OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 645/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.10B645.23.00
19mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Ob ein Nachbar im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen eine hinzutretende Wohnnutzung hinzunehmen hat, ist keine Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Baugenehmigung sondern des Rücksichtnahmegebots.

  • 2.

    Eine Rücksichtslosigkeit hinzutretender Bebauung gegenüber einem emittierenden Betrieb kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ihr nur ein geringeres Maß an Immissionen zumutbar ist, als bisher von dem Betrieb ausgehen durften. Gelten dagegen für den Betrieb und die hinzutretende Bebauung dieselben Immissionsrichtwerte, etwa weil sie sich im selben Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung befinden, sind ihr die Immissionen grundsätzlich zumutbar.

  • 3.

    Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach in dem Fall, in dem der Außenbetrieb einer gemischten Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen oder allgemeinen Wohngebiets heranreicht, eine Einzelfallbetrachtung mit - gemessen an den Richtwerten der TA Lärm - strengerer Beurteilung geboten sein kann, sind in Misch- und Kerngebieten grundsätzlich nicht heranzuziehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Nachbar im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen eine hinzutretende Wohnnutzung hinzunehmen hat, ist keine Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Baugenehmigung sondern des Rücksichtnahmegebots. 2. Eine Rücksichtslosigkeit hinzutretender Bebauung gegenüber einem emittierenden Betrieb kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ihr nur ein geringeres Maß an Immissionen zumutbar ist, als bisher von dem Betrieb ausgehen durften. Gelten dagegen für den Betrieb und die hinzutretende Bebauung dieselben Immissionsrichtwerte, etwa weil sie sich im selben Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung befinden, sind ihr die Immissionen grundsätzlich zumutbar. 3. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach in dem Fall, in dem der Außenbetrieb einer gemischten Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen oder allgemeinen Wohngebiets heranreicht, eine Einzelfallbetrachtung mit - gemessen an den Richtwerten der TA Lärm - strengerer Beurteilung geboten sein kann, sind in Misch- und Kerngebieten grundsätzlich nicht heranzuziehen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.