Beschluss
10 B 258/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0326.10B258.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 16 K 6220/24 gegen den denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisbescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2024 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin als Eigentümerin des denkmalgeschützten Hauses R.-straße 36 werde durch die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abriss des Hauses R.-straße 38 offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Es könne schon fraglich sein, ob für den Denkmalwert des Hauses der Antragstellerin, das als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt sei, die Beziehung zu seiner engeren Umgebung überhaupt von einigem Gewicht sei. Selbst wenn man dies annähme, fehle es jedenfalls an der erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch den Abriss des Hauses R.-straße 38. Das Haus der Antragstellerin habe nicht in erster Linie wegen seiner städtebaulichen Einbettung, sondern wegen seiner individuellen Gestaltung Denkmalwert. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rechte der Antragstellerin verletzt. 1. Ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG gegen die einem Dritten erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2021 ‑ 2 A 560/20 -, juris Rn. 48 ff., sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 B 645/23 -, juris Rn. 78 ff., vom 24. Mai 2019 - 2 B 162/19 -, juris Rn. 9, und vom 17. Mai 2019 - 7 B 1263/18 -, juris Rn. 4, m. w. N. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers zur Pflege und Erhaltung des Denkmals nicht mehr gerechtfertigt werden kann, weil diese Ziele von Dritter Seite vereitelt werden. Der Denkmaleigentümer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, nicht entwertet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 17, sondern der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 58 ff. Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Sie werden durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist der Blick aus einem Denkmal in die Umgebung grundsätzlich nicht schutzwürdig. Geschützt sein kann der Blick auf das Denkmal, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist aber nicht zu verwechseln mit dem bloßen ‑ ungestörten - Anblick des Denkmals als Objekt. Vgl. dazu jüngst - auch unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des OVG NRW - BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 38. Den Maßstab einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris, nicht in Frage gestellt. Im Übrigen hat es darauf verwiesen, dass grundsätzlich der Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden hätten, inwieweit denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals regeln, zugunsten des Eigentümers des Kulturdenkmals drittschützend seien (juris Rn. 15). Die Bezugnahme der Antragstellerin auf Entscheidungen der Gerichte anderer Bundesländer führt damit nicht weiter. 2. Der Vortrag dazu, ob die Beziehung des Hauses der Antragstellerin zu seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den Denkmalwert ist, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offengelassen. 3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Abriss des Gebäudes R.-straße 38 objektiv geeignet ist, den Denkmalwert des Hauses der Antragstellerin erheblich zu beeinträchtigen. a. Auf die Fragen, ob dem abzureißenden, nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Denkmalwert zukommt oder der Erlass einer Denkmalbereichssatzung angezeigt gewesen wäre, kommt es nicht an. Die Antragstellerin wird durch den Abriss nur dann in eigenen Rechten verletzt, wenn dieser unter dem Aspekt des Umgebungsschutzes zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des in ihrem Eigentum stehenden Baudenkmals führte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht sich, anders als die Antragstellerin meint, auch zu Recht auf ihr Objekt und dessen Denkmalwert konzentriert. Das Verwaltungsgericht hat überdies nicht „nur“ - und auch nicht entscheidend - auf die nicht bestehende Unterschutzstellung des Gebäudes R.-straße 38 abgestellt, sondern diesen Umstand lediglich bei seiner Gesamtwürdigung erwähnt und darauf hingewiesen, falls dieses Gebäude ebenfalls unter Denkmalschutz stünde, könnte der Abriss eher geeignet sein, eine erhebliche Herabsetzung des Denkmalwertes des Gebäudes der Antragstellerin zu bewirken (Beschlussabdruck S. 7). b. Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals anzunehmen wäre, legt die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen zur Erhaltungssatzung für den Bereich des Z.viertels vom 18. März 1983 nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat auf die Erhaltungssatzung schon nicht entscheidungserheblich abgestellt. Es hat sie nur bei dem von ihm offen gelassenen Prüfungspunkt, ob die Beziehung des Hauses der Antragstellerin zur Umgebung überhaupt von Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert sei (Beschlussabdruck S. 5), erwähnt. Die Antragstellerin legt auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend die rechtliche Relevanz der Erhaltungssatzung für die streitgegenständliche Frage dar, ob die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW, die nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu erteilen ist, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, sie in ihren Rechten verletzt. Anders als von ihr der Sache nach wohl angenommen, begründet die Erhaltungssatzung im Übrigen auch keinen denkmalrechtlichen Ensembleschutz. Vielmehr darf der Satzungsgeber mit einer Erhaltungssatzung nach dem damaligen § 39 h BBauG (jetzt: § 172 BauGB) nur städtebauliche Ziele, nicht aber solche des Denkmalschutzes verfolgen. Städtebauliche Erhaltungsgründe - die selbstverständlich die Erhaltung historischer Bausubstanz umfassen können - und Gründe des Denkmalschutzes sind deutlich voneinander zu unterscheiden. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 -, juris Rn. 3 ff. c. Die von der Antragstellerin erneut angeführte besondere Anordnung der Bebauung in der R.-straße hat das Verwaltungsgericht ebenso berücksichtigt wie die Begründung der Eintragung in die Denkmalliste vom 10. Juli 1986, wonach das Haus der Antragstellerin „zudem wichtiger Bestandteil in der städtebaulichen Anlage des Z.viertels“ sei. Es hat aber tragend darauf abgestellt, dass das Gebäude nach der Denkmalwertbegründung nicht in erster Linie wegen seiner städtebaulichen Einbettung Denkmalwert habe, sondern entscheidend für die Unterschutzstellung die individuelle Gestaltung des Hauses sei. Die Wechselwirkung zu den benachbarten Gebäuden trete lediglich ergänzend hinzu. Mit diesen ‑ zutreffenden - Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. 4. Mit dem Hinweis in der ergänzenden Beschwerdebegründung, durch die Parkplätze und den dann entstehenden Autoverkehr werde das (Mikro-)Klima in dem bisher von einem großen Baumbestand geprägten Z.viertel beeinträchtigt, zeigt die Antragstellerin schon nicht auf, dass sie durch die streitgegenständliche Erlaubnis, die lediglich die Beseitigung des Gebäudes R.-straße 38 betrifft, in ihren Rechten verletzt wird. 5. Das Beschwerdevorbringen „zur Interessenabwägung“ hat keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung. Warum es im vorliegenden Verfahren darauf ankommen sollte, ob die Antragsgegnerin ausreichende Erwägungen zu Erhaltungsmöglichkeiten des Hauses R.-straße 38, zu dessen schulischer Verwertbarkeit und zu Alternativlösungen angestellt habe, legt die Antragstellerin ebenfalls nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).