmehr sind unter anderem explizite sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen sowie zwischen Jugendlichen und Erwachsenen bis hin zum Geschlechtsverkehr abgebildet. Mit der Veröffentlichung derartiger Darstellungen ist jedenfalls ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen verbunden. Der Bewertung des Besitzes (bereits) dieser Darstellungen als gravierender Pflichtverstoß steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht – auch noch – über schwerwiegendere (Gewalt-)Darstellungen verfügte. Der Annahme einer besonderen Verwerflichkeit des Dienstvergehens steht die Anzahl der bei dem Beklagten noch am 10. März 2016 auf seinem privaten Rechner aufgefundenen jugendpornografischen 39 Bild- und drei Videodateien nicht entgegen. Für die Beurteilung der besonderen Verwerflichkeit des disziplinarwürdigen Verhaltens eines Beamten kommt es auf die Tatumstände an, zu denen insbesondere Anzahl und Inhalt des Materials zählen. Das bedeutet aber nicht, dass mit Blick auf jeden dieser beiden Aspekte (Anzahl und Inhalt) jeweils eine besondere Verwerflichkeit erforderlich ist und nur bei kumulativer Erfüllung beider eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die beide Aspekte in den Blick zu nehmen und zu würdigen hat. Eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt oder bei nicht sehr schwerwiegendem Inhalt eine große Anzahl kinder- und jugendpornografischer Schriften, Bild- und Videodateien in Rede steht. Dabei kann die Frage, ab welcher Anzahl oder ab welchem Inhalt eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen ist, nicht allgemein beantwortet werden; es kommt insoweit stets auf eine Gesamtbetrachtung von Anzahl und Inhalt im konkreten Einzelfall an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 2 B 82.18 –, juris Rn. 21. Diese Gesamtbetrachtung führt hier auch nach der Bewertung durch den erkennenden Senat gerade mit Blick auf das vorstehend näher beschriebene abgebildete Geschehen zu der Annahme besonderer Verwerflichkeit. Insofern wird zunächst Bezug genommen auf die ausführliche Argumentation des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Besitz jugendpornografischer Darstellungen der vorstehend näher beschriebenen Art ist als verabscheuungswürdig anzusehen, weil der Konsument jugendpornografischen Bild- und Filmmaterials dazu beiträgt, dass in erheblichem Maße in das Persönlichkeitsrecht Jugendlicher eingegriffen wird. Gerade die Nachfrage nach derartigem Material schafft nämlich den Anreiz, jugendpornografische Bilder und Filme herzustellen und die betroffenen Jugendlichen unter Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild am kommerziellen Pornografiegewerbe zu beteiligen. Vgl. zum durch § 184 c StGB geschützten Rechtsgut: Nestler in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl. 2023, § 184c StGB Rn.1 Zudem begründet er die Gefahr, dass Jugendliche zum Zweck der Herstellung derartigen Materials auch Opfer strafbaren sexuellen Missbrauchs gemäß § 174 StGB werden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Anzahl der hier in Rede stehenden Dateien mit 39 jugendpornografischen Bildern und drei jugendpornografischen Videodateien nicht um eine geringe, sondern vielmehr um eine durchaus nennenswerte Anzahl an inkriminierten Dateien handelt. So in Bezug auf 78 Dateien bereits OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 3d A 1455/16.O –, juris Rn. 103, sowie in Bezug auf 83 Dateien OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024, 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 110. Einer Ausschöpfung des Orientierungsrahmens steht auch nicht die durch das Amtsgericht L. mit Urteil vom 8. April 2017 gegen den Beklagten verhängte Geldstrafe von 100 Tagessätzen entgegen. Denn die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe oder getroffene Maßnahme beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr hingegen nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 112; BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. Bei zusammenfassender Bewertung der Schwere des dem Beklagten mit der Disziplinarklage zu Recht vorgeworfenen Besitzes jugendpornografischer Schriften nach ihrer Anzahl und Schwere kann der Senat letztlich offen lassen, ob aufgrund dieses Zumessungskriteriums dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist oder mit Blick auf eventuelle Abstriche bei der Übertragung der für Straftaten hinsichtlich kinderpornografischer Schriften geltenden Bemessungsgrundsätze auf den hier betroffenen Bereich des Besitzes von Jugendpornografie, die mit Blick auf die unterschiedlichen Strafandrohungen in § 184b StGB a.F. einerseits und § 184c StGB andererseits sowie die Unterschiede im strafrechtlichen Schutz von Kindern gegenüber Jugendlichen im Bereich sexualbezogenen Verhaltens sachangemessen erscheinen könnten, im Ansatz auch eine mildere Disziplinarmaßnahme in Betracht gezogen werden könnte. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme ist jedenfalls, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ausgeschlossen. Jedenfalls dieses führt zu der Bewertung, dass er im Beamtenverhältnis untragbar ist und das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit vollständig verloren hat. 3. Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 21 m.w.N. Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Selbst unter der Annahme, dass das Gewicht des außerdienstlichen Besitzes jugendpornografischer Schriften durch den Beklagten dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht indizierte, führte die Berücksichtigung von dessen zutage getretenem negativen Persönlichkeitsbild zu dem Schluss, dass allein diese Maßnahme in Betracht kommt. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 136, und vom 08.10.2024, 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 117. a) Entscheidend negativ fällt zu Lasten des Beklagten bei der Betrachtung seines Persönlichkeitsbildes ins Gewicht, dass er unbestritten und erwiesenermaßen zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten vor dem 10. März 2016 121 kinderpornografische Bilder und eine kinderpornografische Videodatei auf den beschlagnahmten Datenträgern in Besitz hatte. Dies ist zwar nicht Gegenstand der Disziplinarklage und damit des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Als Ausdruck seines Persönlichkeitsbildes, das bei der Maßnahmebemessung umfassend in den Blick zu nehmen ist, um seine Tragbarkeit im Beamtenverhältnis zu beurteilen, sind jedoch auch solche Umstände in den Blick zu nehmen, die nicht vom disziplinaren Vorwurf erfasst sind. Vgl BVerwG, Urteil vom 28.05.1991 – 1 D 92.90 –, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 14, OVG NRW, Urteile vom 07.10.2020 – 3d A 998/16.O –, juris Rn. 130, und vom 17.02.2016 – 3d A 1002/13 –, juris Rn. 95 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.2023, – 12 Bf 189/21.F –, juris Rn. 99. Der vom Beklagten eingeräumte Besitz der kinderpornografischen Dateien auf seinem Rechner, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits gelöscht waren, stellt seinem Persönlichkeitsbild ein denkbar schlechtes Zeugnis aus und untermauert die Bewertung, dass allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Reaktion auf sein Fehlverhalten in Betracht zu ziehen ist. Insofern ist auch auf die besondere Verwerflichkeit der fraglichen Darstellungen hinzuweisen, die jedenfalls auf 78 Bildern Oralverkehr zeigen, den Kinder im Alter von 4 bis 8 Jahren an Männern durchführen oder zu dem sie unmittelbar ansetzen. Diese besondere Verwerflichkeit ergibt sich zuvörderst aus dem sehr jungen Alter der Opfer und der damit verbundenen besonderen Verletzlich- und Wehrlosigkeit. Hierdurch wird auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (vgl. Art 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Beklagte zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 – 2 WD 10.18 -, juris Rn. 26, OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris Rn. 99; VG Wiesbaden, Urteil vom 30.04.2019 – 28 K 2607/17.WI.D –, juris Rn. 64. Der Besitz einschlägiger Darstellungen sexuellen Missbrauchs trägt durch die entsprechende Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche sowie seelische Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines noch sehr jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell oder gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Der Täter degradiert die sexuell missbrauchten Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 16. b) Mildernde Gesichtspunkte, die ein Abweichen von der Höchstmaßnahme erfordern würden, sind hier demgegenüber nicht ersichtlich. Je schwerwiegender das Dienstvergehen bzw. die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen sich eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde Gesichtspunkte sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 119. In diesem Zusammenhang sind zunächst die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, denen als gemeinsames Kennzeichen zu eigen ist, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die eigentlich angezeigte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige, wiederum belastende Umstände vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 138, und vom 08.10.2024, 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 121. Allerdings dürfen weitere entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen anerkannten Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen. Sie sind vielmehr in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21, 26; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 140. Sogenannte „anerkannte“ Milderungsgründe liegen hier nicht vor. aa) Der Beklagte war im Tatzeitraum entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Gesichtspunkt bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. War der Beamte bei Tatbegehung erheblich vermindert schuldfähig, kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 128. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18. Hier sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit von dem Beklagten weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Damit gibt es keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt. Soweit der Beklagte vorbringt, er habe Dateien mit pornografischen Inhalten „containerweise heruntergeladen“ und dazu jeden Tag mehrere Stunden vor dem Computer gesessen, da er zum Zeitpunkt der Tatbegehung und auch schon in den Jahren zuvor süchtig nach Erwachsenenpornographie gewesen sei, begründet dies keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.d. § 20 StGB. Insoweit schließt sich der Senat der Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass das seitens des Beklagten geschilderte Verhalten zwar als ungewöhnliches Verhaltensmuster anzusehen ist, ihm aber – auch mangels konkreter Schilderungen von schwerwiegenden Einschränkungen in beruflicher oder privater Hinsicht – kein Krankheitswert zuzuerkennen ist. Daraus folgt zugleich, dass für den Senat kein Anlass besteht, dem in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten hilfsweise gestellten Beweisantrag Folge zu leisten und zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die bloße pauschale Behauptung, dass es sich bei einem auffälligen oder ungewöhnlichen Verhalten um durch eine Sucht mit Krankheitswert beeinflusstes Tun handelt, genügt nicht, um zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Anlass zu geben. Der Beklagte hat weder zu den Zeiträumen, in denen er sich die Dateien beschafft haben will, noch zu der Anzahl dieser Dateien konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht. Dass er angeblich „jeden Tag über mehrere Stunden“ damit befasst gewesen sein soll, ist schon deshalb unglaubhaft, da er behauptet, bereits mehrere Jahre vor der Tatbegehung pornografiesüchtig gewesen zu sein. Er müsste danach also mehrere Jahre lang täglich mehrere Stunden Dateien mit Pornografie heruntergeladen haben und dies, obwohl der Beklagte daneben noch Familienvater und durchgehend vollschichtig – beanstandungsfrei – im Dienst war. Auch fehlt es an einer Darstellung, dass und inwieweit das Verhalten des Beklagten Krankheitswert erreicht haben soll in einer Weise, dass eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt sein könnte. Eine Suchterkrankung, wenn sie denn vorgelegen hätte, führte nicht ohne Weiteres zu der Annahme, dass es dem Betroffenen in erheblichem Maße erschwert wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln. Auch bei anderen Suchterkrankungen wie etwa Alkohol- oder Spielsucht ist von einer derartigen Einschränkung der Betroffenen nicht ohne weitere Anhaltspunkte auszugehen. Für die Spielsucht hat der Bundesgerichtshof insoweit ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob eine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere Abartigkeit vorliegt, maßgeblich ist, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2016 – 3d A 1002/13.O –, juris Rn. 50 ff. m. Hinweis auf BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – 2 StR 297/12 –, NJW 2013, 181, 182. Der Beklagte hat insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und inwiefern sein angebliches „süchtiges“ Verlangen nach Pornografie entsprechend schwerwiegende negative Folgen für sein Verhalten gehabt haben oder es ihm erschwert haben könnte, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Dagegen spricht im Übrigen bereits, dass der Beklagte bis zur vorläufigen Dienstenthebung seinen dienstlichen Verpflichtungen beanstandungsfrei nachgekommen ist und auch zuletzt noch mit dem Gesamturteil, dass die Leistung und Befähigung des Beklagten voll den Anforderungen entsprechen, beurteilt worden ist. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte auffallend häufig oder lange krankgeschrieben gewesen ist. Soweit der Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 vorgebracht hat, er habe sich nach dem „Aufkommen des Verfahrens“ unmittelbar in eine Therapie begeben, aber eine weitergehende langfristige Behandlung mangels entsprechender Angebote nicht angehen können, wird nicht deutlich, um was für eine Therapie es sich gehandelt haben soll. Hierzu teilt der Beklagte nichts mit. Letztlich hat er es – so sein Vortrag – aus eigener Kraft geschafft, sein Verhaltensmuster zu ändern, was ebenfalls gegen die Annahme eines krankhaften Suchtverhaltens spricht. Wenn es aber keine aus den Akten ersichtlichen Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit gibt und der Beklagte lediglich pauschal vorbringt, süchtig nach Pornografie gewesen zu sein, besteht mangels konkreter Anknüpfungstatsachen auch kein Anlass, die Behauptung des Beklagten sachverständig überprüfen zu lassen. Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete hilfsweise gestellte Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellt vor diesem Hintergrund mangels hinreichender vom Beklagten benannter Anknüpfungstatsachen für die unter Beweis gestellten Tatsachen einen Ausforschungsbeweisantrag „ins Blaue hinein“ dar. Er ist unzulässig. Das gilt auch, soweit der Beklagte auf das etwaige Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB abzielt. bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 151. Dem widerspricht bereits sein eigenes Vorbringen einer langdauernden Betätigung des Herunterladens pornografischer Dateien. Auch sonst ist seinem Vorbringen nichts für diesen Milderungsgrund zu entnehmen. Zudem ist aufgrund der Häufung von kinderpornografischen Bildern einer bestimmten Art ausweislich des polizeilichen Auswerteberichts vom 27. April 2016 von einer gezielten Suche nach derlei Bildern auszugehen. cc) Das im Strafverfahren vorgebrachte Geständnis des Beklagten wirkt sich ebenfalls nicht durchgreifend mildernd aus. Grundsätzlich stellt das Offenbaren der Tat einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor deren Aufdeckung erfolgt, weil dies eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990 – 1 D 81.89 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 156, und vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 155. Hier hat der Beklagte jedoch erst im zweiten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht L. am 31. März 2017 insoweit den Tatvorwurf eingeräumt, als dass er seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 30. September 2016 auf die Höhe der Tagessätze beschränkt hat. Konkreter eingestanden hat er den Tatvorwurf sodann erst mit der Klageerwiderungsschrift vom 18. April 2019, mithin erst einen erheblichen Zeitraum nach der Durchsuchung am 10. März 2016 und auch noch weit nach der vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 11. Januar 2017. Die den Vorwürfen zugrundeliegenden Tatsachen waren zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Beklagten also längst bekannt. Insoweit ist noch einmal auf den Auswertebereicht der Polizei vom 27. April 2016 hinzuweisen, mit dem das Ergebnis der Auswertung der bei der Durchsuchung am 10. März 2016 sichergestellten Datenträger festgehalten wurde. Auch sonst hat der Beklagte keine Beiträge zur Aufklärung seiner Straftaten geleistet. Der Beklagte hat hier ausweislich des polizeilichen Auswerteberichts erhebliche Energie darauf verwandt, bestimmte Bereiche seiner Speicher zu sichern. Die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht hat insoweit ergeben, dass der Polizei in Deutschland keine Mittel zur Verfügung stehen, diese verschlüsselten Programme zu öffnen. Dies ist dem Beklagten auch bekannt. Zwar besteht für ihn keine Verpflichtung, aktiv an seiner eigenen Strafverfolgung mitzuwirken und er muss daher die Passwörter nicht bekannt geben. Zu seinen Gunsten ist dieses Verhalten auf der anderen Seite aber auch nicht zu berücksichtigen. dd) Entlastende Aspekte des Persönlichkeitsbildes sind bei der Maßnahmebemessung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen der „anerkannten“ Milderungsgründe verwirklichen. Diese Milderungsgründe bilden aber Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um sich durchgreifend mildern auswirken zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn.21; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 159. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden, den Beklagten entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das ihm zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigen. (1) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden, denn auch insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag von etwaig zu berücksichtigenden Gesichtspunkten. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraumes kann je nach den Gesichtspunkten des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Das gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Phase darstellt. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, insbesondere, ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinaren Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 161. Der Streitfall gibt nichts dafür her, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Dienstvergehens aus der Bahn geworfen gewesen sein könnte. (2) Der Senat hat im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Allerdings gilt auch insoweit, dass es konkreter Anhaltspunkte bzw. entsprechenden Vortrages bedarf, wonach die Annahme einer solchen Einschränkung des Beklagten für den Tatzeitpunkt gerechtfertigt ist, was hier – wie oben ausgeführt – zur Überzeugung des Senats nicht der Fall ist. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen und solche lassen sich auch der Akte nicht entnehmen, die auch unterhalb der oben bezeichneten Schwelle eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit (auch nur) nahelegen. (3) Für den Beklagten spricht zwar seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung und die langjährige unbeanstandete Dienstausübung. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, gegenüber der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Eine langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 167, und vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 164. 4. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Dabei ist ein Persönlichkeitsbild zutage getreten, das ihn im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lässt. Insbesondere ist hier von Gewicht, dass ihm nicht nur die Verfehlungen zur Last fallen, die ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegt werden. Vielmehr stellt er nicht in Abrede, neben den jugendpornografischen Schriften auch kinderpornografische Schriften besessen zu haben, wenngleich er diese zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon wieder gelöscht hatte. Durch das dem Beklagten in der Disziplinarklage zu Recht vorgeworfene dienstpflichtwidrige Verhalten, das sich „nahtlos“ in sein im Disziplinarverfahren insgesamt zu Tage getretenes negatives Persönlichkeitsbild einfügt, hat der Beklagte das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit endgültig verloren. Er ist – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Polizeibeamter untragbar geworden und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 5. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter – wie der Beklagte hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens sowie mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist die Höchstmaßnahme die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf seiner schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen fast 8 Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Denn die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme – wie hier - geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 173. C. Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.