Urteil
6 K 5790/22
VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0116.6K5790.22.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1968, mit welchem die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufsmarkts ohne Angabe zu Betriebszeiten gestattet worden ist. (Rn.36)
2. Offen bleiben kann, ob die Befürchtung nachträglicher Anordnungen stets ausscheidet, wenn in der gesamten Umgebung des emittierenden Betriebes eine schutzbedürftigere Bebauung vorhanden ist oder nur dann, wenn diese in derselben Himmelsrichtung wie das hinzukommende Vorhaben liegt. (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1968, mit welchem die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufsmarkts ohne Angabe zu Betriebszeiten gestattet worden ist. (Rn.36) 2. Offen bleiben kann, ob die Befürchtung nachträglicher Anordnungen stets ausscheidet, wenn in der gesamten Umgebung des emittierenden Betriebes eine schutzbedürftigere Bebauung vorhanden ist oder nur dann, wenn diese in derselben Himmelsrichtung wie das hinzukommende Vorhaben liegt. (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die zulässige Klage dringt in der Sache nicht durch. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.08.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.10.2022 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und können daher nicht aufgehoben werden. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn dieser rechtswidrig ist und ein Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die Klage der Klägerin kann also nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung der Beigeladenen gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) fristgerecht gerügte (§ 55 Abs. 2 LBO) Vorschriften verstößt, die gerade dem Schutz der Klägerin dienen (vgl. nur BVerwG, Ur. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 - BVerwGE 175, 192; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 29). Das ist hier nicht der Fall. Zwar beruft sich die Klägerin unter einem Aspekt auf eine Verletzung des ihrem Schutz dienenden Rücksichtnahmegebots. Dieses Gebot, hier ableitbar aus dem Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. § 30 Ab. 3 BauGB) soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Gebots soll also gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden oder jedenfalls abgemildert werden. Nicht nur die Zulassung von Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solcher, die sich schädlichen Umweltauswirkungen aussetzen, kann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO). Soweit ein solcher Verstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, ist zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Geht es um Lärmimmissionen durch den Betrieb eines Einkaufsmarkts, findet zu deren Beurteilung über Nr. 1 Abs. 2 der TA-Lärm diese Anwendung (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14.09.2016 - Au 4 K 16.738 - juris Rn. 37; für Gewerbebetriebe allgemein VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - juris Rn. 19). Welche Anforderungen dann im Einzelnen bestehen, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Bei dieser Bewertung sind die Genehmigungssituation des emittierenden Betriebes und Vorbelastungen zu beachten. Im Ergebnis dieser Betrachtung wird ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig zu verneinen sein, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine zusätzlichen Einschränkungen für einen störenden Betrieb zur Folge haben wird, weil dieser schon auf eine vorhandene, in selber Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Dass durch ein neues Vorhaben eine weitere Zahl von potenziellen Beschwerdeführern hinzukommt, reicht ebensowenig aus (so etwa OVG Nds., Beschl. v. 12.12.2022 - 1 ME 48/22 - juris Rn. 12) wie dass das Genehmigungsverfahren für ein neues Vorhaben der Baurechtsbehörde erstmals Anlass gibt, sich mit einer immissionsschutzrechtlichen Situation eines Bestandsbetriebes auseinanderzusetzen. Ergeben sich dagegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten gerade durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben und ist deswegen mit der Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, dürfte das neue Vorhaben regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 - BauR 2023, 423; Bay. VGH, Beschl. v. 18 03.2021 - 9 CS 20.3163 - juris Rn. 15 f.; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2017 - 2 K 6115/16 - juris Rn. 20; Henkel, in: BeckOK BauNVO, Stand Okt. 2023, § 15 Rn. 42). Nach diesen Maßgaben scheidet ein Verstoß der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen eines Sich-Aussetzens unzumutbarer Immissionen aus. Die bisherigen Baugenehmigungen des Marktes der Klägerin gestatten dessen Betrieb zur Nachtzeit nicht, so dass es auf Immissionen in diesem Zeitraum nicht ankommt (dazu I.). Dass gerade die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen an den Betrieb der Klägerin zur Tageszeit auslösen wird, ist nicht zu befürchten (dazu II.). I. Die Klägerin verfügt über keine Baugenehmigung für ihren Markt, die ihr dessen Betrieb auch nach 22.00 Uhr genehmigt. Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, hängt vom Einzelfall ab. Sie muss allerdings erkennen lassen, welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Bei Baugenehmigungen für emittierende Anlagen werden hierzu regelmäßig auch die Betriebszeiten gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 - VBlBW 2023, 31 - juris Rn. 16 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 16.09.2020 - W 6 K 19.717 - juris Rn. 63; VG Münster, Beschl. v. 10.06.2014 - 2 L 381/14 - juris Rn. 11). Die Baugenehmigungen für den Einkaufsmarkt der Klägerin vom 19.06.1968, 04.10.1984 und 26.11.1998 enthalten allerdings weder in ihrem Genehmigungstext einschließlich der dortigen Nebenbestimmungen noch in den zum Genehmigungsinhalt gemachten Betriebsbeschreibungen der Bauvorlagen Betriebszeiten für den Markt. Bevor daraus auf eine Unbestimmtheit dieser Genehmigungen geschlossen wird, sind sie - ungeachtet dessen, dass sie längst bestandskräftig geworden sind - insoweit auszulegen (vgl. zum Vorrang der Auslegung vor der Annahme einer Unbestimmtheit etwa OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2019 - 13 B 600/19 - juris Rn. 11). Die Beklagte führt hierzu aus, da im Jahr 1968 durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des damaligen (Bundes-)Gesetzes über den Ladenschluss aus dem Jahr 1956 (BGBl. I, S. 875 in seiner Fassung vom 14.11.1960, BGBl. I S. 845) Ladengeschäfte um 18.30 Uhr schließen mussten, ergebe die Auslegung der Baugenehmigung vom 19.06.1968, dass damals baurechtlich nur ein Betrieb des Marktes der Klägerin bis zu dieser Uhrzeit beantragt und genehmigt worden sein könne. Dem hält die Klägerin entgegen, die Auslegung ergebe vielmehr, dass eine unbegrenzte Öffnung ihres Marktes oder jedenfalls eine solche bis zum jeweiligen gesetzlichen Ladenschluss beantragt und somit genehmigt worden sei. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend den in §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.07.2018 - 2 S 1228/18 - juris Rn. 6). Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt bildet, der die umfangreichen vom Bauantragsteller einzureichenden Bauvorlagen zum Genehmigungsgegenstand macht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.12.2015 - 3 S 741/15 - BauR 2016, 84). Auch für die Auslegung dieser Bauvorlagen, d.h. der Antragsunterlagen des Bauantragstellers, gelten dann dieselben Auslegungsregeln. Sie hat entsprechend § 133 BGB aus dem objektiven (damaligen) Empfängerhorizont zu erfolgen (vgl. nur VG Aachen, Urt. v. 16.10.2023 - 1 K 56/22 - juris Rn. 46). Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. 1. Nach diesen Maßgaben spricht mehr dafür, dass eine Mitarbeiterin einer Baurechtsbehörde im Jahr 1968 einen Bauantrag für einen Einkaufsmarkt ohne Angabe von Betriebszeiten nur dergestalt verstehen konnte, dass ein Betrieb bis zur damals (und schon lange zuvor) geltenden allgemeinen Ladenschlusszeit von 18.30 Uhr beantragt war. Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sie zu verantworten hat (so Sauter, LBO, Stand Juli 2023, § 58 Rn. 35). Wenn also die vormalige Betreiberin des Marktes nicht in ihre Betriebsbeschreibung eingetragen hat, „bis zum jeweiligen gesetzlichen Ladenschluss“, ist plausibler, dass nur beantragt war - und damit genehmigt wurde - „bis zum derzeitigen gesetzlichen Ladenschluss“. Das war im Jahr 1968 bis 18.30 Uhr. Diesem Auslegungsergebnis kann nicht entgegengehalten werden, es führe zu einer zu starken Restriktion des Bauherrn und seines Eigentumsgrundrechts, da dann jede Verlängerung der Öffnungszeit einer erneuten Baugenehmigung bedürfte. Denn genehmigungsbedürftig waren 1968 und sind bis heute nur solche Nutzungsänderungen, die andere oder weitergehende Anforderungen stellen (vgl. dazu § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO heutige Fassung und § 89 Abs. 2 Satz 2 LBO 1965). Das wäre bei einer Verlängerung der Öffnungszeit von 18.30 auf 20.00 Uhr nicht der Fall, aber bei einer auf 23.00 Uhr im Hinblick auf die strengeren immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Nachtzeit sehr wohl. Umgekehrt wäre fragwürdig, ob die Genehmigung eines Bauantrags „bis zum jeweiligen gesetzlichen Ladenschluss“ ihrerseits überhaupt hinreichend bestimmbar wäre (vgl. schließlich zur unzulässigen Auslegung, beim Fehlen einer in Bezug genommenen Betriebszeit in einer Genehmigung sei gleichsam ein Betrieb „rund um die Uhr“ genehmigt worden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 56). 2. Der weiteren Baugenehmigung vom 04.10.1984, welche eine Umnutzung von Flächen zur Verkaufsfläche betraf, ist keine Regelung zur Betriebszeit zu entnehmen. Insbesondere spricht alles dafür, dass die Nebenbestimmung unter Nr. 3 nur einen Hinweis auf die TA Lärm ohne konkretisierende Regelung des vorliegenden Einzelfalls enthält und somit zur Auslegung des Genehmigungsinhalts nichts beizutragen vermag. 3. Die dritte Änderungsgenehmigung vom 26.11.1998 betrifft lediglich die Überdachung einer Leergutfläche und dürfte deswegen kaum Relevanz für die Beurteilung der Genehmigung der Gesamtanlage entfalten. Zu diesem Zeitpunkt galt im Übrigen das Ladenschlussgesetz in seiner Fassung vom 30.07.1996 mit einer abendlichen Öffnungszeit bis 20.00 Uhr. II. Was den zulässigen Betrieb des Marktes der Klägerin zur Tageszeit betrifft, lassen sich nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen gerade auf Grund der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen nicht befürchten. Dieses Risiko ist allerdings nicht schon deswegen hinreichend sicher ausgeschlossen, weil auf dem Vorhabengrundstück vor Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen eine in jeder Hinsicht vergleichbar schutzwürdige bauliche Anlage vorhanden gewesen ist (dazu 1.). Offen bleiben kann, ob es deswegen ausgeschlossen ist, weil in der Umgebung des Marktes der Klägerin Anlagen vorhanden sind, auf die ihr Markt noch stärker Rücksicht zu nehmen hat (dazu 2.). Doch auf Grund gleich mehrerer von der Klägerin nicht substantiiert angegriffener Immissionsprognosen scheidet das Risiko solcher Anordnungen für den Betrieb ihres Marktes zur Tageszeit hinreichend sicher aus (dazu 3.) 1. Zu Unrecht behauptet die Beigeladene, der Betrieb der Klägerin habe schon vor Abbruch des vormaligen Bestandswohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück in identischer Weise Rücksicht nehmen müssen wie nach Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen. Zwar trifft es zu, dass sich auf diesem Grundstück bis zu deren Abbruch unter anderem eine im Jahr 1911 genehmigte bauliche Anlage derselben Nutzungsart befunden hat, ein Wohngebäude. Wie ein Vergleich der genehmigten Lagepläne ergibt, war dieses Wohngebäude aber erheblich weiter von der Grenze zum Grundstück der Klägerin abgerückt. Da die TA Lärm in Nr. A.1.3 lit. a ihres Anhangs heutiger Fassung bei bebauten Flächen eine Messung 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigsten Raumes vorsieht, entsteht somit nach Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen eine höhere Schutzbedürftigkeit der neu hinzutretenden Bebauung. Das gilt ungeachtet dessen, dass das Vorhabengrundstück schon im Jahr 1911 mit einem noch weiter östlich errichteten Wohngebäude hätte überbaut werden können. Denn die Regelung in Nr. A.1.3 lit b des Anhangs der TA Lärm, die den stärksten betroffenen Rand der Fläche, auf der nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen, abstellt, ist bei schon bebauten Grundstücken allenfalls dann anzuwenden, wenn schon die Bauausführung eines weiteren Vorhabens konkret bevorsteht (so Bay. VGH, Beschl. v. 21.01.2022 - 9 ZB 19.747 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.2015 - 5 S 2020/13 - juris Rn. 75; Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Sept. 2023, TA Lärm, 3. Maßgeblicher Immissionsort, Rn. 32a), was vormals nicht der Fall war. Dass im Lageplan zum Vorhaben der Beigeladenen ein nahezu grenzständiges Gebäude auf der östlichen Grundstücksgrenze zum Abbruch eingezeichnet ist, ändert daran nichts. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, war dies ein Nebengebäude (Schuppen, Stall), welches nach der TA Lärm nicht als maßgeblicher Immissionsort in Betracht kam. 2. Offen bleiben kann, ob die Klägerin bereits auf jedenfalls eine andere bauliche Anlage in stärkerer Weise Rücksicht nehmen muss, so dass sie deswegen nicht mit immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gerade auf Grund der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen zu rechnen hat. Eine „heranrückende Wohnbebauung“ ist gegenüber einem emittierenden Betrieb rücksichtslos, wenn sich „die immissionsschutzrechtlichen Rahmenbestimmungen verschlechtern, unter denen der Betrieb arbeiten muss“ (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.12.2023 - 10 B 645/23 - juris Rn. 9). Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, aus den Isophonenkarten (Tag) sowohl der Immissionsprognose H. vom 09.08.2017 als auch jener von G. vom 04.11.2019 ergebe sich, dass das Objekt C.-Straße 5 noch stärkeren Immissionen ausgesetzt werde als die Objekte der Beigeladenen. Nicht vollständig geklärt erscheint in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings, ob die Befürchtung nachträglicher Anordnungen stets ausscheidet, wenn in der gesamten Umgebung des emittierenden Betriebes eine schutzbedürftigere Bebauung vorhanden ist oder nur dann, wenn diese in derselben Himmelsrichtung wie das hinzukommende Vorhaben liegt (Letzteres angedeutet in VG München, Beschl. v. 06.03.2023 - M 1 SN 21.4587 - juris Rn. 20). Denn Erstgenanntes kann zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen, etwa Abschirmungen auch in andere Himmelsrichtungen, bedingen. Hier liegt die schutzbedürftigere Bebauung in einer vollständig anderen Himmelsrichtung, im Süden des Marktes im Vergleich zu den nordwestlich belegenen Wohnhäusern der Beigeladenen. Immerhin macht die Beklagte geltend, sogar der von der Klägerin beauftragte Gutachter habe erklärt, eine spezielle Maßnahme zur Minderung der Lärmimmissionen für das Gebäude C.-Straße 5, etwa eine in diese Richtung angebrachte Lärmschutzwand, scheide wegen der dort unbedingt zu verbleibenden Zufahrt zum Markt aus. Mit anderen Worten: Das Gebäude C.-straße 5 könnte wohl (nur) Betriebs- oder Betriebszeitenbeschränkungen fordern, die dann unweigerlich auch dem Vorhaben der Beigeladenen zugutekämen. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. 3. Auf Grund der verfügbaren Erkenntnisquellen lässt sich hinreichend sicher ausschließen, dass die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen erstmalige immissionsschutzrechtliche Auflagen für den Betrieb des Marktes der Klägerin zur Tageszeit nach sich ziehen wird. a) Dabei kann die vollständig präzise Einordnung der Schutzbedürftigkeit des Vorhabens der Beigeladenen offen bleiben. Da für das Grundstück der Beigeladenen nur ein einfacher Bebauungsplan (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) existiert, der die Art der baulichen Nutzung nicht festsetzt, lässt sich die Schutzbedürftigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht über Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm bestimmen. Vielmehr gilt Nr. 6.6 Satz 2 Halbsatz 2 TA Lärm, wonach für Gebiete, für welche keine Festsetzungen bestehen, die Schutzbedürftigkeit entsprechend den in Nr. 6.1 TA Lärm enthaltenen Gebietskategorien zu bestimmen ist. Zu betrachten ist dabei nicht nur das Vorhabengrundstück selbst, sondern auch seine Umgebung, das „Gebiet“. Zwar mag das Areal nördlich des Vorhabens der Beigeladenen mit seinem Umgriff durch die xxx-Straßen bei anzutreffender Wohnbebauung neben einer Bar, einem Umzugsservice und einem Steuerberaterbüro einem allgemeinen Wohngebiet nahekommen und auch die südlich gelegene Anlage für kirchliche Zwecke würde dieser Einordnung nicht entgegenstehen. Unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück grenzt aber der großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin, wie er nur in einem Kerngebiet oder Sondergebiet, nicht einmal in einem urbanen Gebiet, zulässig wäre (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Das schließt es aus, die Schutzbedürftigkeit des Vorhabengrundstücks entsprechend der eines allgemeinen Wohngebiets einzustufen. Es bedarf vielmehr einer Anhebung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte. Nicht einfach zu bestimmen ist, auf welchen Wert diese Anhebung vorzunehmen ist. Auf den ersten Blick scheint hierfür die Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm zu einer Gemengelage Anwendung zu finden. Doch Satz 1 dieser Bestimmung stellt auf ein Aneinandergrenzen zweier „Gebiete“, nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen ab (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.03.2023 - 1 A 10112/22.OVG - juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - juris Rn. 22). Schon aus praktischen Erwägungen werden aber in solchen Fällen ähnliche Grundsätze wie in Nr. 6.7 TA Lärm anzuwenden sein (so insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - juris Rn. 23). Anderenfalls dürfte der Markt der Klägerin bis zur Grenze dessen Grundstücks Kerngebietswerte abstrahlen, unmittelbar hinter der Grenze des Grundstücks der Beigeladenen dürften aber nur Wohngebietswerte ankommen, was naturwissenschaftlich unmöglich ist. b) Dass ein solchermaßen über den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwert hinaus anzuhebender Wert am Vorhaben der Beigeladenen durch den Betrieb des Marktes zu Tagzeiten überschritten wird, ist unplausibel. In der Akte der Beklagten sind drei Immissionsprognosen enthalten (vom 09.08.2017, 03.05.2019 und 04.11.2019; beide letztgenannten von der Klägerin eingereicht). Diese hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht, wozu sie berechtigt ist (vgl. dazu OVG Nds., Beschl. v. 23.06.2022 - 5 LA 22/21 - juris), und mit den Beteiligten ausführlich diskutiert. Diese Gutachten weisen mit hoher Übereinstimmung aus, dass durch den Betrieb des Marktes der Klägerin auf dem Vorhabengrundstück sogar der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Richtwert eigehalten wird; am maßgeblichen Immissionsort prognostizieren sie Einwirkungen in Höhe von 55 db(A) bzw. 54,7 db(A) und 53,7 db(A). Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein weiteres Gutachten in Form einer Lärmmessung zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass durch den Betrieb ihres Marktes an der Bebauung des Vorhabengrundstücks die maßgeblichen Richtwerte für Schallimmissionen nach der TA Lärm doch überschritten würden. Einem solchen Antrag ist nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO nur dann zu entsprechen, wenn die vorhandenen Gutachten „ungenügend“ sind. Das ist erst dann der Fall, wenn sie auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen (so etwa BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 - 9 BN 4.21 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2021 - 2 S 1182/21 - juris Rn. 12). Das Vorliegen einer dieser Fallgruppen hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Auch die Behauptung der Klägerin, alle drei vorliegenden Immissionsprognosen würden der Mehrgeschossigkeit der Bebauung der Beigeladenen nicht Rechnung tragen, trifft nicht zu: Jedenfalls die Prognose von H. vom 09.08.2017 legt auf ihrer Seite 19 Immissionsorte in den Obergeschossen zugrunde. III. Da die Klägerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Diese schließen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ein, da sie einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit zusammen 15 Wohneinheiten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A.-Straße 42, Flst.-Nr. 3858, auf der Gemarkung der Beklagten. Es ist bebaut mit dem Gebäude eines Einkaufsmarkts samt den dazugehörigen Stellplätzen. Nordwestlich an dieses Grundstück grenzt das vormals im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück B.-Straße 29 und 29/1, Flst.-Nrn. 3860/5 und 3860/6 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baulinienplans der Beklagten „Baulinien M.“ aus dem Jahr 1921, der eine straßenseitige Baulinie festsetzt. Das Grundstück der Klägerin liegt dagegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „X.-Straße (Änderung)“ der Beklagten vom 05.06.1986, der u.a. als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festsetzt. Der Einkaufsmarkt der Klägerin wurde erstmals am 19.06.1968 als Markt einer „Konsumgenossenschaft“ mit 1.200 m2 Verkaufsfläche nach Abbruch einer Fabrikantenvilla im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan genehmigt, ohne dass sich in dieser Genehmigung Betriebszeiten erkennen lassen. Eine Rechtsnachfolgerin erhielt am 04.10.1984 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von bisherigen Nebenräumen des Marktes in künftige Verkaufsfläche. Unter Nr. 3 der baurechtlichen Auflagen des damaligen Gewerbeaufsichtsamts ist bestimmt: „Aufstellung, Anordnung und Abschirmung der betrieblichen Einrichtungen […] müssen sicherstellen, dass der Beurteilungspegel für die durch den Betrieb verursachten Geräuschemissionen im Einwirkungsbereich die nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: […] gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) tagsüber 60 db(A), nachts 45 db(A); allgemeinen Wohngebiete (WA) tagsüber 55 db(A), nachts 40 db(A) […]“. Im Jahr 1998 erhielt die Klägerin schließlich eine Baugenehmigung für die Überdachung einer Leergutfläche ihres Marktes. Im Februar 2017 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit 15 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage nach Abbruch des bestehenden Wohnhauses samt Nebengebäuden auf dem Vorhabengrundstück zu erteilen. Die vom Vorhaben benachrichtigte Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob mit Schreiben vom 17.03.2017 Einwendungen, u.a. dagegen, dass sich die künftigen Wohnhäuser unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb ihres Einkaufsmarkts aussetzten, zumal dieser bis 24.00 Uhr geöffnet habe. Die Beigeladene legte daraufhin eine Schalltechnische Untersuchung eines Ingenieurbüros für Umweltakustik vom 09.08.2017 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, durch den Betrieb des Einkaufsmarkts werde an der geplanten Bebauung der Beigeladenen sowohl tags als auch nachts ein Beurteilungspegel erzeugt, der unter den zu wahrenden Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet bleibe. Auch das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten. Die dieser Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegel beruhten auf Erfahrungswerten von Einkaufmärkten vergleichbarer Größe ohne konkrete Erhebung bei jenem der Klägerin. Mit Bescheid vom 25.08.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin. Hierzu führte sie unter anderem aus, da die Baugenehmigung für deren Einkaufsmarkt im Jahr 1968 erteilt worden sei, habe damals die gesetzliche Ladenschlusszeit von 18.30 Uhr gegolten. Ein Betrieb des Marktes zu Nachtzeiten sei daher baurechtlich nie genehmigt worden. Dass dieser dennoch nach 22.00 Uhr betrieben werde, könne unabhängig von der nun der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung Anlass bieten, künftig gegenüber der Klägerin einzuschreiten. Mit Schreiben vom 12.09.2017 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, die Baugenehmigungen für ihren Markt enthielten gerade keine Beschränkung dessen Betriebszeiten. Durch die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen mit seiner Südausrichtung von Aufenthaltsräumen und Balkonen werde sich die nachbarliche Situation des Marktes verschlechtern. Die Beklagte legte den Widerspruch im Februar 2018 dem Regierungspräsidium Stuttgart vor. Während des Widerspruchsverfahrens beantragte die Beigeladene im März 2018 die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung; die hiervon benachrichtigte Klägerin brachte wiederum Einwendungen vor. Nach Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung am 18.01.2019 erhob die Klägerin erneut Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Zudem reichte die Klägerin im Juni 2019 bei der Beklagten einen Bauantrag vom 29.05.2019 zur „Umplanung Lager und Nachgenehmigung diverser Umbauten“ ihres Marktes ein. In die Betriebsbeschreibung hierzu ist eingetragen, „Betriebszeiten 7.00 bis 22.00 Uhr“. In diesem Rahmen legte sie zunächst eine Schallimmissionsprognose einer Ingenieursgesellschaft für Akustik und Bauphysik vom 23.05.2019 vor, an welcher die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2019 Kritik äußerte. Daraufhin reichte die Klägerin einerseits einen Messbericht derselben Ingenieursgesellschaft vom 24.07.2019 ein. Dieser kommt zum Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei einem Betrieb des Einkaufsmarkts nach 22.00 Uhr an einem Messort in dessen südlicher Nachbarschaft, dem Gebäude C.-Straße 5, überschritten würden. Andererseits legte die Klägerin eine überarbeitete Prognose derselben Ingenieursgesellschaft vom 04.11.2019 vor. Diese kommt zum Ergebnis, dass die an allen Orten in der Nachbarschaft des Marktes einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (größtenteils für ein Mischgebiet, beim Vorhabengrundstück für ein allgemeines Wohngebiet) bei einem Betrieb des Einkaufsmarktes nur bis 22.00 Uhr eingehalten werden können. Mit Bescheid vom 10.10.2022 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für Umbauten am Einkaufsmarkt. Nach deren Nebenbestimmung Nr. 9 ist der Betrieb der (gesamten) Arbeitsstätte „auf den Zeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (Tagzeitraum) zu beschränken. Insbesondere darf gewerblicher Lieferverkehr an der Arbeitsstätte nur in diesem Zeitraum stattfinden“. Nach einem in den Akten enthaltenen Vermerk vom 12.10.2022 wurde die Baugenehmigung am 12.10.2022 zur Post gegeben. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.11.2022 erhob die Klägerin „gegen die Baugenehmigung“ Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.10.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in deren Grundfassung vom 25.08.2017 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße weder gegen bauplanungs- noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb der Klägerin könne nur dann verletzt sein, wenn die Bewohner des Vorhabens der Beigeladenen zusätzliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen an diesen stellen könnten. Problematisch hinsichtlich der Lärmausbreitung seien lediglich Betriebszeiten nach 22.00 Uhr. Bis zu dieser Uhrzeit, auf die der Betrieb der Klägerin nunmehr beschränkt sei, würden dessen Immissionen die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm dagegen wahren, wie aus einer von der Klägerin selbst vorgelegten Prognose hervorgehe. Am 09.11.2022 hat die Klägerin Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, die Nebenbestimmung in der ihr zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung vom 10.10.2022 mit einer Betriebszeit ihres Marktes nur bis 22.00 Uhr sei nicht bestandskräftig geworden. Ihr Stempel auf dem Genehmigungsexemplar, dass ihr dieses erst am 25.10.2022 zugegangen sei, widerlege die gesetzliche Vermutung des Zugangs innerhalb von drei Werktagen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für deren Wohnbebauung verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Anders als bei der vormals vorhandenen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück seien die Aufenthaltsräume und die Balkone der Wohngebäude der Beigeladenen bis zum Dachgeschoss nach Süden hin ausgerichtet und damit in Richtung des Parkplatzes ihres Einkaufsmarkts. Dieser dürfe auf Grund der bisherigen Baugenehmigungen auch in den Nachtstunden geöffnet sein, was bislang ausgenutzt worden sei. Die heranrückende Wohnbebauung der Beigeladenen führe nun aber dazu, dass ein solcher Betrieb zu Nachtstunden nicht mehr möglich bleibe. Die Beklagte habe ihr die Betriebszeit inzwischen bis 22.00 Uhr begrenzt, ungeachtet dessen, dass gegen diese Beschränkung Widerspruch erhoben worden sei. Grundlage der Beschränkung durch die Beklagte sei eine von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung, welche unzulänglicherweise lediglich aus Erfahrungswerten Rückschlüsse ziehe. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen gebe es auch keine schutzbedürftigere andere Wohnbebauung. Wie die von ihr vorgelegten Immissionsprognosen belegten, sei die Datenlage im Nachtbetrieb unsicher. Deswegen sei das Gericht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen und im Übrigen auch, weil keine Messung nach Fertigstellung der Gebäude der Beigeladenen vorgenommen worden sei. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25.08.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.10.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, zu Unrecht behaupte die Klägerin, dass ihr Markt bislang baurechtlich bis 24.00 Uhr habe betrieben werden dürfen. Die zugrundeliegende Genehmigung für den Lebensmittelmarkt sei am 19.06.1968 während der Gültigkeit des Ladenschlussgesetzes in seiner damaligen Fassung erlassen worden. Grundlage dieser Genehmigung seien daher - kraft Gesetzes - Öffnungszeiten bis 18.30 Uhr gewesen. Jede Verlängerung der Öffnungszeiten über 18.30 Uhr hinaus stelle somit eine Nutzungsänderung dar, die vor dem Jahr 2019 nie beantragt worden sei. Wie sich dem von der Klägerin vorgelegten Messbericht vom 24.07.2019 entnehmen lasse, sei die Erteilung einer Genehmigung für einen Betrieb des Marktes nach 22.00 Uhr auch nicht möglich. Gleich drei Immissionsprognosen belegten dagegen, dass ein Betrieb des Marktes bis 22.00 Uhr die in seiner Umgebung zu beachtenden Richtwerte wahre. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie betont, zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt der „heranrückenden Wohnbebauung“. Ein neu hinzutretendes störempfindliches Vorhaben sei einem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb gegenüber nicht rücksichtslos, wenn dieser Betrieb ohnehin schon auf andere störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen müsse und darüber hinaus keine wesentlichen weiteren Einschränkungen zu erwarten seien. Hier lägen drei Immissionsprognosen vor, die belegten, dass der Betrieb des Einkaufsmarkts der Klägerin bis 22.00 Uhr nur solche Immissionen an ihren Gebäuden erzeuge, die unterhalb der für ihr Grundstück geltenden Richtwerte blieben. Selbst wenn das anders zu werten sein sollte, gelte: Auf dem Vorhabengrundstück habe schon seit dem Jahr 1911 ein genehmigtes Wohnhaus bestanden, auf das der Markt der Klägerin seit jeher Rücksicht zu nehmen hatte. Zudem lasse sich aus den vorliegenden Messberichten und Prognosen erkennen, dass es auf anderen Grundstücken in der Umgebung des Einkaufsmarkts der Klägerin schutzbedürftigere Wohnbebauung gebe, insbesondere zu Nachtzeiten jene auf dem Grundstück A.-Straße 36, Flst.-Nr. 3860, und zu Tagzeiten jene auf dem Grundstück C.-Straße 5, Flst-Nr. 3855/2. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass der Gutachter in seiner Prognose vom 04.11.2019 für ihr Vorhabengrundstück die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet als maßgeblich erachte, was unzutreffend sei. Nach Nr. 6.6 TA Lärm seien Flächen im unbeplanten Innenbereich entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit zu beurteilen. Gegen das Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebiets auf dem Vorhabengrundstück spreche das unmittelbar angrenzende Kerngebiet mit dem großflächigen Einkaufsmarkt der Klägerin. Das führe zur Annahme einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Die lärmverursachende Nutzung sei zuerst verwirklicht worden, so dass sie schutzwürdiger sei (vgl. Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm). Daher sei es angemessen, für ihr Vorhabengrundstück nur den Immissionsrichtwert für Mischgebiete zugrunde zu legen. Sein Schutzniveau gehe somit nicht über das Schutzniveau des Wohngebäudes C.-Straße 5 hinaus. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unter anderem klargestellt, dass das im Lageplan zum Vorhaben der Beigeladenen an der östlichen Grundstücksgrenze eingezeichnete zum Abbruch bestimmte Gebäude ein Nebengebäude, kein Wohngebäude, gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Bezug genommen.