Beschluss
2 K 412/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0930.2K412.24.00
1mal zitiert
30Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Trägt der Antragsteller trotz Einwands der Behörde nicht vor, als Fahrzeugführer von der verkehrsrechtlichen Anordnung, gegen die er sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr setzt, tatsächlich betroffen zu sein, fehlt es an der Antragsbefugnis.(Rn.29)
2. Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung von Verkehrslärm ist sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass örtliche Lärmmessungen abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen.(Rn.44)
3. Die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ bindet die Gerichte zwar im Grundsatz nicht unmittelbar. Ihr kommt aber mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG entscheidungserhebliche Bedeutung zu.(Rn.52)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trägt der Antragsteller trotz Einwands der Behörde nicht vor, als Fahrzeugführer von der verkehrsrechtlichen Anordnung, gegen die er sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr setzt, tatsächlich betroffen zu sein, fehlt es an der Antragsbefugnis.(Rn.29) 2. Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung von Verkehrslärm ist sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass örtliche Lärmmessungen abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen.(Rn.44) 3. Die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ bindet die Gerichte zwar im Grundsatz nicht unmittelbar. Ihr kommt aber mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG entscheidungserhebliche Bedeutung zu.(Rn.52) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erstellte ab 2010 einen Lärmaktionsplan als Handlungsgrundlage für Maßnahmen zum Schutz der Pforzheimer Bevölkerung vor gesundheitskritischen Lärmbelastungen, verursacht insbesondere durch den Straßenverkehr. Im Rahmen einer Aktualisierung der Lärmkartierungen hatte sich herausgestellt, dass mehr Anwohner von Lärm in den gesundheitskritischen Pegelklassen ab 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht betroffen waren als bislang angenommen. Der daraufhin aktualisierte Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2020 sieht an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die Anordnung von Tempo 30 (sowohl ganztags als auch nur in der Nacht) vor, um die Bevölkerung vor Lärm zu schützen. Im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans heißt es in der Stellungnahme der Abteilung Straßenverkehr vom 19.08.2019: „Nach dem Erlass wird der bei verkehrsrechtlichen Entscheidungen der Verkehrsbehörde ansonsten vorliegende fachrechtliche Ermessenspielraum der zuständigen Fachbehörde (als hier der Verkehrsbehörde) durch die Lärmaktionsplanung überlagert. Die Fachbehörden sind deshalb gehalten, ihre Auffassung bereits in das Planaufstellungsverfahren einzubringen. Ist der Lärmaktionsplan später beschlossen und bestandskräftig, kann die Verkehrsbehörde nur noch prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegen und ob das Ermessen durch die planaufstellende Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde.“ Die Antragsgegnerin informierte die höhere Straßenverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit E-Mail vom 18.12.2020 über die Absicht, die im Lärmaktionsplan angedachten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h an verschiedenen Stellen – darunter auch der hier streitgegenständliche Abschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts“ – nunmehr verkehrsrechtlich anzuordnen. Bei der Lindenstraße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 10. Die Einzelmaßnahmen sind in einer Tabelle aufgeführt, die u. a. eine Spalte für Ermessen beinhaltet. Der hier in Rede stehende Bereich war farbig lila markiert, was „Ermessen nahezu bei Null, qualifizierte Begründung nötig“ bedeutet. Der Abschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts“ enthält zudem an anderer Stelle in der Verwaltungsakte den Zusatz „inklusive „Lückenschluss“ aus dem „Kooperationserlass- Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 29.10.2018“. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stimmte mit Schreiben vom 30.11.2021 den beabsichtigten Maßnahmen zu. Die Antragsgegnerin ordnete intern mit E-Mail vom 30.11.2021 die Beschilderung der vom Regierungspräsidium Karlsruhe zugestimmten Abschnitte aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs bzw. aus Lärmschutzgründen an. Es wurde ferner Bezug genommen auf eine Anordnung vom 22.09.2021, die sinngemäß auch für die vorliegende Anordnung gelte. In der Anordnung vom 22.09.2021 heißt es, die Entscheidung bzgl. der Geschwindigkeitsbegrenzungen sei aus Sicht der Verkehrsbehörde ermessensfehlerfrei erfolgt. Allen Einzelentscheidungen sei eine Einzelfallprüfung vorausgegangen, im Zuge derer dann abschließende Modifizierungen vorgenommen worden seien. Mildere Mittel seien geprüft worden, stünden jedoch nicht zur Verfügung. Die angeordnete Beschilderung wurde am 21.07.2022 in beide Fahrtrichtungen angebracht. Der Antragsteller legte – ohne weitere Begründung – am 31.05.2023 gegen folgende Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30 km/h) Widerspruch ein: 1. Tiergartenstraße nach Einmündung der Kantstraße 2. Wurmberger Straße Höhe Haus Nr. 30 3. Wurmberger Straße gegenüber Bushaltestelle „Platanenweg", stadteinwärts 4. Büchenbronner Straße stadtauswärts ab Nr. 140 5. Anshelmstraße ab Nr. 4, Kreisverkehr, aufwärts 6. Anshelmstraße abwärts ab Kreisverkehr 7. Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 01.02.2024 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt, soweit sein Widerspruch das Teilstück „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts“ betrifft. Zur Begründung trägt er vor, dass jeder Verkehrsteilnehmer antragsberechtigt sei, eine persönliche Betroffenheit sei nicht erforderlich. Die Belastungszahlen zur Bewertung des Verkehrslärms hätten nicht berechnet werden dürfen, es sei eine Messung erforderlich gewesen. Die Lindenstraße sei an dieser Stelle beidseitig nicht bebaut, daher könne ein Lärmaktionsplan für diese Örtlichkeit keine belastbaren Vorgaben machen. Die Voraussetzungen nach § 45 StVO für die Anordnung einer Tempo 30-Zone lägen nicht vor. Auch der von der Antragsgegnerin herangezogene „Lückenschluss“ aus dem „Kooperationserlass- Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 29.10.2018 könne nicht als Grundlage für das Handeln der Antragsgegnerin herangezogen werden. Vorgaben könne nur das Gesetz selbst geben. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31.05.2023 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin in Form des am 21.07.2022 auf der Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts aufgestellten Verkehrszeichens 274 i. V. m. Zusatzzeichen 1012-36 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 30.11.2021 anzuordnen und das Verkehrsschild zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Er habe nicht geltend gemacht, von dem Verkehrsschild tatsächlich betroffen zu sein. Ferner habe er kein Rechtsschutzbedürfnis, da ihm mit Blick auf die kurze Teilstrecke selbst eine Stattgabe keinen signifikanten Vorteil bringe. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Gesetzgeber habe in Fällen wie dem vorliegenden einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet. Ein häufiger Wechsel der Anordnungen solle unterbleiben. Die Anordnung erweise sich ohnehin als rechtmäßig. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen für die Straßenabschnitte „Lindenstraße 127 bis Stückelhäldenstraße“ und „Geigerstraße bis Parkstraße“ seien ordnungsgemäß im Lärmaktionsplan festgelegt worden. In der Folge sei die Antragsgegnerin verpflichtet, diesen umzusetzen. Der Lärmaktionsplan sei rechtlich verbindlich, da er ohne Rechtsfehler zustande gekommen sei. Die Ermessenserwägungen seien damals vorgenommen worden. Zusätzlich sei vor Anordnung der Aufstellung des hier in Rede stehenden Schildes erneut geprüft worden, ob mildere Maßnahmen angeordnet werden könnten. Es sei im Übrigen zutreffend, den Straßenverkehrslärm zu berechnen und nicht wie der Antragsteller meint, zu messen. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung für den unbebauten Straßenabschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße bis Lindenstraße 127“ beruhe auf § 45 Abs. 1 und 9 StVO und gehe auf den sog. „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg zurück. Hiernach könne zur Vermeidung häufiger Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortsdurchfahrten zwischen Maßnahmenbereichen ein sogenannter Lückenschluss bis 300 m Länge erfolgen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Insbesondere sei eine Fahrt mit konstant 30 km/h weniger umweltschädlich und lärmverursachend als eine Beschleunigung mit darauffolgender Bremsung. Dem Gericht liegt die Akte der Antragsgegnerin zu diesem Vorgang vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist sowohl unzulässig (hierzu 1.) als auch unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Antrag ist bereits unzulässig. a) Zwar ist der vom Antragsteller gestellte Antrag statthaft. Das eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kennzeichnende Verkehrszeichen 274, das das Gebot enthält, nicht schneller als 30 km/h zu fahren, stellt – wie andere Verkehrsverbote und -gebote auch – einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG dar (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 = juris Rn. 8; Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, VBlBW 2016, 510 = juris Rn. 30). Sie werden gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-) Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO; BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 15). Der Widerspruch des Antragstellers vom 31.05.2023 gegen diese Anordnung erhobene ist auch innerhalb der wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährigen Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Das hier streitgegenständliche Verkehrsschild wurde – wie die anderen Verkehrsschilder, auf die sich der Widerspruch des Antragstellers bezieht – am 21.07.2022 aufgestellt. Der Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ferner keine aufschiebende Wirkung (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1978 - VII B 111.77 -, NJW 1978, 2211 = juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, NJW 2023, 536 = juris Rn. 3 m. w. N.; VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2022 - 4 K 1705/22 -, juris Rn. 28). Das Begehren, das Verkehrsschild zu entfernen, kann im Übrigen auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2022 - 4 K 1705/22 -, juris Rn. 28 unter Bezugnahme auf Hessischer VGH, Beschl. v. 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 -, NVwZ-RR 1993, 389 = juris Rn. 4, 5). b) Es mangelt dem Antragsteller nach Aktenlage indes an der erforderlichen Antragsbefugnis. aa) Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Rechtsschutz wird mithin nach § 42 Abs. 2 VwGO nur gewährt, soweit der Kläger oder Antragsteller die Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend macht. Diese Vorschrift gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO entsprechend (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 42 Rn. 35; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 376). Das nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Geltendmachen einer Rechtsverletzung erfordert, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers dessen Verletzung in eigenen Rechten durch den Vollzug des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes zumindest möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, NVwZ 2018, 1485 = juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, NJW 2017, 1976 = juris, Rn. 4). In Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gilt insofern zwar, dass der durch eine verkehrsrechtliche Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer zumindest dann in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn die Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben sind oder wenn die behördliche Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist, als seine eigenen Interessen nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen worden sind, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris Rn. 13 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 23.08.2024 - 10 L 584/24 -, juris Rn. 11). Erforderlich ist danach aber zumindest, dass der Antragsteller jedenfalls zum Adressatenkreis der angegriffenen Anordnung zählt. Dies ist bei in Form von Verkehrszeichen bekanntgemachten verkehrsbezogenen Ge- und Verboten dann der Fall, wenn er von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen ist. Handelt es sich also um Anordnungen, die ausschließlich an bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern – Kraftfahrzeugführer, Fahrradfahrer usw. – gerichtet sind, muss der Antragsteller der Anordnung also auch gerade in dieser Eigenschaft begegnet sein. So erfordert etwa das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle des Vorgehens gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht oder eines Verkehrsverbotes für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), dass der Kläger bzw. Antragsteller den fraglichen Straßenabschnitt mit einem Fahrrad befahren hat (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Urt. v. 06.04.2011 - 11 B 08.1892 -, BayVBl 2011, 504 = juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, VBlBW 2011, 275 = juris Rn. 25). Wendet sich ein Verkehrsteilnehmer gegen die Anordnung eines Streckenverbots für Krafträder, ist er nur klage- bzw. antragsbefugt, wenn er den betroffenen Streckenabschnitt auch als Kraftradführer befahren hat bzw. befährt (VG Aachen, Beschl. v. 23.08.2024 - 10 L 584/24 -, juris Rn. 17). Hiervon unabhängig setzt die Klage- bzw. Antragsbefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris Rn. 18). bb) Anhand dieser Maßstäbe kommt eine Betroffenheit des Antragstellers von der in Rede stehenden Verkehrsbeschränkung derzeit nicht in Betracht. Es liegen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller als Fahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und als solcher tatsächlich Adressat der in der Hauptsache angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen (geworden) ist. Nicht nur hat der Antragsteller derlei überhaupt nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er auch nach Infragestellen seiner Antragsbefugnis durch die Antragsgegnerin keinerlei Ausführungen zu seiner Betroffenheit gemacht. Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 15.04.2024 lediglich die – im Widerspruch zu den vorstehenden Maßgaben stehende – Behauptung aufgestellt, jeder Verkehrsteilnehmer sei antragsberechtigt; eine persönliche Betroffenheit sei nicht Voraussetzung einer Antragsberechtigung. Damit hat er aber nicht nur nicht vorgetragen, dass er selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnähme und damit zum Adressaten der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung geworden sei. Vielmehr legt diese pauschale Reaktion ohne jegliche Bezugnahme auf die eigene Person die Vermutung nahe, dass der Antragsteller nicht (mehr) Teilnehmer des Fahrzeugverkehrs ist. Sofern der Antragsteller mit seinem Antragsbegehren in Bezug auf die konkrete straßenverkehrsrechtliche Anordnung Motive nicht verkehrlicher Art verfolgen sollte, ist für seine Antragsbefugnis erst recht nichts ersichtlich. Des Weiteren lässt – ungeachtet der vorstehenden Ausführungen – auch sein Wohnsitz nach Recherche des Gerichts auf „Google Maps“ nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass der Antragsteller dem hier ausschließlich in Rede stehenden Verkehrsschild im Bereich „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts“ als Adressat bereits begegnet ist. Denn für Fahrten in östliche Richtung aus Pforzheim heraus schlägt der Routenplaner der genannten Website – die Wohnadresse des Antragstellers als Startpunkt gewählt – vornehmlich eine Route über die Gesell- und Kanzlerstraße vor. Soweit ein Befahren der Bundesstraße 10 in östliche Richtung stadtauswärts „notwendig“ wird, zeigt sich, dass der Antragsteller aus südwestlicher Richtung erst auf Höhe der Lindenstraße 127 auf die Bundesstraße 10 auffahren soll. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auf Höhe der Lindenstraße – nochmals – ein Verkehrszeichen 274 angebracht worden ist. Aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen, vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder ergibt sich nichts Anderes. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese aus oder von einem Fahrzeug aufgenommen worden sind. Die vorgelegten Aufnahmen könnten vielmehr auch von einem Fußgänger – der indes nicht Adressat der Verkehrszeichen ist – angefertigt worden sein. Unabhängig von Vorstehendem und lediglich ergänzend angeführt spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter in allgemein zugänglichen Quellen gegenüber verschiedenen Presseorganen verlautet haben, „gemeinsam gegen die Tempo 30-Anordnungen der Pforzheimer Stadtverwaltung vorgehen“ zu wollen (XXX), gegen eine eigene Betroffenheit des Antragstellers. Dieses Verhalten kann auch darauf hindeuten, dass der Antragsteller sich eigens zum Ort einer Verkehrsregelung begibt, um hieraus eine Anfechtungsmöglichkeit abzuleiten (zur Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Verhaltens vgl. Friedrich, in: BeckOK StVR, 24. Edition, Stand: 15.07.2024, § 39 Rn. 65). Jedenfalls ist auch den Berichten keine eigene Betroffenheit des Antragstellers zu entnehmen. 2. Letztlich kann die Frage, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf sich beruhen (vgl. zu der Möglichkeit der Nichtentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 07.07.2010 - 7 VR 2.10 -, NuR 2010, 646 = juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 15). Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, soweit die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass ein angefochtener Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung oder Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei ist in den Fällen eines – wie hier – gesetzlich vorgesehen Sofortvollzugs zu beachten, dass – anders als bei der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist – der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Bei Verkehrszeichen kommt hinzu, dass sich Verkehrsteilnehmer üblicherweise inzwischen auf die neue Regelung eingerichtet haben (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.1980 - 5 S 1486/80 -, juris LS; VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2022 - 4 K 1705/22 -, juris Rn. 30). Mit den Belangen der Verkehrssicherheit ist es in einem solchen Fall schwer zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums in Bezug auf dieselbe Straße durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute gleiche Beschilderung immer wieder neue Verkehrsregelungen getroffen werden. Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h unbegründet. Der streitgegenständliche Straßenabschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts“ ist – wie die Antragsgegnerin bereits vorgetragen hat – rechtlich nicht einheitlich zu betrachten. Während nördlich des Abschnitts „Lindenstraße 127 bis Stückelhäldenstraße“ Wohnbebauung vorhanden ist, findet sich entlang des Abschnitts „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße bis Lindenstraße 127“ keine Bebauung. Daher sind die beiden Abschnitte an unterschiedlichen Voraussetzungen zu messen. a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Allgemeinverfügung hinsichtlich des Abschnitts „Lindenstraße 127 bis Stückelhäldenstraße“ ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Verkehrszeichen sind gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Vorschrift konkretisiert und verdrängt als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 25; Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, VBlBW 2016, 510 = juris Rn. 52). Sie setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigen. Diese für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche Gefahrenlage kann aus einer Gemengelage verschiedener Faktoren entstehen. Besondere örtliche Verhältnisse können unter anderem begründet sein durch die Breite und den Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, Ausweichmöglichkeiten, die Übersichtlichkeit der Streckenführung und die Verkehrsbelastung wie der durchschnittliche Tagesverkehr oder ein überproportional hoher Anteil des Schwerlastverkehrs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.2018 - 3 B 58.16 -, juris Rn. 21; Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, VBlBW 2016, 510 = juris Rn. 51). Von diesen Anforderungen sind Tempo 30-Zonen in bestimmten – hier nicht vorliegenden – Fällen (z. B. § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO) ausgenommen. aa) Die Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin verfügte Anbringung eines Tempo 30-Schildes liegen nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. (BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31 = juris Rn. 15) vor. Es ist von einer besonderen Gefahrenlage in Bezug auf Lärmeinwirkungen auszugehen. Es bestehen keine Zweifel, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme in dem genannten Bereich dem Schutz der Wohnbevölkerung vor durch den Straßenverkehr verursachten Lärm dient. Unmittelbar entlang des genannten Straßenabschnitts befindet sich im Bereich nördlich der Bundesstraße 10 Wohnnutzung. Der genannte Streckenabschnitt ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen sowie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, im Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin aufgeführt. Die Berechnungen haben ergeben, dass hier – wie auch an anderen Stellen im Stadtgebiet – Lärmwerte von über 65 dB(A) tagsüber und über 55 dB(A) nachts zu erwarten sind. Damit werden die Immissionsgrenzwerte für Wohnbebauung in § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) ersichtlich überschritten. Der Bereich nördlich der Bundesstraße 10 ist bei einer Würdigung der Umgebungsbebauung, wie sie sich nach Auswertung von Bildern der Kartenportale „Google Maps“ (auch in 3D-Ansicht) und Geoportal Baden-Württemberg darstellt (vgl. zur Verwertung dieser Erkenntnisquellen BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 - 4 BN 26.08 -, BauR 2009, 617 = juris Rn. 3), als Allgemeines Wohngebiet einzuordnen, sodass Grenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden dürfen. Dies hat der Antragsteller ohnehin nicht infrage gestellt. Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung und nicht durch eine örtliche Schallmessung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.01.2003 - 8 A 4230/01 -, ZUR 2003, 368 = juris Rn. 28) und gewährleistet eine Zuordnung zu den Lärmquellen, die mit Maßnahmen nach § 45 StVO zu beeinflussen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2023 - 8 B 688/23 -, NJW 2024, 1286 = juris Rn. 23). bb) Sofern die maßgeblichen Orientierungswerte der 16. BImSchV bzw. der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten sind, ist die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich berechtigt, eine Ermessensentscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen. Ob der Erlass der auf § 45 StVO gestützten verkehrsrechtlichen Anordnung auch dann im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht und eine entsprechende, den rechtlichen Anforderungen genügende Begründung erforderlich sein kann, wenn die Maßnahme als solche bereits in einem Lärmaktionsplan vorgesehen ist, ist umstritten (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2023 - 14 L 161/23 -, juris Rn. 54 ff. m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 (10 S 2449/17) entschieden, dass die Fachbehörden zur Umsetzung in Lärmaktionsplänen rechtmäßig festgelegter Lärmminderungsmaßnahmen – sogar – verpflichtet seien, ohne dass ihnen ein nach den fachrechtlichen Eingriffsnormen zustehendes Ermessen verbliebe (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2018 - 10 S 2449/17 -, VBlBW 2018, 516 = juris Rn. 28 m. w. N.). Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde gelegt, war die Antragsgegnerin im Falle, dass der Lärmaktionsplan Bindungswirkung entfaltet, ohne erneute Ermessensausübung berechtigt, Geschwindigkeitsbegrenzungen anzuordnen. Bedenken, dass der Lärmaktionsplan nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen könnte, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; solche erkennt auch das Gericht nach dem ausführlichen Vortrag der Antragsgegnerin, auf den verwiesen wird, nicht. Von einer Bindungswirkung des Lärmaktionsplans ist daher auszugehen. Aber selbst bei Annahme, die Antragsgegnerin hätte vor Anordnung der Umsetzung einer im Lärmaktionsplan festgeschriebenen Maßnahme – erneut – Ermessen ausüben müssen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2022 - 8 B 661/22 -, NVwZ-RR 2022, 1007 = Rn. 32 ff.), ist die Anordnung nicht rechtswidrig. Denn ausweislich der E-Mail vom 30.11.2021, die auch auf die E-Mail vom 22.09.2021 Bezug nimmt, hat die Antragsgegnerin Ermessenserwägungen kundgetan. Diese im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbaren Erwägungen sind für das Gericht nachvollziehbar und ausreichend begründet. Hierzu hat der Antragsteller in der Sache ohnehin nichts vorgetragen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sein oberflächlicher Hinweis auf ein Interview des Bürgermeisters der Antragsgegnerin ein anderes Ergebnis schon nicht im Ansatz zu tragen vermag. Selbiges gilt für die Frage, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme verhältnismäßig ist. Der Antragsteller rügt in der Sache lediglich, dass die Lindenstraße beidseitig nicht bebaut und daher eine Maßnahme zum Schutz der Anwohner nicht notwendig sei. Wie bereits erwähnt, ist die Lindenstraße indes im hier in Rede stehenden Abschnitt bebaut. Daher hat das Gericht keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Im Übrigen trennt der Antragsteller mit seinem meist pauschal bleibenden Vortrag ohnehin nicht zwischen dem Straßenabschnitt „Lindenstraße 127 bis Stückelhäldenstraße“, an dem Wohnbebauung angesiedelt ist, und dem Abschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße bis Lindenstraße 127“, der beidseitig nicht bebaut ist. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht nicht zu weiteren, eigenen Ausführungen angehalten, sondern verweist diesbezüglich auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.02.2024. b) Rechtsgrundlage für die angefochtene Allgemeinverfügung hinsichtlich des nur gut 150 m langen, nicht im Lärmaktionsplan aufgeführten Abschnitts „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße bis Lindenstraße 127“ ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 in der Fassung vom 08.11.2021. Dort heißt es unter Randnummer 14 zu Zeichen 274 (zu § 41 Vorschriftzeichen): „Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.“ Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat auf Grund des Lärmaktionsplans für die Straßenabschnitte „Lindenstraße 127 bis Stückelhäldenstraße“ und „Geigerstraße bis Parkstraße“ das Verkehrszeichen 274 mit dem Zusatzzeichen 1012-36 („Lärmschutz“) angeordnet und aufgestellt. Der nunmehr in Rede stehende Abschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße bis Lindenstraße 127“ liegt genau zwischen diesen Abschnitten und ist lediglich 150 m lang. Die Antragsgegnerin konnte daher in nicht zu beanstandender Weise den Schluss der „Lücke“ zur Vermeidung häufig wechselnder und deshalb gerade mit Blick auf die kurze Strecke auch gefahrträchtiger Geschwindigkeitswechsel Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2023 - 8 B 688/23 -, NJW 2024, 1286 = juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2023 - 14 L 161/23 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 10.06.2021 - 5 K 1958/18 -, juris Rn. 55). Ohne Bedeutung ist die Annahme der Antragsgegnerin, sie habe diesen „Lückenschluss“ auf Grund des „Kooperationserlasses- Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 29.10.2018 verfügen dürfen. Denn der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg gibt lediglich den Inhalt der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ wieder. Solche binden die Gerichte zwar im Grundsatz nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch gelten Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (Bayerischer VGH, Urt. v. 28.09.2011 - 11 B 11.910 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2023 - 14 K 147/21 -, juris Rn. 59). Es ist vom Antragsteller indes nicht substantiiert dargetan, dass die Antragsgegnerin die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung im Stadtgebiet unterschiedlich anwenden würde. Soweit er im Schriftsatz vom 15.04.2024 ein in seinen Augen gegenteiliges Beispiel aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin anführt, verkennt er, dass der geschilderte Sachverhalt mit dem vorliegenden schon im Ansatz nicht vergleichbar ist. Die vom Antragsteller angeführte Büchenbronner Straße quert aus nördlicher Richtung die Enz und verläuft dann weiter in südwestlicher Richtung. Dort ist Tempo 30 angeordnet – offensichtlich auf Grund der vorhandenen Wohnbebauung auf der südlichen Seite dieser Straße (vgl. 3D-Ansicht bei „Google Maps“). Mit Ende der vorhandenen Wohnbebauung auf Höhe der Büchenbronner Straße 93 endet auch – konsequent – die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Ab dieser Höhe wird Tempo 50 angeordnet. Auf Höhe der Büchenbronner Straße 125 ist dann – erneut – Tempo 30 angeordnet. Der Antragsteller verkennt, dass der soeben mit 50 km/h beschriebene Abschnitt gut 400 m lang ist (gemessen über Routenplaner bei „Google Maps“) und daher Randnummer 14 zu Zeichen 274 VwV-StVO überhaupt nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Anordnung von 60 km/h Höchstgeschwindigkeit außerhalb der geschlossenen Ortschaft ist in diesem Zusammenhang ersichtlich ohne Bedeutung. c) Mit dem vorstehend angenommenen Ergebnis fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Aber selbst bei Annahme, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien nach Aktenlage als offen zu bezeichnen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO zeigt, dass eine Klage gegen einen wirksamen Verwaltungsakt, der einer unaufschiebbaren Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten gleichsteht und der nicht (offensichtlich) rechtswidrig ist, entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Übertragen auf die hiesige Konstellation spricht die gesetzliche Konzeption grundsätzlich für das Fortbestehen der Vollziehbarkeit der hier relevanten Allgemeinverfügungen in Gestalt von Verkehrszeichen. Auch die konkrete Interessenabwägung spricht für ein solches Fortbestehen. Auf der einen Seite steht die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers als Verkehrsteilnehmer, der ein Interesse an einem zügigen Fortkommen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des § 3 StVO hat – sofern er allerdings tatsächlich Teilnehmer des Straßenverkehrs ist und nicht Interessen anderer Natur verfolgt. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit, die sich üblicherweise inzwischen auf die neue Regelung eingerichtet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.1980 - 5 S 1486/80 -, juris LS; VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2022 - 4 K 1705/22 -, juris Rn. 30). Mit den Belangen der Verkehrssicherheit ist es in einem Fall wie dem vorliegenden schwer zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums in Bezug auf dieselbe Straße durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute gleiche Beschilderung immer wieder neue Verkehrsregelungen getroffen würden. Hinzu tritt der Umstand, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Reisezeit auf einer Strecke von etwa 150 Meter im Ergebnis in zu vernachlässigender Weise verlangsamt, was vom Antragsteller ohne Weiteres hingenommen werden kann. d) Ist nach alledem der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abzulehnen, ist auch der gleichzeitig gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO abzulehnen, mit dem der Antragsteller die Beseitigung der Zeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h begehrt. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nrn. 1.5 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164). Nach der letztgenannten Regelung ist für Klagen in Bezug auf eine Verkehrsregelnde Anordnung der Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2022 - 8 B 661/22 -, NVwZ-RR 2022, 1007 = Rn. 58, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 21.07.2023 - 9 K 1445/23 -, juris Rn. 34).