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Beschluss

7 B 503/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0713.7B503.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 15.7.2022 sei in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 24.1.2023 hinreichend bestimmt. Es liege kein Verstoß gegen § 4 UmwRG vor, es fehle nicht an einer hinreichenden Umweltverträglichkeitsprüfung, im Rahmen des Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 sei eine Umweltprüfung durchgeführt worden, die nach § 50 UVPG mangels offensichtlicher Mängel des Bebauungsplans für die Vorhabenzulassung zugrunde gelegt werden könne. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen durch den Bebauungsplan Nr. 000 zugelassen werde; der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 000 leide nicht an offensichtlichen Mängeln und sei deshalb im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers liege nicht vor, eine vorhabenbedingte unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließungssituation seines Wohngrundstücks sei nicht zu befürchten, ebenso wenig seien vorhabenbedingte schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bzw. Gewerbelärm zu erwarten. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Der Antragsteller rügt - mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 4 UmwRG, zum Gebietsgewährleistungsanspruch sowie zum planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot -, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 000 ausgegangen. a) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein auf den Maßstab der Offensichtlichkeit abzustellen und der Bebauungsplan Nr. 000 keiner „Vollprüfung“ zu unterziehen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats und der anderen Senate des Oberverwaltungsgerichts. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2020 - 7 B 302/20 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.5.2023 - 2 B 147/23 -, juris Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2015 - 10 B 392/15 -, juris Rn. 8. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung dieser ständigen Rechtsprechung. b) Der Senat teilt ferner die erstinstanzliche Einschätzung, dass der Bebauungsplan Nr. 000 nicht an offensichtlichen Mängeln im Sinne des vorstehenden Maßstabs leidet. Ein offensichtlicher Mangel der Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat über ihre Prozessbevollmächtigten Farbdrucke der Planurkunden vorlegen lassen. Danach sind die einzelnen Blätter vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 7.4.2022 unterzeichnet worden. Somit sieht der Senat im vorliegenden Verfahren keinen Anlass für die Annahme, dass offensichtliche Mängel der Ausfertigung vorliegen. Vgl. zum Ausfertigungserfordernis etwa OVG NRW, Urteil vom 30.6.2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 40 m. w. N. Die abschließende Überprüfung bleibt nach Vorlage der Originalurkunden dem Verfahren der Normenkontrolle - 7 D 139/22.NE - vorbehalten. Soweit der Antragsteller bemängelt, der Durchführungsvertrag sei nicht unterschrieben, greift dies ebenso wenig durch. Aus der mit der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 27.6.2023 vorgelegten Bilddatei lässt sich ersehen, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Vertrag ebenso unterzeichnet hat wie ein Vertreter der Beigeladenen. Vgl. zu den Anforderungen in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 - 4 BN 19.11 -, BRS 78 Nr. 223 = BauR 2012, 222 = juris Rn. 3. Ob der Durchführungsvertrag im Hinblick auf die Vereinbarungen zur Nutzung der Tiefgarage als Quartiersgarage mit 220 Stellplätzen für eine „öffentliche“ Nutzung in § 24 des Vertrags wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung unwirksam ist und dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, bedarf ggf. der Prüfung im Hauptsacheverfahren. Soweit der Antragsteller die Festschreibung eines städtebaulichen Missstands mit Blick auf Lärmzunahmen im gesundheitsgefährdenden Bereich in einem vorbelasteten Gebiet behauptet, greift dies im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht durch. Soweit dies auf eine Bewertung einer Zumutbarkeitsschwelle gestützt wird, die erheblich niedriger als 70/60 dB(A) liegt, weisen die Beigeladene und die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass eine solche niedrigere Schwelle nicht anerkannt ist. Ob die nach überwiegender Rechtsprechung grundsätzlich maßgebliche Schwelle von 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts hier im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden ist, bedarf der weiteren Klärung im anhängigen Normenkontrollverfahren - 7 D 139/22.NE -. Dies betrifft sowohl die Überprüfung der gutachtlichen Prognosen zur Verkehrsentwicklung und dem daraus resultierenden Lärm als auch den rechtlichen Ansatz, nach dem Überschreitungen dieser Schwelle an hochbelasteten Fassaden aufgrund bestehender Vorbelastung und mit Blick auf Gewährung von Leistungen für passiven Schallschutz zulasten der Beigeladenen hingenommen werden (vgl. Seite 77 der Planbegründung). Danach ergeben sich auch im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur Erschließung des Grundstücks, auf dem sich sein Wohnungseigentum befindet - er befürchtet im Wesentlichen, dass er als Nutzer eines Kraftfahrzeugs an einer (zügigen) Ausfahrt von seinem Tiefgaragenplatz auf den Hansaring durch wartende Fahrzeuge auf der im Plan festgesetzten Fahrspur mit neuer Lichtzeichenanlage gehindert wird -, keine offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt. Das Gleiche gilt für die angesprochenen Aspekte der Verkehrssicherheit. Des Weiteren vermag der Senat keine offensichtlichen Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen. Das in diesem Zusammenhang angesprochene Beeinträchtigungsverbot nach Ziel 6.5-3 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) greift hier voraussichtlich schon deshalb nicht ein, weil für den Vorhabenbereich unter Hinweis auf den in Ziel 6.5-2 des LEP vorgegebenen Rahmen ein zentraler Versorgungsbereich gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2018 geplant wird (vgl. dazu die Planbegründung, Seite 8 und 13). Die abschließende Überprüfung des Bebauungsplans Nr. 000 bleibt auch insoweit dem anhängigen Normenkontrollverfahren - 7 D 139/22.NE - vorbehalten. 2. Danach vermag der Senat - bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung - ebenso wenig einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu erkennen. a) Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller - auch mit Blick auf die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall - umfangreich bemängelte Beeinträchtigung der Erschließungssituation hinsichtlich der Ausfahrt mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Tiefgaragenplatz im Bereich Y. 00/01 auf den Y. . Hierzu hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die damit angesprochenen Aspekte nicht in der angefochtenen Baugenehmigung, sondern im Bebauungsplan Nr. 000 geregelt sind und dass abgesehen davon eine für den Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließungssituation nicht zu ersehen ist. b) Dies gilt ebenso für die gerügten vorhabenbedingten Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm bzw. Verkehrslärm, denen die Beigeladene in den Abschnitten 1. bis 3. der Beschwerdeerwiderung vom 26.6.2023 auch unter Hinweis auf die sachverständige Stellungnahme vom 30.1.2023 im Einzelnen entgegengetreten ist. Namentlich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das mit dem Ergänzungsbescheid vom 24.1.2023 nachgebesserte Lärmschutzkonzept nicht ausreichend wäre, um einen hinreichenden Schutz des Antragstellers vor den in Rede stehenden nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen zu gewährleisten. Summarischer Prüfung zufolge liegt es nach den auf eine ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 27.1.2023 gestützten weiteren Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 27.6.2023 fern, dass die in Rede stehende Zahl von 100 Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde im Bereich der Tiefgaragenöffnung überschritten wird. Sollte es gleichwohl zu mehr als 100 Kraftfahrzeugbewegungen nach 22.00 Uhr während der lautesten Nachtstunde kommen, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls die Möglichkeit und ggf. die Verpflichtung, weitere Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung maßgeblicher Vorgaben der TA-Lärm sicherzustellen. Deshalb rechtfertigt auch der vom Antragsteller unter dem Aspekt einer „in nachbarrechtlicher Hinsicht unzureichenden Bestimmtheit“ erhobene Vorwurf, die im Ergänzungsbescheid vom 24.1.2023 getroffene Regelung setze lediglich einen Zielwert für die nächtliche Immissionsbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tiefgarage fest, was nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht ausreichend sei, im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung keine andere Beurteilung. 3. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller - ausgehend vom im vorliegenden vorläufigen Verfahren als wirksam zugrunde gelegten Bebauungsplan Nr. 000 - nicht berufen, weil das Vorhaben durch diesen Plan gedeckt ist und dieser Plan für seinen Geltungsbereich den früheren Bebauungsplan Nr. 001 verdrängt; auf dessen Wirksamkeit und Inhalt kommt es deshalb für das vorliegende Verfahren nicht an. 4. Auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ebenso wenig mit Erfolg berufen. Einen im vorliegenden Zusammenhang erheblichen - offensichtlichen - Mangel der im neu eingeleiteten Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 000 durchgeführten Umweltprüfung (vgl. dazu die Hinweise in der Planbegründung, Seite 87 - 126) vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Den entsprechenden Rügen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27.6.2023 entgegengetreten. Unter diesen Voraussetzungen war hier die für das genehmigte Vorhaben nach Nrn. 18.6, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG an sich erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG) nach § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG entbehrlich. 5. Die abschließende Prüfung der Frage, ob die Baugenehmigung vom 15.7.2022 in der Fassung der Ergänzung vom 24.1.2023 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt, muss aus den vorstehenden Gründen dem bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren - 2 K 2424/22 - vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der gebotenen Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat legt der Festsetzung den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (BauR 2019, Seite 610) zugrunde und setzt einen Betrag aus dem mittleren Bereich des in Nr. 7a des Katalogs eröffneten Rahmens an, der nach Nr. 14a im vorliegenden vorläufigen Verfahren zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.