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Beschluss

4 L 41/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt vor, wenn orts- und gebäudebezogene Betreuung oder Unterkunft angeboten wird und der Träger die Hauptverantwortung trägt; dies gilt auch bei Aufnahme minderjähriger Schwangerer oder Eltern. • Die Aufsichtsbefugnisse des Trägers nach § 46 SGB VIII rechtfertigen eine Duldungspflicht gegenüber Prüfungen und Betretungen durch die Aufsichtsbehörde und können durch einen feststellenden Verwaltungsakt getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Erlaubnispflicht und Duldungspflicht von Eltern-Kind-Einrichtungen nach §§ 45, 46 SGB VIII • Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt vor, wenn orts- und gebäudebezogene Betreuung oder Unterkunft angeboten wird und der Träger die Hauptverantwortung trägt; dies gilt auch bei Aufnahme minderjähriger Schwangerer oder Eltern. • Die Aufsichtsbefugnisse des Trägers nach § 46 SGB VIII rechtfertigen eine Duldungspflicht gegenüber Prüfungen und Betretungen durch die Aufsichtsbehörde und können durch einen feststellenden Verwaltungsakt getroffen werden. Die Klägerin betreibt eine Mutter-Kind-Einrichtung, in der sowohl volljährige als auch minderjährige Schwangere und Eltern aufgenommen werden. Das Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt ordnete mit Verfügung vom 11. Juni 2007 an, dass Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Einrichtung betreten und auch unangemeldete Prüfungen im Rahmen des § 46 SGB VIII dulden dürfen. Die Klägerin rügte, ihre Einrichtung sei nicht erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII und die Vorschriften der §§ 45 ff. SGB VIII seien nicht anwendbar; sie berief sich teilweise auf Art. 6 und Art. 12 GG und focht die Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der Verfügung an. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Anordnung; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung; schlüssige Gegenargumente wurden nicht substantiiert dargelegt. • Begriff der Einrichtung (§ 45 Abs. 1 SGB VIII): Einrichtungen sind orts- und gebäudebezogene, auf Dauer angelegte Angebote mit eigener Trägerverantwortung; Aufnahme minderjähriger Schwangerer/Mütter/Väter begründet Erlaubnispflicht, weil bereits die Gewährung von Unterkunft den Schutzzweck des § 45 erfüllt. • Anwendbarkeit auf Wohnformen (§ 19 SGB VIII): Gemeinsames Wohnen umfasst auch betreute Wohnformen; dies steht der Einordnung als Einrichtung nach §§ 45 ff. nicht entgegen. • Fremderziehung und Unterstützung: Auch wenn Eltern in Betreuung eingebunden bleiben, kann die Unterstützung durch den Träger bei verminderter Erziehungskompetenz eine anteilige Fremderziehung darstellen und Erlaubnispflicht rechtfertigen. • Rechtsgrundlage für Duldungsanordnung (§ 46 SGB VIII): Aus der Erlaubnispflicht und den in § 46 Abs. 2 geregelten Aufsichtsbefugnissen ergibt sich das Recht, durch Verwaltungsakt die Duldung von Betreten und Prüfungen festzustellen; eine stillschweigende Ermächtigung ist ausreichend. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Angesichts der hartnäckigen Rechtsauffassung und des Widerstands der Klägerin gegenüber Prüfungen war eine verbindliche, feststellende Regelung zur Klarstellung der Duldungspflicht erforderlich. • Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Es wurde keine rechtserhebliche grundsätzliche Frage für die Berufungsinstanz aufgezeigt; strittige Fragen sind einzelfallabhängig und daher nicht zulassungsbegründend. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Verfügung des Beklagten vom 11. Juni 2007 bleibt in der Rechtsauffassung des Gerichts rechtmäßig. Die Einrichtung der Klägerin ist wegen der Aufnahme minderjähriger Schwangerer/Mütter/Väter und der vorhandenen Hilfebedürftigkeit als erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII anzusehen. Aus der Erlaubnispflicht und den Aufsichtsbefugnissen des § 46 SGB VIII folgt eine Duldungspflicht gegenüber Betreten und Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde, die durch einen feststellenden Verwaltungsakt getroffen werden kann und hier auch erforderlich war. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache keinen Erfolg; die angegriffene Verfügung ist rechtmäßig und kostenpflichtig.