Leitsatz: Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB stellt einen schwerwiegenden Grund dar, der die Annahme rechtfertigt, dass von dem Untergebrachten (noch) eine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. § 25 Satz 3 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG ausgeht. Eine Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Form der freiwilligen Ausreise ist rechtlich unmöglich, wenn der Ausländer sich im Maßregelvollzug (hier: Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB) befindet. Eine Ausreise in Form der Abschiebung ist nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in nicht absehbarer Zeit rechtlich unmöglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar aufgrund eines bisher nicht umfassend beschiedenen fristgerechten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt, die Ausländerbehörde aber zeitnah eine die Fiktionswirkung beendende umfassende Ablehnungsentscheidung nebst Abschiebungsandrohung erlassen kann. Diese Entscheidung der Ausländerbehörde wird durch ein nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nicht ersetzt. Die durch das VG angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage besteht im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf nicht absehbare Zeit i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fort, denn diese Wirkung endet spätestens mit der Rechtskraft in der Hauptsache (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO). Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist – bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse. Das Vorliegen verschiedener Streitgegenstände steht dem nicht entgegen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ohne eine bestandskräftige oder rechtmäßige Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2022 teilweise geändert und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst: Die Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. März 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Kläger wurde am 24. Juni 1977 in Marokko geboren. Er reiste am 28. Oktober 1984 in das Bundesgebiet ein; am 6. Juli 1993 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahr 1994 schloss der Kläger die Hauptschule ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 1998 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall und Diebstahl einer geringwertigen Sache zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Wegen versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 4. August 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Kläger wurde mit seit dem 11. Juli 2002 bestandskräftiger Verfügung der Beklagten vom 11. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 7. November 2000 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger im Rahmen eines vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 10. Juli 2002 – 12 K 10358/00 – vorgeschlagenen Vergleichs zurück. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 2005 verurteilte das Amtsgericht T. den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 21. November 2006 schlossen der Kläger und die Beklagte einen außergerichtlichen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet durch Ausstellen von Duldungen mit Beschäftigungserlaubnis mit einer Gültigkeit von jeweils sechs Monaten zu dulden. Voraussetzung war, dass sich der Kläger während eines Zeitraums von drei Jahren straffrei führe, während dieses Zeitraums keine öffentlichen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehme, sich einer Selbsthilfegruppe für Alkoholiker anschließe bzw. eine ambulante Therapie abschließe und halbjährlich entsprechende Nachweise erbringe, er durch halbjährliche Screenings fortwährende Alkohol- und Drogenabstinenz nachweise, keine weiteren vergangenen Straftaten bekannt und keine weiteren Ausweisungsgründe verwirklicht würden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2007 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung im Straßenverkehr infolge fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Kläger wurde nachfolgend von der Beklagten weiter geduldet. Das Amtsgericht C. bestellte mit Beschluss vom 13. Mai 2008 einen Betreuer für den Kläger für verschiedene Aufgabenkreise. In dem zugrundeliegenden ärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 25. April 2008 hatte der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie H. -T1. aus C. bei dem Kläger eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie und eine drogeninduzierte psychotische Störung bei langjähriger Alkoholabhängigkeit und multiplen Substanzmissbrauch diagnostiziert; eine geistige Behinderung liege nicht vor. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2009 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Wegen Sachbeschädigung setzte das Amtsgericht C. gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Juli 2011 eine Geldstrafe über 30 Tagessätze fest. Im Sommer 2011 nahm der Kläger an einer Vorbereitungsgruppe der ambulanten Suchthilfe C. für eine stationäre Rehabilitation teil. Der Kläger hielt sich vom 6. August 2012 bis zum 4. Februar 2013 in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen auf. Im Anschluss wurde er für vier Monate zu einer medizinischen Adaptionsbehandlung in ein Adaptions- und Nachsorgezentrum aufgenommen. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine vom 14. März 2013 bis zum 1. April 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese sollte dem Kläger eine stationäre Entwöhnungsmaßnahme ermöglichen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs stellte der Kläger am 24. Februar 2014 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte stellte dem Kläger dementsprechend an diesem Tag eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) aus. Auf der diesbezüglichen Verfügung ist handschriftlich vermerkt: „März, Mai stehen Gerichtsverhandlungen an. Ausgang abwarten und über AE entscheiden. Herr B. gab an, mir auch ärztl. Gutachten nachzureichen.“ Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. November 2014 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, zweifacher Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Im Übrigen wurde der Kläger freigesprochen. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet, aber deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die abgeurteilten Straftaten hatte der Kläger zwischen dem 30. Oktober 2009 und dem 29. Mai 2011 begangen, der auf § 20 StGB beruhende Freispruch betraf Verhalten des nach den Feststellungen stark alkoholisierten Klägers am 5. Dezember 2013. In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit des Klägers kam der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. aus C1. N1. im Auftrag des Amtsgerichts unter dem 29. Dezember 2011, ergänzt unter dem 20. August 2013, zusammenfassend zu dem Schluss, bei vorliegender Suchtmittelabhängigkeit und symptomatischem Bezug der Straftaten zur Abhängigkeitserkrankung sei unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen, der kurzfristigen Rückfälligkeit mit einschlägiger Straffälligkeit und nicht ausreichend behandelter Suchtmittelabhängigkeit bei bestehender Doppeldiagnose von einer prinzipiell ungünstigen Prognose mit der konkreten Gefahr ähnlicher Straftaten auszugehen. Die Beklagte zog am 26. Oktober 2015 den am 15. Februar 2013 ausgestellten, bis zum 15. Februar 2018 gültigen marokkanischen Pass des Klägers ein. Ausweislich eines darin enthaltenen Einreise- und eines Ausreisestempels reiste der Kläger am 6. Mai 2015 nach Marokko und am 27. Mai 2015 von dort wieder aus. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2016 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und ordnete die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Im Berufungsverfahren setzte das Landgericht C. durch Urteil vom 30. Juni 2017 die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Unterbringung (für die Dauer von vier Jahren) zur Bewährung aus. Der Kläger brach eine Betäubungsmittelentwöhnungstherapie, die er am 6. April 2017 begonnen hatte, nach Angaben in einem ärztlichen Kurzbrief vom 27. Juli 2017 an jenem Tage ab. Danach litt der Kläger unter einer paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von Kokain, Alkohol und Nikotin, war aber arbeitsfähig. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 24. Oktober 2017 fragte der Betreuer des Klägers an jenem Tage telefonisch an, ob der Kläger für sechs Monate nach Marokko reisen könne, um dort bei seinem Onkel zu arbeiten. Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, versuchter Körperverletzung in zwei Fällen, Sachbeschädigung, Beleidigung in vier Fällen sowie wegen Bedrohung verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, ordnete die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und die Unterbringung (für die Dauer von vier Jahren) zur Bewährung aus. Die abgeurteilten Straftaten hatte der Kläger zwischen September 2016 und Februar 2017 begangen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. März 2018 widerief das Amtsgericht C. die in seinem Urteil vom 3. Juli 2017 beschlossene Strafaussetzung zur Bewährung und die Bewährung hinsichtlich der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt. Dies begründete es zum einen damit, dass der Kläger wegen des Abbruchs der Betäubungsmittelentwöhnungstherapie im Juli 2017 und der Nichtaufnahme einer anderen Therapie den Bewährungsauflagen nicht nachgekommen sei. Hierdurch gebe der Kläger Anlass zur Sorge, dass er erneut Straftaten begehen werde. Zum anderen sei ein Strafverfahren anhängig und würden mehrere Ermittlungsverfahren geführt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. April 2018 widerrief das Amtsgericht C. auch die in seinem Urteil vom 16. September 2016 i. V. m. dem Urteil des Landgerichts C. vom 30. Juni 2017 beschlossene Strafaussetzung zur Bewährung und die Bewährung hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zur Begründung verwies es ebenso auf den Abbruch und die fehlende Fortführung der Betäubungsmittelentwöhnungstherapie und ergänzte, der Kläger habe auch die angeordneten Sozialstunden nicht geleistet. Der Kläger befand sich zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 29. Juli 2018 in Untersuchungshaft und zwischen dem 30. Juli 2018 und dem 18. Februar 2020 in Strafhaft. Daher hob das Amtsgericht C. seine gesetzliche Betreuung mit Beschluss vom 5. März 2019 auf. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2019 ordnete das Landgericht C. die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es stellte fest, dass der Kläger zwischen dem 1. September 2017 und dem 29. Mai 2018 rechtswidrig die Tatbestände des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung, des Missbrauchs von Notrufen, der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, der Bedrohung und der Beleidigung verwirklichte. Das Landgericht sprach den Kläger aber frei, da er nicht schuldhaft gehandelt habe, weil seine Einsichtsfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen sei. Insoweit bezog es sich auf ein vorbereitendes forensisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. P. vom 7. März 2019. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 20. September 2019 zu dem Erlass einer Ordnungsverfügung an. Sie beabsichtige, seinen Antrag vom 24. Februar 2014 auf Verlängerung der nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, dem Kläger die Abschiebung nach Marokko ohne Ausreisefrist anzudrohen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für zehn Jahre ab der Ausreise zu erlassen. Der Kläger gab mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 zu bedenken, dass er als faktischer Inländer (Art. 8 EMRK) zu behandeln sein könne. Die habe zur Folge, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sei. Auch sei er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und es bestehe (wohl) eine Suchtproblematik. Die Beklagte stellte am 15. November 2019 eine Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 72 Abs. 2 AufenthG. Dieses nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2020 Stellung und führte aus, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 27. März 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Februar 2014 auf Verlängerung der nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 1. April 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an und setzte keine Ausreisefrist, da die Abschiebung aus dem Maßregelvollzug erfolge (Ziffer 2). Zudem erließ sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3), das sie auf zehn Jahre ab der Ausreise befristete (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dürfe infolge des in Ziffer 3 der Verfügung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Außerdem erfülle der Kläger die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Seine Ausreise sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 6 GG) sei gerechtfertigt. Der Kläger halte sich zwar im Bundesgebiet auf, seit er im Alter von sieben Jahren aus Marokko eingereist sei. Er habe sich aber zwischen der im Februar 2000 erfolgten Ausweisung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 14. März 2013 nicht in einem gesicherten Aufenthaltsstatus befunden. Von einer sozialen Integration könne wegen seiner immer wieder begangenen – rechtskräftig abgeurteilten – Straftaten, darunter erhebliche Gewalttaten gegen die körperliche Unversehrtheit, keine Rede sein. Es bestehe wegen der zu erwartenden Rückfallgefahr außerhalb des Maßregelvollzugs auch eine Wiederholungsgefahr der Begehung gleichgelagerter Straftaten. Der Gesundheitszustand des Klägers verlange nicht dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet, wie sich aus der Stellungnahme des Bundesamts vom 12. Februar 2020 ergebe, das die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verneint habe. Eine wirtschaftliche Verwurzelung des Klägers habe nicht stattgefunden. Dieser habe es nicht vermocht, ein dauerhaftes und abgesichertes Beschäftigungsverhältnis zu begründen und keine (qualifizierte) Berufsausbildung erworben. Den Lebensunterhalt habe er hin und wieder durch „Gelegenheitsjobs“ finanziert, teils durch Diebstähle und Einbrüche, meist jedoch habe er öffentliche Leistungen bezogen. Der ledige und kinderlose Kläger spreche die deutsche, aber auch die arabische Sprache. In Deutschland lebten seine im Jahr 1953 geborene Mutter, seine Geschwister und seine Nichte mit Familie. Keines dieser Familienmitglieder leite von dem Kläger ein Aufenthaltsrecht ab oder sei auf seine Unterstützung angewiesen. Daher sei wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers eine Trennung zumutbar. In Marokko lebe ein Bruder des Klägers, seine Großeltern und die Familie des Ehemannes seiner Nichte; der Bruder habe als Landwirt im Betrieb des Großvaters gearbeitet. Auch erfülle der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Passbesitzes und des Fehlens von Ausweisungsgründen nicht (die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts sei wegen des Gesundheitszustands unbeachtlich). Im Übrigen handele es sich bei § 25 Abs. 5 AufenthG um eine Ermessensvorschrift. Der Kläger habe ein Interesse am weiteren Verbleib in Deutschland, das öffentliche Interesse liege insbesondere bei der Gefahrenabwehr durch eine Aufenthaltsbeendigung. Es bestehe ein hohes Ausweisungsinteresse. Der Kläger sei ein Intensivstraftäter, dessen Straftaten sich regelmäßig gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit richteten. Es liege eine hohe Wiederholungsgefahr vor. Es gebe keine durchgreifenden Gründe für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz des langjährigen Aufenthalts. Auch sei der Kläger ledig und kinderlos. Ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen sei aus diesen Gründen nicht geboten. Andere Rechtsgrundlagen für die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen worden. Im Übrigen würde auch insoweit der Versagungsgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greifen. Da der Kläger (vollziehbar) ausreisepflichtig und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert sei, er mittellos sei und nicht über einen Pass oder sonstige Heimreisepapiere verfüge, sei ihm die Abschiebung nach Marokko anzudrohen. Deren Überwachung sei erforderlich, da der Kläger sich auf richterliche Anordnung im öffentlichen Gewahrsam befinde. Da die Abschiebung von dort erfolgen solle bzw. der Kläger andernfalls eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, werde ihm keine Ausreisefrist gesetzt. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot werde erlassen, weil der Kläger mit Verfügung vom 11. Februar 2000 ausgewiesen worden sei, aber bisher – wegen der früheren Rechtslage – kein Einreise- und Aufenthaltsverbot ergangen sei. Die Befristung des Verbots auf zehn Jahre ab der Einreise erfolge nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Über die Fristlänge werde nach Ermessen entschieden. Sie dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Frist solle dann zehn Jahre nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Fristbemessung in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der Ausweisungszweck zu berücksichtigen. Nach Ziff. 11.1.4.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 solle im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung bei zwingenden Ausweisungen, die jetzt mit § 54 Abs. 1 AufenthG vergleichbar seien, die Frist im Regelfall auf zehn Jahre festgesetzt werden. Da der Kläger aus zwingenden Gründen ausgewiesen worden sei, werde in dem ersten Schritt eine Sperrfrist von zehn Jahren festgesetzt. In einer zweiten Entscheidungsstufe müsse sich diese Frist an höherrangigem Recht (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG, Art. 7 GrCh, Art. 8 EMRK) messen und relativieren lassen. Dabei seien insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und die Folgen für rechtmäßig in Lebensgemeinschaft lebende Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Diese Vorgaben seien bereits im Zusammenhang mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geprüft und beachtet worden. Die nochmalige Prüfung dieser Kriterien führe nicht zu einer Relativierung der Frist. Daher sei eine Befristung auf zehn Jahre ermessensgerecht. Gegen diese am 3. April 2020 zugestellte Ordnungsverfügung hat der Kläger am 28. April 2020 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er sei in dem Strafurteil des Landgerichts C. vom 16. Juli 2019 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Im Hinblick auf seine Einreise mit sieben Jahren und seinen 35-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei er faktisch Inländer. Es sei richtig, dass es ihm trotz des jahrzehntelangen Aufenthalts nicht gelungen sei, sich in die hiesige Werteordnung einzuleben und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung zu treten. Seine Bemühungen seien bisher an seiner Drogenabhängigkeit gescheitert. Doch nun bestehe wegen seiner Behandlung im Maßregelvollzug Hoffnung. Die ihn dort behandelnden Ärzte sprächen sich wegen der vorhandenen Fremd- und Selbstgefährdung gegen eine Abschiebung aus. Auch sei zu überprüfen, ob die Stellungnahme des Bundesamts vom 12. Februar 2020 noch Bestand haben könne. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe mit Urteil vom 1. Dezember 2014 – 23 K 2935/13.A – in einem vergleichbaren Fall das Bundesamt verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Auch seien die von ihm im Verfahren eingereichten Berichte der LVR-Klinik L. vom 31. Mai 2021 und der LVR-Klinik C. vom 28. Januar 2022 zu berücksichtigen, so dass von einem Abschiebungshindernis auszugehen sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. März 2020 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den weiteren Aufenthalt des Klägers zumindest bis zum Abschluss des Maßregelvollzugs zu dulden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf die Begründung ihrer Ordnungsverfügung verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass der zuvor in Marokko lebende Bruder des Klägers namens N2. C2. am 1. August 2020 zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist sei. Nach dessen Angaben lebe von den Familienangehörigen des Klägers nur noch ein Onkel (Bruder seiner Mutter) in Marokko, der Großvater sei verstorben. Zudem lebe die Familie der Nichte des Klägers dort. Der Kläger sei ausweislich des Berichts der LVR-Klinik C. vom 28. Januar 2022 weiterhin psychisch erkrankt; von ihm gehe eine Wiederholungsgefahr aus. Eine hinreichende medizinische Versorgung des Klägers sei in Marokko gewährleistet. Im Falle einer Abschiebung würden die marokkanischen Behörden vorab umfassend informiert und werde der Kläger am Flughafen vom begleitenden Arzt in ärztliche Betreuung übergeben. Anschließend könne er dort stationär psychiatrisch weiterbehandelt werden. Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern sei kostenlos und der Kläger könne in die dortige gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden; er verfüge über eine marokkanische Identitätskarte („CIN“). Die diesbezüglich nötige Carte RAMED könne von Deutschland aus beantragt werden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 L 772/20 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung angeordnet. Mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. März 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten sei ermessensfehlerhaft. Die im Jahr 2000 erfolgte Ausweisung des Klägers stehe seinem Neubescheidungsanspruch wegen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Die Beklagte habe den Sachverhalt nur ausschnittsweise gewürdigt und die diagnostizierten und behandelten psychiatrischen Erkrankungen des Klägers und seine Eigen- und Fremdgefährlichkeit sowie seine Unterbringung im Maßregelvollzug nicht berücksichtigt. Andererseits seien keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung zugunsten des Klägers ersichtlich. Zur Begründung ihrer vom Senat durch Beschluss vom 30. November 2022 zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Ablehnung der Verlängerung der bisher nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig. Schon § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stehe dem entgegen. Die im Jahr 2013 erfolgte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führe angesichts der jetzt gültigen Fassungen von § 11 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG zu keinem anderen Ergebnis. Zudem habe sie in Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung die am 11. Februar 2000 erfolgte Ausweisung mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot versehen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei auch deshalb kein Raum, weil der Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG mangels tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernisses nicht erfüllt sei, der Kläger seit Jahren die Passpflicht nicht erfülle und da wegen seiner zahlreichen Straftaten Ausweisungsinteressen bestünden. Aufgrund anhaltend hoher Wiederholungsgefahr, die sich nicht nur aus seiner noch nicht geheilten Suchtproblematik ergebe, sondern auch den schon vor der Suchterkrankung jahrelang begangenen Straftaten und dem am 21. März 2023 übermittelten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten der LVR-Klinik C. , und weil der Kläger nach Abschluss des Maßregelvollzugs in sein altes Umfeld zurückkehren werde, sei ein Abweichen von der Sollvorschrift nicht geboten. Vielmehr lägen gewichtige Ausweisungsinteressen vor, wie sich aus der Ordnungsverfügung ergebe. Auch das aktuelle Prognosegutachten der LVR-Klinik C. spreche weder gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis noch gegen die Abschiebung. Insbesondere werde keine Reiseunfähigkeit des Klägers attestiert. Vielmehr habe sich danach der psychopathologische Befund erheblich verbessert. Der Kläger sei wach, bewusstseinsklar sowie orientiert, weise keine kognitiven Störungen auf und sei absprachefähig. Darüber hinaus sei nach dem Gutachten weder eine Suizidgefährdung noch eine Fremdaggression gegeben. Vielmehr scheine der Kläger interessiert an verschiedenen sozialen Aktivitäten. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass eine psychotische bzw. paranoide Symptomatik aktuell nicht mehr gegeben sei. Unter Drogenabstinenz und medikamentöser Behandlung zeige sich eine vollständige Remission der psychotischen Symptome. Die Besserung des psychischen Zustandes im Rahmen des betreuten Maßregelvollzugs schließe indes nicht die Wiederholungsgefahr aus. Vielmehr stelle das medizinische Gutachten der LVR-Klinik vom 21. März 2023 eindeutig weiterhin eine akute Rückfallgefahr und damit einhergehende Gefährlichkeit des Klägers fest. Auch würde der Kläger in Marokko schon am Flugplatz vom marokkanischen Gesundheits- und Sozialdienst in Empfang genommen und könnte bei weiterem Behandlungsbedarf in eine geschlossene (psychiatrische) Abteilung gebracht werden, sodass eine stationäre Behandlung gesichert wäre. Die Beklagte würde dies im Rahmen der Flugbuchung anstoßen. Notfalls könne dies am Tag der Abschiebung über die deutsche Botschaft in Marokko organisiert werden (wie in der Vergangenheit bereits praktiziert). Zudem sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die Mutter des Klägers, die Rentnerin sei, jährlich für einige Monate in Marokko lebe. Dies spreche dafür, dass dort auch ein sozialer Empfangsraum vorhanden sei. Die Angaben des Klägers zu Freigang, Praktikum und Einstellungsmöglichkeit bei einem Unternehmen für Gebäudereinigung sprächen nicht gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsbeendigung. Das Maß der Freiheitsentziehung des Klägers in der LVR-Klinik richte sich seit Ende Juni 2023 nach Grad 1 i. S. d. § 4 Abs. 2 StrUG NRW. Danach sei der grundsätzliche Aufenthaltsort der untergebrachten Person die Einrichtung. Auf deren Anordnung sei sie berechtigt, über eine oder mehrere Nächte der Einrichtung fernzubleiben, ohne außerhalb zu wohnen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er hat einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er seit dem 17. Juli 2023, befristet bis zum 31. Januar 2024, als Gebäudereiniger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt ist. Auf gerichtliche Aufklärungsverfügung hat das Bundesamt mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Juli 2023 mitgeteilt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liege aus dortiger Sicht hinsichtlich Marokkos auch weiterhin nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet, der Staat subventioniere Grundnahrungsmittel und Treibstoffe. Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei in der Regel nicht zu befürchten. Im Allgemeinen lägen keine existenziellen Gefahren vor, die nach ihrer Intensität und Schwere einer entsprechenden Rechtsgutverletzung gleichkämen. Die medizinische Versorgung sei, vor allem im städtischen Bereich, weitgehend gewährleistet. Chronische und psychiatrische Erkrankungen könnten in Marokko behandelt werden, vorzugsweise in privaten Krankenhäusern. Für psychiatrische und psychologische Therapien gebe es rund 83 ambulante Einrichtungen, elf psychiatrische Kliniken sowie Behandlungsmöglichkeiten in 25 allgemeinen Krankenhäusern. Auch Herz-/Kreislauferkrankungen wie ein Herzinfarkt oder eine koronare Herzerkrankung könnten dort behandelt werden. Die vom Kläger eingenommenen Arzneimittel bzw. Wirkstoffe ASS TAD, Atorvastatin Hexal, BisoHexal, Calcium Verla, Magnetrans forte, Quetiapin TAD, RamiLich seien in Marokko verfügbar. Hinsichtlich des Thrombozytenaggregationshemmers Efient bzw. dessen Wirkstoff Prasugrel sei keine Auskunft gefunden worden. Als Alternative stehe in Marokko der Wirkstoff Dipyridamol zur Verfügung. Das Antipsychotikum INVEGA mit dem Wirkstoff Paliperidon sei dort nicht verfügbar. Als alternatives klassisches Antipsychotikum sei Haloperidol erhältlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese über seinen Antrag vom 24. Februar 2014 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (s. I.); der Kläger hat auch keinen Neubescheidungsanspruch nach einer anderen Vorschrift des 5. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (s. II.). Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, s. III.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung (Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung, s. IV.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einen Anspruch auf Duldung wegen seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat der Kläger nicht (s. V.). I. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Verlängerung der für den Zeitraum vom 14. März 2013 bis zum 1. April 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig. Einem – hier allein noch streitgegenständlichen – Neubescheidungsanspruch des Klägers steht zwar seine am 11. Februar 2000 (bestandskräftig) verfügte Ausweisung nicht entgegen (s. 1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind jedoch nicht gegeben (s. 2.). 1. Die Ausweisung des Klägers vom 11. Februar 2000 sperrt einen Neubescheidungsanspruch hinsichtlich § 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Diese bewirkte zwar zunächst nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 i. d. F. vom 28. Oktober 1994, dass dem Kläger auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden durfte. Dieses Erteilungsverbot galt nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 gemäß dessen § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst fort. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18.14 –, juris, Rn. 13. Die Sperrwirkung ist jedoch durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage entfallen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 –, juris, Rn. 8 f., vom 13. April 2010 – 1 C 5.09 –, juris, Rn. 11 bis 16, und vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 –, juris, Rn. 34. Dies gilt auch in Ansehung der Berufungsbegründungsschrift vom 21. Dezember 2022. Dass nach der Fassung von § 25 Abs. 5 AufenthG, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger am 14. März 2013 galt, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte, so dass insoweit zuvor eine Befristung der Sperrwirkung nicht erforderlich war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigte insoweit die Sperrwirkung einer Ausweisung, ohne dass es darauf ankam, ob dies unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2010 – 1 C 5.09 –, juris, Rn. 12 f., und vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 –, juris, Rn. 8 f.; s. auch die diesbezüglichen Ausführungen im Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 37. Dass die Beklagte in Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Bezugnahme auf die am 11. Februar 2000 verfügte Ausweisung des Klägers ein (auf zehn Jahre ab der Ausreise befristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat, steht einem etwaigen Neuerteilungsanspruch des Klägers ebenso wenig entgegen. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung (s. III.) und wegen Ermessensfehlern aufzuheben (s. IV.). 2. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung hinsichtlich einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG besteht jedoch nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris, Rn. 15. Eine freiwillige Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben (u. a. Verbote aus Verfassungsrecht wie Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Völkervertragsrecht wie Art. 8 EMRK), als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetz eine zwangsweise Rückführung zu unterbleiben. Dann ist dem Ausländer in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris, Rn. 17. Sonstige Gefahren im Zielstaat oder allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen dagegen grundsätzlich nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Abs. 5 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris, Rn. 20. Zwar ist dem Kläger eine freiwillige Ausreise auf nicht absehbare Zeit rechtlich unmöglich. Er ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts C. vom 16. Juli 2019 nach § 63 Satz 1 StGB fortdauernd in einem psychiatrischen Krankenhaus (LVR-Klinik C. ) untergebracht. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2020 – 13 PA 9/20 –, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 10 CS 18.350 u. a. –, juris, Rn. 22. Einer Abschiebung des Klägers nach Marokko dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, stehen jedoch nicht auf nicht absehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegen. Zwar gilt die dem Kläger im März 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 gegenwärtig als fortbestehend, weil die Beklagte über seinen vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag vom 24. Februar 2014 bisher nicht im Hinblick auf § 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 AufenthG entschieden hat (s. II. 1.). Die Beklagte kann insoweit aber zeitnah (auch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils) eine die Fiktionswirkung beendende (ablehnende) Entscheidung treffen (s. II. 2.) und eine – die Abschiebung erlaubende – Abschiebungsandrohung erlassen. Die aufschiebende Wirkung der streitgegenständlichen Klage aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 – 5 L 772/20 – besteht ebenso wenig auf unabsehbare Zeit. Diese endet spätestens durch den Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO). Die Staatsanwaltschaft C. hat ihre Zustimmung zu einer Abschiebung des Klägers erteilt (§ 456a StPO). Die Abschiebung ist nach den Angaben der Beklagten, hinsichtlich deren Richtigkeit Zweifel weder erkennbar noch vorgetragen sind, auch mit dem abgelaufenen Pass des Klägers möglich. Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch weder aus einer Reiseunfähigkeit des Klägers (s. a) noch aus einem Abschiebungsverbot wegen der zu erwartenden Lebensverhältnisse des Klägers in Marokko (s. b) oder wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers (s. c) oder aus dem abschiebungsbedingten Eingriff in sein Privat- und Familienleben (s. d). a) Eine – auf nicht absehbare Zeit – bestehende Reiseunfähigkeit des Klägers, die im Falle einer Abschiebung einen Verstoß gegen das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 und 3 EMRK, Art. 2 und 4 GrCh) begründen könnte, liegt nicht vor. Von einer Reiseunfähigkeit als (inlandsbezogenem) Abschiebungshindernis kann bei einer psychischen Erkrankung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Die zuständigen deutschen Behörden haben von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder durch eine entsprechende Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren. Dies kann es auch gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 13 f.; EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 80 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 18 B 1285/17 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 19 ZB 22.2395 –, juris, Rn. 33. Dies zugrunde gelegt ist eine Reiseunfähigkeit des Klägers, mit deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), nicht gegeben. Nach dem von der LVR-Klinik C. am 21. März 2023 übersandten, gemäß § 67e StGB erstatteten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten leidet der Kläger unter einer paranoiden Schizophrenie, Abhängigkeit von Kokain und von Alkohol (jeweils gegenwärtig abstinent im geschützten Rahmen), pathologischem Glücksspiel, Nikotinabhängigkeit und Zustand nach Herzinfarkt. Diese begründen aber keine Reiseunfähigkeit des Klägers. Da der Kläger nun nicht nur unbegleitete Ausgänge aus der LVR-Klinik unternehmen darf und kann, sondern seit einem Monat im Umfang von 40 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit als Gebäudereiniger nachgeht, ist eine Reiseunfähigkeit nicht erkennbar. Hinsichtlich des im Mai 2022 aufgetretenen Herzinfarkts, der ausweislich des LVR-Gutachtens aufgrund einer koronaren Enggefäßerkrankung (Myokardnekrose, NSTEMI) erfolgte, heißt es in dem Gutachten, dass der weitere Verlauf im zuständigen Krankenhaus und nach der Rückverlegung sich komplikationsfrei gestaltete und dass bei dem Kläger bei Alltagsbelastung keine körperlichen Einschränkungen bestehen. Auch der aktuelle Untersuchungsbefund führt zu keinem abweichenden Ergebnis („Herztöne rein und regelmäßig“). Auch ist weder hinsichtlich der paranoiden Schizophrenie noch aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol, Kokain und Nikotin eine Reiseunfähigkeit anzunehmen. So heißt es in dem aktuellen LVR-Gutachten zu dem aktuellen psychopathologischen Untersuchungsbefund, der Kläger sei bewustseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, es gebe keine kognitiven Störungen, das formale und das inhaltliche Denken seien ungestört, es gebe keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störungen, sondern adäquate Stimmung und Affekte, der Kläger sei absprachefähig, es gebe keine gegenwärtige Suizidalität oder Fremdaggression. Eine anhaltende floride psychotische Symptomatik sei aktuell nicht mehr gegeben. Die paranoide Symptomatik erscheine remittiert. Unter Drogenabstinenz und medikamentöser Behandlung zeige sich eine vollständige Remission der psychotischen Symptome. Entsprechend war der Kläger fähig, zu der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu reisen, an dieser teilzunehmen und sich vor dem Senat zu äußern. Ob die Beklagte bereits am Tag der mündlichen Verhandlung alle notwendigen Vorkehrungen für eine etwaige zukünftige, medizinisch verantwortbare Abschiebung des gegenwärtig nicht ausreisepflichtigen Klägers getroffen hat, ist nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ohne Belang. Dieser erfordert, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger im Bedarfsfall im Rahmen einer Abschiebung fachärztlich und durch Sicherheitspersonal begleitet werden wird. Dass einer dann etwaig auftretenden Suizidgefahr damit nicht wirksam begegnet werden könnte, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hat die Beklagte erklärt, nötigenfalls auch eine Übergabe des Klägers in (ggf. stationäre) fachärztliche Behandlung bei der Ankunft in Marokko sicherzustellen und ihm dort nicht erhältliche Medikamente für bis zu drei Monate mitzugeben. b) Ein auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung führendes Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der zu erwartenden Lebensverhältnisse des Klägers in Marokko ist nicht gegeben. Eine Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG liegt insoweit nicht vor, weil das Bundesamt insoweit bisher mangels eines Asylantrags (§ 13 AsylG) des Klägers keine Entscheidung getroffen hat. Für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, ist auch keine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts gegeben. Zwar ist dies bei zielstaatsbezogenen Gefahren der Fall, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 34, vom 16. Dezember 2021 – 1 C 60.20 – juris, Rn. 53, und vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 –, juris, Rn. 22 bis 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2020 – 18 B 1639/20 –, juris, Rn. 7 bis 9, und vom 7. August 2023 – 18 B 566/23 –. Solche macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er bezieht sich nur auf die allgemeinen Lebensverhältnisse in Marokko und die dortige medizinische Versorgungslage. Diese begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, nachfolgend EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies bezieht sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die zielstaatsbezogene Vorschrift des Art. 3 EMRK. Nach dieser darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Vorschrift dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt danach voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Daher kann ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat ein solches Abschiebungsverbot begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung zwar nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, aber zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 13 bis 16. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 17. Dies zugrunde gelegt, ist eine Abschiebung des Klägers nach Marokko nicht wegen der ihn dort erwartenden Lebensverhältnisse rechtlich unmöglich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger dort seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern können wird, insbesondere dass er ein Obdach finden, sich ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können und Zugang zu einer ausreichenden medizinischen (Basis-)Behandlung finden wird. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamts vom 20. Juli 2023 ist in Marokko die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Danach subventioniert der Staat Grundnahrungsmittel und Treibstoffe. Zwar ist das Sozialversicherungssystem teilweise unzureichend und kommt religiös-karitativen Organisationen und der Unterstützung durch die (Groß-)Familie bei der Versorgung Bedürftiger eine wichtige Rolle zu, ebenso wie Geldtransfers im Ausland lebender Marokkaner. Ein Großteil der Arbeitnehmer ist nach diesen Auskünften in der Landwirtschaft beschäftigt oder arbeitet im informellen Sektor. Der Kläger ist trotz seiner Erkrankungen erwerbsfähig, wie sich u. a. aus seiner gegenwärtigen Anstellung als Gebäudereiniger ergibt. Ausweislich seines aktuellen Arbeitsvertrags übt er diese in Vollzeit aus. Auch heißt es in dem Gutachten der LVR-Klinik C. , dass nach dem Herzinfarkt des Klägers im Mai 2021 keine körperlichen Einschränkungen bei Alltagsbelastung mehr bestehen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger beachtlich wahrscheinlich in Marokko keine Möglichkeit haben wird, einer – für seine Grundbedürfnisse auskömmlichen – Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger Arabisch spricht und sich nicht nur ausweislich seines vormaligen (marokkanischen) Passes vom 6. bis zum 27. Mai 2015 in Marokko aufhielt, sondern dass nach einem Vermerk der Beklagten vom 24. Oktober 2017 diese vom damaligen Betreuer des Klägers gefragt wurde, ob der Kläger für sechs Monate bei seinem Onkel in Marokko arbeiten könne. Auch wenn diese Arbeitsmöglichkeit nun nicht mehr bestehen mag, belegen diese Tatsachen, dass der Kläger in Marokko wahrscheinlich eine Arbeit ausüben können wird. Abweichendes folgt nicht beachtlich wahrscheinlich aus seiner schizophrenen Psychose. Dem Kläger droht in Marokko nicht wahrscheinlich eine Verschlimmerung dieser Erkrankung, vielmehr besteht eine ausreichende ambulante und stationäre (psychiatrische) Versorgung und kann der Kläger die notwendigen Arzneimittel dort erlangen und finanzieren (s. sogleich c). Im Übrigen hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zu seinen – in Deutschland lebenden – Geschwistern und zu seiner Mutter, die mehrere Monate im Jahr (im eigenen Haus) in Marokko verbringt. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger im Bedarfsfalle auch von seiner Mutter und von (manchen) Geschwistern materielle Unterstützung erlangen könnte. Deshalb kommt es wegen der Erwerbsfähigkeit und -tätigkeit des Klägers und der ggf. zu erwartenden Unterstützung durch Familienangehörige nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger im Falle einer Abschiebung (und fehlender Zulässigkeit einer freiwilligen Ausreise) die in der Auskunft des Bundesamts vom 20. Juli 2023 genannten finanziellen Rückkehrhilfen tatsächlich in Anspruch nehmen kann, insbesondere ob deren von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die Vergangenheit berichtete großzügige Handhabung in mehreren Fällen auch bei einer künftigen Abschiebung des Klägers noch fortbestehen würde. c) Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine konkrete Gefahr für die Freiheit des Klägers ist in Marokko nicht gegeben; eine solche hat er auch nicht geltend gemacht. Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris, Rn. 3. Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Diagnosen in dem 21. März 2023 übermittelten forensisch-psychiatrischen Prognosegutachtens der LVR-Klinik C. liegen bei dem Kläger eine paranoide Schizophrenie, ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain bei gegenwärtiger Abstinenz, ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol bei gegenwärtiger Abstinenz, pathologisches Glücksspiel, eine Nikotinabhängigkeit und ein Zustand nach Herzinfarkt vor. Zwar handelt es sich bei keiner dieser Erkrankungen bzw. Syndrome um eine Allgemeingefahr, der in Marokko eine größere Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt wäre (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG), so dass sie (grundsätzlich nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Eine Abschiebung des Klägers nach Marokko führt aber nicht beachtlich wahrscheinlich alsbald nach der Ankunft zu einer Lebensgefahr oder wesentlichen Verschlechterung einer schwerwiegenden Erkrankung. Hinsichtlich des im Mai 2022 aufgetretenen Herzinfarkts aufgrund koronarer Enggefäßerkrankung (Myokardnekrose, NSTEMI) liegen bei dem Kläger – wie bereits ausgeführt (s. a) – bei Alltagsbelastung keine körperlichen Einschränkungen vor; es sind nach den aktuellen Befunden keine Beschwerden gegeben. Es kann offenbleiben, ob das Arzneimittel Efient (10 mg), das der Kläger ausweislich des Prognosegutachtens der LVR-Klinik (S. 9) gegenwärtig einmal pro Tag einnimmt, bzw. der entsprechende Wirkstoff Prasugrel in Marokko erhältlich ist, was das Bundesamt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2023 nicht bestätigen konnte (S. 6 f.). Genauso kann offenbleiben, ob der dort als verfügbare Alternative genannte Thrombozytenaggregationshemmer Dipyridamol (im Rahmen einer Medikamentenumstellung in Marokko oder bereits im Bundesgebiet) für den Kläger verträglich wäre. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob im Falle einer fehlenden Einnahme eines Thrombozytenaggregationshemmers eine alsbaldige erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers wegen einer konkreten Gefahr eines erneuten Herzinfarkts drohen würde. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie, falls bestimmte Medikamente bzw. Wirkstoffe in Marokko nicht verfügbar seien, diese dem Kläger für bis zu drei Monate mitgeben werde (S. 3 des Protokolls). Auch können Herz-/Kreislauferkrankungen wie ein Herzinfarkt oder eine koronare Herzerkrankung in Marokko nach der Erkenntnislage behandelt werden. Entsprechendes gilt bezüglich des Neuroleptikums Invega (6 mg), das der Kläger ausweislich des Prognosegutachtens der LVR-Klinik (S. 9) ebenfalls einmal täglich einnimmt, bzw. dessen Wirkstoff Paliperidon. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamts (S. 6 f.) ist eine Verfügbarkeit in Marokko nicht gegeben. Ob eine medizinisch verantwortbare Umstellung des Klägers auf das dort nach der Auskunftslage verfügbare Antipsychotikum Haloperidol möglich ist, kann der Senat offenlassen. Auch insoweit greift die in der mündlichen Verhandlung erklärte Zusicherung der Beklagten, dass sie Arzneimittel, die nach der vor einer Abschiebung des Klägers erfolgenden medizinischen Begutachtung erforderlich, aber für den Kläger in Marokko nicht erhältlich sind, diesem für bis zu drei Monate mitgeben werde. Vor diesem Hintergrund ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie alsbald nach einer Abschiebung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris, Rn. 3, bzw. einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung dieser Krankheit, vgl. zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 63, 66, 72 bis 75, nicht beachtlich wahrscheinlich. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass nach der u. a. auf Angaben der Weltgesundheitsorganisation gestützten ergänzenden Stellungnahme des Bundesamts (S. 6) in Marokko psychiatrische und psychologische Therapien in über 80 ambulanten Einrichtungen möglich und elf psychiatrische Kliniken vorhanden sind, sowie solche Behandlungsmöglichkeiten in 25 allgemeinen Krankenhäusern bestehen. Zudem ist aus dem (umfangreichen) Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich in der Vergangenheit, auch in Phasen erheblichen Alkoholkonsums und der „Noncompliance“ hinsichtlich regelmäßiger Medikamenteneinnahme, (zeitnah) erheblich verschlechtert hätte. Die übrigen der vom Kläger nach dem Prognosegutachten gegenwärtig eingenommenen Arzneimittel bzw. Wirkstoffe (ASS TAD, Atorvastatin Hexal, BisoHexal, Calcium Verla, Magnetrans forte, Quetiapin TAD, Ramilich/Ramipril) sind nach der Auskunftslage, wie sie die ergänzende Stellungnahme des Bundesamts wiedergibt, in Marokko verfügbar. Diese sind für den Kläger angesichts seiner Erwerbsfähigkeit sowie der anzunehmenden etwaigen ergänzenden Unterstützung durch Familienangehörige, zu denen der Kläger nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis pflegt, auch absehbar finanzierbar. Darüber hinaus würde der Kläger auch im Falle der Arbeitslosigkeit bzw. finanziellen Bedürftigkeit durch die marokkanischen Behörden bei Besitz der sogenannten Carte RAMED ca. die Hälfte der Kosten für Arzneimittel erstattet bekommen. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamts vom 20. Juli 2023 (S. 6) sowie den in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten und den Beteiligten zur Verfügung gestellten Auskünften, vgl. IOM Deutschland, Marokko Länderinformation 2021, S. 1 ff.; IOM, ZIRF-Counselling [Herzschrittmacher, depressive Störungen], 2021, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), 22. November 2022, S. 22; Deutsche Botschaft Rabat, Antwort an das VG Freiburg vom 30. Januar 2022 (Vertrauensarzt aus Salé: Ärztliches Gutachten), S. 1 f., ist die Carte RAMED bei der Präfektur unter Vorlage von zwei Fotos und einer Kopie des Personalausweispapiers zu beantragen. Der Erteilungsvorgang dauert etwa drei Monate. Bis dahin kann der Kläger die notwendigen Medikamente vorab durch die Beklagte erhalten. Dass das von der LVR-Klinik diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom des Klägers von Kokain und Alkohol alsbald nach einer Abschiebung beachtlich wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen wird, ist nicht feststellbar. Nach dem aktuellen forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten besteht insoweit jeweils gegenwärtig Abstinenz. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen in der Klageschrift getätigten Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2014 – 23 K 2935/13.A – wiederholt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis; dieser Entscheidung lag das (damalige) Fehlen einer Methadonsubstitution in Marokko für einen Opiatabhängigen zugrunde. Dass der Kläger einer Methadonsubstitution bedürfte, ist weder vorgetragen noch aktenkundig. Schließlich steht auch die Möglichkeit des Klägers, nötigenfalls in Marokko ambulante und/oder stationäre ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, der Wahrscheinlichkeit einer suchtbedingten alsbaldigen erheblichen Gesundheitsverschlechterung entgegen. Gleiches gilt für die nach den Angaben der LVR-Klinik bestehende Abhängigkeit des Klägers von Nikotin und Glücksspiel. Überdies ist insoweit auch ohne eine Behandlung eine alsbald nach der Rückkehr eintretende konkrete erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich zu erwarten. d) Eine Abschiebung des Klägers ist schließlich auch nicht wegen seines Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 7 GrCh, Art. 8 EMRK) und des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 7 GrCh, Art. 8 EMRK) auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich. Dieser Eingriff in das Familien- und das Privatleben des Klägers ist rechtmäßig, weil aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer Wiederholung erheblicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die Eigentumsordnung gerechtfertigt, nämlich hierfür geeignet, erforderlich und angemessen. Der Kläger ist unverheiratet und hat keine Kinder. In Deutschland leben zwar seine (im Jahr 1953 geborene) Mutter, seine Geschwister und seine Nichte mit Familie. Dem familiären Kontakt des Klägers zu diesen kommt – mangels eines Angewiesenseins – keine besondere Schutzbedürftigkeit zu. Daher ist eine (längerfristige) Trennung des Klägers von diesen Familienangehörigen durch die Abschiebung aus den benannten überwiegenden öffentlichen Interessen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung steht auch das Privatleben des Klägers nicht entgegen. Dieser hält sich zwar seit seiner Einreise aus Marokko im Jahr 1984 im Alter von sieben Jahren seit fast vierzig Jahren im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt war bis zu der im Februar 2000 erfolgten Ausweisung und aufgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 14. März 2013 bis zum 1. April 2014 mit einem Aufenthaltstitel legalisiert. Seit dem 2. April 2014 gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend (s. II.). Zu der nur besitzstandswahrenden, nicht aber rechtsbegründenden Wirkung des fristgerechten Verlängerungsantrags s. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6.09 –, juris, Rn. 21 f. Die Beklagte hat ihrer Ablehnungsentscheidung aber zu Recht maßgeblich zugrunde gelegt und dies auch im gerichtlichen Verfahren vertieft, dass eine soziale Integration des Klägers in Deutschland aufgrund der von ihm immer wieder – wenn auch häufig im Zustand verminderter Schuldfähigkeit – begangenen (rechtskräftig abgeurteilten) erheblichen Straftaten nicht gegeben ist. Zu diesen zählen u. a. erhebliche Gewalttaten gegen die körperliche Unversehrtheit von Privatpersonen und Amtsträgern, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, die Verletzung des Eigentums durch Diebstähle und Sachbeschädigungen sowie das (mehrfache) vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr. Der Kläger hat auch eine wirtschaftliche Integration in Deutschland nicht erreicht, da er zwar gelegentlich vorübergehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (nun auch wieder seit dem 17. Juli 2023), aber ganz überwiegend von öffentlichen Mitteln gelebt und auch keine (qualifizierte) Berufsausbildung erworben hat. Auch wenn medizinische Behandlungen, die einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zuteilwerden, Teil seines Privatlebens sind, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 89 f., 93, führt dies nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers. Denn Art. 7 GrCh kann einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung oder einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Drittstaatsangehörigen allein aufgrund der Gefahr einer Verschlechterung von dessen Gesundheitszustand im Zielland zu verzichten, wenn nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach Art. 4 GrCh erfüllt sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 100 bis 102. Dies ist hier nicht der Fall (s. b), c)). Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger, der wie gezeigt sich in Deutschland nicht integriert hat, ein Leben in Marokko unzumutbar wäre. Zwar mag dort kein näherer Verwandter des Klägers mehr leben. Dieser spricht aber Arabisch. Auch hält sich seine Mutter mehrere Monate im Jahr in Marokko auf, so dass sie den Kläger dort zumindest zeitweise, insbesondere beim Einleben nach der Rückkehr, unterstützen kann. Dem Kläger ist das Leben in Marokko auch nicht unvertraut. Ausweislich des Einreise- und des Ausreisestempels in seinem (abgelaufenen) marokkanischen Pass hielt er sich vom 6. bis zum 27. Mai 2015 in Marokko auf. Und gemäß dem Vermerk der Beklagten vom 24. Oktober 2017 fragte der Betreuer des Klägers dort an jenem Tage nach, ob der Kläger für sechs Monate nach Marokko reisen könne, um bei seinem Onkel zu arbeiten. II. Soweit der Kläger eine Neubescheidung dieses Verlängerungsantrags nach einer anderen Anspruchsgrundlage als § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen begehrt, ist die Klage zulässig (1.), aber ebenfalls unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, insbesondere hat der Kläger vor Klageerhebung einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Vgl. zur Erforderlichkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1998 – 1 C 28.96 –, juris, Rn. 48, und vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris, Rn. 23 f., sowie Beschluss vom 27. Mai 2015 – 3 B 5.15 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2006 – 18 B 133/06 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N., und vom 6. Dezember 2022 – 18 A 772/22 –, sowie Urteil vom 9. August 2021 – 18 A 418/19 –. Der Kläger hat am 24. Februar 2014 u. a. eine Verlängerung der ihm zuvor nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 1. April 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis begehrt. Dies ergibt sich aus den Akten. Nicht nur hat die Beklagte dem Kläger an diesem Tag eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, sondern auf der entsprechenden Verfügung ist auch handschriftlich vermerkt: „März, Mai stehen Gerichtsverhandlungen an. Ausgang abwarten und über AE entscheiden. Herr B. gab an, mir auch ärztl. Gutachten nachzureichen.“ Dieser Antrag erfasst nicht nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern – zumindest hilfsweise – auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 AufenthG. Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erfasst nämlich grundsätzlich auch Ansprüche, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind. Das Begehren des Klägers ist nicht auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt, sondern auf solche, die sich aus Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes ergeben. Denn der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch den Aufenthaltszweck, aus dem der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris, Rn. 8. Vorliegend hat der Kläger seinen Antrag bereits im Verwaltungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht auf humanitäre Gründe gestützt, wie sie in Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes normiert sind. Dies ergibt sich schon aus dem Vermerk auf der Verfügung vom 24. Februar 2014 zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, auf der es heißt, der Kläger „ … gab an, mir auch ärztl. Gutachten nachzureichen.“ Zudem erklärte der Kläger ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 28. April 2016, er beabsichtige, „in Therapie zu gehen und sich behandeln zu lassen“. In dem im Anhörungsverfahren ergangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Oktober 2019 hat dieser als Anspruchsgrundlage zwar nur § 25 Abs. 5 AufenthG erwähnt, soweit er die Frage aufwirft, ob der Kläger faktischer Inländer i. S. d. Art. 8 EMRK ist; er hat aber auch die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und die Suchtproblematik des Klägers thematisiert. Ein Erteilungsantrag ist – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist – bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse. Das Vorliegen verschiedener Streitgegenstände steht dem nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 –, juris, Rn. 23. Da der Kläger sein Begehren nicht ausdrücklich auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt hat, waren alle ernsthaft in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013 – 1 C 17.12 –, Rn. 9, und vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 17. Dies waren jedenfalls ein möglicher Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG angesichts der chronischen psychischen Erkrankung des Klägers, der kein Asylverfahren betrieben hat, und angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet ein etwaiger Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Beklagte hat über den Antrag insoweit ohne zureichenden Grund bisher nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO). Schon ausweislich des Tenors der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27. März 2020 hat die Beklagte nur den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, nicht jedoch den Antrag auf (Neu-) Erteilung. Entsprechend verhält sich die diesbezügliche Begründung nur zu § 25 Abs. 5 AufenthG und weder zu Abs. 3 noch zu Abs. 4 Satz 2 des § 25 AufenthG. Die Verneinung eines Abschiebungsverbots i. S. d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist im Rahmen des Tatbestands des § 25 Abs. 5, nicht des § 25 Abs. 3 AufenthG erfolgt. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf den ersten Absatz auf Seite 11 der Ordnungsverfügung verwiesen haben, folgt daraus nichts Anderes. Der dortige erste Satz „Andere Rechtsgrundlagen für die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht ersichtlich und wurden bislang von Ihnen auch nicht vorgetragen.“, ist nach dem Vorstehenden nicht nur unrichtig, sondern belegt, dass die Beklagte insoweit gerade keine Veranlassung sah, eine Entscheidung zu treffen. Dies zeigt zudem die Verwendung des Konjunktivs im nachfolgenden Satz („Im Übrigen würde auch hier der Versagungsgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greifen.“). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist dementsprechend ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Neubescheidung – über § 25 Abs. 5 AufenthG hinaus – nach § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AufenthG, obwohl das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids diese Vorschriften nicht geprüft, sondern sich nur zu § 25 Abs. 5 AufenthG verhalten hat. Angesichts der tenorierten Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist ein solcher, über § 25 Abs. 5 AufenthG hinausgehender Bescheidungsausspruch gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1992 – 6 P 20.91 –, juris, Rn. 24; demgegenüber hatte in BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 18, erstinstanzlich das Verwaltungsgericht nur die Pflicht zur Neubescheidung nach § 25b AufenthG tenoriert. Mangels (Anschluss-)Berufung des Klägers ist im Berufungsverfahren auch bezüglich § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2 AufenthG nicht ein Erteilungs-, sondern nur ein Neubescheidungsanspruch streitgegenständlich. 2. Ein Neubescheidungsanspruch besteht weder hinsichtlich § 25 Abs. 3 AufenthG (s. a) noch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (s. b). a) Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Einem Neubescheidungsanspruch nach dieser Vorschrift steht schon entgegen, dass ein Abschiebungsverbot weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG (s. I. 2. b)) noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG (s. I. 2. c)) vorliegt. Darüber hinaus ist der Ausschlussgrund gemäß § 25 Satz 3 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG gegeben. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine solche Gefahr liegt hier vor. Der Kläger ist nach § 63 Satz 1 StGB auf richterliche Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des rechtskräftigem Urteils des Landgerichts C. vom 16. Juli 2019 zwangsweise untergebracht. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet gemäß § 63 Satz 1 StGB das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Somit stellt die – trotz regelmäßiger gerichtlicher Überprüfung – fortdauernde Unterbringung des Klägers nach § 63 Satz 1 StGB einen schwerwiegenden Grund dar, der die Annahme rechtfertigt, dass von dem Kläger (noch) eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht i. S. d. § 25 Satz 3 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 24 C 07.1389 –, juris, Rn. 11 f.; VG Gießen, Urteil vom 9. Mai 2017 – 6 K 2574/15.GI –, juris, Rn. 23 f. Auch wenn dem Kläger hinsichtlich der Unterbringung in der LVR-Klinik mittlerweile Lockerungen gewährt worden sind, so dass ihm unbegleiteter Ausgang, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ein zeitweises Übernachten außerhalb der LVR-Klinik erlaubt sind, liegen mangels Erklärung der Maßregel für erledigt (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB) bzw. zumindest ihrer Aussetzung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) weiterhin schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. b) Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG erlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Möglichkeit der Verlängerung einer – wie hier – nicht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift entspricht zwar dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 – 18 B 1207/04 –, juris, Rn. 5 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris, Rn. 18. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für den Kläger aber nicht eine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellen. Eine solche setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Der Ausländer muss sich in einer Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 – 18 B 1207/04 –, juris, Rn. 7 bis 9, und vom 5. Juli 2005 – 18 B 2210/04 –, juris, Rn. 8 f. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Aufenthaltsbeendigung muss bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Dabei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Konventionsnorm des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris, Rn. 19 f. Dies zugrunde gelegt, ist eine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht gegeben. Eine solche ergibt sich aus der Lebenssituation des Klägers und einem (etwaigen abschiebungsbedingten) Verlassen des Bundesgebiets nicht. Die notwendige gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände im Bundesgebiet bzw. in Marokko im Rahmen des Art. 8 EMRK, vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris, Rn. 19 bis 21, führt hinsichtlich des Klägers wie gezeigt (s. I. 2. d)) nicht auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Klägers. Angesichts der von ihm nicht erreichten nachhaltigen wirtschaftlichen Integration und der großen Zahl – rechtskräftig geahndeter, erheblicher – Straftaten, befindet sich der Kläger trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts in Deutschland und der Anwesenheit seiner Mutter und Geschwister im Bundesgebiet sowie seiner gesundheitlichen Lage nicht in einer Sondersituation, bei der er auf eine fortdauernde Legalisierung seines Aufenthalts vertrauen konnte und die das Verlassen des Bundesgebiets nicht nur als Härte, sondern als außergewöhnliche Härte erscheinen lässt. III. Die in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht des Ausländers voraus (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 12. Der Kläger ist nicht ausreisepflichtig. Seine im März 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung der Beklagten über die vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis (mit Ende des 1. April 2014) am 24. Februar 2014 (auch) beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2 AufenthG (s. II.) als fortbestehend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2012 – 18 B 932/12 –, Rn. 12 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2009 – 11 S 1056/09 –, juris, Rn. 18; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 81 Rn. 51. Dass ein Neubescheidungsanspruch des Klägers (auch) hinsichtlich dieser Vorschriften im Ergebnis nicht besteht (s. II.), steht der Fortdauer der Fiktion des Fortbestands der nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt diese bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Zur besitzstandswahrenden Wirkung des fristgerechten Antrags s. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6.09 –, juris, Rn. 21. Diese behördliche Entscheidung wird nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift durch dieses im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftige Senatsurteil nicht ersetzt. Damit ist das Absehen der Beklagten vom Setzen einer Ausreisefrist ebenfalls rechtswidrig bzw. gegenstandslos und zur Klarstellung ebenfalls aufzuheben. IV. Die Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. März 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Anknüpfung an die Ausweisung vom 11. Februar 2000 dürfte schon entgegenstehen, dass der Aufenthalt des Klägers nicht nur vom 14. März 2013 bis zum 1. April 2014 wegen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erlaubt war, sondern dass diese Erlaubnis, wie gezeigt (s. III.), gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung der Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Verlängerung nach § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2 AufenthG (s. II.) als fortbestehend gilt. Jedenfalls ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, die zu ihrer Aufhebung führt (s. III.), rechtswidrig. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das wie vorliegend unter die Richtlinie 2008/115/EG fällt, kann nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie, welche die Abschiebungsandrohung darstellte, nicht aufrechterhalten werden. Ein Einreiseverbot muss im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG gemäß deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 53 f. Eine solche ist hier mangels (rechtmäßiger oder bestandskräftiger) Abschiebungsandrohung nicht gegeben. Darüber hinaus ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre ab der Ausreise ermessensfehlerhaft. Bei der Befristung der Geltungsdauer eines ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG sind einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der zuständigen Behörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 –1 C 6.21 –, juris, Rn. 19, 57 f. m. w. N. und vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 10. Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht. Dessen Begründung stellt keine zutreffende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Klägers dar. Schon die Erwägungen im ersten Schritt zu dem Gewicht des Ausweisungsinteresses sind fehlerhaft. Es fehlt die nach den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nötige prognostische Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Klägers, das der Ausweisung zugrunde lag, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Diese Einzelfallwürdigung wird durch den Verweis auf Ziff. 11.1.4.6.3 (gemeint ist wohl Ziff. 11.1.4.6.1) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, welche überdies nicht die aktuelle Fassung des § 11 AufenthG betrifft, und auf die Tatsache, dass der Kläger damals aus gesetzlich zwingenden Gründen ausgewiesen worden sei, nicht kompensiert. Die Beklagte setzt sich überdies nicht damit auseinander, dass das Verhalten des Klägers, dass seiner Ausweisung vom 11. Februar 2000 zugrunde lag, bei Erlass der Ordnungsverfügung schon mehr als zwanzig Jahre (und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als 23 Jahre) vergangen war. V. Der (erstinstanzlich gestellte) Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn bis zum Abschluss des Maßregelvollzugs zu dulden, ist aufgrund der Abweisung des Hauptantrags – gerichtet auf Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (s. I.) – auch ohne ausdrückliche Wiederholung Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 – 4 B 45.11 –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Einen Anspruch auf Duldung wegen seiner Unterbringung in der LVR-Klinik hat der Kläger nicht. Dies folgt bereits daraus, dass er wegen der fortbestehenden Fiktionswirkung seines Verlängerungsantrags vom 24. Februar 2014 nicht ausreisepflichtig ist, sondern seine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zu einer Entscheidung der Beklagten hinsichtlich § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2 AufenthG als fortbestehend gilt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und ihm eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen ist (s. III.). Demgegenüber ist die Duldung eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, welche die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zum Gegenstand hat (vgl. § 60a AufenthG). Eine Duldung setzt daher voraus, dass die Abschiebung bereits zulässig ist. Dies ist nach 58 Abs. 1 AufenthG nur der Fall, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (und die Ausreisefrist – sofern eine solche gesetzt wurde – abgelaufen sowie die freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung überwachungsbedürftig ist). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 –18 E 491/12 –, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Der Senat gewichtet das Verlängerungs- bzw. Neubescheidungsbegehren, hinsichtlich dessen der Kläger unterlegen ist, mit zwei Dritteln, und die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot, deren Aufhebung der Kläger erstritten hat, mit einem Drittel; dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger wegen der Fortbestehensfiktion hinsichtlich seiner vormaligen Aufenthaltserlaubnis gegenwärtig nicht ausreisepflichtig ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.