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Urteil

7 C 17/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 gewährt öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keinen wirksamen Anspruch auf Mitbenutzung gegen einseitig zu bestimmendes angemessenes Entgelt, da der Begriff des "angemessenen Entgelts" verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. • Die Vorschrift ist durch gesetzliche Ermächtigung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG) gedeckt, überschreitet diese Ermächtigung aber nicht; sie bleibt jedoch wegen Unbestimmtheit insgesamt unwirksam, weil Mitbenutzung und Entgelt untrennbar verbunden sind. • Eine Feststellungsklage ist hier zulässig, weil sie eine umfassendere Klärung des bestehenden und künftig zu gestaltenden Rechtsverhältnisses gewährleistet als eine Leistungsklage. • Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts können verschiedene Maßstäbe denkbar sein (Kommunalabgabenrecht, kostendeckende Kalkulation, marktwirtschaftliche Preisbildung), doch enthält die Verordnung keinen Vorrang- oder Konkretisierungsmaßstab.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Regelung zum angemessenen Entgelt in §6 Abs.4 Satz5 VerpackV wegen Unbestimmtheit • § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 gewährt öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keinen wirksamen Anspruch auf Mitbenutzung gegen einseitig zu bestimmendes angemessenes Entgelt, da der Begriff des "angemessenen Entgelts" verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. • Die Vorschrift ist durch gesetzliche Ermächtigung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG) gedeckt, überschreitet diese Ermächtigung aber nicht; sie bleibt jedoch wegen Unbestimmtheit insgesamt unwirksam, weil Mitbenutzung und Entgelt untrennbar verbunden sind. • Eine Feststellungsklage ist hier zulässig, weil sie eine umfassendere Klärung des bestehenden und künftig zu gestaltenden Rechtsverhältnisses gewährleistet als eine Leistungsklage. • Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts können verschiedene Maßstäbe denkbar sein (Kommunalabgabenrecht, kostendeckende Kalkulation, marktwirtschaftliche Preisbildung), doch enthält die Verordnung keinen Vorrang- oder Konkretisierungsmaßstab. Der Kläger, ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, verlangt festzustellen, dass die Beklagte, Betreiberin eines Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen, verpflichtet ist, Einrichtungen des Klägers zur Sammlung von Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen mitzubenutzen und dafür ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Früher arbeiteten die Parteien vertraglich zusammen; seit 2008 entsorgt der Kläger ohne vertragliche Grundlage im Zuständigkeitsbereich. Das Verwaltungsgericht lehnte eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss ab, stellte aber eine Mitbenutzungspflicht fest. Der Verwaltungsgerichtshof änderte teilweise zugunsten des Klägers und bestimmte, das Entgelt sei unter Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen und dem Kooperationsprinzip zu ermitteln; die Beklagte und der Kläger zogen jeweils weiter vor das Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Begriffs des "angemessenen Entgelts" in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge sind zulässig, weil sie eine umfassende Klärung des bisherigen und künftigen Rechtsverhältnisses ermöglichen und ein berechtigtes Interesse besteht. • Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 stützt sich auf eine genügende gesetzliche Ermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG; die Verordnung steht damit innerhalb des delegierten Rahmens. • Auslegung und Inhalt: Die Vorschrift vermittelt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger das Recht, Mitbenutzung seiner Einrichtungen gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts zu verlangen; sie erlaubt damit potenziell einen einseitig konkretisierbaren abgabeähnlichen Anspruch. • Bestimmtheitsgebot: Abgabeähnliche Tatbestände unterliegen hohen Anforderungen an die Bestimmtheit; Betroffene müssen Belastungen in gewissem Umfang voraussehen können. Bei kostenorientierten Abgaben sind hinreichende Bemessungsfaktoren vorzusehen. • Fehlen normativer Maßstäbe: § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 enthält keine präzisen Bemessungsfaktoren oder verbindliche Vorgaben, welche der verschiedenen denkbaren Maßstäbe (kommunalabgabenrechtliche Kalkulation, kostendeckende Berechnung, marktliche Preisbildung, Differenzbildung) maßgeblich sind. • Rechtsfolge der Unbestimmtheit: Mangels hinreichender Bestimmtheit ist die Vorschrift insgesamt unwirksam, weil die Regelung der Mitbenutzung untrennbar mit der Regelung des Entgelts verbunden ist und ein Entgeltanspruch ohne Bestimmtheit der Bemessung seinen Zweck nicht erfüllen würde. • Folgen für die Klage: Da die einschlägige Verordnungsvorschrift unwirksam ist, können die vom Kläger daraus abgeleiteten Entgelt- und Mitbenutzungsansprüche nicht begründet werden. Die Revision des Klägers ist unbegründet; die zugelassene Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ist wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots unwirksam und begründet daher keine durchsetzbaren Pflichten der Beklagten zur Mitbenutzung gegen ein einseitig bestimmbares angemessenes Entgelt. Folge: Die erhobenen Ansprüche des Klägers, soweit sie auf dieser Vorschrift beruhen, können nicht durchgesetzt werden. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.